Entscheidung
AnwZ (Brfg) 13/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290621BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290621BANWZ.BRFG.13.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 13/21 vom 29. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Ettl sowie die Rechts- anwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 29. Juni 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Berlin vom 25. November 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der 1955 geborene Kläger war von 1990 bis 1999 und ist erneut seit 2013 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens- verfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Beru- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grund- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5). 2 3 4 - 4 - Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu einer Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungs- rechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfah- ren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nach- träglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wieder- zulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN). b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ord- nen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis- anzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich ge- gen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4). Ist der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen, wird ein Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO vermutet. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides ge- gen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen 5 6 - 5 - oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14). Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 22. Mai 2019 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestan- den gegen ihn vier Eintragungen im zentralen Schuldnerverzeichnis; mehrere Gläubiger betrieben die Zwangsvollstreckung gegen ihn im Hinblick auf Forde- rungen in Höhe von insgesamt über 28.000 €. Soweit sich der Kläger insoweit darauf berufen hat, die zugrundeliegenden Forderungen bestünden in Wahrheit nicht in vollem Umfang oder deren Vollstreckung sei vorübergehend aufgescho- ben, kann er damit im Widerrufsverfahren nicht gehört werden (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 7; vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 7). Eine umfassende und konkrete Darlegung, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20), hat der Kläger im Rahmen seiner Äußerungen im behördlichen Widerrufsverfahren nicht beige- bracht. Der bloße Verweis auf einen - aus der Sicht des Klägers in Gestalt einer Immobilie vorhandenen - Vermögenswert, der im Falle seiner Realisierung die zur Tilgung erforderlichen Geldmittel erbringen könnte, ist hierzu nicht ausrei- chend. In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswir- kung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufs- verfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaß- nahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu ma- chen. 7 8 - 6 - c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan- walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 15 f. mwN). Sogar selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grund- sätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 17 - und vom 28. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 72/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhalts- punkte dafür, dass eine solche Gefährdung im Falle des als Einzelanwalt tätigen Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahms- weise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzun- gen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet wer- den, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16 Rn. 9 mwN; st. Rspr.). 9 - 7 - Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht; insbesondere sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Vermö- gensverfalls und die diesbezüglich erforderlichen Beweisanzeichen in der Recht- sprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. oben II. 1. b)). 3. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger weder behauptet noch vor- getragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Grupp Paul Ettl Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 25. November 2020 - II AGH 5//19 - 10 11