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Urteil

20 U 35/25

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0925.20U35.25.00
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Tenor
  • 1.  Auf die Berufung der Antragstellerin wird das 18. März 2025 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 37 O 35/24, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung der 7. Kammer für Handelssachen vom 8. Mai 2024 hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen wie folgt bestätigt:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, verboten, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe einzuführen, sie daraus auszuführen, sie dort anzubieten, zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, wenn sie mit einer Streifenkennzeichnung versehen sind, die im vorderen Schuhaußenbereich ansetzt und sich geschwungen und verjüngend nach oben beziehungsweise hinten erstreckt und zwar in der im Folgenden abgebildeten Weise:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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2. Soweit die Antragstellerin auch eine Untersagung der Streifengestaltung des Schuhmodells A. erstrebt, verbleibt es bei der landgerichtlichen Aufhebung der Beschlussverfügung und Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags.

3.  Soweit die Antragstellerin über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus ein Verbot für das Gebiet der Europäischen Union begehrt, wird ihr Antrag als unzulässig verworfen.

4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4 zu tragen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das 18. März 2025 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 37 O 35/24, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung der 7. Kammer für Handelssachen vom 8. Mai 2024 hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen wie folgt bestätigt: Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, verboten, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe einzuführen, sie daraus auszuführen, sie dort anzubieten, zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, wenn sie mit einer Streifenkennzeichnung versehen sind, die im vorderen Schuhaußenbereich ansetzt und sich geschwungen und verjüngend nach oben beziehungsweise hinten erstreckt und zwar in der im Folgenden abgebildeten Weise: 2. Soweit die Antragstellerin auch eine Untersagung der Streifengestaltung des Schuhmodells A. erstrebt, verbleibt es bei der landgerichtlichen Aufhebung der Beschlussverfügung und Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags. 3. Soweit die Antragstellerin über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus ein Verbot für das Gebiet der Europäischen Union begehrt, wird ihr Antrag als unzulässig verworfen. 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4 zu tragen. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist ein weltweit führender Sportartikelhersteller. Sie kennzeichnet ihre Schuhe mit dem auf den Schuhseiten angebrachten „B.-Formstreifen“, der Markenschutz genießt. So ist die Antragstellerin Inhaberin der Unionsbildmarke , Registernummer 001, die am 31. Januar 2010 unter anderem für Schuhwaren (Klasse 25) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen worden ist, der Unionsbildmarke , Registernummer 002, die am 7. Oktober 2014 unter anderem für Schuhwaren (Klasse 25) eingetragen worden ist, und der Unionsbildmarke , Registernummer 003, die am 7. Januar 2009 gleichfalls unter anderem für Schuhwaren (Klasse 25) eingetragen worden ist. Die Antragsgegnerin ist ein in Spanien ansässiger Hersteller von Sportschuhen. Sie unterhält unter „www.000000.com“ eine Internetpräsenz, über die sie ihre Produkte im Fernabsatz auch nach Deutschland vertreibt. Die Antragstellerin, die nach ihrem eigenen Vorbringen am 29. März 2024 auf das Angebot der Antragsgegnerin aufmerksam geworden ist, hat am 2. und 17. April 2024 insgesamt drei Testkäufe veranlasst, deren Gegenstand die drei nachfolgend wiedergegeben Schuhmodelle aus dem Sortiment der Antragsgegnerin waren: 1. C. 2. D. 3. A. Die Antragstellerin, die in der Streifengestaltung eine Verletzung ihrer Markenrechte sieht, wobei sie sich vorrangig auf die Unionsmarke Nr. 001, hilfsweise auf die Unionsmarke Nr. 002 und zuletzt auf die Unionsmarke Nr. 003 stützt, hat die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 25. April 2024 erfolglos abgemahnt. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 8. Mai 2024 die Verwendung der vorstehend wiedergegebenen Streifenkennzeichnung bei Meidung von Ordnungsmitteln für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagt; den weitergehenden, auf Gebiet der Europäischen Union gerichteten Antrag hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das erkennende Gerichte sei für die erstrebte unionsweite Untersagung nicht zuständig, da sich seine internationale Zuständigkeit allein aus Art. 125 Abs. 5 UMV ergebe; seine Anordnungskompetenz nach Art. 131 Abs. 1 sei daher auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Insoweit sei der Antrag allerdings begründet; die mit einem geschwungenen Streifen versehenen Schuhe der Antragsgegnerin verletzten die Rechte der Antragstellerin aus ihrer Unionsmarke Nr. 001. Die Antragstellerin hat die Teilabweisung zunächst hingenommen; sofortige Beschwerde hat sie nicht erhoben. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die Beschlussverfügung durch Urteil vom 18. März 2025 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle bereits an einer markenmäßigen Benutzung. Auch wenn der Verkehr daran gewöhnt sei, dass Streifen auf der Seite sportlich gehaltener Schuhe als Herkunftshinweis eingesetzt würden, sehe er gleichwohl nicht in jedem Streifenmuster einen Herkunftshinweis, da Streifen zugleich ein gängiges Dekorationselement seien, um dem Schuh den Eindruck von Dynamik und Sportlichkeit zu vermitteln. Es komme hinzu, dass die Schuhe der Antragsgegnerin auf der Fersenkappe deutlich mit deren Marke „E.“ gekennzeichnet seien. Im Übrigen sei aber selbst bei Annahme einer markenmäßigen Verwendung jedenfalls die für Verletzungshandlung erforderliche Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Die Marke der Antragstellerin zeige eine deutliche Krümmung und Verjüngung im ersten Drittel, die sich bei den angegriffenen Schuhen nicht wiederfinde. Zudem seien die Streifen unterbrochen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung, mit der sie erneut eine unionsweite Untersagung erstrebt. Sie trägt vor, es könne weder eine markenmäßige Verwendung noch eine Verwechslungsgefahr verneint werden. Die Kennzeichnung von Sport- und Freizeitschuhen durch Bildelemente wie Linien, Streifen oder geometrische Formen auf der Schuhseite sei derart üblich, dass der Verkehr in ihnen grundsätzlich einen betrieblichen Herkunftshinweis sehe. Eine rein dekorative Verwendung kenne er jedenfalls im Sneaker-Markt nicht. Hier sei der Verkehr zudem an Co-Branding gewöhnt, bei der ein Markenhersteller mit einem Modelabel kooperiere. Es bestehe auch eine für eine Verwechslungsgefahr hinreichende Zeichenähnlichkeit. Der Formverlauf sei sehr ähnlich, der Streifen beginne ebenfalls breit am Vorderschuh und verjünge sich in Richtung Ferse. Dieser übereinstimmende Gesamteindruck werde durch die anteilsmäßig nicht ins Gewicht fallenden Durchbrechungen nur unwesentlich beeinflusst. Dies zumal der Verkehr an derartige Variationen bei der Markenverwendung im Bereich von Sneakern gewohnt sei. Auch sie selbst habe ihren Formstreifen mit derartigen Unterbrechungen oder abweichender Gestaltung der Krümmung verwandt. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sei zudem die aufgrund ihrer Bekanntheit erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke zu berücksichtigen. Nicht umsonst sei daher ein Versuch der Antragsgegnerin, den unterbrochenen Streifen im Jahr 2022 für sich als Positionsmarke eintragen zu lassen, vom EUIPO zurückgewiesen worden, wohingegen auf ihren Antrag das Zeichen zwischenzeitlich unter der Registernummer 004 für sie als Unionsbildmarke eingetragen worden sei, womit das EUIPO dieses als zu ihrer Markenfamilie gehörig anerkannt habe. Die Antragstellerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. März 2025, Az. 37 O 35/24, aufzuheben und der Berufungsbeklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, zu verbieten, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in das Gebiet der Europäischen Union Schuhe einzuführen, sie daraus auszuführen, sie dort anzubieten, zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, wenn sie mit einer Streifenkennzeichnung versehen sind, die im vorderen Schuhaußenbereich ansetzt und sich geschwungen und verjüngend nach oben bzw. hinten erstreckt und zwar in der im Folgenden abgebildeten Weise: Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe zu Recht bereits eine markenmäßige Benutzung der wenig einprägsamen, im Grunde banalen Gestaltungselemente verneint, zumal die Schuhe mit „E.“ gekennzeichnet seien, und zwar nicht nur auf der Fersenkappe, sondern zudem auf Zunge und Einlegesohle. Auch in der Schuhbranche seien rein dekorative Applikationen bekannt, weshalb Muster auf den Schuhinnenseiten nicht zwingend als Herkunftshinweis wahrgenommen würden. Eine allgemeine bekannte Co-Branding-Praxis sei nicht dargetan. Zudem werde beim Co-Branding die Marke unverändert genutzt. Es fehle aber auch an der für eine Verwechslungsgefahr hinreichenden Zeichenähnlichkeit. So begännen die Klagemarken mit einer breiten horizontalen Basis, was bei ihren Streifen nicht der Fall sei. Auch die 90-Grad-Krümmung und die starke Verjüngung zum Ende hin finde sich bei ihnen nicht. Vor allem aber seien die angegriffenen Streifen durch Unterbrechungen