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Entscheidung

1 StR 234/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:141221U1STR234
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:141221U1STR234.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 234/21 vom 14. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezem- ber 2021, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Dr. Hohoff und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte – in der Verhandlung –, Amtsinspektorin – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Ingolstadt vom 17. Februar 2021 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju- gendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit versuchtem sexuellen Übergriff sowie in den sechs weiteren Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kin- dern, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung und in den anderen fünf Fällen in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; zudem hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts be- anstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 - 4 - 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts streichelte der – die Taten abstreitende – Angeklagte die Nebenklägerin, die damals elfjährige Tochter sei- ner Lebenspartnerin, in den Pfingstferien 2016 in drei Fällen während der Fahrt in den Urlaub und auf einem Campingplatz unter anderem an der Scheide. Die Nebenklägerin, für die der Angeklagte wie ein Stiefvater war, wollte dies nicht, stellte sich aber schlafend (Fälle unter II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe; Zeitraum vom 17. Mai 2016 bis 28. Mai 2016). b) Im Zeitraum zwischen Ende September 2016 und Juli 2017 ging der Angeklagte jeweils am Wochenende des Nachts in fünf Fällen in das Kinderzim- mer der Nebenklägerin und fasste sie in dem Glauben, sie würde schlafen, an Brust und Scheide; dabei wusste er, dass sie mit solchen Handlungen nicht ein- verstanden war. Dann drang der Angeklagte mit einem Finger in die Scheide ein und penetrierte die Nebenklägerin (Fälle unter II. 3. der Urteilsgründe). c) In der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2017 zog der Angeklagte der Ne- benklägerin Schlafanzug- und Unterhose aus, drückte ihre Beine, die sie zur Ab- wehr zusammenpresste, auseinander und drang mit seinem erigierten Glied in ihre Vagina ein (Fall II. 4. der Urteilsgründe). d) Am Vormittag des 23. Juli 2017 offenbarte die Nebenklägerin ihrer Mut- ter, der Zeugin M. , der Angeklagte habe sie vergewaltigt und miss- brauche sie seit über einem Jahr. Verwirrt, ratlos und hilfesuchend fuhr die Zeu- gin mit ihrer Tochter zum Großvater, dem Zeugen J. . Dieser stellte den nachgeeilten Angeklagten zur Rede, der einräumte, es tue ihm so leid, er sei lediglich mit dem Finger eingedrungen und dies nur ein paar Mal. Auf Anraten der telefonisch verständigten Polizei begaben sich die Nebenklägerin, ihre Mutter und ihr Großvater noch am Tattag in die Notaufnahme einer Klinik; letztlich lehnte es die Nebenklägerin ab, sich von der Kinderärztin S. gynäkologisch un- tersuchen zu lassen. Auch ließen sich weder Tochter noch Mutter von der Polizei vernehmen; das Verfahren wurde daher zunächst gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein- gestellt. Erst nach einer Mutter-Kind-Kur und mehreren Gesprächen mit einer 2 3 4 5 - 5 - Mitarbeiterin eines Opferhilfevereins ließen die Nebenklägerin und ihre Mutter im November 2018 einen Termin zur polizeilichen Aussage vereinbaren. 