OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 3 KR 23/15 B

BSG, Entscheidung vom

17mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ablehnung eines begründeten Antrags auf Terminverlegung verletzt das rechtliche Gehör, wenn dadurch der gewählte Prozessbevollmächtigte ohne zumutbare Vertretungsmöglichkeit verhindert ist. • Bei Kollisionsterminen ist die Zumutbarkeit einer Vertretung durch einen Kollegen der Sozietät nur anzunehmen, wenn ein Sozietätsmandat vorliegt oder der Vertreter hinreichend qualifiziert und zumutbar einsetzbar ist. • Die Auswahl eines fachlich qualifizierten Rechtsanwalts (z. B. Fachanwalt für Medizinrecht) kann die Verweisung auf eine Vertretung einschränken und eine Terminverlegung rechtfertigen. • Ist das rechtliche Gehör verletzt, ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung begründeter Terminverlegung bei Terminkollision • Die Ablehnung eines begründeten Antrags auf Terminverlegung verletzt das rechtliche Gehör, wenn dadurch der gewählte Prozessbevollmächtigte ohne zumutbare Vertretungsmöglichkeit verhindert ist. • Bei Kollisionsterminen ist die Zumutbarkeit einer Vertretung durch einen Kollegen der Sozietät nur anzunehmen, wenn ein Sozietätsmandat vorliegt oder der Vertreter hinreichend qualifiziert und zumutbar einsetzbar ist. • Die Auswahl eines fachlich qualifizierten Rechtsanwalts (z. B. Fachanwalt für Medizinrecht) kann die Verweisung auf eine Vertretung einschränken und eine Terminverlegung rechtfertigen. • Ist das rechtliche Gehör verletzt, ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Kläger ist zugelassener Logopäde und forderte von der beklagten Krankenkasse gesonderte Vergütung für Vor- und Nachbereitung seiner Behandlungen. Die Krankenkasse kürzte Abrechnungen aus 2006–2008 um 10.286,16 Euro mit der Begründung, die Vergütungssätze enthielten bereits Vor- und Nachbereitung. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte dies mit der Begründung, der Rahmenvertrag sehe keine gesonderte Vergütung vor. Der Kläger legte dagegen Beschwerde ein und rügte, sein Prozessbevollmächtigter sei wegen Terminkollision am Verhandlungstag des LSG verhindert gewesen; Anträge auf Terminverlegung wurden abgelehnt. Der Anwalt war Fachanwalt für Medizinrecht und hatte eine Parallelverhandlung am selben Tag vor einem Landgericht; eine Vertretung durch andere Kollegen hielt der Kläger für unzumutbar oder nicht erteilt. • Rechtsgrundlagen: § 110, § 160a, § 197a SGG; § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG; Fachanwaltsordnung (§ 14b FAO). • Verfahrensrechtliche Pflicht des Vorsitzenden: Der Vorsitzende hat über Terminverlegungsanträge zu entscheiden und darf nur bei Fehlen erheblicher Gründe eine Verlegung verweigern (§ 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO). • Erheblichkeitsprüfung: Die Abwägung zwischen Beschleunigungsinteresse und individuellem Gehörsinteresse ist einzelfallbezogen vorzunehmen; pauschale Maßstäbe sind unzulässig. • Fehlende Zumutbarkeit der Vertretung: Hier lag kein Sozietätsmandat vor; der Kläger hatte den Fachanwalt ausdrücklich gewählt, der als Einzelbevollmächtigter auftrat, sodass Verweisung auf einen Kollegen nicht zulässig war. • Qualifikation des Sachbearbeiters: Dr. M. war Fachanwalt für Medizinrecht; das streitige Vergütungs- und Vertragsrecht von Heilmittelerbringern fällt in seinen besonderen Tätigkeitsbereich, sodass seine Auswahl die Verweisung auf einen unwesentlich qualifizierten Vertreter erschwert. • Parallelverfahren: Der andere Termin betraf ebenfalls medizinrechtliche Fragestellungen, sodass auch dort keine zumutbare Vertretung gegeben war. • Gehörsverletzung und Folgen: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne den gewählten Prozessbevollmächtigten stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar; aus der Verhinderung folgt die Entbehrlichkeit weitergehender Kausalitätsprüfungen. Die Beschwerde des Klägers hatte Erfolg: Das Urteil des Landessozialgerichts vom 27.01.2015 wurde aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der gewählte Prozessbevollmächtigte wegen einer Terminkollision verhindert war und eine Vertretung durch andere Kollegen nicht zumutbar oder nicht bevollmächtigt war. Insbesondere war Dr. M. als Fachanwalt für Medizinrecht bewusst ausgewählt worden, wodurch die Verweisung auf einen Vertreter der Sozietät ausscheidet. Die Kollision mit einer gleichfalls medizinrechtlichen Verhandlung beim Landgericht machte eine Terminverlegung erforderlich. Das LSG hat bei der erneuten Verhandlung auch über die Kostenfolge zu entscheiden, der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 10.286,16 Euro festgesetzt.