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Leitsatz

I ZR 114/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290721UIZR114
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290721UIZR114.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 114/20 Verkündet am: 29. Juli 2021 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kieferorthopädie UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3 Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie", muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrs- kreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entge- genwirken. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 114/20 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 15. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2020 unter Zurückwei- sung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des auf die Anlagen K 1 und K 2 bezo- genen Unterlassungsantrags zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019 zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3 und der Be- klagte zu 2/3 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, übt in ihrem Be- zirk die Berufsaufsicht über die Zahnärzte aus. Der Beklagte ist seit 30 Jahren als Zahnarzt niedergelassen und in der Praxisgemeinschaft " " im Bezirk der Klägerin tätig. Im Jahr 1 2 - 3 - 2012 erwarb er an der D. -Universität K. /Österreich einen Masterab- schluss mit dem Titel "Master of Science Kieferorthopädie (MSc)". Vorausset- zung hierfür ist der erfolgreiche Abschluss eines postgradualen Universitätsstu- diengangs Kieferorthopädie mit 50 Semesterstunden, Abschlussprüfung und Masterthesis. Seit dem Abschluss des Studiengangs erbringt der Beklagte kieferorthopädische Leistungen. Er hält Vorlesungen an der D. P. University in K. /Österreich im Rahmen des Studiengangs "Master of Science Orthodontics" zum Thema " " und ist Referent für die -Kieferorthopädie bei Kindern. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie angezeigt. Eine von der Klägerin anerkannte Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie hat er nicht absolviert. Die Klägerin beanstandet Angaben des Beklagten im Internetauftritt www. .de. Nach erfolgloser Abmahnung hat sie beantragt, den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei- len, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd mit den nachfolgenden Angaben zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass der niedergelassene Zahnarzt berechtigt ist, die Geschäftsbezeichnung "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" zu führen: "Kieferorthopädie in der -Straße ", wie geschehen in Anlage K 1, K 2 und/oder K 3 und/oder "Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie", wie geschehen in Anlage K 2 und/oder "Praxis für Kieferorthopädie", wie geschehen in Anlage K 3 und/oder "Kieferorthopädie der zahnärzte", wie geschehen in Anlage K 2 und/oder "Kieferorthopädie der zahnärzte", wie geschehen in Anlage K 2 3 - 4 - Nachfolgend werden die Anlagen K 1 bis K 3 in Auszügen wiedergegeben: Anlage K 1 4 - 5 - Anlage K 2 - 6 - Anlage K 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Düssel- dorf, Urteil vom 18. Juni 2020 - I-20 U 35/19, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat eine von den streitgegenständlichen Anga- ben des Beklagten ausgehende Irreführungsgefahr verneint und zur Begründung ausgeführt: Die Angabe "Praxis für Kieferorthopädie" täusche die angesproche- nen Verkehrskreise nicht über die Person oder die Befähigung des Beklagten. Die von seiner Internetwerbung angesprochenen Verkehrskreise verstünden die beanstandeten Angaben dahingehend, dass in seiner Zahnarztpraxis kiefer- orthopädische Behandlungen angeboten würden und er über einen entsprechen- 5 6 - 7 - den Tätigkeitsschwerpunkt sowie ausgewiesene Kenntnisse verfüge. Das Ver- ständnis des durchschnittlichen Verbrauchers umfasse aber nicht auch die Er- wartung, dass die Praxis des Beklagten mindestens über einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie verfüge beziehungsweise er selbst diese Qualifikation aufweise. Die vom Beklagten verwendete Tätigkeitsbezeichnung sei objektiv zutreffend. Er biete kieferorthopädische Leistungen an, führe diese regelmäßig durch und be- sitze auf diesem Gebiet besondere, auch akademisch durch den Erwerb des "Master