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Leitsatz

I ZB 36/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210422BIZB36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210422BIZB36.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 36/21 vom 21. April 2022 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1, § 1059 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 a) Die zu § 227 Abs. 1 ZPO ergangene Rechtsprechung über die Erheblichkeit von Gründen für einen Terminverlegungsantrag kann auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragen werden, so- weit die Besonderheiten des Schiedsverfahrens keine abweichende Beurteilung erfordern. Führt die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminverlegungsantrags dazu, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht anwaltlich vertreten ist und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann, verletzt dies das Gehörs- recht (Art. 103 Abs. 1 GG) der betroffenen Partei. In der Regel kann dann nicht ausgeschlos- sen werden, dass eine Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung unter Be- teiligung der nicht vertretenen Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. b) Soweit § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die in dieser Vorschrift genannten Aufhebungs- gründe begründet geltend zu machen sind, unterliegt das Begründungserfordernis nicht der in § 1059 Abs. 3 ZPO genannten Frist von regelmäßig drei Monaten ab Empfang des Schieds- spruchs. Einer Verzögerung des Verfahrens kann das Oberlandesgericht dadurch vorbeugen, dass es mit der Terminierung der nach § 1063 Abs. 2 Fall 1 ZPO im Aufhebungsverfahren vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung oder mit der Zustellung des Antrags auf Voll- streckbarerklärung eine Frist setzt, innerhalb derer für die Aufhebung des Schiedsspruchs re- levantes Vorbringen dem Gericht mitzuteilen ist. Nach Ablauf der Frist unterliegt die Geltend- machung weiterer Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den entsprechend an- wendbaren Präklusionsvorschriften der § 296 Abs. 1, § 571 Abs. 3 ZPO. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21 - OLG Hamburg Berichtigt durch Beschluss vom 28. Juli 2022 Hemminger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2022:210422BIZB36.21.0 - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und den Richter Odörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 11. Zivilsenat - vom 28. Mai 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu- rückverwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller und der Antragsgegner waren mit zunächst vier und ab dem Jahr 2005 noch zwei weiteren Ärzten im Rahmen einer Gesellschaft bürger- lichen Rechts in der Gemeinschaftspraxis M. in H. tä- tig. Der Vertrag enthält in seinem § 19 eine Schiedsklausel. Zusätzlich schlossen die Gesellschafter eine Schiedsvereinbarung. Im Dezember 2009 kündigten der Antragsgegner und ein weiterer Arzt die Gesellschaft zum Ende des Jahres 2010. Im Laufe des Jahres 2010 verlegten der Antragsteller und eine weitere Ärztin ihren Vertragsarztsitz an jeweils andere Adressen. Vor dem Schiedsgericht hat der Antragsgegner den Antragsteller auf Zah- lung von 35.706,48 € nebst Zinsen für Praxisgebühren verklagt, die der Antrag- steller nach dem Vorbringen des Antragsgegners vereinnahmt, aber nicht auf eines der Konten der Gemeinschaftspraxis eingezahlt habe. Hilfsweise hat er die 1 2 3 - 4 - Feststellung begehrt, dass der genannte Betrag zu seinen Gunsten in eine Aus- einandersetzungsbilanz einzustellen sei. Der Antragsteller hat den Antragsgeg- ner widerklagend auf Zustimmung der Auszahlung des bei der Kassenärztlichen Vereinigung H. geführten Honorarkontos der Gemeinschaftspraxis in An- spruch genommen, dessen Stand er mit 449.997,84 € beziffert hat. Die Kassenärztliche Vereinigung H. hat den Schiedsrichter am 25. Oktober 2016 bestellt. Dieser hat den Parteien am 10. März 2019 Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt und sodann mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 bekanntgegeben, die Sache ohne weitere Ermittlungen und ohne mündli- che Verhandlung entscheiden zu wollen. Der Antragsgegner hat daraufhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und den Schiedsrichter zudem mit Schreiben vom 4. November 2019 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Schiedsrichter ist nicht von seinem Amt zurückgetreten. Am 16. Dezember 2019 hat der Antragsgegner einen Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung gestellt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Schiedsrichter zunächst auf den 3. Februar 2020 bestimmt. Am 22. Januar 2020 hat der Antragsgegner mitgeteilt, die sachbearbeitende Rechtsanwältin aus der Sozietät seiner