2. Das Urteil mitsamt den Feststellungen hält sachlichrechtlicher Nachprü- fung nicht stand. a) Die Beweiswürdigung erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder ge- gen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Allerdings bestehen besondere Anforderungen an die Begründung und Darstellung der Überzeu- gungsbildung, wenn das Tatgericht seine Feststellungen im Rahmen einer ʺAus- sage-gegen-Aussageʺ-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben der Geschädigten stützt. In einer solchen Fallgestaltung, in der die Entscheidung maßgeblich davon abhängt, ob das Gericht den Angaben der ein- zigen Belastungszeugin folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, er- kannt und in seine Überlegung einbezogen hat (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 – 1 StR 109/21 Rn. 10; vom 6. August 2020 – 1 StR 178/20 Rn. 8; vom 18. März 2020 – 1 StR 67/20 Rn. 7 und vom 12. Februar 2020 – 1 StR 612/19 Rn. 4; je mwN). bb) Bereits folgende Besonderheiten begegnen Bedenken: (a) Fragwürdig ist, ob sich sämtliche vom Landgericht aufgezeigte Abwei- chungen in den Angaben der Nebenklägerin bei den drei Vernehmungen (der polizeilichen, ermittlungsrichterlichen und ergänzenden Vernehmung in der Hauptverhandlung) sowie bei der Begutachtung durch die Sachverständige, ins- 6 7 8 9 10 - 6 - besondere bezüglich des Beginns der Tatserie und des Zeitpunkts des erstmali- gen Eindringens mit einem Finger, tatsächlich mit einem ʺInkadenzphänomenʺ erklären ließen (insbesondere UA S. 39 f., 61; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Feb- ruar 2013 – 2 StR 206/12 Rn. 18). Dies ist insbesondere für das Abweichen der Aussagen bezüglich der Steigerung der Intensität der Übergriffe fraglich: Wäh- rend nach den ersten beiden Vernehmungen der Angeklagte vor dem Camping- urlaub in Italien gleich beim ersten sexuellen Übergriff im Kinderzimmer seinen Finger eingeführt haben soll, soll er der Exploration zufolge sich bei den ersten Taten im Intimbereich vorgetastet haben; erst bei späteren Übergriffen sei er ein- gedrungen (UA S. 34-36). (b) Da die Nebenklägerin und ihre Mutter erst über ein Jahr später Anzeige erstatteten, vernahmen die Ermittlungsbehörden jene weder zeitnah und unbe- einflusst von Gesprächen mit einer Mitarbeiterin eines Opferhilfevereins noch si- cherten sie im Übrigen Beweise. Im Gegenteil lässt die Mitwirkung der – nicht vernommenen – Frau T. vom Opferhilfeverein bei der Anzeigeerstattung (UA S. 30) eine Beeinflussung nicht gänzlich fernliegend erscheinen. cc) Vor diesem Hintergrund unterliegt das Urteil des Landgerichts jeden- falls deswegen der Aufhebung, weil das Landgericht eine Fremdsuggestion durch die Mutter der Nebenklägerin nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat; die dem zugrundeliegende Beweiswürdigung ist unklar. (a) Der Wertung des Landgerichts zufolge war eine Beeinflussung durch die Mutter vor allem deswegen auszuschließen, weil deren Aussage über das Gespräch mit der Nebenklägerin am Vormittag des 23. Juli 2017 ʺqualitativ so hochwertigʺ gewesen sei (UA S. 58); insbesondere habe die Mutter ihre Gefühle authentisch wiedergegeben. Daher sei es von der Glaubhaftigkeit der Angaben dieser Zeugin überzeugt. Indes hat das Landgericht einen sich aufdrängenden Umstand nicht erörtert, der seiner Überzeugung hätte entgegenstehen können: 11 12 13 - 7 - (1) Nach der Aussage der Mutter habe die Nebenklägerin, als ʺalle im Un- tersuchungszimmerʺ in der Notaufnahme des Klinikums mit Ausnahme des ins Wartezimmer gegangenen Großvaters gewesen seien, den Vorwurf der Verge- waltigung mit dem Penis, mithin den gravierendsten Vorfall, wiederholt. Sie habe – wie am selben Tag zuvor im Kinderzimmer – nachgefragt, ob sich ihre Tochter ʺsicher sei, dass es nicht nur die Finger gewesen seienʺ (UA S. 30). Dies geschah offensichtlich im Beisein der Kinderärztin S. . Denn deren Bemerkung ʺwenn es nur die Finger gewesen seien,ʺ könne man ʺsowieso keine DNA-Spu- ren feststellenʺ, ist in einer Interaktion die ärztliche