of Science Kieferorthopädie" untermauerte Kenntnisse. Die objektiv zu- treffenden Angaben des Beklagten auf der Webseite www. .de seien nicht irreführend. B. Die zulässige Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie führt hin- sichtlich der in den Anlagen K 1 und K 2 enthaltenen streitgegenständlichen An- gaben zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung der vom Land- gericht ausgesprochenen Verurteilung des Beklagten. Mit Blick auf die in der An- lage K 3 gerügten Angaben hat die Abweisung der Klage durch das Berufungs- gericht jedoch im Ergebnis Bestand. I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG nicht verneint werden. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Klägerin für nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt gehalten, als berufsständische Vertretung der Zahn- ärzte in ihrem Bezirk (vgl. § 1 Nr. 6, § 6 Nr. 6 und 7 HeilBerG NW) von ihren Mitgliedern begangene Wettbewerbsverstöße zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 183/13, GRUR 2015, 1237 Rn. 15 = WRP 2016, 41 - Erfolgs- prämie für die Kundengewinnung). Dies zieht die Revision nicht in Zweifel. 2. Zutreffend und von der Revision ebenfalls unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Veröffentlichung der von der Klägerin 7 8 9 10 - 8 - beanstandeten Angaben des Beklagten auf der Internetseite www. .de eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. 3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine von diesen Anga- ben ausgehende Irreführungsgefahr gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 UWG verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung ein unzutreffendes Verkehrsverständnis zugrunde gelegt (dazu B I 3 b). Nach der im Streitfall vorzunehmenden Interessenabwägung muss der Beklagte der durch die streitgegenständlichen Angaben hervorgerufe- nen Fehlvorstellung, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken (dazu B I 3 c). a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonsti- gen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände ent- hält; hierzu rechnen gemäß Nr. 3 auch solche über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständ- nis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 161/18, GRUR 2020, 299 Rn. 10 = WRP 2020, 317 - IVD-Gütesiegel). b) Das vom Berufungsgericht ermittelte Verkehrsverständnis hinsichtlich der Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie" hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht ein erheblicher Teil der Verbraucherinnen und Verbrau- 11 12 13 - 9 - cher davon aus, nur ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie dürfe kieferorthopädi- sche Leistungen erbringen, und entnimmt den streitgegenständlichen Angaben daher die implizite Aussage, der Beklagte sei ein solcher Fachzahnarzt. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Internetwerbung des Beklagten angesprochenen Verkehrskreise verstünden die beanstandeten Angaben dahingehend, dass in seiner Zahnarztpraxis kieferorthopädische Be- handlungen angeboten würden und der Beklagte über einen entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt und ausgewiesene Kenntnisse verfüge. Das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers umfasse aber nicht auch die Erwartung, dass die Praxis des Beklagten mindestens über einen Fachzahnarzt für Kiefer- orthopädie verfüge beziehungsweise er selbst diese Qualifikation aufweise. Es könne nicht auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers von Facharztbe- zeichnungen allgemein abgestellt werden; vielmehr seien die Besonderheiten im Bereich der Zahnheilkunde zu berücksichtigen. Dem Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass Ärzte durch eine Fach- arztausbildung eine weitere Qualifikation erlangen und dann auf diesem Fach- arztgebiet tätig sein könnten, während dies bei Zahnärzten anders sei. Auch ap- probierten Zahnärzten ohne die Zusatzqualifikation "Fachzahnarzt für Kiefer- orthopädie" sei es erlaubt, kieferorthopädische Leistungen anzubieten und durch- zuführen. Zahnärzte, die auf dem Gebiet der Kieferorthopädie einen Tätigkeits- schwerpunkt entwickelt hätten, dürften öffentlich auf diese Tatsache hinweisen. Bei dem Begriff "Kieferorthopädie" handele es sich um eine Tätigkeits- und keine Personenbeschreibung. Patientinnen