gekennzeichnet, wodurch sie abwechslungsreicher und dekorativer, aber auch weniger dynamisch wirkten. Beim D. werde der Streifen zudem um die Fersenkappe herumgeführt, beim A. sei er durch ein großes rautenförmiges Lederstück in der Mitte verdeckt, wodurch jede dynamische Anmutung unterbrochen werde. Bereits erstinstanzlich habe sie Ergebnisse von ihr beauftragter Verkehrsbefragungen vorgelegt. Danach seien beim Model A. lediglich 0,4 Prozent und beim Modell C. 3,3 Prozent einer Herkunftstäuschung unterlegen. Soweit sich die Antragstellerin auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft berufe, fehle es an konkretem Vortrag zur kennzeichnungskrafterhöhenden Benutzung der Klagemarken. Gegen die Eintragung des Zeichens für die Antragstellerin habe sie einen auf ältere gewerbliche Schutzrechte nach Art. 60 Abs. 2 lit. d UMV gestützten Nichtigkeitsantrag gestellt. Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Der Senat sei zwar aufgrund der rügelosen Einlassung der Antragsgegnerin nach Art. 131 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV für die erneut begehrte unionsweite Untersagung international zuständig, einer unionsweiten Untersagung stehe jedoch die rechtskräftige Abweisung durch den landgerichtlichen Beschluss vom 8. Mai 2024 entgegen, jedenfalls aber sei wegen des Verzichts auf die Erhebung einer sofortigen Beschwerde insoweit die erforderliche Dringlichkeit nicht mehr gegeben. In der Sache sei nach vorläufiger Auffassung des Senats eine Verletzung der Markenrechte der Antragstellerin im Hinblick auf die Schuhmodelle C. und D. gegeben. Anders als bei einer Hose, wie sie Gegenstand der Senatsentscheidung im Verfahren I-20 U 120/23 gewesen sei, sei der Verkehr bei Sportschuhen an die Kennzeichnung durch einfache Symbole auf der Schuhseite gewöhnt, nicht zuletzt auch aufgrund der Kennzeichnungspraxis der bekannten Markenhersteller „F.“ und „G.“, aber auch von „H.“, „J.“ und anderer namhafter Hersteller. Einem markenmäßigen Verständnis des Streifens stehe „E.“ nicht entgegen; allerdings sehe der Verkehr hierin eher kein Co-Branding, sondern die Modellbezeichnung. Der B.-Formstrip sei als Marke bekannt, weshalb ihm ein großer Schutzbereich zukomme, in den die vorgenannten Modelle fielen; der Knick sei jedenfalls angedeutet und im Auge des Betrachters im unteren Bereich lediglich überdeckt. Die Unterbrechungen fielen bei diesen Modellen optisch nicht so ins Gewicht. Letzteres sei beim Modell A. anders. Mit nachterminlichem Schriftsatz vom 2. September 2025 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, einer unionsweiten Untersagung stehe bereits die Unanfechtbarkeit der Zurückweisung des diesbezüglichen Antrags durch den landgerichtlichen Beschluss entgegen. In der Sache könne aus der Marktpraxis der Schuhbranche, geometrische Zeichen auf der Schuhseite anzubringen, nicht auf deren inhärente Unterscheidungskraft geschlossen werden. Die von der Antragstellerin behauptete, gesteigerte Unterscheidungskraft ihres Streifens sei nach ihrer Auffassung nicht belegt. Im Übrigen sei dessen dominante Krümmung vorliegend gerade nicht übernommen, ein Monopol für einen schlichten Streifen auf der Schuhseite komme die Antragstellerin nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die in internationale Zuständigkeit des Senats folgt aus Art. 131 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV. Danach kann sich die Zuständigkeit des Unionsmarkengerichts zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen, die in einem jeden Mitgliedstaat anwendbar sind, auch aus der rügelosen Einlassung des Beklagten auf das Verfahren gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) ergeben. Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts muss vor dem ersten Verteidigungsvorbringen erhoben und in der Rechtsmittelinstanz wiederholt werden (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018, Az.: I ZR 226/14, GRUR 2018, 1246 Rnrn. 25, 27 - Fahrzeugfelgen II; Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, VO (EU) 1215/2012 Art. 26 Rnrn. 3, 3d). Vorliegend ist die Antragsgegnerin dem mit der Berufung wiederaufgenommenen Begehren der Antragsstellerin nach einer unionsweiten Untersagung schriftsätzlich nicht entgegengetreten. 2. