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Entscheidung

3 StR 487/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250122B3STR487
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250122B3STR487.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 487/21 vom 25. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Osnabrück vom 22. Juli 2021 aufgehoben in den Aussprü- chen über a) die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. a), II. 1. b) und II. 1. c) der Urteilsgründe, b) die Gesamtfreiheitsstrafe und c) die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafen vor der Maßregel; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrecht- erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten zum einen wegen Körperverletzung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbe- amte, mit Beleidigung und mit Sachbeschädigung sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Fälle II. 1. a), II. 1. b) und II. 1. c) der Urteilsgründe) unter Einbeziehung einer wegen versuchten Diebstahls verhängten Einzelstrafe von vier Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 2. März 2020 und Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zum anderen hat es ihn wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefähr- licher Körperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu einer weiteren Freiheits- strafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe und der Freiheitsstrafe zwei Jahre vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die für die Taten II. 1. a), II. 1. b) und II. 1. c) der Urteilsgründe verhäng- ten Einzelstrafen haben keinen Bestand. Die diesbezüglichen Strafzumessungs- erwägungen weisen einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat - sachverständig beraten - festgestellt, dass die Steu- erungsfähigkeit des alkohol- und drogenabhängigen Angeklagten bei der Bege- hung dieser Taten aufgrund vorherigen Alkohol- und Drogenkonsums erheblich vermindert war. Von der fakultativen Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 1 2 3 - 4 - 49 Abs. 1 StGB hat sie gleichwohl jeweils mit der Begründung abgesehen, der Alkohol- und Drogenrausch des Angeklagten sei selbstverschuldet gewesen. Mit dieser Erwägung durfte das Landgericht hier die Anwendung des gemilderten Strafrahmens nicht ablehnen. Zwar kommt die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich in Betracht, wenn die erhebliche Verminde- rung der Schuldfähigkeit auf eine selbst zu verantwortende Berauschung des Tä- ters zurückzuführen ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2021 - 4 StR 30/21, NStZ 2022, 93 Rn. 6; vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 575/19, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 43 ff.). Das setzt aber voraus, dass dem Angeklagten die Intoxikation zum Vorwurf gemacht werden kann. Seine Be- rauschung ist dem Täter jedoch dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn er alkoholkrank, alkoholüberempfindlich oder drogenabhängig ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 575/19, juris Rn. 5; Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 Rn. 4; Beschluss vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 21 Rn. 26 mwN). Nach den Feststellungen ist der Angeklagte alkohol- und drogenabhängig. Im Rahmen ihrer Begründung für die Anordnung der Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat die Strafkammer - dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - ausgeführt, vor dem Hintergrund sei- nes langjährigen und massiven Alkohol- und Drogenkonsums werde es dem An- geklagten ohne eine professionelle therapeutische Unterstützung in einem stati- onären Rahmen nicht gelingen, längere Zeit abstinent zu leben. Die Feststellun- gen widerstreiten damit der Annahme eines selbstverschuldeten Alkohol- und Drogenrausches. 4 5 - 5 - Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruhen die Aussprüche über die Ein- zelstrafen (§ 337 Abs. 1 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundes- anwalts ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diese Erwägung zur Anwendung des gemilderten Strafrahmens und zu geringeren Strafen gelangt wäre. 2. Die Aufhebung der für die Taten II. 1. a), II. 1. b) und II. 1. c) der Urteils- gründe verhängten Einzelstrafen bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenaus- spruchs. Die Gesamtstrafenbildung ist aber auch für sich genommen zu bean- standen. Das Landgericht hat die Einzelstrafen für die Taten II. 1. a), II. 1. b) und II. 1. c) der Urteilsgründe unter Einbeziehung einer Einzelstrafe wegen versuch- ten Diebstahls aus einem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 2. März 2020 gemäß § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt, weil die vorgenannten drei verfahrensgegenständlichen Taten am 7. Februar 2020 begangen wurden. Es hat dem Urteil des Amtsgerichts Osna- brück vom 2. März 2020 Zäsurwirkung beigemessen. Weil die hiesige Tat II. 2. der Urteilsgründe am 29. August 2020 und damit der Vorverurteilung zeitlich