Prozess- bevollmächtigten sei schwerer erkrankt. Am 29. Januar 2020 hat er ergänzend ein ärztliches Attest vorgelegt, nach dem sich die Rechtsanwältin in stationärer Behandlung befinde und bis Mitte März 2020 nicht verhandlungsfähig sei. Der Schiedsrichter hat den Verhandlungstermin am 31. Januar 2020 auf den 10. Feb- ruar 2020 verlegt und den weitergehenden Antrag auf Verlegung des Termins abgelehnt. Daraufhin hat der Antragsgegner den Schiedsrichter mit Schreiben vom 3. Februar 2020 erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf die Erklärung des Schiedsrichters, dass er nicht von seinem Amt zurücktrete, hat der Antragsgegner am 7. Februar 2020 einen weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Über beide Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht bislang noch nicht befunden. 4 5 - 5 - Der Schiedsrichter hat die mündliche Verhandlung am 10. Februar 2020 in Abwesenheit des Antragsgegners sowie von dessen Prozessbevollmächtigten durchgeführt und am 12. Februar 2020 seinen Schiedsspruch erlassen. In die- sem hat er die Klage des Antragsgegners abgewiesen und der Widerklage des Antragstellers stattgegeben. Der Antragsgegner hat den Schiedsspruch am 13. Februar 2020 erhalten. Am 13. Mai 2020 hat der Antragsgegner beim Oberlandesgericht bean- tragt, den Schiedsspruch aufzuheben und festzustellen, dass dessen Erlass rechtswidrig gewesen sei und der Schiedsrichter ihn unter Verstoß gegen die Befangenheitsanträge erlassen habe, sowie das Schiedsverfahren an ein ande- res Schiedsgericht zu übertragen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5. August 2020 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Der Antragsgegner hat seinen Aufhebungsantrag mit Schriftsatz vom 9. September 2020 begründet und sein Vorbringen im Aufhebungsverfahren auch zum Gegen- stand des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gemacht. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch nach mündlicher Verhand- lung für vollstreckbar erklärt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbe- schwerde des Antragsgegners, mit der er seine vor dem Oberlandesgericht ge- stellten Anträge weiterverfolgt. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbe- schwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO, die dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 2 ZPO entgegenstehen könnten, lägen nicht vor. Hierzu hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant - ausgeführt: Ein nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO zur Aufhebung des Schieds- spruchs führender Verstoß gegen den ordre public wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lasse sich schon deshalb nicht feststellen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die vom Antragsgegner ge- 6 7 8 9 10 - 6 - rügte Ablehnung der Verlegung des auf den 10. Februar 2020 anberaumten Ter- mins zur mündlichen Verhandlung in entscheidungserheblicher Weise niederge- schlagen habe. Dies hätte Vortrag des Antragsgegners dazu erfordert, welches weitere Vorbringen ihm dadurch abgeschnitten worden sei und inwiefern dies zu einer abweichenden Entscheidung des Schiedsgerichts geführt hätte. Der Berücksichtigung der aus der Behandlung der Terminverlegungsan- träge hergeleiteten Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters als Aufhe- bungsgrund nach § 1059 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d ZPO stehe entgegen, dass der Antragsgegner diesen nicht innerhalb der maßgeblichen Frist von drei Monaten nach Zugang des Schiedsspruchs begründet geltend gemacht habe. Der An- tragsgegner habe sich in seinem Aufhebungsantrag eine Begründung vielmehr bloß vorbehalten. Aus der genannten Regelung folge zugleich, dass nicht jede Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters zugleich als Verstoß des Schieds- spruchs gegen den ordre public zu beurteilen sein könne. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1060 ZPO) und auch sonst zuläs- sig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist zudem begründet. 1. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann eine ent- scheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf recht- liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verneint werden. a) Nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklä- rung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu ei- nem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist Bestandteil des (ver- fahrensrechtlichen) ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 [juris Rn. 30]; Beschluss vom 7. Juni 2018 11 12 13 14 - 7 - - I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 21/21, WM 2022, 576 [juris Rn. 25]). Die Einhaltung des ordre public ist im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Es gilt jedoch der