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III ZR 12/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:270122UIIIZR12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:270122UIIIZR12.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 12/21 Verkündet am: 27. Januar 2022 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 7. Januar 2022 eingereicht wer- den konnten, durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesge- richts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 29. Dezember 2020 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 20. Mai 2020 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abge- ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, 1. den nachfolgend wiedergegebenen, am 16. Januar 2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten ("Post 1"): - 3 - 2. den nachfolgend wiedergegebenen, am 22. Februar 2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten ("Post 2"): - 4 - 3. den nachfolgend wiedergegebenen, am 8. Juni 2018 ge- löschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten ("Post 4"): "Betreibe einfach kommando krav maga (Stufe 2!) dann können musels ruhig antraben" 4. den nachfolgend wiedergegebenen, am 26. Juni 2018 ge- löschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten ("Post 5"): 5. es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des unter Ziffer 1 genannten Bildes oder Textes auf www.f. .com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ord- nungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungs- haft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist. - 5 - 6. es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des unter Ziffer 2 genannten Bildes oder Textes auf www.f. .com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ord- nungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungs- haft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist. 7. es zu unterlassen, den unter Ziffer 3 genannten Beitrag des Klägers auf www.f. .com erneut zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungs- geld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist. 8. es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des unter Ziffer 4 genannten Bildes oder Textes auf www.f. .com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ord- nungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungs- haft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist. - 6 - 9. den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergericht- liche Tätigkeit in Höhe von 455,41 € durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von vorübergehenden Teil- sperrungen des F. -Benutzerkontos des Klägers und der Löschung meh- rerer seiner Beiträge durch die Beklagte. Der Kläger unterhält ein privates Nutzerkonto für ein von der Muttergesell- schaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbiete- rin und Vertragspartnerin für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist. Er nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Freischaltung von vier von ihm in dem Netzwerk veröffentlichten und von der 1 2 - 7 - Beklagten gelöschten Beiträge sowie auf Unterlassung einer erneuten Sperrung seines Nutzerkontos und Löschung seiner Beiträge in Anspruch. Zur Regelung der Einzelheiten der Nutzung ihres Netzwerks verwendet die Beklagte unter anderem von ihr vorgegebene Nutzungsbedingungen. Bis zum 19. April 2018 waren die grundlegenden Regelungen für die Nutzung des Netzwerks der Beklagten in der Erklärung über die Rechte und Pflichten geregelt: "5. Schutz der Rechte anderer Personen Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust. 1. Du postest keine Inhalte auf F. und führst keine Handlungen auf F. durch, welche die Rechte anderer Personen verletzen oder auf sonstige Art rechtswidrig sind. 2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass sie gegen diese Erklä- rung bzw. unsere Richtlinien verstoßen. … 14. Beendigung Wenn du gegen den Inhalt oder den Geist dieser Erklärung verstößt oder auf andere Weise ein Risiko für uns darstellst bzw. uns einem möglichen rechtlichen Risiko aussetzt, können wir die Bereitstellung von F. für Dich ganz oder teilweise einstellen." Am 19. April 2018 änderte die Beklagte ihr Bedingungswerk und gab dies den Nutzern über ein sogenanntes Pop-up-Fenster bekannt, das mit einem Hy- perlink zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen verbunden war. Die weitere Nutzung des Netzwerks und der damit verbundenen Funktionen war den Nutzern nur möglich, wenn sie den geänderten Nutzungsbedingungen und Gemein- schaftsstandards durch Betätigung einer in dem Pop-up-Fenster enthaltenen Schaltfläche zustimmten. Dies tat der Kläger am 26. April 2018. 3 4 - 8 - Die zum 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen (künftig: Nut- zungsbedingungen 2018) lauten auszugsweise wie folgt: "1. Unsere Dienste … Wir bekämpfen schädliches Verhalten und schützen und unterstützen unsere Ge- meinschaft: Menschen werden nur dann eine Gemeinschaft auf F. bilden, wenn sie sich sicher fühlen. Wir beschäftigen weltweit spezielle Teams und entwickeln fort- schrittliche technische Systeme, um Missbrauch unserer Produkte, schädliches Verhalten gegenüber anderen und Situationen aufzudecken, in denen wir mög- licherweise dazu beitragen können, unsere Gemeinschaft zu unterstützen und zu schützen. Wenn wir von derartigen Inhalten oder Verhaltensweisen erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. indem wir Hilfe anbieten, In- halte entfernen, den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivie- ren oder Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden aufnehmen. … 3. Deine Verpflichtungen gegenüber F. und unserer Gemeinschaft … 2. Was du auf F. teilen und tun kannst Wir möchten, dass Menschen F. nutzen, um sich auszudrücken und In- halte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Si- cherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer Gemein- schaft erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend beschrie- benen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder zu un- terstützen): 1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft: o Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere Gemeinschafts- standards [Hyperlink] und sonstige Bedingungen und Richtlinien [Hyper- link], die für deine Nutzung von F. gelten. o Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch. o Es verletzt bzw. verstößt gegen die Rechte einer anderen Person. … Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Gründen 5 - 9 - [Hyperlink] Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können außer- dem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen Eigentumsrechte anderer Personen verletzt. Soweit möglich werden wir dich davon in Kenntnis setzen, wenn wir deine Inhalte wegen eines Verstoßes gegen unsere Gemeinschaftsstandards [Hyperlink] ent- fernen. Gegebenenfalls kann es uns jedoch nicht in allen Fällen möglich sein, darauf hinzuweisen, beispielsweise wenn uns dies rechtlich untersagt ist oder wenn dies unserer Gemeinschaft oder der Integrität unserer Produkte schaden könnte. … 4. Zusätzliche Bestimmungen … 2. Aussetzung oder Kündigung von Konten Wir möchten, dass F. ein Ort ist, an dem Menschen sich Menschen will- kommen und sicher dabei fühlen, sich auszudrücken und ihre Gedanken und Ideen zu teilen. Unser Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen Pflichten aus diesen Nutzungsbedingungen, Gesetze, Rechte Dritter oder Datenschutzrichtli- nien verstößt, und der kündigenden Partei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb eines angemessenen Zeitrah- mens nach Kenntniserlangung von dem Verstoß möglich. Ist der wichtige Grund ein Verstoß gegen eine Pflicht dieser Nutzungsbedingun- gen, so ist die Kündigung nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Ab- hilfefrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. Eine Abhilfefrist ist je- doch nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernst- haft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen. Du kannst mehr dazu [Hyperlink] erfahren, was du tun kannst, wenn dein Konto deaktiviert worden ist, und wie du uns kontaktieren kannst, wenn wir nach deiner Meinung dein Konto irrtümlicherweise deaktiviert haben. … - 10 - 4. Streitfälle … Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitglied- staat der Europäischen Union hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den F. -Produk- ten oder im Zusammenhang damit ergibt ("Anspruch"). Du kannst deinen An- spruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat klären lassen, das für den Anspruch zuständig ist. … 5. Sonstige möglicherweise für dich geltende Bedingungen und Richtlinien  Gemeinschaftsstandards [Hyperlink]: Diese Richtlinien skizzieren unsere Standards bezüglich der Inhalte, die du auf F. postest, sowie be- züglich deiner Aktivitäten auf F. und anderen F. -Produk- ten. …" Die zum 19. April 2018 geänderten Gemeinschaftsstandards (künftig: Ge- meinschaftsstandards 2018), auf die in Nr. 3.2 und Nr. 5 der Nutzungsbedingun- gen Bezug genommen und zu denen jeweils durch einen Hyperlink eine Verknüp- fung hergestellt wird, lauten auszugsweise wie folgt: "EINLEITUNG … Wir wissen, wie wichtig es ist, dass F. ein Ort ist und bleibt, an dem die Menschen sicher und unbesorgt miteinander kommunizieren können. Deshalb nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, unseren Dienst vor jeglicher Art von Missbrauch zu schützen. Aus diesem Grund haben wir Gemeinschaftsstandards formuliert, die festlegen, was auf F. gestattet ist und was nicht. … Das Ziel unserer Gemeinschaftsstandards ist es, die freie Meinungsäußerung zu unterstützen und dazu ein sicheres Umfeld zu schaffen. … 6 - 11 - Sicherheit: Die Menschen müssen sich sicher fühlen, um Gemeinschaften zu bilden. Wir verpflichten uns, Inhalte zu entfernen, die Schäden in der realen Welt verursachen können. Dazu gehören sowohl körperliche und seelische Verletzun- gen … Ausdrucksmöglichkeiten: Auf F. geht es in erster Linie um Vielfalt - Vielfalt der Meinungen und der Sichtweisen. Im Zweifelsfall lassen wir Inhalte zu, selbst wenn manche sie für unangemessen halten. Sie werden jedoch ent- fernt, wenn dadurch ein konkreter Schaden verhindert werden kann. … Gleichheit: Unsere Gemeinschaft ist global und vielfältig. Wenn unsere Richtli- nien weit gefasst erscheinen, dann liegt das daran, dass wir sie einheitlich und fair auf eine Gemeinschaft anwenden, die sich über die verschiedensten Religi- onen, Kulturen und Sprachen erstreckt. Daher erscheinen unsere Gemein- schaftsstandards vielleicht manchmal weniger differenziert, als wir es uns wün- schen würden, was dazu führt, dass sie am Ende nicht immer ihrer zugrundelie- genden Absicht entsprechen. Steht uns mehr Kontext zur Verfügung, entspricht unsere letztendliche Entscheidung eher dem Grundgedanken der Richtlinie als ihrem Wortlaut. Jeder auf F. muss dazu beitragen, die Sicherheit der Plattform sowie ei- nen respektvollen Umgang zu wahren. Deshalb appellieren wir an alle Nutzerin- nen und Nutzer, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein, wenn sie Beiträge posten oder teilen. … Verstöße gegen unsere Gemeinschaftsstandards haben Folgen. Wie diese