Urteil
2 StR 455/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft bleibt und wesentliche Aspekte der Aussageentstehung und -entwicklung nicht prüft.
• Bei Bewertung von Indizien, die Taten zum Nachteil Dritter betreffen, ist an den Nachweis derselbe Maßstab zu legen wie an die bestrittene Tat.
• Das Vorliegen von Scheinerinnerungen kann nicht ohne Prüfung der Therapieinhalte oder anderer entlastender bzw. belastender Umstände sicher ausgeschlossen werden.
• Verschiedene, teils widersprüchliche Aussagen im frühen Aufdeckungsstadium erfordern eine besonders sorgfältige, umfassende Gesamtschau der Beweislage.
Entscheidungsgründe
Revisionsaufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Kindesmissbrauchsanklage • Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft bleibt und wesentliche Aspekte der Aussageentstehung und -entwicklung nicht prüft. • Bei Bewertung von Indizien, die Taten zum Nachteil Dritter betreffen, ist an den Nachweis derselbe Maßstab zu legen wie an die bestrittene Tat. • Das Vorliegen von Scheinerinnerungen kann nicht ohne Prüfung der Therapieinhalte oder anderer entlastender bzw. belastender Umstände sicher ausgeschlossen werden. • Verschiedene, teils widersprüchliche Aussagen im frühen Aufdeckungsstadium erfordern eine besonders sorgfältige, umfassende Gesamtschau der Beweislage. Der Angeklagte lebte zeitweise mit der Zeugin I. H. und deren Kindern zusammen. Die Nebenklägerin J. H. erhob Vorwürfe wegen mehrerer sexueller Übergriffe zwischen 1997 und 2001; der Bruder M. H. gab später an, ebenfalls missbraucht worden zu sein. Der Angeklagte bestritt die Taten. Im Rahmen familiärer Konflikte und Sorgerechtsstreitigkeiten hatten sich Beschuldigungen und Zurücknahmen ereignet; die Kinder erhielten psychotherapeutische Behandlung. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen siebenfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten. Der Angeklagte legte Revision ein mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung. • Die Revision hatte Erfolg, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, lückenhaft und nicht erschöpfend war. • Das Landgericht stützte die Verurteilung neben der Aussage der Nebenklägerin auf die spätere Aussage des Bruders M. H., ohne die Aussageentwicklung, mögliche Motive für Widerruf und spätere Änderung sowie die inhaltliche Konkretisierung seiner Angaben ausreichend zu untersuchen. • Das Gericht hat Taten zum Nachteil Dritter als bestätigendes Indiz herangezogen, ohne an deren Nachweis denselben Maßstab anzulegen wie an die Haupttat; insoweit fehlt es an detaillierter Plausibilitätsprüfung (wann, wo, Umstände der behaupteten Taten). • Das Landgericht hat die Möglichkeit von Scheinerinnerungen nicht verlässlich ausgeschlossen. Es fehlen konkrete Feststellungen zum Inhalt und zur Zielsetzung der psychotherapeutischen Behandlung der Nebenklägerin; ohne Ausschluss suggestiver Einflüsse oder zusätzliche belastende/entlastende Beweise kann von der Echtheit der Erinnerungen nicht sicher ausgegangen werden. • Das Gericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass einige angeklagte Taten zeitlich vor, andere erst nach oder sogar während der Aufdeckungsvorgänge liegen; die Beziehung zwischen Tatzeiten und Aufdeckungsmaßnahmen wurde nicht gewürdigt. • Widersprüchliche Aussagen im frühen Aufdeckungsstadium und die Möglichkeit innerfamiliärer Beeinflussung erfordern eine umfassende Gesamtschau, die das Landgericht nicht vorgenommen hat. • Mangels erschöpfender Beweiswürdigung sind die festgestellten Verurteilungsgründe nicht tragfähig; daher ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten war erfolgreich; das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.07.2014 wurde mit den Feststellungen aufgehoben. Die Berufungsinstanz stellte beträchtliche Mängel in der Beweiswürdigung fest: fehlende Untersuchung der Aussageentstehung und -entwicklung, unzureichende Prüfung auf Scheinerinnerungen wegen nicht rekonstruierter Psychotherapieinhalte, sowie mangelnde Gesamtwürdigung widersprüchlicher Aussagen und der zeitlichen Beziehung zwischen Taten und Aufdeckung. Deshalb kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.