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Entscheidung

1 StR 148/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300621B1STR148
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300621B1STR148.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 148/21 vom 30. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Dezember 2020 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Vergewalti- gung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Ange- klagten hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte war ab Anfang der 1980er Jahre in leitender Funktion als Jugendbetreuer einer Pfadfinderschaft tätig. Die 1976 geborene Nebenkläge- rin kam etwa im Alter von sieben Jahren zu dem Pfadfinderstamm in 1 2 3 - 3 - B. . An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Zeitraum zwischen 1983 und 1986 wurde sie auf Anweisung des Angeklagten von einem oder meh- reren Pfadfinderjungen von den Gruppenräumen in einen Raum im untersten Ge- schoss des Hauses geführt, in dem sich auch der Angeklagte aufhielt. Dort kam sie aus Furcht vor dem Angeklagten der Aufforderung nach, sich auszuziehen und auf einen streckbankähnlichen Tisch zu legen. Auf Anweisung des Ange- klagten wurde die Nebenklägerin in der Weise auf den Tisch gefesselt, dass sie nur noch ihre Knie anheben, sich aber im Übrigen nicht bewegen konnte. Zudem hielt eine Person ihren Kopf fest. Auf Aufforderung des Angeklagten legten sich nun nacheinander mindestens zwei nicht ermittelbare Pfadfinderjungen unbe- kannten Alters auf die Nebenklägerin und führten gegen deren Willen ihre Pe- nisse in die Scheide ein. Anschließend wurden der Nebenklägerin ihre Fesseln gelöst und ihr beim Anziehen geholfen. Der Angeklagte „belobigte“ sie als gute Pfadfinderin und nahm ihr den „Pfadfinderschwur“ ab, niemandem etwas zu er- zählen. Als Folge dieser Tat sowie zweier weiterer Erfahrungen sexuellen Miss- brauchs in der Kindheit entwickelte sich bei der Nebenklägerin eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, deren Überwindung ihr trotz langjähriger Psychotherapie nicht vollständig gelungen ist. 2. Der Angeklagte hat sich lediglich im letzten Wort dahin eingelassen, dass er die Tat nicht begangen habe. Die Strafkammer ist – sachverständig be- raten – den Angaben der Nebenklägerin gefolgt, die sie für glaubhaft befunden hat. II. Die Verurteilung des Angeklagten hält bereits einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf. 4 5 - 4 - 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft (§ 261 StPO), weil ein durchgreifender Erörterungsmangel bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin vorliegt. a) Allerdings ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters, dem es ob- liegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die re- visionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechts- fehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah- rungssätze verstößt. Es bestehen jedoch besondere Anforderungen an die Be- gründung und Darstellung der Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht – wie vorliegend – seine Feststellungen im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage- Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben der Ge- schädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im We- sentlichen davon abhängt, ob das Tatgericht den Angaben der einzigen Belas- tungszeugin folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass es alle Um- stände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Über- legung einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 6. August 2020 – 1 StR 178/20 Rn. 8; vom 12. Februar 2020 – 1 StR 612/19 Rn. 4 und vom 18. März 2020 – 1 StR 67/20 Rn. 7). b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist durch Folgendes geprägt: aa) Die Strafkammer hat bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin diese zwar einer weitgehenden Analyse der Aussage im Rah- men einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation unterzogen. Hierbei hat sie insbesondere in den Blick genommen, dass die schwer persönlichkeitsbelastete Nebenklägerin die Ereignisse lange Jahre verdrängt und diese erstmals im Juni 2015 – also etwa 30 Jahre später – im Anschluss an einen stationären Kli- 6 7 8 9 - 5 - nikaufenthalt aufgrund traumatischer Erinnerungen gegenüber ihrem sie behan- delnden Facharzt für Psychotherapeutische Medizin offenbart hat (vgl. zu den Anforderungen an eine sichere Verneinung von Pseudoerinnerungen BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 1 StR 109/21 Rn. 15; Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 455/14 Rn. 19). Die Nebenklägerin habe im Rahmen der bis Mai 2018 andauernden traumaorientierten Psychotherapie von sich aus wiederholt belas- tende Erinnerungsfragmente geschildert, die sie als „(innere) Bilder“ bezüglich des Tatgeschehens erlebt habe (UA S. 13). bb) In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin – wie bereits im Er- mittlungsverfahren – noch weitere Vorfälle