Beibringungsgrundsatz, so dass eine Gehörsrechtsver- letzung regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden kann (vgl. BGH, WM 2022, 576 [juris Rn. 53]). Stellt das Oberlandesge- richt eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Schiedsgericht fest, hat es den Schiedsspruch aufzuheben. b) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Schiedsrichter habe die Ab- weisung des Zahlungsanspruchs des Antragsgegners allein darauf gestützt, dass dieser zum Jahresende 2010 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausge- schieden sei und hierdurch die Befugnis zur Geltendmachung des der Gesell- schaft zustehenden Anspruchs im Wege der actio pro socio verloren habe. Da- rauf habe der Schiedsrichter die Parteien bereits in seinen Hinweisen vom 10. März 2019 aufmerksam gemacht. Soweit er den Erwägungen des Antrags- gegners nicht gefolgt sei, der Antragsteller und die weitere Ärztin hätten durch Verlegung ihrer Vertragsarztsitze zugleich auch ihre Gesellschafterstellung kon- kludent gekündigt, lasse sich dem jetzigen Vorbringen des Antragsgegners nicht entnehmen, welche zusätzlichen Erwägungen er der Rechtsauffassung des Schiedsrichters im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätte entgegenhalten wollen. Ebenso gelte dies für das Feststellungsbegehren des Antragsgegners, dem der Schiedsrichter allein wegen des vom Antragsgegner in einem weiteren Schiedsverfahren verfolgten Anspruchs auf Auszahlung seines Kapitalkontos nicht stattgegeben habe. Mit Blick auf den Widerklageantrag des Antragstellers treffe die Behaup- tung des Antragsgegners, der Schiedsrichter habe das von ihm geltend ge- machte Zurückbehaltungsrecht gänzlich unberücksichtigt gelassen, ausweislich der Begründung des Schiedsspruchs nicht zu. Wiederum sei nicht zu erkennen, inwieweit seine Rechtsverteidigung durch die verhinderte Teilnahme seines Pro- zessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verkürzt worden sein 15 16 - 8 - könnte. Es stelle auch keinen schwerwiegenden Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar, dass der Verwirkungseinwand in den Gründen des Schiedsspruchs nicht ausdrücklich abgehandelt worden sei. Die Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts habe für den Schiedsrichter in Anbetracht des ersichtlich fortbestehenden Regelungsbedarfs für das bei der Kassenärztlichen Vereinigung H. geführte Honorarguthaben fernliegen dürfen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehe kein Widerspruch in den unter dem 10. März 2019 erteilten Hinweisen des Schiedsrichters, der lediglich im Rahmen einer mündli- chen Verhandlung hätte aufgeklärt werden können. Der Schiedsrichter habe sich auch dazu geäußert, warum das Ausscheiden des Antragsgegners aus der Ge- sellschaft mit Blick auf den Widerklageantrag unschädlich sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. c) Soweit das Oberlandesgericht nur einen schwerwiegenden Gehörsver- stoß als Aufhebungsgrund angesehen hat, ist es von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Gleichwohl hat es im Ergebnis zu Recht an- genommen, dass der Antragsgegner durch die Nichtbehandlung seines Verwir- kungseinwands in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs nicht in sei- nem Gehörsrecht verletzt worden ist. aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflich- tet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätz- lich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenom- mene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen ha- ben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begrün- dung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall beson- 17 18 19 - 9 - dere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteilig- ten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent- scheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 [juris Rn. 11]; BVerfGE 70, 288 [juris Rn. 16]; BVerfGE 86, 133 [juris Rn. 39]; BVerfG, Be- schluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21, juris Rn. 6). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, so- fern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 [juris Rn. 21]; BVerfGE 86, 133 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21, juris Rn. 6). Entsprechendes gilt für die rechtlichen Ausführungen einer Partei, die den Kern des Parteivorbringens darstellen und für den Prozessausgang ein- deutig von entscheidender Bedeutung sind (vgl. BVerfG, EuGRZ 2016, 694 [juris Rn. 23 f.]). Diese Maßstäbe gelten für ein staatliches Gericht ebenso wie für ein Schiedsgericht (vgl. BGH, WM 2022, 576 [juris Rn. 23] mwN). Eine Gehörsrechtsverletzung ist für den Schiedsspruch entscheidungser- heblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schiedsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - III ZB 83/07, SchiedsVZ 2009, 126 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19, SchiedsVZ 2021, 46 [juris Rn. 9] mwN; Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZR 166/20, juris Rn. 19; BGH, WM 2022, 576 [juris Rn. 78]). bb) Danach stellt nicht nur eine schwerwiegende, sondern jede Verletzung des Gehörsrechts einen Verstoß gegen den ordre public dar, soweit sie entschei- dungserheblich ist. Gleichwohl hat das Oberlandesgericht eine Gehörsrechtsver- letzung wegen der Nichtbehandlung des vom Antragsgegner erhobenen Verwir- kungseinwands in der Begründung des Schiedsspruchs mit zutreffender Begrün- dung verneint. Ist der Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts - wie im Fall der Nichtbehandlung - nicht erkennbar, muss die Frage der zentralen Bedeutung aus 20 21 - 10 - Sicht des Oberlandesgerichts als überprüfendes Gericht beantwortet werden (mit ähnlichem Ansatz BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 2 BvR 2026/17, juris Rn. 15; BVerfG, NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 20]; EuGRZ 2020, 660 [juris Rn. 31]). Wäre allein die Vorstellung der Partei maßgeblich, die eine Gehörs- rechtsverletzung rügt, unterläge das Schiedsgericht mit Blick auf die Beschei- dung von Parteivorbringen strengeren Maßstäben als ein staatliches Gericht. Es begegnet auch mit Blick auf das Verbot der révision au fond im Aufhebungsver- fahren keinen Bedenken, dass das Oberlandesgericht eigene Erwägungen dazu angestellt hat, ob der Verwirkungseinwand für das Verfahren von zentraler Be- deutung gewesen ist (aA wohl OLG München, SchiedsVZ 2011, 230 [juris Rn. 23]; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 1059 Rn. 27). Hätte es sich nach dem Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts erkennbar um unerhebliches Vor- bringen gehandelt, wäre eine Gehörsrechtsverletzung von vornherein ausge- schieden. d) Die Frage, ob die Ablehnung des weitergehenden Terminverlegungs- antrags des Antragsgegners einen Gehörsrechtsverstoß dargestellt hat, kann nicht mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung offengelassen wer- den, es sei nicht ersichtlich, mit welchen weiteren - über seine schriftsätzlichen Ausführungen hinausgehenden - Erwägungen der Antragsgegner das Schieds- gericht von seinem Standpunkt hätte überzeugen wollen. aa) Nach § 1047 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet - vorbehaltlich einer Ver- einbarung der Parteien - das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unter- lagen durchzuführen ist. Das Schiedsgericht hat gemäß § 1047 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt. Die Parteien sind von jeder Ver- handlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Be- weisaufnahme nach § 1047 Abs. 2 ZPO rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Regelung soll den Parteien ermöglichen, den Termin wahrzunehmen, und kon- kretisiert die sowohl einfachgesetzlich geregelten als auch verfassungsrechtlich 22 23 - 11 - verbürgten Ansprüche der Parteien auf prozessuale Waffengleichheit und recht- liches Gehör (§ 1042 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO; Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 49). bb) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entschei- den, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet aber der Anspruch auf recht- liches Gehör das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung (vgl. BVerfGE 42, 364 [juris Rn. 17]; BVerfGK 19, 377 [juris Rn. 20 f.] mwN). Führt die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminverlegungsantrags dazu, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten ist und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann, verletzt dies das Gehörsrecht der betroffenen Partei (vgl. BVerwG, NJW 1992, 2042 [juris Rn. 15] mwN; BayObLG, NJW-RR 2004, 804 [juris Rn. 10]; OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 1831 [juris Rn. 7]). Dieser Fall kann nicht anders gesehen werden als der einer - ebenfalls gehörswidrigen - Nichtberücksichtigung von Vorbringen wegen offen- sichtlich fehlerhafter Anwendung von Präklusionsvorschriften (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16, juris Rn. 9 mwN; BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - IX ZR 214/19, NJW-RR 2021, 56 [juris Rn. 19]). Zudem ist das Recht der betroffenen Partei auf prozessuale Waffen- gleichheit (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) berührt (vgl. hierzu OLG Branden- burg, NJW-RR 1999, 1291 [juris Rn. 7 mwN]). Daher muss das Schiedsgericht einen Verhandlungstermin auf begründe- ten Antrag einer Partei verlegen, wenn dies zur Wahrung ihrer Verfahrensgrund- rechte geboten ist. Die Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer Partei kann in diesem Sinne einen beachtlichen Grund darstellen. Ob in einem solchen Fall die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt aus der Sozietät zumutbar ist, bedarf einer Beurteilung im Einzelfall. Hierfür kommt es insbeson- 24 25 - 12 - dere darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Termin unter Beteiligung des erkrank- ten Rechtsanwalts voraussichtlich nachgeholt werden kann, welches Interesse die Partei für eine Vertretung durch gerade diesen Rechtsanwalt geltend macht und welcher zusätzliche Aufwand bei einer Einarbeitung durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät entsteht. Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Verfahrens ist dabei in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 43/56, BGHZ 27, 163, 168; BVerwG, NJW 1984, 882 [juris Rn. 16 f.]; NJW 1995, 1231 [juris Rn. 3 f.]; BGH, Ur- teil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 [juris Rn. 8]; BFH, BFH/NV 2013, 80 [juris Rn. 3] mwN; BFH/NV 2014, 1891 [juris Rn. 12 bis 14]; BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B, juris Rn. 7 f. und 10; BVerwG, BayVBl 2017, 353 [juris Rn. 22 f. und 28]; BFH, BFH/NV 2017, 309 [juris Rn. 5 f.] mwN; BSG, Beschluss vom 20. März 2018 - B 5 R 308/17 B, juris Rn. 10 f. mwN; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 [juris Rn. 22] mwN; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 227 Rn. 9 und 11 mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 227 Rn. 6a mwN; Stadler in Musielak/ Voit aaO § 227 Rn. 5 mwN; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 227 Rn. 8 mwN; Becker in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., § 227 Rn. 16 und 21; BeckOK.ZPO/Jaspersen, 44. Edition [Stand 1. März 2022], § 227 Rn. 5, 7, 12.5 und 12.10 mwN). Die zu § 227 Abs. 1 ZPO ergangene Rechtsprechung zur Erheblichkeit von Gründen für einen Terminverlegungsantrag kann auf die Schiedsgerichtsbar- keit übertragen werden, soweit die Besonderheiten des Schiedsverfahrens keine abweichende Beurteilung erfordern. Jedenfalls dürfen auch Schiedsgerichte die Verfahrensgrundrechte der Parteien auf rechtliches Gehör und prozessuale Waf- fengleichheit nicht dadurch verletzen, dass sie das Recht einer Partei, sich im Verhandlungstermin durch einen von ihnen selbst gewählten Prozessbevoll- mächtigten vertreten zu lassen, in unzumutbarer Weise beschneiden (vgl. auch MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1042 Rn. 60; Voit in Musielak/Voit aaO § 1042 Rn. 15). 26 - 13 - cc) Unterbleibt eine gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei deren Durchführung eine andere Ent- scheidung ergangen wäre. Die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den ge- samten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand und kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen füh- ren, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18, juris Rn. 12 mwN; vgl. auch Münch- Komm.ZPO/Münch aaO § 1047 Rn. 3 und 10). Genauso verhält es sich im Fall der offensichtlich fehlerhaften Ablehnung eines Terminverlegungsantrags (ähn- lich BVerwG, NJW 1992, 2042 [juris Rn. 17 f.]). dd) Danach hätte das Oberlandesgericht das Beruhen des Schieds- spruchs auf der von ihm unterstellten Gehörsrechtsverletzung nicht mit der Be- gründung ablehnen dürfen, es sei nicht ersichtlich, mit welchen weiteren - über seine schriftsätzlichen Ausführungen hinausgehenden - Erwägungen der An- tragsgegner das Schiedsgericht von seinem Standpunkt hätte überzeugen wol- len. Vielmehr kann in der Regel nicht ausgeschlossen werden, dass eine Erörte- rung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der nicht vertretenen Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Daher hätte das Oberlandesgericht prüfen müssen, ob die vom Schiedsgericht abgelehnte Verle- gung des Verhandlungstermins vom 10. Februar 2020 auf einen Termin ab Mitte März 2020 die Verfahrensgrundrechte des Antragsgegners auf rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit verletzt hat. Hierfür hätte es weiterer Feststel- lungen zu den Umständen des Einzelfalls bedurft. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt ebenfalls mit Erfolg, dass das Oberlandes- gericht mit Blick auf die vom Antragsgegner geltend gemachte Besorgnis der Be- fangenheit des Schiedsrichters nicht in die Prüfung des Aufhebungsgrunds nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO eingetreten ist, weil der Antragsgegner diesen Aufhebungsgrund nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Schiedsspruchs begründet geltend gemacht hat. 27 28 29 - 14 - a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf- gehoben werden, wenn der Antragsteller des Aufhebungsverfahrens begründet geltend macht, dass die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterli- che Verfahren einer Bestimmung des 10. Buchs