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Berufung über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus eine Untersagung für das Gebiet der Europäischen Union begehrt, steht dem allerdings die Rechtskraft des dieses Begehren zurückweisenden Beschlusses vom 8. Mai 2024 entgegen; insoweit ist ihr Antrag bereits unzulässig. Das Landgericht hat unter Erlass einer auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Unterlassungsverfügung den weitergehenden, auf ein unionsweites Verbot gerichteten Antrag unter Verweis auf seine diesbezüglich nicht gegebene internationale Zuständigkeit zurückgewiesen. Die gegen die Zurückweisung eines Verfügungsantrags durch Beschluss der ersten Instanz nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stattfindende sofortige Beschwerde, die gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist, hat die Antragstellerin nicht erhoben. Damit ist Beschluss insoweit rechtskräftig geworden (Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018, Rn. 217). Die für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen der §§ 322-327 ZPO gelten grundsätzlich für nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist formell rechtskräftige Beschlüsse entsprechend, soweit diese Beschlüsse auch inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten (stRspr; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017, Az.: I ZR 64/16, NJW 2018, 235 Rn. 13 m. w. Nw.). Auch wenn die materielle Rechtskraft der Sachentscheidungen des Verfügungsverfahrens eingeschränkt ist, weshalb eine Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse dem Antragsteller eine Erneuerung seines zurückgewiesenen Verfügungsantrages erlaubt, sind unanfechtbare Entscheidungen des Verfügungsverfahrens gleichwohl der materiellen Rechtskraft fähig (Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018, Rnrn. 220, 218; OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2005, Az.: 15 U 57/05, GRUR-RR 2005, 363, 364 - Verdeckte Tatsachenbehauptung). Ein zurückgewiesener Verfügungsantrag kann deshalb grundsätzlich nicht wiederholt werden, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14. Juli 2005, Az.: 16 U 23/05, NJW 2005, 3222; Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, ZPO § 322 Rn. 48, 49); es besteht kein Grund, dem Antragsteller bei unveränderter Sachlage die mehrfache Anrufung der Gerichte zu ermöglichen. Damit steht die Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses dem erneuten Antrag auf ein unionsweites Verbot entgegen; eine Änderung der Sachlage macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. 3. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit er sich auf das im Begehren eines unionsweiten Verbots als Minus enthalte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, statthaft und auch im Übrigen zulässig, der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die dem Antragsteller aus einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung entstehen können, sind die Nachteile gegenüberzustellen, die dem Antragsgegner aus der Anordnung drohen. Das Interesse des Antragstellers muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (Senat, Urteil vom 7. Juni 2012, Az.: I-20 U 1/11, GRUR-RR 2012, 146 - 148 - E-Sky; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018, Rn. 103). Ein solches Überwiegen der Interessen der Antragstellerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung eines mit der Marke verwechslungsfähigen Zeichens für identische Waren droht der Markeninhaberin eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung ihres Zeichens, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann. Die Dringlichkeitsvermutung des Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG ist vorliegend nicht widerlegt. Soweit eine zögerliche Antragstellung oder Verfahrensführung indizieren kann, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2017, Az.: X ZB 2/17, GRUR 2017, 1017 Rn. 85 - Raltegravir), vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf (Urteil vom 2. Mai 2019, Az.: I-20 U 116/18, NJW-RR 2019, 1130 Rn. 19 - Kariesschutz gering; Urteil vom 30. April 2013, Az.: I-20 U 169/12, BeckRS 2015, 9946 - Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: I-20 U 126/10, GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rdnr. 155, m. w. Nachw.). Vorliegend hat die Antragstellerin nach ihrem unwiderlegten Vortrag erstmals am 29. März 2024 Kenntnis von der Verwendung der angegriffenen Zeichen erlangt. Den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat sie - nach Durchführung von Testkäufen und Abmahnung der Antragsgegnerin - am 7. Mai 2024 eingereicht. 4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet, soweit sich die Antragstellerin gegen die Streifengestaltung der Schuhmodelle C. und D. der Antragsgegnerin wendet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung dieser Streifengestaltungen zur Kennzeichnung von Schuhen aus Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV. Die Verwendung der Streifengestaltungen auf Schuhen verletzt die Markenrechte der Antragstellerin aus ihrer Unionsbildmarke , Registernummer 001, die unter anderem für Schuhe eingetragen ist. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b. UMV kann der Inhaber einer Unionsmarke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Unionsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Unionsmarke und das Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr der Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. 