und Patienten sei heute bekannt, dass es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit auch Ärzten mit im Ausland erworbenen Qualifikationen möglich sei, auf einem spezialisierten Gebiet tätig zu sein. Genaue Vorstellungen über die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Fachgebietsbezeich- nung hätten die durchschnittlichen Verbraucher jedoch nicht. Die von der Kläge- rin geltend gemachte Befürchtung, der Titel "Fachzahnarzt" könne verwässert 14 15 16 - 10 - werden, wenn die Praxisbezeichnung "für Kieferorthopädie" für jeden Zahnarzt möglich wäre, sei nicht im Rahmen des Irreführungstatbestands, sondern allen- falls berufsrechtlich relevant. bb) Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer einge- schränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungs- gericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beur- teilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht. Da es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne, son- dern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens handelt, kann ein Rechtsfehler auch darin bestehen, dass die festgestellte Verkehrsauffassung er- fahrungswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 43 = WRP 2021, 604 - Dr. Z, mwN). Dies ist vorliegend der Fall. cc) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrau- chers als eines (potentiellen) Patienten einer Zahnarztpraxis abgestellt. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die Verbraucherinnen und Verbraucher die von der Klägerin angegriffenen Angaben verstehen. Gehören die Mitglieder des Gerichts - wie im Streitfall - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13, GRUR 2015, 286 Rn. 15 = WRP 2015, 340 - Spezialist für Familienrecht, mwN). dd) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die aus § 13 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (nachfolgend: Berufsord- nung) und § 8 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (nachfolgend: Weiterbildungsordnung) folgende Dreiteilung in "einfache" appro- bierte Zahnärzte, Zahnärzte mit ausgewiesenem Tätigkeitsschwerpunkt und 17 18 19 - 11 - Fachzahnärzte für Kieferorthopädie bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung nicht berücksichtigt. Fehle der Hinweis "Tätigkeitsschwerpunkt", nehme der Ver- kehr an, ein mit "Kieferorthopädie" werbender und auf diesem Gebiet tätiger Zahnarzt sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie. (1) Nach § 13 Abs. 3 Berufsordnung können Tätigkeitsschwerpunkte nur personenbezogen ausgewiesen werden, sofern besondere Kenntnisse und Fä- higkeiten sowie eine nachhaltige mindestens zweijährige Tätigkeit in dem fach- lich anerkannten Teilbereich nachgewiesen werden. Dem ausgewiesenen Tätig- keitsschwerpunkt ist nach § 13 Abs. 5 Berufsordnung in derselben Schriftgröße der Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt“ voranzustellen; die Schriftgröße der Na- mens- und Berufsangaben darf hierbei nicht überschritten werden. Die Bezeich- nung "Fachzahnarzt für Kieferorthopäde" oder "Kieferorthopäde" darf demgegen- über nur führen, wer hierfür die Anerkennung der Zahnärztekammer aufgrund einer Prüfung nach Ableistung einer dreijährigen Weiterbildungszeit erhalten hat (§ 33 Satz 1, § 35 Abs. 1 und 2 Satz 2, §§ 36, 39, 42 HeilBerG NW; § 1 Abs. 2, §§ 2, 6 Abs. 2, § 8 Weiterbildungsordnung). (2) Das Berufungsgericht hat die für Zahnärzte bestehende Möglichkeit, einen Tätigkeitsschwerpunkt auszuweisen, in seine Überlegungen einbezogen. Diese durch das Berufsrecht eröffnete Möglichkeit erlaubt jedoch nicht den von der Revision gezogenen Schluss, bei einer Verwendung des Begriffs "Kiefer- orthopädie" ohne Hinweis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt erwarte der Verkehr, einen "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" oder "Kieferorthopäden" anzutreffen. Die Revision vernachlässigt insoweit, dass es für die Ermittlung des Verkehrs- verständnisses nicht entscheidend darauf ankommt, unter welchen Vorausset- zungen bestimmte Bezeichnungen nach dem Berufsrecht geführt werden dürfen, sondern auf die Vorstellungen, die die von einer Angabe angesprochenen Ver- kehrskreise mit diesen verbinden. Dem nicht näher belegten Argument der Revi- sion, die Zahnärzte hielten sich ganz überwiegend an das sie betreffende