der ZPO oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden, soweit die Parteien nichts Anderes vereinbaren. Die Frist be- ginnt gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller des Aufhebungsverfahrens den Schiedsspruch empfangen hat. Im vorliegend nicht einschlägigen Fall eines Antrags auf Berichtigung, Auslegung und Ergän- zung des Schiedsspruchs (§ 1058 ZPO) verlängert sich die Frist nach § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren sind die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht (mehr) zu berück- sichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat. b) Soweit § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die in dieser Vorschrift genannten Aufhebungsgründe begründet geltend zu machen sind, unterliegt das Begründungserfordernis nicht der in § 1059 Abs. 3 ZPO genannten Frist (so wohl auch MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 71 und 74 bis 76; aA KG, SchiedsVZ 2009, 179 [Rn. 22 f.]; wohl auch OLG München, SchiedsVZ 2005, 308 [juris Rn. 17]; vermittelnd BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1059 Rn. 25; offengelassen in OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 [juris Rn. 22, 33 und 63]). In formeller Hinsicht folgt aus dem Begründungserfordernis allein, dass die Aufhe- bungsgründe nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechende Rüge hin geprüft werden, und die sie geltend machende Partei hierzu jedenfalls schlüssig vortragen muss (vgl. dazu BGH, SchiedsVZ 2021, 46 [juris Rn. 12]). 30 31 32 - 15 - aa) Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass die Aufhe- bungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO begründet geltend gemacht werden müssen. Die Vorschrift des § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO schließt die Berücksichtigung dieser Gründe im Vollstreck- barerklärungsverfahren nur dann aus, wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs "gestellt" hat. Auch die für das Aufhebungsverfahren geltende Vorschrift des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt lediglich, dass der Antrag innerhalb der Frist "eingereicht" werden muss. Insoweit besteht ein Unterschied zu den Vorschriften über das Be- rufungs- und Revisionsverfahren gegen Entscheidungen staatlicher Gerichte. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO legen Anforderungen an die Begründung dieser Rechtsmittel fest; nach § 520 Abs. 2 ZPO und § 551 Abs. 2 ZPO hat die Begründung fristgebunden zu erfolgen. bb) Aus der Entstehungsgeschichte der §§ 1059, 1060 ZPO lässt sich ebenfalls kein Erfordernis für eine fristgebundene Geltendmachung der Aufhe- bungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO herleiten. Gemäß der Entwurfsbegründung hat die in § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO vor- gesehene Bindung des Aufhebungsantrags an eine Frist von in der Regel drei Monaten den Sinn, nach einer angemessenen Zeit Klarheit über die Bestands- kraft des Schiedsspruchs zu haben (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 60). Die Vor- schrift geht auf Art. 34 des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1985 zurück (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 60). Art. 34 Abs. 3 des UNCITRAL-Modellgesetzes sieht ebenfalls eine Fristbindung für den Aufhebungsantrag vor ("An application for setting aside may not be made after three months have elapsed from the date on which the party making that application had received the award …") und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a des UNCITRAL-Modellgesetzes regelt ebenfalls Anforderungen an die Gel- tendmachung der dem § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechenden Auf- hebungsgründe ("An arbitral award may be set aside by the court … only if the party making the application furnishes proof that …"). Ein Erfordernis, dass die 33 34 35 - 16 - einzelnen Aufhebungsgründe fristgebunden geltend zu machen sind, lässt sich jedoch auch dem UNCITRAL-Modellgesetz nicht entnehmen. Zu § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der im UNCITRAL-Modellgesetz keine Pa- rallele findet, ist in der Entwurfsbegründung ausgeführt, dass die Bindung der Aufhebungsklage an eine Frist nur Sinn mache, wenn nach fruchtlosem Ablauf der Frist Aufhebungsgründe [des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO] im Vollstreckbarer- klärungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden könnten. Andernfalls könne der Schuldner in jedem Fall abwarten, bis der Gläubiger die Vollstreckbarerklä- rung beantrage. Das mit der Frist über die Aufhebungsklage verfolgte Ziel, schnell und endgültig Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruchs zu schaffen, würde damit weitgehend verfehlt (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 