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Leitsatz

VI ZR 156/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100522UVIZR156
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100522UVIZR156.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 156/20 Verkündet am: 10. Mai 2022 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1; RVG VV Nr. 2300 a) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Schadenser- satzpflicht in einem sogenannten Dieselfall. b) Auf mögliche künftige Belastungen mit Aufwendungen, die nur im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, kann der Kläger sein Feststel- lungsinteresse nicht stützen, wenn er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung möglich und zumutbar ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 33). c) Zur Bestimmung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV- RVG. BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - VI ZR 156/20 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 31. März 2022 eingegangener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2019 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklag- ten erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. August 2018 dahingehend ab- geändert, dass der Antrag des Klägers auf Feststellung der Ver- pflichtung der Beklagten, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi A5 2.0 TDI, FIN: WAUZZZ8T6EA038721, durch die Beklagte resultieren, abge- wiesen wird. Die Sache wird im Übrigen, also hinsichtlich der Hilfsanträge sowie des Antrags auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwalts- kosten, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger macht gegen die beklagte Volkswagen AG Ansprüche im Zu- sammenhang mit dem sogenannten VW-Dieselskandal geltend. Der Kläger erwarb von einem Dritten im März 2015 einen gebrauchten Pkw Audi A5 Sportback 2.0 TDI zum Kaufpreis von 33.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 ausge- stattet, der eine Software zur Abgasrückführungssteuerung enthält. Diese Soft- ware verfügt über zwei Modi. Im Modus 1, der in standardisierten Testsituationen wie dem Prüfstand aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen im normalen Straßenverkehr reduziert die Software den Umfang der Abgasrückführung dauerhaft auf ein geringeres Maß (Modus 0). Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) gab der AUDI AG mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 auf, die vorhandene Software zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände zu ergreifen. Die Be- klagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, welches vom KBA freigegeben wurde. Der Kläger ließ das Update durchführen. Der Kläger ist der Ansicht, er sei von der Beklagten durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung sittenwidrig geschä- digt worden. Er hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagte ver- pflichtet sei, ihm Ersatz für Schäden zu leisten, die aus der Manipulation seines Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren würden, ferner die Beklagte zu verur- teilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - berechnet auf Grundlage einer 2,0 Geschäftsgebühr - freizustellen. Das Landgericht hat die beantragte Feststellung ausgesprochen und die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtli- chen Rechtsanwaltskosten - berechnet auf der Grundlage einer 1,3 Geschäfts- gebühr - verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen hat die 1 2 3 4 - 4 - Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt, der Kläger hat hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Anschlussberu- fung im Umfang der Klageabweisung eingelegt. Den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten hat der Kläger mit dem Hilfsantrag verbunden, die Beklagte zur Zahlung von 33.500 € nebst Delikts- und Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Schadensersatz zu be- zahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren würden. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung und der Kläger seinen Antrag auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht (BeckRS 2019, 41958 und Juris unter Az. 5 U 202/18) hat das Feststellungsbegehren des Klägers für zulässig und begrün- det gehalten. Der gestellte Feststellungsantrag genüge bei der gebotenen Aus- legung den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auf eine Leistungsklage müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen, weil die Schadens- entwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Das erforderliche Feststel- lungsinteresse ergebe sich aus der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines weite- 5 6 - 5 - ren Vermögensschadens. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Dem Klä- ger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß §§ 826, 31 BGB wegen vor- sätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien aus einer Geschäftsge- bühr von 1,3 zu berechnen. Die vorliegende Angelegenheit sei weder in zeitlicher noch in qualitativer Hinsicht als überdurchschnittlich zu qualifizieren. Die erfor- derliche Einarbeitung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in die techni- schen und rechtlichen Fragen der Haftung der Beklagten möge zeitintensiv ge- wesen sein, dies sei jedoch auf eine Vielzahl von nahezu identischen Fällen um- zurechnen, die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers betreut würden. Die Übertragung der gewonnenen Kenntnisse auf den konkreten Fall weise keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts ist der Feststellungsantrag des Klägers unzulässig. 