Entscheidung
IV ZR 259/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090222UIVZR259
13mal zitiert
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090222UIVZR259.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 259/20 Verkündet am: 9. Februar 2022 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. Januar 2022 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. September 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, 1. als festgestellt worden ist, dass der folgende Feststel- lungsantrag - auch soweit er für erledigt erklärt worden ist - ursprünglich zulässig und begründet war: Es wird festgestellt, dass der Kläger in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversi- cherung mit der Versicherungs-Nr. … nicht zur Zah- lung des Erhöhungsbetrages im Tarif V. von mo- natlich 149,60 € zum 1. Januar 2016 verpflichtet ist; 2. als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 5.385,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2019 zu zahlen; - 3 - 3. als festgestellt worden ist, dass die Beklagte die heraus- zugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunk- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2019 zu verzinsen hat. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewie- sen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegen- einander aufgehoben, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.500 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. 1 - 4 - Der Kläger unterhält in der Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten unter anderem den Tarif V. . Die Beklagte informierte ihn mit Schreiben vom November 2015 nebst Anlagen über eine Beitragser- höhung in diesem Tarif um 149,60 € monatlich zum 1. Januar 2016. Mit Schreiben vom November 2018 nebst Anlagen teilte sie eine weitere Bei- tragserhöhung zum 1. Januar 2019 mit. Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit An- waltsschreiben vom 19. November 2018 forderte er von der Beklagten die Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Prämien sowie da- raus gezogener Nutzungen. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger mit seiner Klage zunächst die Rückzahlung der auf die Erhöhung zum 1. Januar 2016 entfallenden Prämienanteile nebst Zinsen und die Freistellung von vorge- richtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen sowie die Feststellung be- gehrt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie bis zum 19. November 2018 aus den gezahlten Erhöhungsbeträgen gezogen hat, verpflichtet ist und diese Nutzungen zu verzinsen hat. Außerdem hat er die Feststellung verlangt, dass die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2016 unwirksam und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2019 hat der Kläger diesen Feststellungs- antrag für erledigt erklärt; die Beklagte hat dem widersprochen. Der Kläger hat daraufhin die Feststellung beantragt, dass der genannte Feststellungs- antrag ursprünglich zulässig und begründet war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Soweit für die Revision noch von Interesse hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil 2 3 4 5 - 5 - unter Abweisung der weitergehenden Klage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 5.684,80 € nebst Zinsen und zur Frei- stellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 571,44 € verurteilt worden ist. Es hat festgestellt, dass der Antrag auf die Feststellung, die Erhöhung des Monatsbeitrags zum 1. Januar 2016 sei unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet, ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei, auch so- weit er für erledigt erklärt worden sei. Außerdem ist festgestellt worden, dass die Beklagte zur Herausgabe der vom 1. Januar 2016 bis zum 19. November 2018 aus dem auf diese Beitragserhöhung gezahlten Prä- mienanteil gezogenen Nutzungen und zur Verzinsung dieser Nutzungen seit dem 25. Mai 2019 verpflichtet ist. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungs- urteils und Klageabweisung, soweit zu ihrem Nachteil die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Hinblick auf die ursprünglich bean- tragte Feststellung der Unwirksamkeit der Neufestsetzung im Tarif V . zum 1. Januar 2016 auch für die Zeit vor dem 1. September 2019 und im Hinblick auf die Feststellung der fehlenden Zahlungsverpflichtung des Klägers insgesamt festgestellt worden sei, die Beklagte zur Zahlung von mehr als 5.385,60 € nebst Zinsen verurteilt worden sei, deren Verpflich- tung zur Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen festgestellt wor- den und sie zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechts- anwaltskosten in Höhe von 571,44 € verurteilt worden sei. Entscheidungsgründe: Die Revision hat überwiegend Erfolg. 6 7 - 6 - I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Tariferhöhung zum 1. Januar 2016 in formeller Hinsicht unwirksam gewesen. Der diesbezüg- liche Feststellungsantrag sei insoweit begründet, als der Klageantrag hin- sichtlich dieser Prämienerhöhung ursprünglich zulässig und begründet ge- wesen sei und sich erst durch die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung nach Rechtshängigkeit erledigt habe. Die unzu- reichende Begründung sei mit Zustellung der Klageerwiderung am 9. Juli 2019 geheilt worden und die Prämienerhöhung dadurch zum 1. September 2019 wirksam geworden. Hingegen genüge die Änderungsmitteilung zur Prämienerhöhung zum 1. Januar 2019 den Anforderungen an eine ord- nungsgemäße Begründung. Der Kläger könne die Rückzahlung der bis zum 1. Februar 2019 ge- leisteten erhöhten Prämien in Höhe von 5.684,80 € (38 Monate x 149,60 €) verlangen. Er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der vom 1. Januar 2016 bis zum 19. November 2018 gezogenen Nutzun- gen aus den gezahlten erhöhten Prämienanteilen. Der Zinsanspruch in er- kanntem Umfang folge aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Schließlich habe der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten in Höhe eines Betrages von 571,44 € aus §§ 280 Abs. 1, 257 BGB. Denn durch die unzureichende Begründung der Prämienerhö- hung habe die Beklagte auch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand. 1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung zum 8 9 10 11 - 7 - 1. Januar 2016 ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden ist. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhung zum 1. Januar 2016 die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erfor- derlichen Mitteilung (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26) nicht erfüllten. Weiterhin zutreffend hat es angenommen, dass die in der Klageerwiderung nachgeholten An- gaben zu den Gründen der Prämienanpassung zu einer Heilung ex nunc führten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 4 1 f.), so dass die Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 9. Juli 2019 folgenden Monat, d.h. zum 1. September 2019, wirksam wurde. Ab diesem Zeitpunkt war der genannte Klageantrag unbegründet und der Rechtsstreit in der Hauptsa- che erledigt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die Hauptsache insoweit bereits vor dem 1. Septembe r 2019 erledigt gewesen wäre. Durch die Formulierung im Urteilstenor, dass die Klage "ursprünglich" zulässig und begründet war, hat das Berufungs- gericht vielmehr zweifelsfrei festgestellt, dass die Klage bei Klageerhe- bung noch nicht erledigt war, sondern sich, wie es in den Gründen weiter heißt, erst durch die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Bei- tragsanpassung nach Rechtshängigkeit erledigt hat. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auch für den Antrag auf Feststellung, 12 13 14 - 8 - dass der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages aus der Prämi- enanpassung zum 1. Januar 2016 verpflichtet ist, angenommen. Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begrün- det war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.). Der Antrag auf Feststellung, dass keine Pflicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages besteht, war dagegen schon vor Rechtshängigkeit der am 7. März 2019 bei Gericht eingegangenen Klage erledigt und die Klage insoweit nicht ursprünglich zulässig und begründet . Der Kläger war bereits ab dem 1. Januar 2019 zur Zahlung des Prämien- anteils, der betragsmäßig der zum 1. Januar 2016 erfolgten Erhöhung ent- sprach, verpflichtet. Ab der Prämienanpassung zum 1. Januar 2019, die nach der Entscheidung des Berufungsgerichts auch zu diesem Zeitpunkt wirksam wurde, bestand ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prä- mie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamt- höhe. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55) entschieden hat, bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämi- enanspruch in seiner Gesamthöhe. 3. Der Kläger kann daher nur die gezahlten Erhöhungsbeträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 in Höhe von 5.385,60 € (149,60 € x 36 Monate) zurückverlangen. Der Betrag ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ab Rechtshän- gigkeit zu verzinsen. 15 16 - 9 - 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Zinsanspruch bezüg- lich der gezogenen Nutzungen, für die eine Herausgabepflicht der Beklag- ten festgestellt worden ist, angenommen. § 291 BGB als Anspruchsgrund- lage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 59). Auch ein Verzugszinsan- spruch aufgrund einer Mahnung des Klägers oder einer Erfüllungsverwei- gerung der Beklagten kommt nicht in Betracht. Es ist weder behauptet noch festgestellt, dass der Kläger in seinem Anwaltsschreiben vom 19. November 2018 die darin geforderten Nutzungen beziffert und das Schreiben daher die erforderliche Bestimmtheit einer Mahnung aufgewie- sen hätte. Aber auch aus der Feststellung, dass die Beklagte die Ansprü- che zurückwies, lässt sich mangels weiterer Angaben zu dieser Erklärung nicht entnehmen, dass sie die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hätte und damit auch ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Ver- zug geraten wäre. 5. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280, 257 BGB hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - die der Höhe nach von der Revision zu Recht nicht angegriffen werden - angenommen. a) Das Berufungsgericht hat die nicht den gesetzlichen Anforderun- gen entsprechende Begründung der Prämienanpassung zum 1. Januar 2016 als Vertragsverletzung der Beklagten angesehen. Ungeachtet des- sen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverlet- 17 18 19 - 10 - zung darstellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltend- machung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrechnung der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Revision kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber als Folge einer unzureichenden Begrün- dung in § 203 Abs. 5 VVG allein das Nichtwirksamwerden der Prämienan- passung vorgesehen habe. Eine Vertragspartei, die von der anderen Ver- tragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17). Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 aaO Rn. 8). b) Von dem Vorwurf des nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermuteten Verschuldens hat sich die Beklagte nicht entlastet. Soweit sich die Revi- sion darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirr- tum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 3. De- zember 2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143 Rn. 27, zum Verzug). Inso- weit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war ( vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 aaO). Davon ist hier nicht auszuge- 20 - 11 - hen. Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämien- anpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Ausle- gungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 37). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 25.09.2019 - 23 O 39/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.09.2020 - 9 U 244/19 -