61). Auch hieraus ergibt sich nicht, dass die Geltendmachung der einzelnen Aufhebungs- gründe nach den Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO unterworfen sein soll. cc) Die nach der Entwurfsbegründung bezweckte Klarheit über die Be- standskraft des Schiedsspruchs erfordert nicht, dass Aufhebungsgründe inner- halb der für die Erhebung des Aufhebungsantrags maßgeblichen Frist vorge- bracht werden. Klarheit entsteht auch dann, wenn lediglich der Aufhebungsan- trag fristgebunden gestellt werden muss. Bereits durch die Einreichung eines Auf- hebungsantrags wird dem Gläubiger des Schiedsspruchs vor Augen geführt, dass der Schuldner sich gegen diesen zu Wehr setzen will. Einer Verzögerung kann das Oberlandesgericht dadurch vorbeugen, dass es mit der Terminierung der nach § 1063 Abs. 2 Fall 1 ZPO im Aufhebungsverfahren vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung oder mit der Zustellung des Antrags auf Vollstreckba- rerklärung eine Frist setzt, innerhalb derer für die Aufhebung des Schiedsspruchs relevantes Vorbringen dem Gericht mitzuteilen ist. Nach Ablauf der Frist unter- liegt die Geltendmachung weiterer Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den entsprechend anwendbaren Präklusionsvorschriften der § 296 Abs. 1, § 571 Abs. 3 ZPO (vgl. auch Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1063 36 37 - 17 - Rn. 13; aA MünchKommZPO/Münch aaO § 1063 Rn. 19; Voit in Musielak/Voit aaO § 1063 Rn. 6). c) Der Rechtsfehler des Oberlandesgerichts ist entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht hat nicht geprüft, ob der Antragsgegner den Schiedsrich- ter mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen konnte. Dies erscheint nach den Umständen des Streitfalls nicht als ausgeschlossen. aa) Nach § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unpartei- lichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 1036 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 ZPO liegt vor, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Schiedsrichters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist; bereits der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität soll vermieden werden. Aus dem Vorliegen eines Verfahrensfeh- lers kann zwar nicht unmittelbar auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlos- sen werden. Jedoch können qualifizierte Verfahrensfehler die Besorgnis der Be- fangenheit begründen, wenn sie sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken und deswegen den Schluss zulassen, der Schiedsrichter sei nicht un- parteiisch, sondern gegen den betroffenen Beteiligten eingestellt (vgl. OLG Mün- chen, Beschluss vom 10. April 2008 - 34 SchH 5/07, juris Rn. 39; OLG München, BeckRS 2011, 7079 unter b; zu § 42 Abs. 2 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 194/05, NJW 2006, 2492 [juris Rn. 31 f.]; Beschluss vom 22. Juni 2021 - AnwZ (B) 3/20, MDR 2021, 1296 [juris Rn. 7] mwN; BeckOK.ZPO/Vossler aaO § 42 Rn. 20 mwN; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO aaO § 42 Rn. 20 f.; zum grundsätzlichen Gleichlauf von § 1036 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 ZPO und § 42 Abs. 2 ZPO vgl. KG, MDR 2018, 885 [juris Rn. 15] mwN; Voit in Musielak/Voit aaO § 1036 Rn. 4 mwN). 38 39 - 18 - bb) Nach diesen Grundsätzen erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass in der Person des Schiedsrichters ein Ablehnungsgrund vorliegt. (1) Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. Dezember 2019 rechtfertigt die Besorgnis der Befangen- heit des Schiedsrichters allerdings nicht. Die vom Antragsgegner gerügte Untä- tigkeit des Schiedsrichters zwischen seiner Bestellung und dessen Schreiben vom 10. März 2019 wäre vorrangig in einem Abberufungsverfahren nach § 1038 Abs. 1 ZPO geltend zu machen gewesen. Bei den im Schreiben vom 10. März 2019 enthaltenen Hinweisen handelt es sich um eine nicht zu beanstandende verfahrensleitende Maßnahme des Schiedsrichters. Auch der Umstand, dass er in dem Schreiben eine gütliche Einigung angeregt hat, ohne hierzu einen konkre- ten Vorschlag zu unterbreiten, begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht. Nichts Anderes folgt aus der Ankündigung des Schiedsrichters mit Schreiben vom 21. Oktober 2019, die Sache ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen. Auch hierbei handelt es sich um eine nicht zu beanstandende Maßnahme der materiellen Prozessleitung. Der von der Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf der widersprüchlichen Verfahrensführung erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht. (2) Jedoch ist das am 7. Februar 2020 zur gerichtlichen Entscheidung ge- stellte Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Schiedsrichter wegen seines Festhaltens am Verhandlungstermin vom 10. Februar 2020 nicht von vornherein aussichtslos. Zwar begründet nicht jede fehlerhafte Ablehnung eines Terminverlegungsantrags die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters. Anders liegt es jedoch, wenn die in der Ablehnung des Antrags liegende Verlet- zung der Verfahrensgrundrechte einer Partei auf rechtliches Gehör und pro- zessuale Waffengleichheit aus Sicht einer vernünftigen Partei den Eindruck er- weckt, der Schiedsrichter stehe ihr nicht mehr unvoreingenommen gegenüber. Für diese bislang vom Oberlandesgericht nicht geprüfte Frage müssen weitere Feststellungen getroffen werden. 