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Entscheidung

4 StR 476/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:050821B4STR476
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:050821B4STR476.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 476/20 vom 5. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2021 einstimmig be- schlossen: Die Anhörungsrüge der Adhäsionsklägerin gegen den Beschluss des Senats vom 26. Mai 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewie- sen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Mai 2021 auf die Revision des An- geklagten das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Juni 2020 im Adhäsions- ausspruch aufgehoben und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen, weil der Adhäsionsantrag nicht den an seine Begründung zu stellen- den inhaltlichen Anforderungen entsprach; die weitergehende Revision hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen die das Adhäsionsverfahren betreffende Entscheidung des Senats richtet sich die mit Schriftsatz vom 17. Juni 2021 erhobene Anhörungsrüge der Adhäsionsklägerin. Der gemäß § 356a StPO zulässige Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1. Der Anspruch der Adhäsionsklägerin auf rechtliches Gehör ist nicht ver- letzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung insbesondere kein entscheidungs- erhebliches Vorbringen der Adhäsionsklägerin übergangen. Soweit diese geltend macht, dass ihr mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020 ohne Ausführungen zur Anspruchsbegründung gestellter Adhäsionsantrag durch weiteren Schriftsatz 1 2 3 - 3 - ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2020 um einen zusätzlichen Sachantrag sowie eine Begründung ergänzt worden sei, ist ihr Vorbringen recht- lich unerheblich. Denn dieser ergänzte Adhäsionsantrag ist nicht wirksam gestellt worden (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 426/07, StV 2008, 127; vom 26. August 2005 – 3 StR 272/05, NStZ-RR 2005, 380). Er ist weder gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO mündlich in der Haupt- verhandlung angebracht worden; noch ist – ausweislich der Verfahrensakten ein- schließlich des dem Senat nunmehr erstmals übersandten landgerichtlichen Pro- zesskostenhilfehefts – gemäß § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit eine förmliche Zustellung an den Angeklagten erfolgt. Zugestellt wurde – durch Übergabe im Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 2020 – allein der Schriftsatz der Adhäsionsklägerin vom 12. Februar 2020, wohingegen der Schriftsatz vom 20. Februar 2020 offenbar nur zu dem Prozesskostenhilfeheft genommen wor- den ist. Dass der Schriftsatz vom 20. Februar 2020 dem Senat bei der Entschei- dung über die Revision des Angeklagten nicht bekannt war, begründet demnach keinen Gehörsverstoß im Sinne des § 356a StPO. 4 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 13. August 2020 – 4 StR 482/19 mwN). Sost-Scheible RiBGH Bender ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschrei- ben. Sost-Scheible Quentin Bartel Maatsch Vorinstanz: Bochum, LG, 09.06.2020 ‒ 36 Js 314/19 9 KLs 34/19 5