Berufs- recht, kommt in diesem Zusammenhang daher keine unmittelbare Bedeutung zu. 20 21 - 12 - Hierfür bedürfte es der - hier nicht naheliegenden - zusätzlichen Feststellung, dass die angesprochenen Verkehrskreise an die vom Berufsrecht ausgehende Dreiteilung gewöhnt sind und diese das Verkehrsverständnis prägt (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 220/06, GRUR 2009, 970 Rn. 25 = WRP 2009, 1095 - Versicherungsberater; BGH, GRUR 2020, 299 Rn. 17 - IVD- Gütesiegel; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 Rn. 1.82 mwN). ee) Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg greift die Revision die Erwägung des Berufungsgerichts an, bei dem Begriff "Kieferorthopädie" handele es sich um eine Tätigkeits- und nicht um eine Personenbezeichnung. (1) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich das von ihr befürwor- tete Verkehrsverständnis, nach dem der Durchschnittsverbraucher den Begriff "Kieferorthopädie" nicht als reine Tätigkeitsbezeichnung, sondern auch als per- sonenbezogene Qualitätsbehauptung ansehe, nicht aus § 13 Abs. 3 Berufsord- nung herleiten. Wie ausgeführt (Rn. 21) können die berufsrechtlichen Regelun- gen nicht ohne Weiteres als für das Verkehrsverständnis prägend zugrunde ge- legt werden. (2) Im Übrigen ist das Berufungsgericht im konkret von der Klägerin bean- standeten Kontext nicht von einem rein tätigkeitsbezogenen, sondern auch von einem personenbezogenen Verkehrsverständnis ausgegangen. Es hat ange- nommen, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Angaben "Kiefer- orthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie" auf den streitgegen- ständlichen Internetseiten dahingehend, dass der Beklagte über einen entspre- chenden Tätigkeitsschwerpunkt und ausgewiesene Kenntnisse in diesem Gebiet verfüge. ff) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, den angesprochenen Verkehrs- kreisen seien die Besonderheiten der Fachgebietsbezeichnungen im Bereich der Zahnheilkunde bekannt, hält den Angriffen der Revision jedoch nicht stand. 22 23 24 25 - 13 - (1) Entgegen der Ansicht der Revision besteht insoweit allerdings kein Widerspruch zur Annahme des Berufungsgerichts, der Durchschnittsverbraucher habe keine genauen Vorstellungen über die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Fachgebietsbezeichnung. Im vorliegenden Zusammenhang geht es allein um die Frage, ob eine Tätigkeit in dem Fachgebiet nur nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung gestattet ist. (2) Mit Erfolg beanstandet die Revision die vom Berufungsgericht ermit- telte Verkehrsauffassung als erfahrungswidrig. Dem Durchschnittsverbraucher sind Facharzt- und Fachzahnarztbezeich- nungen zwar nicht fremd; er kennt dementsprechend auch den Begriff "Fach- zahnarzt für Kieferorthopädie" und noch mehr die gebräuchlichere Abkürzung "Kieferorthopäde". Darunter stellt er sich einen Zahnarzt vor, der eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung im Fachgebiet der Kiefer- orthopädie mit bestandener Prüfung absolviert hat. Vertiefte Gedanken zur Dauer und zum Inhalt einer solchen Weiterbildung macht sich der Durchschnittsverbrau- cher hingegen nicht. Er weiß auch nicht, dass das für Ärzte grundsätzlich beste- hende Verbot, außerhalb ihres Fachgebiets tätig zu werden, für Zahnärzte nicht gilt (vgl. §§ 33, 41 Abs. 1, § 51 Abs. 1 HeilBerG NW), und kieferorthopädische Leistungen daher auch durch approbierte Zahnärzte erbracht werden dürfen, die nicht dazu berechtigt sind, die Bezeichnung "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" oder "Kieferorthopäde" zu führen. Die entgegenstehende Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang. Im Gegenteil geht ein erheblicher Teil der Verbraucherinnen und Verbraucher mangels Kenntnis der Besonderheiten des zahnärztlichen Berufsrechts davon aus, nur ein "Fachzahnarzt für Kiefer- orthopädie" oder "Kieferorthopäde" dürfe kieferorthopädische Leistungen erbringen. Deshalb wird dieser Teil der angesprochenen Verkehrskreise auf- grund der streitgegenständlichen Angaben des Beklagten zu der Vorstellung 26 27 28 29 - 14 - gelangen, der Beklagte habe eine von der zuständigen Berufsaufsicht aner- kannte Weiterbildung im Fachgebiet Kieferorthopädie mit bestandener Prüfung absolviert. c) Auf der Grundlage dieses Verkehrsverständnisses kann eine Irrefüh- rungsgefahr mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Daher muss der Beklagte der durch die streitgegenständlichen Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie" ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwir- ken. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffen- den Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als bei einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Anga- ben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 172/08, GRUR 2010, 1024 Rn. 25 = WRP 2010, 1390 - Master of Science Kieferorthopädie; Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, GRUR 2013, 409 Rn. 29 = WRP 2013, 496 - Steuerbüro; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 219/12, GRUR 2013, 1252 Rn. 17 = WRP 2013, 1582 - Medizinische Fußpflege; BGH, GRUR 2015, 286 Rn. 20 - Spezialist für Familienrecht). bb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat ausgeführt, das Verständnis der relevanten Verkehrskreise in Bezug auf die streitgegenständlichen Angaben - Angebot kieferorthopädischer Behandlungen in der Praxis des Beklagten, der über einen entsprechenden Tätigkeitsschwer- punkt und durch ein postgraduales Studium vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Kieferorthopädie verfüge - stimme mit den wirklichen Verhältnissen überein. 30 31 32 - 15 - Unstreitig führe der Beklagte seit vielen Jahren kieferorthopädische Behandlun- gen durch und habe den Studiengang "Master of Science Kieferorthopädie" er- folgreich abgeschlossen. Die objektiv zutreffenden Angaben des Beklagten auf der Webseite www. .de seien nicht irreführend. Eine Irreführung dahinge- hend, dass die Besucher der Webseite des Beklagten annähmen, er sei Fach- zahnarzt für Kieferorthopädie, dürfte nur in wenigen Fällen eintreten. In der Regel mache sich der durchschnittliche Verbraucher keine vertieften Gedanken dar- über, welche Art der Qualifikation der kieferorthopädisch tätige Zahnarzt habe. Sollte ein Teil des Verkehrs doch von einer dem Fachzahnarzt für Kieferorthopä- die gleichwertigen Weiterbildung ausgehen, wäre eine mögliche Irreführung der Verbraucher auf eine gewisse Vielfalt und Unübersichtlichkeit von Spezialisierun- gen im Gesundheitswesen sowie auf den zunehmenden Gebrauch von im Aus- land erworbenen beruflichen (Zusatz-)Qualifikationen zurückzuführen. Von den angesprochenen Verkehrskreisen könne erwartet werden, sich über die Bedeu- tung der in Rede stehenden Bezeichnungen zu informieren. Im Übrigen gehe von den streitgegenständlichen Angaben keine Gefahr für die Zahngesundheit der Patientinnen und Patienten aus. cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht die vom Beklagten verwendeten Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie" als ob- jektiv zutreffend erachtet. Der Begriff "Kieferorthopädie" bezeichnet nach seinem objektiven Sinngehalt ein Teilgebiet der Zahnheilkunde, das sich mit der Erken- nung, Verhütung und Behandlung von Fehlstellungen im Bereich der Kiefer und Zähne befasst (vgl. hierzu auch § 8 Abs. 2 Weiterbildungsordnung). Diese tätig- keitsbezogene Bedeutung des Begriffs "Kieferorthopädie" wird durch den Zusatz "(Zahnarzt-)Praxis für" noch verstärkt. Unstreitig erbringt der Beklagte in seiner Praxis fortlaufend Leistungen auf dem Gebiet der Kieferorthopädie. dd) Die erforderliche Irreführungsquote ist - auch mit Blick auf die bei einer Gesundheitswerbung geltenden strengeren Maßstäbe (vgl. hierzu BGH, Urteil 33 34 35 - 16 - vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 22 = WRP 2017, 422 - Optiker-Qualität; Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 32 = WRP 2021, 604 - Dr. Z) - im Streitfall erreicht. (1) Dies ist entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht bereits deswegen zu ihren Gunsten zu unterstellen, weil das Berufungsgericht die Irre- führungsquote offengelassen hätte. