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Beschluss

2 StR 13/21

BGH, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR13.21.0
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Landgericht in den Fällen 2 und 6 der Urteilsgründe in der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung, die Drogen seien in vollem Umfang in den Handel und damit an den Konsumenten gelangt, begegnet zwar unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst typischerweise deren Verkauf an andere Personen (BGH, Beschluss vom 28. November 2003 - 2 StR 403/03, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 11). Der Senat kann allerdings ausschließen, dass die verhängten (milden) Einzelstrafen angesichts der weiteren Zumessungserwägungen auf dieser bedenklichen Erwägung beruht. Dass das Landgericht ohne erkennbares Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung getroffen hat, wonach drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten, beschwert den Angeklagten nicht. Franke Appl Zeng Grube Schmidt