Leitsatz
VII ZR 99/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200422BVIIZR99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200422BVIIZR99.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 99/21 vom 20. April 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 613 Abs. 2 Der Bundesgerichtshof ist nicht Gericht im Sinne des § 613 Abs. 2 ZPO (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13 Rn. 12, NJW 2014, 3362). BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - VII ZR 99/21 - OLG Koblenz LG Koblenz -2- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Borris, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO wird abgelehnt. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im April 2014 als Gebrauchtwagen von der Beklagten erworbenen und von ihr hergestellten Fahr- zeugs Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) ausgestattet und unterfiel einem Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Scha- densersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Be- rufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. 1 2 3 -3- Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 hat der Senat den Kläger darauf hin- gewiesen, dass beabsichtigt ist, die Revision durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit nach § 613 Abs. 2 ZPO auszusetzen, nachdem er sich der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen, gegen die Beklagte gerichteten Muster- feststellungsklage (Az. 16a MK 1/21) angeschlossen hat. II. Der Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 613 Abs. 2 ZPO wird abgelehnt. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO zu dem Zweck, die Klärung tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen für das Beste- hen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnisse im Musterfest- stellungsklageverfahren abzuwarten, kommt im Revisions- wie im Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof ist nicht Gericht im Sinne des § 613 Abs. 2 ZPO. 1. Die Zulassung von Rechtsfragen als Gegenstand des Musterfeststel- lungsklageverfahrens dient dem Ziel, eine höchstrichterliche Klärung solcher Fragen, die eine Vielzahl von Einzelfällen betreffen, herbeizuführen. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der zur Klärung grundsätzlicher Fragen zuvörderst beru- fene (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO) Bundesgerichtshof verpflichtet wäre, Individualverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Oberlandes- gerichts im Musterfeststellungsklageverfahren abzuwarten (BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13 Rn. 12, NJW 2014, 3362 zu § 8 Abs. 1 KapMuG; Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 8 Rn. 8; a.A. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 613 Rn. 25; Vollkommer, EWiR 2020, 319, 4 5 6 7 8 -4- 320). Der Senat schließt sich den Ausführungen der zitierten Entscheidung des XI. Zivilsenats zu § 8 Abs. 1 KapMuG an; diese sind auf § 613 Abs. 2 ZPO über- tragbar (vgl. MünchKommZPO/Menges, 6. Aufl., § 613 Rn. 5). 2. Soweit auch für das Individualverfahren erhebliche Tatsachen Gegen- stand der Musterfeststellungsklage sind, können diesbezügliche Feststellungen im Musterfeststellungsurteil für das bereits im Revisionsrechtszug anhängige In- dividualverfahren nach allgemeinen revisionsrechtlichen Grundsätzen keine Be- rücksichtigung mehr finden. Nach § 545 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgericht auf die Überprüfung der Rechtsanwendung beschränkt und dabei gemäß § 559 Abs. 1 ZPO an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden. Eine geän- derte Tatsachengrundlage kann daher im Revisionsverfahren der rechtlichen Be- wertung grundsätzlich nicht mehr zugrunde gelegt werden (vgl. Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 8 Rn. 7). 3. Eine Aussetzung des Verfahrens noch in der Revisionsinstanz liefe ins- besondere dem mit der Einführung der Musterfeststellungsklage verfolgten ge- setzgeberischen Zweck zuwider. a) Durch die Musterfeststellungsklage soll Verbrauchern ein effektives Mit- tel der Rechtsdurchsetzung an die Hand gegeben werden, die ohne dieses auf die individuelle Rechtsdurchsetzung verzichten würden (BT-Drucks. 19/2439, S. 2, 14 ff., 19). Die Musterfeststellungsklage soll dabei der zügigen Klärung von Tatsachen- und Rechtsfragen dienen und gerade hierdurch zu diesem effektiven Mittel werden (BT-Drucks. 19/2439, S. 17, 19). b) Dieser den gesetzgeberischen Willen prägende Effektivitätsgrundsatz würde verletzt, wenn ein bereits bis in die Revisionsinstanz vorgedrungenes In- dividualverfahren nach § 613 Abs. 2 ZPO ausgesetzt werden müsste, um ein erst neu beginnendes Musterfeststellungsklageverfahren vor einem Oberlandesge- richt und ein sich etwaig anschließendes, gemäß § 614 ZPO stets zulässiges Revisionsverfahren abzuwarten. 9 10 11 12 -5- c) Dass demgegenüber noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein im Berufungsrechtszug anhängiger Individualrechtsstreit nach Anmeldung der Klagepartei zur Musterfeststellungsklage auszusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 55/19, NJW 2020, 1973), gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Vor Beendigung des Rechtsstreits in der Berufungs- instanz rechtfertigt die grundsätzliche Vorrangigkeit des Musterfeststellungskla- geverfahrens zur endgültigen Klärung von Rechtsfragen im Vergleich zum Indi- vidualverfahren die Aussetzung (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 55/19 Rn. 19, NJW 2020, 1973), da das Berufungsgericht anders als der Bundesge- richtshof diese im Individualverfahren nicht herbeiführen kann. III. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 13. Oktober 2021 Bezug, zu denen der Kläger nicht mehr Stellung genommen hat. 13 14 -6- IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Kartzke Borris Brenneisen C. Fischer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 18.02.2020 - 1 O 285/19 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.12.2020 - 12 U 406/20 - 15