Leitsatz
VI ZB 81/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:271020BVIZB81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:271020BVIZB81.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 81/19 vom 27. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abwei- sung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzuläs- siger Abschalteinrichtung). BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 81/19 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Okto- ber 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 22.000 €. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von ihr im Jahr 2009 bei einem Autohaus gekauften und von der Beklagten her- gestellten VW Passat auf Schadensersatz in Anspruch. Das Fahrzeug wurde aufgrund einer entsprechenden Typengenehmigung nach EU5 zugelassen. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, dessen Motorsteuerungssoftware erkennt, ob sich das Fahr- zeug innerhalb oder außerhalb der Bedingungen des zur Erlangung der Typen- genehmigung durchgeführten Testlaufs befindet. Befindet sich das Fahrzeug au- ßerhalb der Prüfungsbedingungen, werden relativ weniger Abgase in den An- saugtrakt des Motors zurückgeleitet, als wenn sich das Fahrzeug innerhalb der 1 2 - 3 - Prüfungsbedingungen befindet. Das Kraftfahrtbundesamt erkannte in dieser Soft- ware eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der einschlägigen europa- rechtlichen Vorgaben und ordnete einen Rückruf an. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Softwareupdate, welches für den hier betroffenen Fahrzeugtyp vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben und bei dem Fahrzeug der Klägerin aufgespielt wurde. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet, und verlangt von ihr die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsersatzes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019 be- gründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Beru- fung als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzli- chen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genüge. Die Be- rufungsbegründung sei nicht auf das Urteil im konkreten Streitfall zugeschnitten. Soweit sie im ersten Abschnitt urteilsbezogene Angriffe enthalte, beträfen diese offensichtlich ein anderes als das angefochtene Urteil. Auch die weiteren Aus- führungen in der Berufungsbegründung erwähnten weder das angefochtene Ur- teil noch stellten sie heraus, inwieweit aus diesen Ausführungen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts folg- ten und welche Ansätze der rechtlichen Argumentation des angefochtenen Ur- teils fehlerhaft sein sollten. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. 3 4 5 - 4 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung der Klägerin den Anfor- derungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus ver- ständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforder- lich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Be- rufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, 1555, juris Rn. 16 ff. mwN). Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20, WM 2020, 1945 Rn. 7 mwN). Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Beru- fungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Ur- teils führt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, 1555, juris Rn. 19). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit for- mularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich 6 7 - 5 - auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbe- schluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5 mwN). Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20, aaO; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 10). b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin ge- recht. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass die im ersten Ab- schnitt der Berufungsbegründung konkret ausgeführten Rügen offenbar ein an- deres Verfahren betreffen. Das angefochtene Urteil wird jedoch korrekt bezeich- net und es wird beanstandet, dass das Urteil - unter anderem - auf einer fehler- haften rechtlichen Würdigung beruhe. In den weiteren Abschnitten der Beru- fungsbegründung ("Zum Sachverhalt"; "Rechtliche Würdigung") legt die Klägerin sodann dar, warum die Beklagte nach ihrer Ansicht gemäß §§ 826, 31 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages haftet. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, welche Gründe die Klägerin insoweit den Erwägungen des Landgerichts entge- gensetzt. aa) Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus §§ 826, 31 BGB verneint, weil es nach dem Vortrag der Klägerin schon an der Darlegung einer Schädigungshandlung der Beklagten fehle. Eine Schädigungshandlung durch aktives Tun sei nicht dargelegt, weil sich aus dem klägerischen Vortrag nicht er- gebe, inwieweit die Beklagte aktiv auf die Kaufentscheidung der Klägerin einge- wirkt haben solle. Auch ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen Vorschriften der Verordnung (EG) 715/2007 sei hier nicht geeignet, eine Haftung nach § 826 8 9 10 - 6 - BGB zu begründen, weil diese Verordnung nicht dem Schutz der Vermögeninte- ressen des einzelnen Erwerbers eines Fahrzeugs dienen solle. Eine sittenwidrige Schädigung durch Unterlassen - hierdurch (arglistiges) Verschweigen der Ver- wendung der streitgegenständlichen Steuerungssoftware - komme nur bei einer entsprechenden Offenbarungspflicht der Beklagten in Betracht, die nur in beson- ders schwerwiegenden Fällen angenommen werden könne. Entsprechende Um- stände habe die Klägerin aber nicht dargelegt. Insbesondere fehle es an Vorbrin- gen dazu, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Steuerungssoftware am Markt einen wertbildenden Faktor von ganz besonderem Gewicht dargestellt habe oder das Fahrzeug auf Grund der verwendeten Software eingeschränkt bzw. nicht nutzbar sei. Das Fahrzeug verfüge über eine "gültige" Typengenehmi- gung und eine "wirksame" Zulassung. bb) Demgegenüber führt die Klägerin zu den Voraussetzungen eines An- spruchs aus § 826 BGB in der Berufungsbegründung unter anderem aus, die Beklagte habe nicht nur die Vorschriften des Art. 5 Abs. 2 EG-VO715/2007 außer Acht gelassen, sondern mit der vorgenommenen Manipulation durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung für alle davon betroffenen Fahrzeuge zu- gleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits sowie nachfolgend nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge gegenüber den Verbrauchern andererseits geschaffen. Es habe also eine bewusste Täuschung der Aufsichtsbehörden einerseits und der Ver- braucher andererseits vorgelegen, um die entsprechenden Typengenehmigun- gen für die Fahrzeuge zu erhalten und diese dann so in Verkehr bringen zu kön- nen, um dadurch entsprechende Vertragsschlüsse der Händler mit Kunden her- beiführen zu können. Die Täuschung habe allein dem Zweck der Kostensenkung und möglicherweise der Umgehung technischer Probleme gedient, um dadurch entsprechende Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis einer bewussten Täuschung und Benachteiligung von Behörden 11 - 7 - einerseits und Kunden andererseits gebe dem Handeln der Beklagten ein Ge- präge der Sittenwidrigkeit. Ein solches zumindest auch den Verbraucher konklu- dent täuschendes Verhalten sei als sittenwidrig und verwerflich anzusehen, da die Beklagte nicht nur die Aufsichts- und Prüfbehörden getäuscht, sondern durch ihr täuschendes Verhalten bei dem weiteren Inverkehrbringen der Fahrzeuge auch die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt habe. Die Bestimmung in § 826 BGB schütze nicht nur das Vermögen an sich, sondern setze bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschä- digten an. Aus diesem Vorbringen geht hervor, aus welchen rechtlichen und tatsäch- lichen Gründen die Klägerin - anders als das Landgericht und im Ergebnis im Einklang mit dem Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16 ff., 23, 25 - eine sittenwidrige Schädigungshandlung der Beklagten und den erforderlichen Schutzzweckzusammenhang unabhängig von der Frage, in- wieweit die Verordnung (EG) 715/2007 ein Schutzgesetz für den einzelnen Ver- braucher darstellt, für gegeben hält, auch wenn insoweit nicht mehr explizit auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen wird. 12 - 8 - 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher rechtsfehlerhaft als unzu- lässig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 23.11.2018 - 3 O 291/18 (035) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.10.2019 - 7 U 585/18 - 13