40 41 42 - 19 - cc) Im jetzigen Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf es keiner Klärung, ob das Oberlandesgericht zunächst das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung durchführen muss oder (inzident) im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs über die Ablehnungsgesuche des Antragsgegners zu entschei- den hat. (1) Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, hat - vorbehaltlich einer hier nicht vorliegenden anderweitigen Vereinbarung - innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Schiedsgericht über die Ablehnung. Bleibt die Ablehnung danach er- folglos, so kann die ablehnende Partei nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verwei- gert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ableh- nung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schieds- gericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren nach § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen. Hat das Oberlandesgericht im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss festgestellt, dass die Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters begründet ist, steht für das Vollstreckbar- erklärungs- und Aufhebungsverfahren fest, dass die Bildung des Schiedsgerichts nicht den Bestimmungen des 10. Buchs der ZPO entsprochen hat. Es ist ferner stets anzunehmen, dass sich die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts - so- wohl bei einem aus mehreren Personen besetzten Schiedsgericht als auch erst recht bei einem Einzelschiedsrichter - auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 23/14, NJW-RR 2015, 1087 [ju- ris Rn. 9 bis 13]). 43 44 45 - 20 - (2) Das Gesetz trifft keine Regelung darüber, wie mit einem anhängigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu verfahren ist, wenn nach dem Erlass des Schiedsspruchs ein Antrag auf dessen Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung gestellt wird. In der Literatur wird hierzu überwiegend vertreten, dass das Ober- landesgericht zunächst die beantragte gerichtliche Entscheidung zu treffen und währenddessen das Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahren auszu- setzen hat (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1037 Rn. 41 mwN; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1037 Rn. 8 mwN; BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami aaO § 1037 Rn. 7 f.; zum bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1963 - VII ZR 23/62, BGHZ 40, 342 [juris Rn. 21 bis 24] mwN; mit Blick auf das Verhältnis zu einem Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO vgl. allerdings BGH, Be- schluss vom 30. April 2014 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200). Die Frage kann vorliegend offenbleiben, weil das Oberlandesgericht we- der im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung noch inzident im Vollstreckbarer- klärungsverfahren über die Ablehnungsgesuche gegen den Schiedsrichter be- funden hat. 46 47 - 21 - IV. Danach ist auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe- schwerde, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachent- scheidung gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO steht dem Senat nicht offen. Wie ausgeführt bedarf es weiterer Feststellungen des Oberlandesgerichts, um zu be- urteilen, ob die Ablehnung des Terminverlegungsantrags durch den Schiedsrich- ter den Antragsgegner in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt hat oder sogar die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters begründet. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2021 - 11 Sch 2/20 - 48 ECLI:DE:BGH:2022:280722BIZB36.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 36/21 vom 28. Juli 2022 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und den Richter Odörfer beschlossen: 1. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 485.704,32 € festgesetzt. 2. Der Beschluss vom 21. April 2022 wird wegen offenbarer Un- richtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Randnummer 3 Satz 3 des Beschlusses muss es Zustim- mung "zur" statt Zustimmung "der" Auszahlung heißen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2021 - 11 Sch 2/20 -