4.1. Zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Streifengestaltungen auf den Seiten der Schuhmodelle C. und D. besteht Verwechslungsgefahr. a) Die Frage, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 11. November 1997, Az.: C-251/95, GRUR 1998, 387 Rn. 22 - Sabèl; BGH, Urteil vom 12. Juli 2018, Az.: I ZR 74/17, GRUR 2019, 173 Rn. 17 - combit/commit). Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Marke und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum anderen nach dem Abstand der Waren für die die Marke registriert ist und für die das angegriffene Zeichen benutzt wird (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019, Az.: C-705/17, GRUR 2020, 52 Rn. 41 - Hansson). Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer die Unterscheidungskraft dieser Marke ist (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019, Az.: C-705/17, GRUR 2020, 52 Rn. 42 - Hansson). Marken mit gesteigerter Kennzeichnungskraft verfügen über einen weiten Schutzbereich, intensiv genutzten Marken kommt eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zu (BGH, Beschluss vom 26. November 2020, Az.: I ZB 6/20, GRUR-RS 2020, 39377 Rn. 53 - RETROLYMPICS) . Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren, so dass so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019, Az.: C-705/17, GRUR 2020, 52 Rnrn. 42, 43 - Hansson; BGH, Urteil vom 9. November 2017, Az.: I ZR 110/16, GRUR 2018, 516 Rn. 23 - form-strip II; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, Az.: I ZB 28/04, GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz; BGH, Beschluss vom 22. November 2001, Az.: I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 543 - BIG; BGH, Urteil vom 5. März 2015, Az.: I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 18 - IPS/ISP). Die Prüfung der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage erfordert eine Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013, Az.: I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 32 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (EuGH, Urteil vom 11. November 1997, Az.: C-251/95, GRUR 1998, 387 Rn. 23 - Sabèl). Entscheidend ist, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren wirkt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, Az.: C-120/04, GRUR 2005, 1042 Rn. 28 - THOMSON LIFE). b) In Anwendung dieser Grundsätze kann eine Verwechslungsgefahr in Anbetracht der gegebenen Warenidentität und der erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke nicht verneint werden. aa) Die Unionsbildmarke verfügt über eine durch Bekanntheit erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft. (1) Die Verfügungsmarke verfügt von Hause aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 9. September 2010, Az.: C-265/09, GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi/HABM; BGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Az.: I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 19 - Wunderbaum II; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016, Az.: I ZB 56/14, GRUR 2016, 382 Rn. 31 - Biogourmet). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Az.: I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 19 - Wunderbaum II). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder - was dem entspricht - durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH; Urteil vom 2. Juni 2016, Az.: I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 19 - Wunderbaum II; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011, Az.: I ZB 52/09, GRUR 2012, 64 Rn. 12 - Maalx/Melox-GRY). Beschreibende Anklänge der Marke im Hinblick auf die Waren, für die sie Schutz beansprucht, können die originäre Kennzeichnungskraft zwar schwächen (BGH; Urteil vom 2. Juni 2016, Az.: I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 22 - Wunderbaum II; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, Az.: I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040 Rn. 29 - pjur/pure; BGH, Urteil vom 28. Juni 2007, Az.: I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Rn. 24 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bedarf es allerdings einiger Überlegung, um den beschreibenden Gehalt des Zeichens zu erkennen, scheidet im Regelfall eine Reduzierung der Kennzeichnungskraft wegen einer Anlehnung an einen beschreibenden Begriff aus (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Az.: I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 22 - Wunderbaum II). Vorliegend weist der Formstreifen keinerlei beschreibenden Anklang im Hinblick auf die Warengruppe Schuhe oder deren vorliegend relevante Teilgruppe Sportschuhe auf. Anderes macht auch die Antragsgegnerin nicht geltend. (2) Die von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke hat durch ihre Bekanntheit eine erhebliche Steigerung erfahren. Eine Marke ist bekannt, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, Az.: C-301/07, GRUR 2009, 1158 Rdnr. 24 - Pago/Tirolmilch; BGH, Urteil vom 17. August 2011, Az.: I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 42 - TÜV II). Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen (BGH, Urteil vom 17. August 2011, Az.: I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 42 - TÜV II; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003, Az: I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff II). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falls, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (BGH, Urteil vom 17. August 2011, Az.: I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 42 - TÜV II). Dabei können die Tatsachen, die bei der Prüfung der relevanten Umstände des Streitfalls heranzuziehen sind, allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein (BGH, Urteil vom 17. August 2011, Az.: I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 49 - TÜV II). Die Antragstellerin hat zu ihrer hohen Marktpräsenz vorgetragen und mit der Anlage AST 17 vorgelegten eidesstaatlichen Versicherung glaubhaft gemacht, der weltweit drittgrößte Sportartikelhersteller zu sein und im Jahr 2023 allein Deutschland elf Millionen mit dem Formstreifen gekennzeichnete Paar Schuhe abgesetzt zu habe. Einer weitergehenden Glaubhaftmachung bedarf es insoweit nicht, da es sich bei der Marktpräsenz der Antragstellerin unter der Verfügungsmarke um eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO handelt. Zu den offenkundigen Tatsachen, die keines Beweises bedürfen, gehören neben den gerichtskundigen auch die allgemeinkundigen Tatsachen. Hierunter werden Tatsachen verstanden, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich durch Benützung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1959, Az.: 1 BvR 13/59, NJW 1960, 31; Röß in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 291 Rn. 1). Dazu rechnet auch, ob die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH, Urteil vom 17. August 2011, Az.: I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 49 - TÜV II). Vorliegend ist dem Senat bekannt, dass die Marke der Antragstellerin zu den weltweit bekanntesten Sneaker-Marken gehört. In Deutschland rangiert sie hinter G. und F. mit einer Bekanntheit von 95 Prozent auf Platz drei (Statista, Ranking der wichtigsten Sneaker-Marken). Dabei kann der Senat auch aus eigener Wahrnehmung beurteilen, dass die Antragstellerin im Sportschuhbereich gerade auch mit der Verfügungsmarke identifiziert wird. bb) Es besteht eine für die Annahme einer Verwechslungsgefahr hinreichende Zeichenähnlichkeit, weil aufgrund der Wechselwirkung zwischen Kennzeichnungskraft, Waren- und der Zeichenähnlichkeit wegen des hohen Grades der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke und der Warenidentität nur geringe Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017, Az.: I ZR 110/16, GRUR 2018, 516 Rn. 24 - form-strip II). (1) Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung abzustellen (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2007, Az.: C-334/05, GRUR 2007, 700 Rn. 35 - Limoncello; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009, Az.: I ZR 231/06 GRUR 2009, 1055 Rn. 23 - airdsl), wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2007, Az.: C-334/05, GRUR 2007, 700 Rn. 35 - Limoncello; BGH, Urteil vom 11. April 2013, Az.: I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239, 1241 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: I ZR 154/09, GRUR 2011, 826 - Enzymix/Enzymax; Urteil vom 3. April 2008, Az.: I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 - Schuhpark). Der Verkehr, der sich auf sein unvollkommenes Erinnerungsbild verlassen muss, achtet nicht auf Einzelheiten (EuGH, WRP 1999, 806, Rnrn. 25, 26 - Lloyd; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 811). Bei dem Vergleich ist daher nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen abzustellen. Denn im Erinnerungsbild treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als die Unterschiede (BGH, Urteil vom 13. Januar 2000, Az.: I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH, Urteil vom 5. März 2015, Az.: I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 23 - IPS/ISP). (2) Vorliegend wird der Gesamteindruck sowohl der Verfügungsmarke als auch der angegriffenen Streifengestaltungen auf den Seiten der Schuhmodelle C. und D. maßgeblich von Übereinstimmungen in der Geometrie bestimmt. So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad beträgt. Dabei verjüngen sich sowohl die Verfügungsmarke als auch Streifen auf den Schuhen von in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben. Demgegenüber treten die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Zeichen zurück. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufweisen, wird hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Unterbrechungen bleiben in ihrer Ausdehnung hinter der Breite der Streifen zurück und sind so gestaltet, dass die Enden des Streifens jeweils wie Puzzleteile aneinanderpassen, dächte man die Unterbrechungen weg. Im Auge des Betrachters erscheint der Streifen daher gleichwohl als Einheit, seine Unterbrechungen erscheinen dem Verkehr als spielerische Verzierungen derselben. Dies zumal der Verkehr derartige spielerische Verzierungen von Bildmarken im Sneaker-Bereich durchaus kennt, wie die von der Antragstellerin vorgelegten Beispiele belegen. Zwar verfügen die angegriffenen Streifengestaltungen nicht über eine deutliche Krümmung im unteren Bereich. Während die Verfügungsmarke hier eine Krümmung um etwa 75 Grad beschreibt und damit mit einer waagerechten Linie endet, ändert sich der Verlauf der angegriffenen Streifen nicht beziehungsweise nur geringfügig; so beschreibt die unter Linie des Streifens auf dem Model C. eine leichte Krümmung nach unten. Allerdings reichen die Streifen auch nicht bis zur Sohle, sondern verschwinden in ihrem unteren Bereich gleichsam unter dem Obermaterial. Wie der Streifen unter dieser Überdeckung weiter verläuft, bleibt der Phantasie des Betrachters überlassen. Vor dem Hintergrund der Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke wird ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs annehmen, dort erfolge wie bei der Marke eine Krümmung in Richtung der Schuhsohle. Damit besteht trotz der gegebenen Unterschiede in Anbetracht der erheblichen der Kennzeichnungskraft der Marke der Antragstellerin eine Verwechslungsgefahr. 4.2. Die Antragsgegnerin hat die angegriffenen Streifengestaltungen auch markenmäßig im geschäftlichen Verkehr benutzt. a) Eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung vorliegt. Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008, Az.: C-533/06, GRUR 2008, 698 Rn. 57 - O2/Hutchison; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009, Az.: C-487/07,GRUR 2009, 756 Rn. 59 - L'Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 07. März 2019, Az.: I ZR 61/18, GRUR 2019, 953 - 958 - Kühlergrill; BGH, Urteil vom 3. November 2016, Az.: I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH, Urteil vom 12. Januar 2017, Az.: I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 92 - World of Warcraft II). Für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens kommt es nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen versteht (so schon zum Warenzeichenrecht: BGH, Urteil vom 19. Dezember 1960, Az: I ZR 39/59, GRUR 1961, 280, 281 - Tosca; BGH, Urteil vom 26. November 1987, Az.: I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 - Gaby; zur aktuellen Rechtslage: BGH, Urteil vom 7. März 2019, Az.: I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 26 - SAM). Bei der Beurteilung ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (BGH, Urteil vom 10. November 2016, Az.: I ZR 191/15, GRUR 2017, 730 Rn. 22 - Sierpinski-Dreieck), insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (Senat, Urteil vom 28. Mai 2024, I-20 U 120/23, GRUR-RR 2024, 327 Rn. 41 - Drei-Streifen-Kennzeichnung). Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht den Verletzungstatbestand ebenso wenig (BGH, Urteil vom 7. März 2019, Az.: I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 24 - SAM), wie wenn der Verkehr ein angebrachtes Motiv als bloßes dekoratives Element auffasst BGH, Urteil vom 10. November 2016, Az.: I ZR 191/15, GRUR 2017, 730 Rn. 22 - Sierpinski-Dreieck). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH,Urteil vom 12. Juni 2008, Az.: C-533/06, GRUR 2008, 698 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, Az.: I ZR 100/10; GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure; BGH, Urteil vom 3. November 2016, Az.: I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 Rn. 26 - MICRO COTTON). b) Vorliegend sieht ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in der Streifengestaltung der Sneakers C. und D. einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen. Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen, da seine Mitglieder ebenfalls zu den durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchern gehören (vgl. zum Wettbewerbsrecht: BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: I ZR 114/20, GRUR 2021, 1315 Rn. 18 - Kieferorthopädie m. w. Nw.). Sneakers werden nicht nur von bestimmten Personengruppen erworben. Dabei ist der Verkehr daran gewöhnt, dass viele Sportschuhhersteller ihr Produkt durch einfache Symbole auf der Schuhseite kennzeichnen. Dies schon deshalb, weil neben der Antragstellerin mit ihrem Formstreifen auch die beiden weltweit führenden Anbieter G. und F. einfache Bildsymbole wie drei parallele Streifen oder einen als „Swoosh“ bezeichneten Haken auf der Seite ihrer