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Urteil

12 O 263/18

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die unautorisierte Nutzung von für eine Inszenierung komponierter, arrangierter und produzierter Musik als integraler Bestandteil des Bühnenwerks verletzt das dem Urheber vorbehaltene Aufführungsrecht (§§ 19 Abs.2, 2. Alt. UrhG). • Die durch Vertrag an die GEMA übertragenen Rechte erfassen nicht solche bühnenmäßigen Darstellungen, die vom GEMA-Berechtigungsvertrag ausdrücklich ausgenommen sind; eine Anmeldung bei der GEMA begründet daher keine Deckung für diese Nutzungsarten. • Der Urheber kann von einem Nutzer Auskunft über Umfang, Zeitpunkte und Häufigkeit der Nutzung verlangen, wenn ihm diese Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich sind (§§ 242, 259, 260 BGB). • Dem Urheber stehen vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nach § 97a UrhG zu, bemessen nach dem Gegenstandswert und den einschlägigen VV RVG-Regelungen.
Entscheidungsgründe
Untersagung bühnenmäßiger Aufführung urheberrechtlich geschützter Bühnenmusik • Die unautorisierte Nutzung von für eine Inszenierung komponierter, arrangierter und produzierter Musik als integraler Bestandteil des Bühnenwerks verletzt das dem Urheber vorbehaltene Aufführungsrecht (§§ 19 Abs.2, 2. Alt. UrhG). • Die durch Vertrag an die GEMA übertragenen Rechte erfassen nicht solche bühnenmäßigen Darstellungen, die vom GEMA-Berechtigungsvertrag ausdrücklich ausgenommen sind; eine Anmeldung bei der GEMA begründet daher keine Deckung für diese Nutzungsarten. • Der Urheber kann von einem Nutzer Auskunft über Umfang, Zeitpunkte und Häufigkeit der Nutzung verlangen, wenn ihm diese Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich sind (§§ 242, 259, 260 BGB). • Dem Urheber stehen vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nach § 97a UrhG zu, bemessen nach dem Gegenstandswert und den einschlägigen VV RVG-Regelungen. Der Kläger ist Urheber, Komponist und Produzent der für die Inszenierung des Bühnenstücks „Der Idiot“ geschaffenen Musik. Er hatte dem Staatsschauspiel E 2015 zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch eine Übertragung an Dritte. Die Beklagte übernahm die Inszenierung zur Aufführung im E1 Schauspielhaus und vereinbarte für die Spielzeit 2016/2017 einmalig eine pauschale Vergütung; für die folgenden Spielzeiten setzte die Beklagte die Aufführungen fort, zahlte jedoch keine weitere Vergütung. Die Beklagte berief sich auf Abrechnung und Lizenzierung über die GEMA. Der Kläger rügte Verletzung seiner Urheberrechte, forderte Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und mahnte erfolglos ab. Streitentscheidend ist, ob die Nutzung durch die Beklagte vom GEMA-Berechtigungsvertrag erfasst ist und ob die Musik als integraler, bühnenmäßiger Bestandteil des Werks anzusehen ist. • Anspruchsgrundlagen: Die Klage ist zulässig und begründet nach §§ 97 Abs.1, 97a, 2 Abs.1 Nr.2, 19, 19a UrhG; damit stehen dem Kläger Unterlassung, Auskunft und Kostenerstattung zu. • Bühnenmäßige Darstellung: Maßgeblich ist die Art der Wiedergabe. Die Kammer stellte fest, dass die vom Kläger geschaffene Musik in enger Abstimmung mit dem Regisseur auf einzelne Szenen zugeschnitten wurde und integraler Bestandteil des Spielgeschehens ist; Musik und Dramaturgie bilden eine Einheit, sodass es sich um eine bühnenmäßige Aufführung im Sinne des UrhG handelt. • Kein Rechtfertigungsgrund durch GEMA: Die vom Kläger abgeschlossene Berechtigungsvereinbarung mit der GEMA schließt bühnenmäßige Darstellungen nach §1 lit. a Satz 2 des GEMA-Berechtigungsvertrags aus. Damit begründet die Anmeldung und Abrechnung bei der GEMA keine Deckung für die streitgegenständliche Nutzung. • Auskunftsanspruch: Da dem Kläger die für Schadensersatz bzw. Honorarforderungen erforderlichen Nutzungsangaben unbekannt sind und die Beklagte diese leicht ermitteln kann, ist ihr gemäß §§ 242, 259, 260 BGB Auskunft über Häufigkeit und Zeitpunkte der Aufführungen sowie über die Nutzung in audiovisuellen Medien zu erteilen. • Kostenanspruch: Nach §97a UrhG steht dem Kläger Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu; der Gegenstandswert von 10.000 EUR führt zu berechneten Kosten in Höhe von 745,20 EUR zuzüglich Zinsen. • Vollstreckungs- und Ordnungsmittel: Die Kammer ordnete ein Unterlassungsverbot mit angedrohter Ordnungsmittelandrohung und vorbehaltlicher Kostenentscheidung sowie vorläufige Vollstreckbarkeit an. Die Klage ist in der gebilligten Umfang erfolgreich. Die Beklagte wurde verpflichtet, die öffentliche Aufführung der vom Kläger für die Inszenierung komponierten, arrangierten und produzierten Musik zu unterlassen, Auskunft über Umfang, Häufigkeit und Daten der Aufführungen seit der Spielzeit 2017/2018 sowie über die Nutzung in audiovisuellen Medien zu erteilen und dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 745,20 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Nutzung durch die Beklagte ist nicht durch die GEMA abgedeckt, weil es sich um eine bühnenmäßige Darstellung handelt, die vom GEMA-Berechtigungsvertrag ausgenommen ist. Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs wurden Ordnungsmittel angedroht; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.