Urteil
3 O 263/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0712.3O263.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in L. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks „V 000“ L-S, Flur 00, Flurstück 0000/000, welches direkt an die Straße sowie an die nachfolgend beschriebene Zufahrt grenzt. Dahinter grenzt das Grundstückstück „V 000“, L-S, Flur 00, Flurstück 0000/00 an, dessen Eigentümerin Frau C ist. Deren unmittelbarer Nachbar ist der Beklagte, Eigentümer des Grundstücks „V 000“, L-S , Flur 00, Flurstück 0000. Die Grundstücke des Beklagten und der Frau C liegen jeweils 60 m von der Straße zurück und haben eine gemeinsame, ca. 6 m Breite und 60 meterlange Zufahrt, durch deren Mitte senkrecht die Grundstücksgrenze verläuft. Der Beklagte sowie Frau C haben sich bereits im Jahre 1938 gegenseitig Grunddienstbarkeiten zum Gehen und Fahren auf ihrer jeweiligen Zufahrtshälfte eingeräumt, so dass beide jeweils die gesamte Breite der Zufahrt nutzen. Die Klägerin hat auf ihrem Grundstück im Jahr 20017/2018 ein Mehrfamilienhaus errichtet sowie im hinteren Bereich einen Garten angelegt, zu dem man unter anderem über die vorgeschriebene Zufahrt durch ein neu angelegtes Gartentor gelangt. Frau C hat daraufhin auf ihrer Zufahrtshälfte (Flurstück 0000/000) eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts sowie eines eingeschränkten Fahrrechts zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des ihr vorgelagerten Grundstücks (0000/000), welches derzeit im Eigentum der Klägerin steht, eintragen lassen. Die Klägerin ist der Ansicht, Frau C habe ihr das im Grundbuch eingetragene Wege-und Fahrrecht auf dem Flurstück 0000/000 in wirksamer Weise eingeräumt, so dass sie die hälftige Zufahrt nutzen dürfe. Die Zufahrt sei nicht als Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB zu sehen. Vielmehr sei eine Anwendung der §§ 921 ff. BGB durch die wechselseitig eingetragenen Grunddienstbarkeiten ausgeschlossen, jedenfalls hätten die Parteivereinbarungen Vorrang vor den in § 922 BGB statuierten Rechtsfolgen . Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, das Recht der Klägerin und ihrer Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundbesitz der Gemarkung L-S , Flur 00, Flurstück 0000/000, zu dulden, die Wegparzelle Flur 00, Flurstück 0000/000 nach Maßgabe der Bewilligung einer Grunddienstbarkeit zu nutzen, wie sie Bestandteil der als Anlage 1 beigefügten Vereinbarung vom 13./15.02.2016 ist; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 237,07 € zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, in die Löschung der Grunddienstbarkeit einzuwilligen, die zu ihren Gunsten im Grundbuch von L-S , Bl. 0000 Abt. II lfd. Nr. 5 eingetragen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, bei der im Streit stehenden Zufahrt handele es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB mit der Folge, dass die gemeinschaftliche Nutzung nicht einseitig durch die Frau C ohne die Zustimmung des Klägers habe geändert werden dürfen. Frau C sei nicht berechtigt gewesen, der Klägerin im Wege einer Grunddienstbarkeit ein Wege- und Fahrrecht – auch nicht allein auf dem Flurstück 0000/000 – einzuräumen. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle vom 05.04.2019 sowie vom 21.06.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Antrag zu 1), welchen das Gericht als Leistungsklage auslegt, ist abzuweisen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser eine Nutzung des Flurstücks 0000/000 durch die Klägerin - nach Maßgabe der zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Grunddienstbarkeit, wie sie Bestandteil der als Anl. 1 beigefügten Vereinbarung (Bl. 7 der Akte) ist, - duldet. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Grunddienstbarkeit zulasten der im Eigentum der Frau C stehenden Zufahrtshälfte, Flurstück: 0000/000, denn Frau C durfte ohne Zustimmung des Beklagten der Klägerin ein Wege- und Fahrrecht auf dem Flurstück 0000/000 nicht einräumen, da ihr Verfügungsrecht hinsichtlich des in ihrem Alleineigentum stehenden Flurstücks 0000/000 durch die sich aus den §§ 921, 922, 744 und 745 BGB ergebenden Regelungen eingeschränkt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das der Klägerin eingeräumte Weg- und Fahrrecht lediglich auf die Parzelle 0000/000 bezieht. Die hier im Streit stehende Zufahrt ist als Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB anzusehen. Für die Annahme einer Grenzeinrichtung ist ausreichend, dass die auf der Grundstücksgrenze gelegene Einrichtung – hier die Zufahrt – ihrer objektiven Beschaffenheit nach zum Vorteil der beiderseitigen Grundstücke dient, auch wenn sie nicht geeignet ist, den genauen Grenzverlauf zu markieren (BGH, 07.03.2003, V ZR 11/02). Die Annahme einer solchen Grenzeinrichtung führt zu einer grunddienstbarkeitsähnlichen Belastung und verbietet einem Teilhaber nach § 922 S. 3 BGB die Einrichtung ohne Zustimmung des anderen Teilhabers zu verändern. Zudem sind gemäß § 922 S. 4 BGB die Vorschriften über die Gemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB anzuwenden. Gemäß § 744 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern auch nur gemeinschaftlich zu. Zur Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Interesse aller Teilhaber innerhalb der ungeteilten Gemeinschaft betreffen, insbesondere die Erhaltung bzw. Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstandes und seiner Verwendung, d.h. die Bestimmung über Art der Nutzung sowie der Benutzung (Palandt § 744, Rn. 2; OLG Schleswig, 29.05.2009, 4 U 100/08). Diese müssen einstimmig getroffen werden. Die Einräumung eines Wege- und Fahrrechtes durch einen der beiden Teilhaber gegenüber einem Dritten stellt eine zur Verwaltung gehörende Maßnahme dar, die eine Regelung zur Nutzungsart sowie zum Nutzungsumfang der Zufahrt beinhaltet und damit das gemeinschaftliche Interesse aller Teilhaber und somit auch das des Beklagten tangiert. Die gemeinsame Zufahrt soll nämlich gerade dem Zweck dienen, dass sowohl der Beklagter als auch Frau C jederzeit die gesamte Breite der Zufahrt nutzen können. Dieses Recht, welches sich der Beklagte sowie Frau C sogar wechselseitig durch Eintragung einer jeweiligen Grunddienstbarkeit gesichert haben, ist allerdings dann nicht mehr gewährleistet, wenn die Klägerin im Rahmen des ihr eingeräumten Fahrrechtes den Weg mit Fahrzeugen befahren dürfte, und sei es auch nur, um Pflegearbeiten im Garten vorzunehmen oder Gartenabfälle abzutransportieren. Dies gilt auch dann, wenn das Flurstück 0000/000– so wie es vorliegend nach §§ 946 Abs. 1, 94 Abs. 1, 905 S. 1 BGB, aus denen sich der Grundsatz der vertikalen, lotgerechten Teilung entsprechend dem Verlauf der Grundstücksgrenze ergibt (dazu BGH, Urteil vom 27.03.2015, V ZR 216/13) – im Alleineigentum von Frau C steht. Die Rechtsfolgen der §§ 921, 922 BGB überlagern etwa bestehende Eigentumsrechte (Staudinger, BGB 2016, § 921, Rn. 16, mit Verweis auf BGHZ 143,1), mit der Folge, dass der Teilhaber über sein Eigentum nicht mehr frei, sondern allenfalls in den Grenzen der §§ 921, 922 BGB verfügen kann. Diese Einschränkung ist allerdings gerechtfertigt und dient dem Erhalt der für beide Grundstücke vorteilhaften Einrichtung (BGH, Urteil vom 27.03.2015, V ZR 216/13). Die wechselseitig eingetragenen Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des Beklagten sowie der Frau C schließen eine Anwendung der vorgenannten Bestimmungen – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht aus. Insbesondere sind sie gegenüber den in § 922 BGB statuierten Rechtsfolgen nicht als vorrangige Parteivereinbarungen anzusehen, die geeignet wären, die sich aus der Annahme einer Grenzeinrichtung ergebenden Rechte und Pflichten der Teilhaber auszuhebeln. Die im Jahre 1938 gegenseitig eingetragenen Grunddienstbarkeiten erlauben es dem Beklagten und Frau C auch die jeweils andere - im Alleineigentum des anderen Nachbarn stehende – Zufahrtshälfte, zum Gehen und Fahren zu benutzen. Einen darüber hinausgehenden, wesentlichen Regelungsgehalt enthalten diese nicht. Insbesondere konnte Frau C aus den gegenseitig eingetragenen Grunddienstbarkeiten keine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis hinsichtlich des in ihrem Alleineigentum stehenden Flurstücks 0000/000 herleiten und damit die sich aus den §§ 921, 922 BGB ergebende gesetzliche Regelung umgehen. Vielmehr ist es so, dass sich Frau C , und damit auch die Klägerin, die – wenn auch geänderte – Rechtsprechung des BGH zum Vorliegen einer Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB (BGH, 07.03.2003, V ZR 11/02) entgegen halten lassen müssen. Im Übrigen hat die Klägerin keinen Anspruch darauf festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, in die Löschung der Grunddienstbarkeit, die zu ihren Gunsten im Grundbuch zulasten des Flurstücks 0000/000 eingetragen ist, einzuwilligen. Zusätzlich zum Antrag auf Löschung eines Rechts im Grundbuch gemäß § 13 Abs. 1 GBO ist erforderlich, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Löschung des Rechts bewilligt. Um die zu Gunsten der Klägerin durch Frau C eingetragene Grunddienstbarkeit, welche - wie schon erläutert - auf dem unwirksam eingeräumten Wege-und Fahrrecht beruht, zu beseitigen, hat der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch gemäß §§ 1004, 921, 922 BGB auf Bewilligung der Löschung des Rechts aus dem Grundbuch des dienenden Grundstücks, hier Flurstück 0000/000. Die im Übrigen geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.600,00 € festgesetzt.