Fol- gen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem bisheri- gen Verhalten der jeweiligen Person auf F. ab. So können wir bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir die Posting-Rechte des Nutzers/der Nutzerin einschränken oder das entspre- chende Profil deaktivieren. … Teil I … 2. Gefährliche Personen und Organisationen Wir möchten Schaden in der realen Welt verhindern und erlauben daher Organi- sationen oder Personen, die an Folgendem beteiligt sind, keine Präsenz auf F. : - 12 - Terroristische Handlungen Organisierter Hass Massen- oder Serienmord Menschenhandel Organisierte Gewalt oder kriminelle Handlungen Wir entfernen auch Inhalte, die Gruppen, Anführer oder Personen unterstützen oder verherrlichen, die an derartigen Handlungen beteiligt sind. … Eine Hassorganisation wird wie folgt definiert: Jedweder aus drei oder mehr Personen bestehender Zusammenschluss, der un- ter einem Namen, Zeichen oder Symbol organisiert ist und dessen Ideologie, Aussagen oder physische Handlungen Personen aufgrund bestimmter Eigen- schaften, wie u. a. Rasse, religiöse Zugehörigkeit, Nationalität, ethnische Her- kunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung, schwere Erkrankung oder Behinderung, angreifen. … Inhalte, die irgendeine der oben genannten Organisationen oder Personen bzw. jedwede von ihnen begangenen Taten anpreisen, sind verboten. … Teil III Anstößige Inhalte 12. Hassrede Grundgedanke dieser Richtlinie Wir lassen Hassrede auf F. grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fäl- len Gewalt in der realen Welt fördern. Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörig- keit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschlie- ßen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schwere- grade ein. Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthal- ten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere - 13 - Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hin- tergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt. Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu. … Folgende Inhalte sind untersagt: …" Der Kläger stellte am 16. Januar 2018 in das Netzwerk der Beklagten fol- genden Beitrag ein ("Post 1"): Noch am selben Tag entfernte die Beklagte den Beitrag des Klägers und sperrte bis einschließlich zum 15. Februar 2018 bestimmte Teilfunktionen des Nutzerkontos des Klägers. Während der Sperre war das Konto des Klägers in einen Lesemodus ("Read-only-Modus") versetzt. 7 8 - 14 - Am 22. Februar 2018 veröffentliche der Kläger nachfolgenden Beitrag im Netzwerk der Beklagten ("Post 2"): Am selben Tag entfernte die Beklagte den Beitrag des Klägers und sperrte bis einschließlich zum 21. März 2018 erneut bestimmte Teilfunktionen des Nut- zerkontos des Klägers. Am 8. Juni 2018 reagierte der Kläger mit folgendem Beitrag auf den Post eines anderen Nutzers. Letzterer äußerte, dass er hoffe, nicht von den friedlichen Muslimen angegriffen zu werden, nur weil er mit seinem T-Shirt vor der Moschee spaziere und das nur, weil leicht bekleidete Frauen darauf abgebildet seien. Der von dem Kläger darauffolgend verfasste Kommentar hat folgenden Wortlaut ("Post 4"): "Betreibe einfach kommando krav maga (Stufe 2!) dann können musels ruhig antraben" Hinter den Text wurde vom Kläger ein Lach-Smiley, ein lilafarbener "Teufels-Smiley" und ein Smiley mit Sonnenbrille gesetzt. 9 10 11 - 15 - Am selben Tag entfernte die Beklagte den Beitrag des Klägers. Eine Sper- rung seines Nutzerkontos erfolgte wegen einer bereits laufenden Sperre nicht. Am 26. Juni 2018 veröffentlichte der Kläger ein Bild mit folgender Aufschrift im Netzwerk der Beklagten ("Post 5"): Am selben Tag entfernte die Beklagte den Beitrag des Klägers und sperrte vorübergehend erneut bestimmte Teilfunktionen des Nutzerkontos des Klägers. Der Kläger meint, die Entfernung seiner Beiträge sowie die vorübergehen- den Teilsperrungen seines Nutzerkontos seien rechtswidrig gewesen. Die ur- sprünglichen Nutzungsbedingungen seien unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Die erzwungene Änderung der Gemeinschafts- standards und Nutzungsbedingungen im Frühjahr 2018 sei unwirksam gewesen. Die streitgegenständlichen Beiträge verstießen nicht gegen die Gemeinschafts- standards und seien von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. 12 13 14 15 - 16 - Davon abgesehen seien die Gemeinschaftsstandards unwirksam, insbesondere weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstießen. Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenannten so- wie zweier weiterer Kontosperrungen begehrt (Berufungsanträge zu 2, 4, 6, 7, 9, 11) sowie die Verurteilung der Beklagten zur Freischaltung der vorgenannten ge- löschten Beiträge (Berufungsanträge zu 3, 5, 8, 10), zur Unterlassung einer er- neuten Kontosperrung und Löschung der vorgenannten Beiträge bei deren er- neuter Einstellung (Berufungsantrag zu 12 bis 15) sowie zur Erteilung von Aus- kunft darüber, ob die Sperrung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt sei (Berufungsantrag zu 16) und ob die Beklagte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeord- neten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sper- rung von Nutzern erhalten habe (Berufungsantrag zu 17). Ferner hat er Scha- densersatz in Höhe von 9.000 € (Berufungsantrag zu 18) und Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangt (Berufungsantrag zu 19). Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zur Löschung der Kommentare des Klägers sowie zur vorübergehenden Teilsperrung seines Nutzerkontos be- rechtigt gewesen zu sein. An der Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards be- stünden keine Zweifel. Sie seien transparent im Sinne von § 307 BGB. Die Richt- linien dienten dazu, die Sicherheit anderer Nutzer zu gewährleisten. Sie, die Be- klagte, sei berechtigt, die Zurverfügungstellung des Dienstes für Nutzer ganz oder teilweise einzustellen, wenn ein Nutzer die Richtlinien verletze. Die Grund- rechte seien nicht unmittelbar anwendbar. 16 17 - 17 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergericht- liche Tätigkeit in Höhe von 455,41 € durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser seine Berufungsanträge weiterverfolgt, soweit das Berufungsge- richt die Revision zugelassen hat (Berufungsanträge zu 3, 5, 8, 10 und 12 bis 15). Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufungsanträge zu 3, 5, 8, 10 und 12 bis 15 seien unbegründet. Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien seien die Nut- zungsbedingungen der Beklagten in der seit dem 19. April 2018 geltenden Fas- sung. Diese seien aufgrund der Zustimmung des Klägers durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche wirksam geworden. Die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards, insbesondere die Regelungen zum Verbot von Hassorganisationen und der "Hassrede", hielten auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Bei der Bestimmung dessen, was die Beklagte als Kommunikationsinhalte 18 19 20 21 - 18 - untersagen dürfe, ohne die Nutzer entgegen Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen, seien die Wertungen des Grundgesetzes in Anwendung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz relevant. Auf Seiten des Klägers sei bei der Abwägung die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berücksich- tigen, während der Beklagten die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugute- komme. Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards zur sogenannten Hassorganisation und Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards zur "Hassrede" hielten einer Prüfung an den hieraus abzuleitenden Vorgaben stand. Die Regelungen seien auch transparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie stellten eine taugliche Grundlage für Sanktionen der Art dar, wie sie die Beklagte zu verhängen pflege und gegenüber dem Kläger ergriffen habe. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht für die vergleichbare Situation des Stadion- verbots erwogen, dass derjenige, der andere wegen des Vorwurfs eines pflicht- widrigen Verhaltens mit Sanktionen belege, ein Anhörungsverfahren etablieren müsse, um ihm Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme zu geben. Die Beklagte verweise aber unter Nr. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen darauf, dass der Nutzer im Fall der Deaktivierung des Kontos etwas unternehmen könne, wenn er meine, dass dies irrtümlich geschehen sei. Insoweit gewähre die Be- klagte die Möglichkeit, dass der Nutzer geltend mache, die Deaktivierung sei zu Unrecht erfolgt. Dafür, dass die Beklagte dies im Fall einer zeitweisen Sperrung einzelner Funktionen und der Löschung eines Beitrags nicht unternehme, sei nichts ersichtlich. Es sei nicht geboten, zwingend ein vorheriges Anhörungsver- fahren durchzuführen. Insbesondere könne es das Ziel, Beiträge nicht weiter auf Dritte wirken zu lassen, gebieten, diese sofort zu entfernen und den Nutzer darauf zu verweisen, Einwendungen geltend zu machen. 22 - 19 - In Bezug auf "Post 1" und "Post 2", die vor Wirksamwerden der am 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen veröffentlicht und von der Be- klagten entfernt worden seien, komme es hinsichtlich der zukunftsgerichteten An- sprüche auf Freischaltung und Unterlassung auf die bis zum 19. April 2018 gel- tenden Gemeinschaftsstandards sowie die Erklärung über die Rechte und Pflich- ten nicht (ausschließlich) an. Denn die in die Zukunft gerichteten Ansprüche setz- ten voraus, dass das dem Anspruch zugrundeliegende Verhalten auch am Tag des Urteils noch eine Vertragsverletzung darstelle. Anderenfalls werde die Be- klagte zu etwas verurteilt, wozu sie aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage nicht verpflichtet sei. "Post 1", "Post 2", "Post 4" und "Post 5" verstießen gegen die Gemein- schaftsstandards 2018 der Beklagten. "Post 1" sei in einem Sinn zu verstehen, dass eine "Hassorganisation" beziehungsweise die von ihr begangenen Taten im Sinne von Teil I Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards 2018 verherrlicht werde. Bei "Post 2" und "Post 4" handele es sich um Hassrede im Sinne von Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards 2018. In "Post 5" komme - zumindest nach einer von mehreren naheliegenden Deutungen - eine Verherrlichung einer "Hassorga- nisation" im Sinne von Teil I Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards hinreichend deut- lich zum Ausdruck. Der Kläger könne dementsprechend nicht verlangen, dass die "Posts" wieder freigeschaltet würden und bei der Veröffentlichung einer gleichlautenden Äußerung eine Sanktionierung unterbleibe. Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Unterlassung seien mangels Rechts- und Vertragswid- rigkeit des Handelns der Beklagten nicht gegeben. 23 24 - 20 - Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor der angefochtenen Ent- scheidung nach Maßgabe der Ausführungen in den Urteilsgründen zugelassen. Dort hat es ausgeführt, die Revision sei beschränkt hinsichtlich der in den Anträ- gen zu Ziffern 3, 5, 8 und 10 (Freischaltung) sowie 12 bis 15 (Unterlassung) ent- scheidungsrelevanten Rechtsfragen zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeu- tung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand (vgl. bereits Senatsurteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen] und III ZR 192/20, juris). 