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Entscheidung

2 StR 13/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR13.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 13/21 vom 10. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Landgericht in den Fällen 2 und 6 der Urteilsgründe in der Straf- zumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung, die Drogen seien in vollem Umfang in den Handel und damit an den Konsumenten gelangt, begegnet zwar unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Be- denken. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst typischerweise deren Verkauf an andere Personen (BGH, Beschluss vom 28. November 2003 – 2 StR 403/03, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17, juris Rn. 11). Der Senat kann allerdings ausschließen, dass die verhängten (milden) Einzelstrafen angesichts der weiteren Zumessungserwä- gungen auf dieser bedenklichen Erwägung beruht. Dass das Landgericht ohne erkennbares Vorliegen einer rechtsstaatswid- rigen Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung getroffen hat, - 3 - wonach drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten, beschwert den Angeklagten nicht. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Neubrandenburg, 29.09.2020 - 23 KLs 8/20