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine Irreführung in nur wenigen Fällen eintreten dürfte. (2) Diese Annahme steht zum einen nicht im Einklang mit der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, das Verkehrsverständnis hinsichtlich der streitgegenständlichen Angaben stimme mit den wirklichen Verhältnissen über- ein. Zum anderen trifft das vom Berufungsgericht ermittelte Verkehrsverständnis nicht zu; ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise gelangt auf- grund der streitgegenständlichen Angaben des Beklagten zu der Vorstellung, er sei Kieferorthopäde (vgl. hierzu Rn. 25 bis 29). Diese Patientinnen und Patienten sehen aufgrund der Gebräuchlichkeit der Bezeichnung "Kieferorthopäde" - an- ders als bei seltener vorkommenden Angaben wie "Master of Science Kieferor- thopädie" (vgl. hierzu BGH, GRUR 2010, 1024 Rn. 28 - Master of Science Kie- ferorthopädie) - keinen Anlass, sich näher über deren Bedeutung zu informieren. ee) Die vom Berufungsgericht ergänzend vorgenommene Interessenab- wägung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beklagte darf die An- gaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie" nur dann in seinem Internetauftritt verwenden, wenn er der Fehlvorstellung eines erhebli- chen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kiefer- orthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirkt. (1) Allerdings besteht die von der Revision gesehene Gefahr, dass Zahn- ärzte bei Freigabe des Begriffs "Kieferorthopädie" künftig vermehrt mit einer le- diglich auf Selbsteinschätzung beruhenden Expertise würben, jedenfalls mit Blick auf den Beklagten nicht. Als "Master of Science Kieferorthopädie (MSc)" verfügt 36 37 38 39 - 17 - der Beklagte über einen akademischen Abschluss, der nicht nur auf Selbstein- schätzung beruht und den er in Deutschland führen darf (vgl. BGH, GRUR 2010, 1024 Rn. 19 - Master of Science Kieferorthopädie). (2) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht eine Gefährdung der Zahngesundheit der Patientinnen und Patienten aufgrund der durch die streitge- genständlichen Angaben des Beklagten hervorgerufenen Fehlvorstellung der an- gesprochenen Verkehrskreise verneint. Bei abstrakter Betrachtung ergibt sich dies bereits daraus, dass der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, die Erbringung kieferorthopädischer Leistungen durch "einfache" approbierte Zahn- ärzte zu untersagen. Diese Wertung des Gesetzgebers ist der Interessenabwä- gung im Streitfall zugrunde zu legen (zu den Grundlagen der Interessenabwä- gung vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1999 - I ZR 108/97, GRUR 2000, 73, 75 [juris Rn. 23] = WRP 1999, 1145 - Tierheilpraktiker; BGH, GRUR 2013, 1252 Rn. 17 - Medizinische Fußpflege). Soweit konkret die Person des Beklagten betroffen ist, hat die Klägerin keine bestimmten Umstände vorgebracht, die auf eine Ge- fährdung seiner Patienten durch unsachgemäße Behandlung schließen lassen. (3) Anders als die Revision meint, kann der Beklagte nicht darauf verwie- sen werden, den Begriff "Kieferorthopädie" generell nur gemäß § 13 Abs. 5 Be- rufsordnung unter Voranstellung des Wortes "Tätigkeitsschwerpunkt" zu verwen- den. Einem Zahnarzt muss es grundsätzlich möglich sein, für die Erbringung von kieferorthopädischen Leistungen zu werben, die ihm auch dann erlaubt ist, wenn er kein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist und die Voraussetzungen für den Ausweis eines diesbezüglichen Tätigkeitsschwerpunkts nicht erfüllt. Ein generel- les Verbot solcher Werbung durch "einfache" approbierte Zahnärzte stellte einen unverhältnismäßigen und daher nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit dar (vgl. BGH, GRUR 2013, 409 Rn. 32 - Steuerbüro; GRUR 2013, 1252 Rn. 17 - Medizinische Fuß- pflege, mwN; zur Zulässigkeit ärztlicher Werbung allgemein vgl. BVerfG, 40 41 - 18 - NJW 2011, 3147 Rn. 21; BVerfGK 19, 335, 339 [juris Rn. 21], jeweils mwN). Da- her kann auch einem Zahnarzt, der - wie der Beklagte - personenbezogen einen Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie ausweisen darf, die von der Voranstel- lung des Worts "Tätigkeitsschwerpunkt" losgelöste Verwendung des Begriffs "Kieferorthopädie" für die werbende Beschreibung seiner Tätigkeit nicht generell untersagt werden. (4) Im Ausgangspunkt zutreffend macht die Revision geltend, der Beklagte nähere sich durch die Verwendung der Begriffe "Kieferorthopädie" und "(Zahn- arzt-)Praxis für Kieferorthopädie" der Bezeichnung "Fachzahnarzt für Kiefer- orthopädie" an. Entgegen der Ansicht der Revision liegt hierin jedoch keine Spit- zenstellungsbehauptung. Eine solche hat der Senat bei der Werbung eines Rechtsanwalts mit der Angabe "Spezialist für Familienrecht" mit Blick auf eine Verwechslungsgefahr zwischen dieser Bezeichnung und der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" angenommen (vgl. BGH, GRUR 2015, 286 Rn. 24 f. und 27 - Spezialist für Familienrecht). Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwälte - wie Zahnärzte - nicht auf eine Tätigkeit innerhalb eines Fachge- biets beschränkt sind, ist diese Rechtsprechung zwar grundsätzlich auf die Wer- bung eines Zahnarztes übertragbar. Die Angaben des Beklagten enthalten bei objektiver Betrachtung jedoch keine mit der Bezeichnung "Spezialist für …" ver- gleichbare Spitzenstellungsbehauptung. Die Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, kieferorthopädische Behandlungen dürften nur von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie durchgeführt werden, resul- tiert nicht aus der vom Beklagten gewählten Bezeichnung, sondern aus den bei weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise fehlenden Kenntnissen des einschlägigen Berufsrechts. Auch für die Annahme, der Beklagte hätte sich diese Fehlvorstellung gezielt zunutze gemacht, bieten die Feststellungen des Beru- fungsgerichts keinen Anhaltspunkt. 42 - 19 - (5) Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht sich im Rah- men seiner Interessenabwägung nicht hinreichend mit der Gefahr einer Verwäs- serung der Bezeichnung "Fachzahnarzt" und der damit verbundenen Qualitäts- erwartungen auseinandergesetzt hat. Die Weiterbildung zum Fachzahnarzt dient der Sicherstellung einer hohen Qualität der zahnmedizinischen Versorgung der Bevölkerung und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2014 - 13 A 636/12, juris Rn. 65 f; § 1 Abs. 1 Satz 1 Weiterbildungsordnung). Die Fachzahnarztbezeichnungen stellen zu- gleich eine Orientierungshilfe für die an einer Behandlung interessierten Patien- ten bei der Auswahl eines geeigneten Zahnarztes dar. Wie ausgeführt (Rn. 28) verfügt der Durchschnittsverbraucher über eine - nicht im Einzelnen konkreti- sierte - Vorstellung, ein Fachzahnarzt erfülle einen von der zuständigen Berufs- aufsicht kontrollierten Qualitätsstandard. Vor diesem Hintergrund wird die Errei- chung der genannten Zwecke gefährdet, wenn der Durchschnittsverbraucher irr- tümlich annimmt, ein mit "Kieferorthopädie" werbender Zahnarzt sei Fachzahn- arzt für Kieferorthopädie. Ein Zahnarzt, der in seiner Werbung den Begriff "Kieferorthopädie" ver- wendet, ohne Fachzahnarzt für Kieferorthopädie zu sein, ist daher gehalten, der aufgrund der Verwendung des Begriffs zu erwartenden Fehlvorstellung der an- gesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenzuwirken. Dies stellt eine verhältnismäßige Be- schränkung seiner Berufsausübungsfreiheit zum Schutz der auch im öffentlichen Interesse liegenden Fachzahnarztbezeichnung dar. Welche Maßnahmen der Aufklärung zu fordern sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. So- weit - wie im Streitfall - Angaben im Internetauftritt eines Zahnarztes betroffen sind, kommt insbesondere ein deutlicher Hinweis auf die Art der von ihm erwor- benen Zusatzqualifikation und den Umfang seiner praktischen Erfahrung in Be- tracht. Auch der Ausweis eines Tätigkeitsschwerpunkts kann insoweit der 43 44 45 - 20 - Abgrenzung zu einer Fachzahnarztbezeichnung dienen (zur Zulässigkeit der Werbung mit einem Tätigkeitsschwerpunkt vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Sep- tember 2003 - 3 BN 1/03, juris Rn. 6 bis 8; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Born- kamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 4.166 mwN). II. Danach ist das Berufungsurteil hinsichtlich der in den Anlagen K 1 und K 2 enthaltenen streitgegenständlichen Angaben aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung des Beklagten wiederher- zustellen (dazu B II 1). Mit Blick auf die in der Anlage K 3 gerügten Angaben hat das die Klage abweisende Berufungsurteil jedoch im Ergebnis Bestand (dazu B II 2). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie nach dem fest- gestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ins- besondere erstreckt sich die revisionsgerichtliche Beurteilung auf den gesamten Inhalt der Anlagen K 1 bis K 3, weil das Berufungsgericht konkret auf sie Bezug genommen hat (vgl. hierzu MünchKomm.ZPO/Krüger, 6. Aufl., § 559 Rn. 4). 