Stellungnahme zum wahrge- nommenen Gespräch zwischen Mutter und Nebenklägerin in dem Sinne, Mutter und Nebenklägerin mögen sich auf eine genaue Schilderung festlegen; nur bei einem Eindringen mit dem Penis sei eine gynäkologische Untersuchung, die eine Sedierung erfordere, sinnvoll. Zumindest ist nach der Aussage der Mutter die Anwesenheit der Kinderärztin bei Wiederholung des Vorwurfs der Vergewalti- gung mit dem Penis nicht auszuschließen. (2) Dies begründet einen durchgreifenden Widerspruch. Denn die Zeugin S. hat einen solchen Gesprächsinhalt nicht bestätigt; als sie die Art der Übergriffe erfragt habe, habe die Nebenklägerin nicht von einem Geschlechtsakt berichtet (UA S. 31). Mit diesem Widerspruch hätte sich das Landgericht ausei- nandersetzen müssen, zumal die Nebenklägerin gegenüber dem zuvor aufge- suchten Großvater ein Eindringen mit dem Penis ebenfalls nicht erwähnte (UA S. 29). Auch die Glaubhaftigkeit der Aussage der Mutter, wenngleich sie nicht die unmittelbare Belastungszeugin ist, ist hier – der Beweisführung des Landgerichts folgend – in einer umfassenden Gesamtschau zu beurteilen; die Kammer hätte sich nicht auf das für authentisch gehaltene erste Gespräch be- schränken dürfen. (b) Überdies hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt, ob der Inhalt der Angaben der Nebenklägerin im Zusammenhang mit den von der Straf- kammer angesprochenen Sorgerechtsstreitigkeiten zwischen dem Angeklagten 14 15 16 - 8 - und der Zeugin M. um den gemeinsamen Sohn A. (UA S. 50 f.) und möglichen innerfamiliären Beeinflussungen stehen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 455/14 Rn. 23; Beschluss vom 25. April 2006 – 1 StR 579/05 Rn. 11). Die in diesem Zusammenhang allein erörterte ʺErpress- barkeitʺ des Angeklagten bis zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung greift ersicht- lich zu kurz, wenn die Mutter schon vorher die Nebenklägerin beeinflusst und sich daran ʺgebundenʺ gefühlt haben sollte. dd) Zudem hat das Landgericht rechtsfehlerhaft seine Überzeugung auf fehlenden Belastungseifer der Nebenklägerin gestützt (insbesondere UA S. 45 f., 49, 51, 55). Die wiederholte Wertung, die Nebenklägerin habe vielfach Gelegen- heiten zur Mehrbelastung nicht genutzt, ist für sich genommen nichtssagend; ei- nem solchen Umstand kann allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zukom- men. b) Die aufgezeigten Beweiswürdigungsfehler erfassen sämtliche Fälle. Auch die vom Angeklagten gegenüber der Mutter und dem Großvater dem Grunde nach eingeräumten Missbrauchstaten bedürfen jedenfalls mit Blick auf die Intensität und Anzahl der sexuellen Übergriffe der neuen Verhandlung. Dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht ist eine insgesamt neue, in sich stimmige Beweiswürdigung zu ermöglichen. c) Die Adhäsionsentscheidung kann infolge der Aufhebung der Verurtei- lung ebenfalls keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 1 StR 315/21 Rn. 14 mwN). 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Nachforschungen eines aussagepsychologischen Sachverständigen über ʺinformatorische Befragungenʺ dahingehend, wo beweiserhebliches Tatsa- chenmaterial zu finden ist, nicht hinausgehen dürfen. Sachaufklärung durch ihn – von der umfassenden Befragung des Opferzeugen im Rahmen der Exploration abgesehen – wäre mit § 80 StPO nicht zu vereinbaren (vgl. UA S. 27 und dazu 17 18 19 20 - 9 - BGH, Urteile vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 Rn. 31 f., BGHSt 45, 164, 174 und vom 14. November 1961 – 5 StR 445/61 Rn. 6; Rogall in SK-StPO, 5. Aufl., § 80 Rn. 16 ff.). Raum RiBGH Prof. Dr. Jäger ist er- krankt und deshalb an der Un- terschriftsleistung gehindert. Raum Fischer Hohoff Leplow Vorinstanz: Landgericht Ingolstadt, 17.02.2021 - J KLs 11 Js 20719/18 jug