1. Die Revision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag des Klägers, unter Abänderung des angefochtenen Urteils im Umfang der beschränkt zugelassenen Revision, soweit das Berufungsgericht der Berufung nicht stattgegeben habe, nach seinen Schlussanträgen in der Beru- fungsinstanz zu erkennen, ist dahin zu verstehen, dass der Kläger sein Rechts- mittel auf die Abweisung seiner Anträge auf Freischaltung der gelöschten Bei- träge (Berufungsanträge zu 3, 5, 8 und 10) sowie auf Unterlassung einer erneu- ten Kontosperrung und Löschung der Beiträge bei deren erneuter Einstellung (Berufungsanträge zu 12 bis 15) beschränkt (vgl. Revisionsbegründung S. 10). 25 26 27 28 - 21 - 2. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die im Revisions- rechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 17 mwN; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), folgt - wie das Beru- fungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO; ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1). 3. Die Revision ist ganz überwiegend begründet. Dem Kläger stehen die gel- tend gemachten Ansprüche auf Freischaltung der gelöschten Beiträge sowie auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung der Beiträge bei de- ren erneuter Einstellung zu mit Ausnahme des Anspruchs auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung bei Einstellung des "Posts 4" (Berufungsantrag zu 14). a) Zu Recht und ohne dass dies von den Parteien angegriffen wird, haben die Vorinstanzen deutsches Recht angewandt. Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Ver- ordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) dem deutschen Recht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt. 29 30 31 32 - 22 - b) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, die von ihr am 16. Januar 2018, 22. Februar 2018, 8. Juni 2018 und 26. Juni 2018 gelösch- ten Beiträge wieder freizuschalten. Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit an- deren Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, insbeson- dere Nachrichten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und Videos zu teilen (vgl. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen 2018). Daraus folgt, dass die Beklagte Bei- träge, die der Kläger in ihr Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf. Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die Beklagte durch die Lö- schung der streitgegenständlichen Beiträge verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sie sich insoweit nicht auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 i.V.m. Teil I Nr. 2 und Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards 2018 berufen (nachfolgend unter aa ). Ebenso wenig war sie deshalb zur Löschung der Beiträge berechtigt, weil sie einen strafbaren Inhalt enthielten (nachfolgend unter bb). aa) Die Beklagte war nicht gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 i.V.m. Teil I Nr. 2 und Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards 2018 zur Lö- schung der Beiträge des Klägers berechtigt. Denn der dort bestimmte Entfer- nungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. (1) Allerdings sind die aktualisierten Nutzungsbedingungen (nebst Ge- meinschaftsstandards) der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Dabei kommt es auf die 33 34 35 36 37 - 23 - Frage der Wirksamkeit der Änderungsklausel in Nr. 13 der Nutzungsbedingun- gen in ihrer vorherigen Fassung vom 30. Januar 2015 i.V.m. Nr. 3 der Sonderbe- dingungen für Deutschland in der Fassung vom 2. Februar 2016 nicht an. Denn die aktualisierten Nutzungsbedingungen sind nicht auf der Grundlage von Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015, sondern viel- mehr aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrags i.V.m. § 305 Abs. 2 BGB Vertragsinhalt geworden. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Ausführungen in dem - einen Paral- lelfall betreffenden - Senatsurteil vom 29. Juli 2021 Bezug genommen (III ZR 179/20 aaO Rn. 31 ff mwN). Die Einverständniserklärung des Klägers vom 26. April 2018 mit den aktu- alisierten Geschäftsbedingungen 2018 ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. im Einzelnen Senat aaO Rn. 44 ff). Der Kläger hat schließlich nicht vorgetragen, seine Einverständniserklärung angefochten zu haben (vgl. hierzu Senat aaO Rn. 46 f). Dementsprechend beruft sich die Revision auch nicht auf eine solche Anfechtung. (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch hinsichtlich der - vor dem Wirksamwerden der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards 2018 vom Kläger veröffentlichten - "Posts 1 und 2" auf diese Bedingungswerke abge- stellt, soweit die - in der Revisionsinstanz bezüglich dieser "Posts" allein noch streitgegenständlichen - Anträge auf Freischaltung (Berufungsanträge zu 3 und 5) und Unterlassung (Berufungsanträge zu 12 und 13) betroffen sind. Es hat zu- treffend erkannt, dass die vorgenannten Freischaltungs- und Unterlassungsan- träge auf die Zukunft gerichtet sind und die Beklagte nicht zu etwas verurteilt werden kann, wozu sie aufgrund des aktuellen Bedingungswerks - soweit dieses in das Verfahren eingeführt worden ist - nicht verpflichtet wäre. 38 39 - 24 - (3) Die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil I Nr. 2 und Teil III Nr. 12 der Ge- meinschaftsstandards 2018 halten indessen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht stand. Der Entfernungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingun- gen ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dasselbe gilt für den dort ("Wir können … gegebenenfalls … Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergrei- fen.") i.V.m. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen 2018 ("Wenn wir von derartigen In- halten … erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. indem wir … den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren, …") be- stimmten Vorbehalt betreffend die Sperrung von Nutzerkonten. (a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Re- gelungen zum Verbot von "Hassorganisationen" und zur "Hassrede" in den Ver- tragsbedingungen der Beklagten nicht nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskon- trolle gemäß §§ 307 ff BGB entzogen sind. Dies wird auch von der Revisionser- widerung nicht in Frage gestellt. (b) Die Bestimmung in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil I Nr. 1 und Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards, nach der die Beklagte in ihr Netz- werk eingestellte Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der Verherrlichung von "Hassorganisationen" und der "Hassrede" entfernen und darüber hinaus ge- gebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsichtlich des Nutzerkontos ergrei- fen kann, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil dadurch die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. 40 41 42 - 25 - Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfas- senden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Ver- tragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen sind (Senat, Urteile vom 29. Juli 2021 aaO Rn. 54 und vom 18. April 2019 - III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 19 mwN). Vorliegend ist insoweit von Belang, dass durch die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. mit Teil I Nr. 2 und Teil III Nr. 12 der Gemein- schaftsstandards normierte Befugnis der Beklagten, Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der Verherrlichung von "Hassorganisationen" und von "Hass- rede" zu entfernen und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnah- men hinsichtlich des Nutzerkontos zu ergreifen, in das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird. Dieses Grundrecht entfaltet im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegend BVerfGE 7, 198, 205 f; 152, 152 Rn. 76 ff), und ist insbeson- dere bei der Auslegung von Generalklauseln (BVerfGE 7, 198, 206; 152, 152 Rn. 76), wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu beachten. (aa) Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt von einer Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung gebracht werden. Dabei können die Unausweichlichkeit von Situationen, 43 44 - 26 - das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesell- schaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfGE 152, 152 Rn. 77 mwN; 148, 267 Rn. 33). Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garanten- stellung hineinwachsen wie traditionell der Staat (BVerfGE 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; BVerfG, NJW 2015, 2485 Rn. 6). Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Be- reitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (BVerfGE 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015 aaO). (bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht keine staatsgleiche Bin- dung der Beklagten an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. im Einzelnen Senat aaO Rn. 56 ff). Ob die Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil I Nr. 2 und Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten einer Inhaltskon- trolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten, hängt vielmehr von einer Ab- wägung der einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen der Parteien ab. Insoweit sind auf Seiten des Klägers sein Grundrecht auf freie Meinungsäu- ßerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie der Schutz vor willkürlicher Ungleich- behandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und auf Seiten der Beklagten vor allem die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, aber auch die Meinungs- äußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen (vgl. im Einzel- nen Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 aaO Rn. 60 ff). 45 - 27 - Die Beklagte kann sich nicht nur auf ihre Grundrechte berufen. Durch die Einhaltung eines bestimmten Kommunikationsniveaus wird auch das hierauf ge- richtete Interesse anderer Nutzer der Plattform der Beklagten geschützt. Derar- tige Drittinteressen sind bei der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen- den Interessensabwägung auf Seiten des Verwenders berücksichtigungsfähig. Dementsprechend ist das Interesse anderer Nutzer an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie an einem damit verbundenen Schutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in die Interessenab- wägung einzustellen (Senat aaO Rn. 75 m. zahlr.w.N.). Schließlich ist das Inte- resse der Beklagten an der Vermeidung einer Haftung für die auf ihrer Kommu- nikationsplattform gespeicherten Beiträge einzubeziehen (Senat aaO Rn. 76 f). (cc) Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen ergibt, dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allge- meinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstan- dards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen. In die- sem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kom- munikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (vgl. Senat aaO Rn. 78 f). (dd) Aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz folgt indes zugleich, dass das Recht der Beklagten, in ihren Geschäftsbedingungen Verhaltensregeln aufzustellen und zu deren Durchsetzung Maßnahmen zu ergreifen, nicht unbe- schränkt gilt. Vielmehr hat die Beklagte das Grundrecht der Nutzer auf freie Mei- nungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend zu berücksichtigen. Die Grundrechtspositionen 46 47 48 - 28 - der Beklagten sind mit denjenigen der Nutzer so in Ausgleich zu bringen, dass auch letztere möglichst weitgehend wirksam werden (Senat aaO Rn. 80). Daraus leiten sich die folgenden Anforderungen ab: [1] Für die Entfernung von Inhalten und die Sperrung von Nutzerkonten muss ein sachlicher Grund bestehen. Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Nutzungsbedingungen der Beklagten müssen zudem gewährleisten, dass ihre darauf gestützten Entscheidungen nachvollziehbar sind. Dazu dürfen sie nicht an bloß subjektive Einschätzungen oder Befürchtungen der Beklagten, son- dern müssen an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen. Die Beklagte darf die aus ihrer strukturellen Überlegenheit folgende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, willkürlich einzelne Meinungsäußerungen zu untersagen. Das folgt auch daraus, dass die Kommunikationsplattform nach dem Geschäftsmodell der Beklagten keine thematische Begrenzung vorsieht, sondern dem allgemeinen Kommunikations- und Informationsaustausch dient. Angesichts dieser freien un- ternehmerischen Entscheidung der Beklagten wäre etwa ein Verbot der Äuße- rung von bestimmten politischen Ansichten mit dem Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren (Senat aaO Rn. 81 f mwN). [2] Mit der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der einander ge- genüberstehenden Grundrechte und dem aus ihr abgeleiteten Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Entfernung einzelner Beiträge und für die (vorüber- gehende) Sperrung von Netzwerkzugängen verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen. Insbesondere muss die Beklagte die ihr zumutbaren Anstrengun- gen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Die Annahme eines sachli- chen Grundes für die von ihr ergriffene oder beabsichtigte Maßnahme und damit zugleich die Wahrung sowohl der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer als 49 50 - 29 - auch des Gleichbehandlungsgebotes setzen eine tatsächliche Fundierung vor- aus, die angesichts der Bedeutung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - in den Grenzen der Zumutbarkeit - möglichst sorgfältige Aufklärung des betreffenden Sachverhaltes erfordert. Hier stellt die Anhörung des Äußernden ein wichtiges Mittel der Aufklärung dar (Senat aaO Rn. 83 mwN). Soweit - wie hier - in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines rechtfertigenden Grundes bedarf, erfordert ein wirksamer Grund- rechtsschutz eine verfahrensrechtliche Absicherung (Senat aaO Rn. 84). Denn nur eine in einem verbindlichen Verfahren erfolgende Aufklärung des Sachver- halts gewährleistet, dass die Entscheidung der an das Gleichbehandlungsgebot gebundenen Partei auf einem sachlichen Grund beruht, der in den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen hinreichend verankert ist. Die Anhörung des Nutzers bietet die Möglichkeit, eventuelle Missverständnisse hinsichtlich eines Inhalts schnell und unkompliziert aufzuklären und durch zügige Wiederzugänglichma- chung eines zu Unrecht entfernten Beitrags dem Grundrecht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung und dem Gleichbehandlungsgebot die nötige Geltung zu verschaffen. Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausgleichs sein kann, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Netzwerkbetreiber auch bei der Konfrontation mit Persönlichkeitsrechtsver- letzungen durch Betroffene - ungeachtet der anders gelagerten rechtlichen Aus- gangssituation - regelmäßig gehalten sind, den Sachverhalt zu ermitteln und zu diesem Zweck die Beanstandung zunächst an den für den monierten Inhalt ver- antwortlichen Nutzer zur Stellungnahme weiterzuleiten, auf die der Betroffene wiederum erwidern kann (Senat aaO mwN). 51 - 30 - Aus den vorstehenden Gründen ist für einen interessengerechten Aus- gleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der An- gemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nut- zer über die Entfernung eines Beitrags und eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubeschei- dung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des ent- fernten Beitrags einhergeht (Senat aaO Rn. 85 mwN; vgl. zu einem solchen vom Anbieter eines sozialen Netzwerks vorzuhaltenden Gegendarstellungsverfahren nunmehr § 3b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 und 2 NetzDG sowie § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Netzwerk- durchsetzungsgesetzes vom 3. Juni 2021 [BGBl. I S. 1436, 1437 f]). Zugleich hat die Beklagte Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Inhalte bis zur Durchführung des Gegenäußerungsverfahrens nicht unwiederbringlich gelöscht werden. Die nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliche Anhörung des Nut- zers ist, soweit die Beklagte eine (vorübergehende) Sperrung des Nutzerkontos beabsichtigt, vor Durchführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. im Einzelnen Senat aaO Rn. 87). Soweit die Entfernung eines Beitrags betroffen ist, ist es hingegen nicht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor dieser Maßnahme durchzuführen. Ausreichend ist insofern viel- mehr, wenn der Netzwerkbetreiber im Hinblick auf die Löschung eines Beitrags in seinen Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nach- trägliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließen- der Neubescheidung einräumt (Senat aaO Rn. 88). 