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XI ZR 376/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150621UXIZR376
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150621UXIZR376.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 376/20 Verkündet am: 15. Juni 2021 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 3. Juni 2021 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl für Recht erkannt: Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abge- lehnt. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revi- sion im Übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Oldenburg vom 9. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit auf- gehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Zahlungsan- träge des Klägers über 11.995,52 € und 13.953,57 € jeweils nebst Zinsen zu dessen Nachteil erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 25.000 € Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im Januar 2015 einen Neuwagen Renault Laguna zum Kaufpreis von 24.910 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 5.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 22. Januar 2015 einen Darlehensvertrag über 19.910 €. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 1 unter anderem folgende Angaben: Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 4 des Darlehensvertrags wie folgt: 1 2 3 - 4 - - 5 - Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 erklärte der Kläger den Widerruf sei- ner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und bot der Beklagten an, das finanzierte Fahrzeug an einen von ihr zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe zu übergeben, sobald die Rückerstattung der von ihm bis dahin geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen auf seinem Bankkonto eingegangen sei. Nachdem die Beklagte den Widerruf als verfristet zurückgewie- sen hatte, bot der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 7. Februar 2018 der Beklag- ten an, das finanzierte Fahrzeug an den Händler zu übergeben, bei dem dieses erworben worden sei. Die auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichtete Klage hat vor dem Landgericht zum Teil Erfolg gehabt. Dagegen haben beide Parteien Beru- fung eingelegt. Nachdem der Kläger im Februar 2020 unter Vorbehalt die Schlussrate gezahlt und damit das Darlehen abgelöst hatte, begehrt er mit der Klage nunmehr (1.) die Rückzahlung der von ihm auf das Darlehen bis zum Wi- derruf erbrachten Leistungen nebst der Anzahlung in Höhe von insgesamt 11.995,52 € nebst Zinsen binnen sieben Tagen nach Übergabe des finanzierten Fahrzeugs, (2.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, (3.) die Rückzahlung der von ihm auf das Darlehen nach dem Widerruf erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 13.953,57 € nebst Zinsen und (4.) die Zahlung von außergerichtlichen Rechts- verfolgungskosten von 1.711,70 € nebst Zinsen. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 4 5 6 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist überwiegend begründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten habe. Dabei könne offenbleiben, ob sich die Beklagte auf den Schutz des gesetz- lichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB aF berufen könne. Die erteilte Widerrufsinformation genüge den gesetzlichen Vorgaben des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Angabe des im Widerrufsfall pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags mit "0,00 €" sei dahin zu verstehen, dass die Beklagte im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts zugunsten des Klägers auf die Geltend- machung des Zinsanspruchs verzichtet habe, und daher zutreffend. Die Wider- rufsinformation sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil unter der Überschrift "Be- sonderheiten bei weiteren Verträgen" gegebenenfalls gestellte Anträge auf Rest- schuldversicherung bzw. GAP-Versicherung als mit dem Darlehensvertrag ver- bundene Verträge ausgewiesen seien, obwohl der Kläger eine solche Versiche- rung nicht abgeschlossen habe. Formularverträge müssten für verschiedene Fallgestaltungen offen sein, was der verständige Verbraucher in den Blick 7 8 9 - 7 - nehme. Die dem Kläger erteilten Pflichtangaben unter anderem über die Aushän- digung eines Tilgungsplans, die Aufsichtsbehörde, die Art des Darlehens, den Gesamtbetrag, das einzuhaltende Verfahren bei einer Kündigung, den Verzugs- zinssatz und den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berech- nungsmethode seien nicht zu beanstanden. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer Widerruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kauf- vertrag über ein Kraftfahrzeug und einem Beitritt zu einer Restschuldversiche- rung verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint wer- den. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) resultie- rende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufs- recht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat. 1. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation feh- lerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 10 11 12 - 8 - Absatz 2 BGB" zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und ver- ständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF ist, dies aber im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) in Bezug auf (Allge- mein-)Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff. und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.). 2. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsin- formation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht. Dies ist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall. a) In der Widerrufsinformation hat die Beklagte bei der Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbun- denen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - jeweils mit dem vo- rangestellten Zusatz "ggf." versehen - auch einen Vertrag über eine Restschuld- versicherung und eine GAP-Versicherung angegeben. Solche Verträge hat der Kläger indes nicht abgeschlossen. Zwar sind optionale Bestandteile in der Wider- rufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie ein- schlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber. Dass die Beklagte in der Widerrufsinformation den Zusatz "ggf." eingefügt hat, lässt hier anders als bei Ankreuzoptionen (vgl. 13 14 - 9 - Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, aaO Rn. 42 f.) nicht erken- nen, was im konkreten Einzelfall gilt. Vielmehr obliegt hierdurch dem Verbraucher die Beurteilung, ob er einen oder mehrere der aufgeführten Verträge abgeschlos- sen hat oder nicht. Diese Bewertung ist indes Aufgabe des Darlehensgebers. b) Darüber hinaus hat die Beklagte, was die Revision zu Recht bean- standet, in der Widerrufsinformation auch den Gestaltungshinweis 6c nicht voll- ständig umgesetzt. III. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch im Hinblick auf die Klageanträge zu 2 und 4 aus anderen Gründen als richtig, so dass insoweit die Revision zu- rückzuweisen ist (§ 561 ZPO). 1. Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des finanzierten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, ist unbegründet. Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB ist auf die Rückabwicklung eines - wie hier - mit einem (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrag über die Lieferung einer Ware neben § 355 Abs. 3 BGB ergänzend die Vorschrift des § 357 BGB anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 22). Aufgrund dessen ist der Kläger nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Beklagten steht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB - was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat - ge- genüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass 15 16 17 18 - 10 - er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahr- zeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger ist in der Widerrufsinformation auch darauf hin- gewiesen worden, dass er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen hat (§ 357 Abs. 6 Satz 1 BGB). Die Rückgabepflicht des Klägers ist damit mangels anderweitiger Verein- barung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an des- sen Sitz anbieten oder an ihn absenden muss. Der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach §§ 293 bis 297 BGB angeboten. Dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug an deren Sitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 294 BGB), hat er nicht vorgetragen. Seine wörtlichen Angebote waren zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten unzureichend, weil diese seiner Vorleis- tungspflicht nicht genügt haben. Im Schreiben vom 23. Oktober 2017 hat er die Herausgabe des Fahrzeugs erst nach Zahlung der Beklagten angeboten. Im An- waltsschreiben vom 7. Februar 2018 hat er der Beklagten lediglich angeboten, das finanzierte Fahrzeug an den Händler zu übergeben, bei dem dieses erwor- ben worden sei. Soweit der Kläger der Beklagten das Fahrzeug in der Revisions- begründung erneut angeboten hat, kann er damit bereits aus prozessualen Grün- den nicht gehört werden, weil die Feststellung des Annahmeverzugs damit auf einen neuen Sachverhalt gestützt wird und dies eine Klageänderung darstellt, die in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2020 - VI ZR 573/20, WM 2021, 139 Rn. 5 ff. mwN). Davon abgesehen ist auch dieses Angebot des Klägers zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten unzureichend, weil es im Hinblick auf die Eigenschaft der Verpflichtung zur Her- ausgabe des Fahrzeugs als Bring- oder Schickschuld (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 24) die Voraussetzungen der §§ 294, 295 BGB nicht erfüllt. 19 - 11 - 2. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos- ten steht dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dies setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewähr- schuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmever- zug begründenden Weise angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 25 mwN). Dies war hier nicht der Fall. IV. Soweit sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), ist es in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich zunächst mit dem Rechtsmissbrauchsein- wand der Beklagten zu befassen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 27 f. mwN). Sofern das Berufungsge- richt den Widerruf des Darlehensvertrags durch den Kläger für wirksam erachtet, wird es zu bedenken haben, dass der mit dem Antrag zu 1 verfolgte Zahlungsan- spruch wegen der Vorleistungspflicht des Klägers (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB) derzeit unbegründet ist. Insoweit verhilft es dem Kläger nicht zum Erfolg, dass er Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehrt. Dies setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 29). Dies ist aber - wie bereits dargelegt - nicht der Fall. Soweit die Klage zumindest teilweise Erfolg haben sollte, wird sich das Berufungsgericht mit der Hilfswiderklage der Beklagten zu 20 21 22 - 12 - befassen haben. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Beklagten ge- mäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB - worauf sie ihn in der Wider- rufsinformation hingewiesen hat - ein Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 31 ff. mwN). V. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entschei- dung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 30. Dezember 2020 (2 O 238/20, juris) und vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) hat keinen Erfolg. Die dort und 23 - 13 - von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Senat bereits beantwortet (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 39 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 08.08.2019 - 1 O 535/18 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.07.2020 - 8 U 242/19 -