nachfolgend verübt wurde, hat die Strafkammer für diese eine gesonderte Frei- heitsstrafe verhängt. Anhand der Darlegungen im Urteil lässt sich nicht nachprüfen, ob dieses Vorgehen des Landgerichts frei von Rechtsfehlern ist. Denn die Strafkammer hat nicht hinreichend in den Blick genommen, dass bereits mit dem Urteil des Amts- gerichts Osnabrück vom 2. März 2020 zwei getrennte Strafen gegen den Ange- klagten verhängt wurden, darunter eine nachträgliche Gesamtstrafe: Das Amts- gericht verurteilte den Angeklagten zum einen wegen versuchten Diebstahls, für den eine Einzelstrafe von vier Monaten festgesetzt wurde, unter Einbeziehung 6 7 8 9 - 6 - einer Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat wegen Beleidi- gung durch das Landgericht Osnabrück vom 9. August 2019 zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen. Diese Strafe ist zum Zeitpunkt der hiesigen Verurteilung (22. Juli 2021) noch nicht erledigt gewesen. Zum ande- ren verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Wei- sungen während der Führungsaufsicht zu einer gesonderten Freiheitsstrafe von fünf Monaten; diese Strafe ist zum Zeitpunkt der hiesigen Verurteilung nach voll- ständiger Strafverbüßung bereits erledigt gewesen. Die Urteilsgründe teilen jedoch die Tatzeit des versuchten Diebstahls nicht mit. Naheliegend ist, dass diese Tat vor dem 9. August 2019 begangen wurde. Denn das Amtsgericht Osnabrück hat mit seinem Urteil vom 2. März 2020 - wie ausgeführt - aus der Einzelstrafe für diese Tat und der Strafe wegen Beleidigung aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. August 2019 gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Sollte der versuchte Diebstahl vor dem 9. August 2019 begangen worden und damit die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Amtsgericht Osnabrück richtig gewesen sein, hätte die Strafkammer die durch das Amtsge- richt Osnabrück verhängte Gesamtstrafe nicht auflösen und die Einzelstrafe we- gen versuchten Diebstahls nicht mit den Einzelstrafen für die Taten II. 1. a), II. 1. b) und II. 1. c) der Urteilsgründe zu einer Gesamtstrafe zusammenführen dürfen. Denn die vom Amtsgericht Osnabrück ausgesprochene nachträgliche Gesamt- strafe korrigierte dann den Strafausspruch des Urteils des Landgerichts Osna- brück vom 9. August 2019 und wäre damit für alle danach begangenen Taten - also auch die hier verfahrensgegenständlichen Taten - ohne Relevanz; sie wäre als auf das frühere Urteil "zurückprojiziert" zu behandeln und gesamtstrafenrecht- lich verbraucht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2020 - 5 StR 613/19, juris 10 11 - 7 - Rn. 4; vom 20. September 2007 - 4 StR 431/07, juris; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f. mwN; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 55 Rn. 12c). Die zweite mit dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 2. März 2020 isoliert verhängte Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen Weisun- gen während der Führungsaufsicht wäre zwar grundsätzlich gesamtstrafenfähig mit den Einzelstrafen für die Taten II. 1. a), II. 1. b) und II. 1. c) der Urteilsgründe gewesen; diese Gesamtstrafenfähigkeit ist indes mit der vollständigen Erledigung dieser Strafe entfallen. Damit aber ist zugleich die Zäsurwirkung dieser Vorver- urteilung erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 55 Rn. 10), sodass - als nahelie- gend - in Betracht kommt, dass die Strafkammer keine nachträgliche Gesamt- strafenbildung vornehmen und nicht zwei getrennte Strafen verhängen durfte, sondern die vier mit dem angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe hätte zurückführen müssen. 3. Die Aufhebung der Gesamtstrafe entzieht der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafen vor der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt die Grundlage. Zwar ist die Strafkammer im Ausgangspunkt zu- treffend davon ausgegangen, dass bei paralleler Verhängung mehrerer getrenn- ter Freiheitsstrafen in einem Urteil wegen der Zäsurwirkung einer Vorverurteilung Grundlage für die Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs die Summe der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. No- vember 2021 - 4 StR 337/21, juris Rn. 5; vom 26. Mai 2020 - 2 StR 65/20, NStZ- RR 2020, 242, 243; vom 19. Januar 2010 - 3 StR 499/09, NStZ-RR 2011, 106, 107). Da über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. a), II. 1. b) und II. 1. c) der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe erneut befunden werden muss, ist indes die Dauer des Vorwegvollzugs (§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB) neu zu berechnen. 12 - 8 - 4. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen bleiben von den aufgezeigten Rechtsfehlern unberührt, sodass sie gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben können. Weitergehende Feststellungen, die den bislang getroffenen nicht wider- sprechen, sind möglich. Berg Wimmer Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 22.07.2021 - 12 KLs/120 Js 52816/20 - 5/21 13