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Urteil

III ZR 183/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der vertragliche Anspruch auf Zugang zu einem bei einem sozialen Netzwerk geführten Benutzerkonto geht mit dem Erbfall gemäß § 1922 BGB auf die Erben über. • Regelungen eines Anbieters, die nachträglich den Zugang der Erben durch einen "Gedenkzustand" ausschließen, können wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Kern der vertraglichen Leistungspflicht verändern. • Weder das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) noch datenschutzrechtliche Vorschriften (DS-GVO) oder das postmortale Persönlichkeitsrecht verhindern grundsätzlich die Herausgabe des Zugangs für Erben; die Datenverarbeitung ist oft nach Art. 6 Abs.1 Buchst. b oder f DS-GVO zulässig. • Bei der Abwägung datenschutzrechtlicher Interessen können die berechtigten Interessen der Erben (insbesondere Erbrecht, Aufklärung des Todes, Abwehr/ Durchsetzung von Ansprüchen) die Interessen der Kommunikationspartner überwiegen.
Entscheidungsgründe
Vererblichkeit des Zugangs zu social‑media‑Konten; Anspruch der Erben gegen Anbieter • Der vertragliche Anspruch auf Zugang zu einem bei einem sozialen Netzwerk geführten Benutzerkonto geht mit dem Erbfall gemäß § 1922 BGB auf die Erben über. • Regelungen eines Anbieters, die nachträglich den Zugang der Erben durch einen "Gedenkzustand" ausschließen, können wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Kern der vertraglichen Leistungspflicht verändern. • Weder das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) noch datenschutzrechtliche Vorschriften (DS-GVO) oder das postmortale Persönlichkeitsrecht verhindern grundsätzlich die Herausgabe des Zugangs für Erben; die Datenverarbeitung ist oft nach Art. 6 Abs.1 Buchst. b oder f DS-GVO zulässig. • Bei der Abwägung datenschutzrechtlicher Interessen können die berechtigten Interessen der Erben (insbesondere Erbrecht, Aufklärung des Todes, Abwehr/ Durchsetzung von Ansprüchen) die Interessen der Kommunikationspartner überwiegen. Die Klägerin und der Vater sind Erben ihrer minderjährigen Tochter, die ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk der Beklagten führte und 2012 verstorben ist. Die Eltern waren zu Lebzeiten ihre gesetzlichen Vertreter; die Tochter nutzte das Konto mit Zustimmung der Eltern. Nach Anzeige des Todes setzte die Beklagte das Konto in einen in ihrem Hilfebereich geregelten "Gedenkzustand", in dem Eingaben mit den Zugangsdaten nicht mehr zum Abruf der gespeicherten Kommunikationsinhalte führen. Die Klägerin begehrt als Mitglied der Erbengemeinschaft Zugang zum vollständigen Konto und den gespeicherten Inhalten, um u.a. Suizidabsichten zu klären und Schadensersatzansprüche abzuwehren. Das Landgericht gab der Klage statt, das Kammergericht wies sie ab; der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. • Anspruchsgrund: Mit dem Tod gingen die vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag nach § 1922 Abs.1 BGB auf die Erben über; der Leistungspflicht der Beklagten zur Bereitstellung des Kontozugangs steht nichts entgegen. • Vertragliche Klauseln/Gedenkzustand: Regelungen zum Gedenkzustand wurden nicht wirksam in den Vertrag einbezogen (§ 305 Abs.2 BGB) und sind außerdem nach § 307 Abs.1,2 BGB unangemessen, weil sie die Hauptleistungspflicht (Zugang und Verfügungsbefugnis) nachträglich aushöhlen. • Höchstpersönlichkeit und Differenzierung nach Inhalt: Die vertraglichen Pflichten der Plattform sind technisch und kontobezogen, nicht derart höchstpersönlich, dass Vererbbarkeit ausgeschlossen wäre; eine praktisierbare Inhaltsdifferenzierung (vermögensrechtlich vs. höchstpersönlich) ist nicht durchzuhalten. • Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG): Der Erbe ist mit dem Erbfall als neuer Berechtigter an den fortlaufenden, auf dem Konto gespeicherten Kommunikationsvorgängen beteiligt und somit nicht als "anderer" i.S.v. § 88 Abs.3 TKG anzusehen; die Herausgabe an die Erben verletzt das Fernmeldegeheimnis nicht. • Datenschutz (DS‑GVO): Die DSGVO gilt; sie schützt Verstorbene nicht (ErwGr.27). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner durch Bereitstellung für die Erben ist nach Art.6 Abs.1 Buchst. b DS‑GVO (Erfüllung vertraglicher Pflichten) oder alternativ Art.6 Abs.1 Buchst. f (berechtigte Interessen) gerechtfertigt. • Interessenabwägung: Bei Abwägung überwiegen hier die Erbrechte und die konkreten berechtigten Interessen der Klägerin (Aufklärung des Todes, Abwehr/ Durchsetzung von Ansprüchen) gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Kommunikationspartner; die Daten wurden freiwillig und kontobezogen an das Konto übermittelt und der Kreis der Einsichtsberechtigten ist eng (Erbengemeinschaft). • Rechtsfolge: Das Berufungsurteil ist aufzuheben; die Klage ist begründet und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Der BGH hat die Revision der Klägerin stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin, als Mitglied der Erbengemeinschaft, hat einen durch den Erbfall nach § 1922 BGB übergegangenen Anspruch aus dem Nutzungsvertrag auf Zugang zum Benutzerkonto und zu den darin gespeicherten Kommunikationsinhalten. Regelungen der Beklagten, die den Zugang nach Mitteilung des Todes durch einen Gedenkzustand sperren, sind hier nicht wirksam bzw. unangemessen und können den vererblichen Anspruch nicht ausschließen. Weder das Fernmeldegeheimnis noch datenschutzrechtliche Regelungen verhindern die Herausgabe; die Datenverarbeitung ist nach der DS‑GVO zu rechtfertigen (Art.6 Abs.1 Buchst. b oder f) und in der Interessenabwägung überwiegen die berechtigten Interessen der Erben. Daher ist die Beklagte zur Gewährung des Zugangs verpflichtet und hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.