im Pfadfinderhaus unter Beteiligung des Angeklagten geschildert, wozu sie aber nur vereinzelte, undeutliche Bilder vor Augen habe. Ferner gab sie an – ohne jedoch Details mitzuteilen –, auch im privaten Bereich sexuellen Missbrauch erlitten zu haben (UA S. 12), wobei sie im Rahmen der nachfolgenden Exploration durch den Sachverständigen insoweit schilderte, dass ein drei bis vier Jahre älterer Junge namens L. , der auch zu den Pfadfindern gehört habe, sie zeitlich vor den Geschehnissen im Pfadfin- derhaus über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren sexuell missbraucht habe, indem er sie zunächst im Intimbereich berührt habe, später dazu auch aufgefor- dert habe, seinen Penis in den Mund zu nehmen, und zuletzt auch vaginal und anal penetriert habe (UA S. 15). Das Landgericht jedoch hat – zudem nach Abschluss der Einvernahme der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung – anhand eines erst dann bekannt gewordenen Attests des sie behandelnden Traumatherapeuten Bu. vom 7. November 2017 festgestellt, dass es einen Hinweis auf eine weitere Miss- brauchserfahrung gebe, wonach die Nebenklägerin in der Kindheit auch Opfer sexueller Übergriffe durch nahe Angehörige geworden sei. Über ihre Vertreterin erklärte die Nebenklägerin, dass sie sich hierzu aus persönlichen und familiären 10 11 - 6 - Gründen nicht äußern und auch ihren Arzt nicht von seiner Schweigepflicht ent- binden wolle (UA S. 40). cc) Die Strafkammer hat insoweit zugrundegelegt, dass es tatsächlich ei- nen Missbrauch durch einen nahen Angehörigen in der Kindheit gegeben habe, ohne jedoch dazu Einzelheiten feststellen zu können. Eine Kontamination der Aussage der Nebenklägerin durch Überblendung und Vermischung von Erlebnis- inhalten bezüglich unterschiedlicher Missbrauchserlebnisse schloss das Landge- richt allerdings aus. Ebenso wie bei dem Missbrauch der Nebenklägerin durch den älteren Jungen L. , bezüglich dessen laut Sachverständigem aufgrund der eindeutigen zeitlichen Einordnung durch die Nebenklägerin und der grundle- gend verschiedenen Tatmodalitäten sicher nicht von einer Kontamination ausge- gangen werden könne, weiche auch der Missbrauch im familiären Umfeld im er- heblichen Maß von der Situation des Tatgeschehens ab. Dass der Sachverstän- dige den Missbrauch der Nebenklägerin durch einen nahen Familienangehörigen im Hinblick auf eine mögliche Vermischung von Erlebnisinhalten als „problema- tisch“ beurteilt habe, „falls es in den Angaben der Nebenklägerin im zeitlichen Verlauf eine Tendenz zur Ausweitung derselben auf neue, bisher unbekannte Geschehnisse geben sollte“, ändere hieran nach Auffassung des Landgerichts nichts. Vielmehr habe nach Auffassung des Landgerichts „ausweislich des Da- tums des Attests, das kurz nach der ersten polizeilichen Vernehmung der Neben- klägerin erstellt wurde, diese ihre Aussage gerade nicht ausgeweitet, sondern vielmehr – mutmaßlich aus den nun von ihr angeführten persönlichen und famili- ären Gründen – von vornherein beschränkt“ (UA S. 40). c) Diese Erwägungen des Landgerichts erweisen sich als rechtlich durch- greifend bedenklich. 12 13 - 7 - aa) Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass eine Kontamination der auf Erinnerungsbildern beruhenden Aussage der Nebenklägerin durch eine Über- blendung und Vermischung von Erlebnisinhalten bezüglich unterschiedlicher Missbrauchserlebnisse – erst recht mit Blick auf den mit ca. 30 Jahren erhebli- chen Zeitraum – ausgeschlossen sein soll. Zu dem vom Landgericht angenom- menen Missbrauch der Nebenklägerin durch einen nahen Familienangehörigen liegen keine Erkenntnisse vor. Es bleibt offen, durch wen, wann genau und unter welchen Umständen dieser stattgefunden haben soll. Damit kann aber nicht be- urteilt werden, aufgrund welcher Kriterien eine Fehlprojektion oder das Vorliegen von Pseudoerinnerungen verneint werden kann. Eine hinreichende Begründung hierfür fehlt. bb) Entscheidend ist aber, dass sich das Landgericht im Rahmen der Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen der Nebenklägerin nicht damit auseinan- dersetzt, dass die Nebenklägerin einen wesentlichen Aspekt, nämlich den sexu- ellen Missbrauch durch einen nahen Familienangehörigen im maßgeblichen Tat- zeitraum, verschwiegen hat. So ist die „ausgestanzte“ Aussage der Nebenkläge- rin unter Weglassen des Missbrauchs in der Familie im Tatzeitraum – gerade wenn ihre Erinnerung auf unspezifischen, wieder hervorgerufenen Erinnerungs- bildern beruht – bedenklich und für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Anga- ben der Nebenklägerin von erheblicher Bedeutung. Das Landgericht wäre dem- nach gehalten gewesen, das Aussageverhalten der Nebenklägerin, ihre Erinne- rungen lediglich „gefiltert“ zu schildern, in eine auch diesen Aspekt erfassende Glaubhaftigkeitsbeurteilung einzubeziehen. 14 15 - 8 - 2. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. Raum Bellay Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Baden-Baden, 29.12.2020 - 2 KLs 201 Js 5199/18 16