1. Hinsichtlich der in den Anlagen K 1 und K 2 enthaltenen Angaben steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. a) In der von Anlage K 1 gezeigten Startseite des Internetauftritts www. .de hat der Beklagte die Angabe "Kieferorthopädie in der -Straße " als Teil des Menüs in Alleinstellung verwendet. Dies ist unzulässig. Das Menü eines Internetauftritts dient der Orientierung der Leserin- nen und Leser; ihm kommt eine zentrale Bedeutung für das Verständnis der streitgegenständlichen Angaben zu. Trotz der aus Platzgründen beschränkten gestalterischen Möglichkeiten ist dem Beklagten daher zuzumuten, einen aufklä- renden Hinweis zu verwenden oder auf andere Begriffe auszuweichen. Die durch die in Rede stehende Angabe ausgelöste Fehlvorstellung ist geeignet, die von den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu treffende Entscheidung zu beein- flussen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 46 47 48 - 21 - 631 Rn. 67 = WRP 2019, 736 - Das beste Netz), ob sie sich in der Praxis des Beklagten kieferorthopädisch behandeln lassen. b) Ebenfalls irreführend und unlauter sind die in der von Anlage K 2 ge- zeigten Unterseite des Internetauftritts verwendeten Angaben "Kieferorthopädie in der -Straße ", "Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie", "Kieferortho- pädie der zahnärzte" und "Kieferorthopädie der zahn- ärzte". Die Bezeichnung seiner Person mit " M.Sc." reicht für einen aufklärenden Hinweis nicht aus, weil aus ihr nicht hervorgeht, dass es sich um einen Master of Science Kieferorthopädie handelt. 2. Wegen in der von Anlage K 3 gezeigten Unterseite verwendeten Anga- ben "Kieferorthopädie in der -Straße " und "Praxis für Kieferorthopä- die" steht der Klägerin jedoch kein Unterlassungsanspruch zu. a) Der Beklagte hat hier der Bezeichnung seiner Person " M.Sc." die weitere Angabe "Master of Science Kieferorthopädie" hin- zugefügt. Damit hat er die von der Internetseite angesprochenen Verkehrskreise hinreichend über seine Qualifikation aufgeklärt. Eine etwaige Fehlvorstellung über die Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit einer Fachzahnarztqualifikation wäre auf eine gewisse Vielfalt und Unübersichtlichkeit der Spezialisierungen im Gesundheitswesen zurückzuführen; insoweit kann erwartet werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise sich über die Bedeutung der in Rede stehenden Bezeichnungen informieren (vgl. BGH, GRUR 2010, 1024 Rn. 28 - Master of Science Kieferorthopädie). b) Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen. aa) Die Klage richtet sich gegen die in den Anlagen K 1 bis K 3 enthaltene konkrete Verletzungsform. Dieser Lebenssachverhalt bestimmt den Streitgegen- stand, der grundsätzlich alle Rechtsverletzungen umfasst, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 49 50 51 52 53 - 22 - - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Ls. 1 und Rn. 24 - Biomineralwasser; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19, GRUR 2020 Rn. 23 = WRP 2020, 1426 - LTE-Ge- schwindigkeit). Aufgrund des in ihrem Antrag enthaltenen einschränkenden Zu- satzes beanstandet die Klägerin die streitgegenständlichen Angaben jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Berechtigung des Beklagten, die Be- zeichnung "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" zu führen. bb) Soweit danach auch das eigenständige Irreführungsverbot gemäß § 15 Abs. 1 Berufsordnung zu berücksichtigen ist, das auf Grundlage des § 32 Satz 2 Nr. 10 HeilBerG NW erlassen worden ist und eine Marktverhaltensrege- lung im Sinne des § 3a UWG darstellt, gelten dieselben Maßstäbe wie im Rah- men des Irreführungsverbots nach § 5 Abs. 1 UWG. cc) Zudem hat die Klägerin bereits mit der Klageschrift einen Verstoß des Beklagten gegen die Anforderungen an das Führen der Gebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" nach § 1 Abs. 2, §§ 2, 8 Abs. 1 Weiterbildungsordnung geltend gemacht. Gegen diese Vorschriften, die ebenfalls Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG sind, hat der Beklagte nicht verstoßen, weil er sich weder als "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" noch als "Kieferorthopäde" bezeichnet hat. 54 55 - 23 - C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2019 - 34 O 75/18 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2020 - I-20 U 35/19 - 56