Schuhe als Herkunftshinweis verwenden. Auch weitere namhafte Sportschuhhersteller wie etwa H. nutzen Streifen auf der Schuhseite zur Kennzeichnung, andere wie J. oder K. platzieren dort als Kennzeichen ein „X“ beziehungsweise „X“. Diese nach den Erfahrungen des Senats nicht nur von einem, sondern von nahezu allen namhaften Sportschuhherstellern angewandte Kennzeichnungspraxis prägt die Verkehrserwartung, weshalb die zu den Kennzeichnungsgewohnheiten im Bereich der Bekleidung ergangene Entscheidung des Senats auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist. Dort stand den Kennzeichnungsgewohnheiten eines namhaften Herstellers die Tradition, Uniformhosen mit sogenannten Lampassen und Sport- und Freizeitkleidung mit Streifen als rein dekoratives Element zu verzieren, gegenüber (Senat, Urteil vom 28. Mai 2024, I-20 U 120/23, GRUR-RR 2024, 327 Rn. 41 - Drei-Streifen-Kennzeichnung). Auch wenn der Verkehr nicht zwangsläufig jede auf der Seite angebrachte geometrische Form als Marke wahrnimmt (vgl. EuG, Urteil vom 4. Mai 2022, Az.: T-117/21, GRUR-RS 2022, 9300 Rn. 60), ist er vor dem Hintergrund dieser Erfahrung gleichwohl, jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil geneigt, in einer geometrischen Form auf der Seite eines Sneakers im Zweifel einen Herkunftshinweis zu sehen. Nach seinen Erfahrungen sind Streifen oder Haken auf der Seite eines Sneakers eher Marke als bloße Dekoration. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese ihn an das ihm bekannte Zeichen eines Anbieters gemahnt. Der Verkehr wird Zeichen, die ihm als Produktkennzeichen für fragliche Ware bekannt sind, ebenfalls als Herkunftszeichen auffassen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010, Az.: I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 - DDR-Logo). Insoweit besteht hier ein Zusammenhang zwischen Verwechslungsgefahr und markenmäßiger Verwendung. Ein mit einer bekannten Sportschuhmarke verwechslungsfähiges Zeichen, dessen Positionierung auf dem Sportschuh - wie vorliegend - der der Marke des Markeninhabers entspricht, wird vom Verkehr erkannt und jedenfalls infolgedessen als Herkunftshinweis verstanden. Dem markenmäßigen Verständnis der Streifengestaltung steht das Wort „E.“ nicht entgegen. Der Verkehr ist vielfach an die Verwendung von Zweitbezeichnungen gewöhnt. Insbesondere ist es üblich, neben einem auf das Unternehmen hinweisenden Hauptzeichen weitere Bezeichnungen zur Identifizierung der speziellen einzelnen Artikel einzusetzen, entweder als Zweitmarke (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: I ZR 71/04, GRUR 2007, 592 Rnrn. 14, 15 - bodo Blue Night) oder als bloße Modellbezeichnung (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019, Az.: I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 48 - SAM). Dies gilt auch im Sneaker-Markt. So verwendet etwa die Antragstellerin „L.“ und „M.“ zur Identifizierung bestimmter Produkte, G. vertreibt eine Modellreihe unter „N.“. Dabei finden sich etwa auf Schuhen der Modellreihe G. N. außer dem Wort „N.“ nur die beiden Bildzeichen der Markeninhaberin. Von daher wird ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in „E.“ schlicht die Modelbezeichnung des durch den Streifen ausgewiesenen Herstellers sehen. 5. Die Berufung der Antragstellerin hat allerdings insoweit keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Streifengestaltung des Schuhmodells A. der Antragsgegnerin wendet. Insoweit besteht trotz der erheblichen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke und der gegebenen Warenidentität keine für die Annahme einer Verwechslungsgefahr hinreichende Zeichenähnlichkeit mehr. Hier fehlt es an für den Gesamteindruck zentralen Element eines durchgehenden Streifens. Der Schuh weist in den Augen des Betrachters vielmehr zwei Streifenelemente auf; ein kurzes im vorderen Bereich des Schuhs und ein etwas längeres in seinem hinteren Bereich. Die räumliche Trennung der beiden Elemente beträgt ein Mehrfaches ihrer Breite und übersteigt sogar die Länge des vorderen Elements deutlich. Auch würden hier die Enden des Streifens nicht wie Puzzleteile aneinanderpassen, dächte man die Unterbrechung weg. Damit geht der optische Eindruck eines einheitlichen Streifenelements verloren. Zwei isoliert wahrgenommene Streifenabschnitte sind aber nicht geeignet, die Gefahr einer Verwechslung zu begründen. Ohne die Wahrnehmung als ein durchgehender Streifen besteht für die Phantasie des Betrachters keine Verlassung, sich Gedanken darüber zu machen, wie der Streifen ohne eine Überdeckung im Bereich der Sohle weiter verlaufen würde. Eine gedankliche Vervollständigung in Gestalt einer an die Verfügungsmarke angelegten Krümmung ist hier folglich gerade nicht angelegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht; die Sache ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 250.000,00 Euro festgesetzt.