52 53 - 31 - Durch die Verpflichtung, den Nutzern in ihren Geschäftsbedingungen das Recht auf Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschlie- ßender Neubescheidung einzuräumen, wird der Beklagten kein Prüfungsauf- wand auferlegt, durch den der Betrieb ihres sozialen Netzwerkes wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden würde. Es handelt sich um rein reaktive Prüfungspflichten, denen ein solches Gewicht nicht zukommt (Senat aaO Rn. 89 mwN). (ee) Den vorgenannten Anforderungen werden die Entfernungs- und Sper- rungsvorbehalte in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht in jeder Hin- sicht gerecht. Zwar knüpfen sie an objektive, überprüfbare Tatbestände an, in- dem sie gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 einen Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen der Beklagten voraussetzen (vgl. Senat aaO Rn. 91 f). Durch die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte werden die Nutzer jedoch des- wegen unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt, weil in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht ein - nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliches - verbindliches Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen können (Senat aaO Rn. 93 ff). (4) Da die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 i.V.m. Teil I Nr. 2 und Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards 2018 bestimmten Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte nach den vorstehenden Ausführungen bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, bedarf die Frage, ob die für die Löschung und Kontosperre maßgeblichen Nutzungsbedingungen dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügten, keiner Entscheidung. 54 55 56 - 32 - bb) Die Beklagte war auch nicht deshalb zur Entfernung der Beiträge des Klägers berechtigt, weil diese einen strafbaren Inhalt enthielten. Zwar ist die Be- klagte gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem so- zialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsa- chen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (Senat aaO Rn. 98 mwN; vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG). Die Revisions- erwiderung macht jedoch nicht geltend, dass die streitgegenständlichen Beiträge den - allenfalls in Betracht kommenden - Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllen. Zu einer derartigen Annahme besteht unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf freie Meinungsäuße- rung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch kein Anlass. c) Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung der "Posts 1, 2 und 5" bei deren erneuter Einstellung zu. Dies gilt indes hinsichtlich des "Posts 4" nur in Bezug auf dessen erneute Löschung. aa) Die Beklagte hat - wie dargelegt - durch die Entfernung der Beiträge des Klägers gegen ihre Vertragspflichten verstoßen. Dasselbe gilt für die Teil- sperrungen des Nutzerkontos des Klägers im Falle der "Posts 1, 2 und 5". Auch insofern war die Beklagte infolge der Unwirksamkeit des Entfernungs- und Sper- rungsvorbehalts in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 zu den von ihr ergrif- fenen Maßnahmen nicht berechtigt. 57 58 59 - 33 - bb) Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (Senat aaO Rn. 102 mwN). Soweit Einzelheiten diesbezüglich umstritten sind (vgl. Köhler AcP 1990, 496 ff; MüKo/ Bachmann, BGB, 8. Aufl., § 241 Rn. 69 f), kommt es darauf hier nicht an. Denn jedenfalls in der vorliegenden besonderen Konstellation, in der die Beklagte be- reits einmal ihre Pflichten aus dem - fortbestehenden - Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung - in Gestalt der Entfernung der Beiträge des Klä- gers - teilweise noch andauert, ist vom Bestehen eines aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden Unterlassungsanspruchs auszugehen (Senat aaO). cc) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt - ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB - eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus (Senat aaO Rn. 103 mwN). Vorliegend folgt aus den bereits begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten eine tatsächliche Ver- mutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Senat aaO mwN). An- haltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. dd) Der Kläger hat gegen die Beklagte dagegen keinen Unterlassungsan- spruch im Hinblick auf eine erneute Sperrung seines Nutzerkontos bei Einstellen des "Posts 4" (Berufungsantrag zu 14). Insoweit ist unstreitig, dass dieser Beitrag des Klägers von der Beklagten zwar entfernt wurde, das Nutzerkonto des Klägers aber wegen dieses Beitrags nicht gesperrt wurde. Es fehlt mithin bereits an einer erstmaligen Sperrung des Nutzerkontos wegen des vorgenannten Beitrags, so dass die Beklagte nicht - wie beantragt - zur Unterlassung einer "erneuten" Sper- rung verurteilt werden kann. Zudem ist mangels einer vertraglichen Pflichtverlet- zung der Beklagten in Gestalt einer Sperrung des Nutzerkontos wegen dieses 60 61 62 - 34 - Beitrags des Klägers eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsge- fahr als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs (s.o.) nicht dargelegt; für eine Erstbegehungsgefahr ist ebenfalls nichts ersichtlich. Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.05.2020 - 11 O 5877/18 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.12.2020 - 3 U 2008/20 -