1. Der Feststellungsantrag ist zwar trotz seiner weiten Formulierung be- stimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er sich unter Heranziehung der Klageschrift dahingehend auslegen lässt, dass es um die Ersatzpflicht der Be- klagten für Schäden geht, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in das Fahrzeug des Klägers eingebauten Motor mit der vom KBA mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 als unzulässig beanstandeten Abschalteinrichtung herstellte und in den Verkehr brachte (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 12 f.). 7 8 9 - 6 - 2. Der Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, weil es am erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers fehlt (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 14 ff.). a) Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Revisionserwi- derung hat der Kläger den Feststellungsantrag nicht in Bezug auf den sogenann- ten großen Schadensersatz gestellt. Jedenfalls lässt sich eine solche Festlegung dem gestellten Antrag nicht entnehmen. Auf Grundlage der beantragten - und in den Vorinstanzen zugesprochenen - Feststellung stünde es dem Kläger vielmehr frei, auch den sogenannten kleinen Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse jedoch nicht darauf stützen, dass er sich die Wahl offenhalten möchte, ob er von der Beklagten den sogenannten großen oder kleinen Schadensersatz verlangt. Diese Entscheidung war ihm bei Klageerhe- bung zumutbar (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 16-19). b) Das Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass die Schadensentwicklung im Hinblick auf Reparaturkosten, Steuernachforderungen, Stilllegungskosten und Kosten im Zusammenhang mit dem Update noch nicht abgeschlossen sei. Zwar kann, wenn ein Teil des Schadens bei Klageerhebung schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren, wobei die zu erwartenden Schäden entgegen der Ansicht der Revisionsbegründung nicht wahrscheinlich, sondern nur möglich sein müssen (Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 24-29). Künftig entstehende Aufwen- dungen, die zu den gewöhnlichen Unterhaltskosten für das Fahrzeug zählen (Verbrauchsmaterialien, Kraftstoff, Inspektions- und Wartungskosten, Reparatu- ren) wären aber nicht ersatzfähig (Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 10 11 12 - 7 - 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 32 mwN). Die weiter vom Kläger angeführten Auf- wendungen (Steuernachforderungen, Stilllegungskosten, Kosten im Zusammen- hang mit etwaigen schädlichen Auswirkungen des Updates) könnte der Kläger jedenfalls nicht als Schaden ersetzt verlangen, wenn er den sogenannten kleinen Schadensersatz (Ersatz des Minderwerts) geltend machen sollte (vgl. Senatsur- teile vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 17, 33; vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 33 f.). Eine Schadensentwicklung, die ein Feststellungsinteresse begründen könnte, wäre dann ausgeschlossen. Ob und inwieweit die genannten Aufwendungen im Rahmen des großen Schadens- ersatzes ersatzfähig wären, sie insbesondere dem sogenannten negativen Inte- resse zuzuordnen wären, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Ent- scheidung. Denn auf eine diesbezügliche Schadensentwicklung könnte der Klä- ger sein Feststellungsinteresse schon deshalb nicht stützen, weil er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung bereits jetzt möglich und zumutbar ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 33). III. Die Revision des Klägers ist dagegen nicht begründet. 1. Die Beklagte hat zwar keinen Gegenantrag zur Revision des Klägers gestellt und sich hierzu auch sonst nicht verhalten. Gleichwohl ist über die Revi- sion des Klägers nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unech- tes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162, juris Rn. 7 ff.; vom 13 14 - 8 - 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788, juris Rn. 9; vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157, juris Rn.15). 2. Die Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Kläger - auch wenn das Berufungsgericht ihm im zweiten Rechtsgang auf seine (neue) Hauptforderung einen Schadensersatzanspruch zusprechen sollte - jedenfalls keinen Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwalts- kosten hat. a) Das Berufungsgericht hat die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach den bis zum 31. Dezember 2020 maßgeblichen Gebührenbestimmungen in einer Höhe von 1.474,89 € entsprechend einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG, §§ 13, 14 RVG nebst Post- und Telekommunikationspau- schale sowie Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 33.500 € entspre- chend der Höhe des Kaufpreises und damit vorgerichtlichen Gegenstandswertes als ersatzfähig angesehen. Der gesetzliche Gebührentatbestand in Nr. 2300 VV-RVG bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit um- fangreich oder schwierig war. Ob dies der Fall ist, ist gemäß § 14 Abs. 1 RVG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20, VersR 2021, 385 Rn. 22). Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die die Bewertung des Berufungsgerichts zum Nach- teil des Klägers als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist die Erwägung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die tatsächlich er- hebliche Einarbeitungszeit in die technischen und rechtlichen Fragen einer Haf- tung der Beklagten sei auf die Vielzahl der von den Instanzbevollmächtigten des Klägers betreuten Verfahren mit vergleichbaren Fragestellungen umzulegen, so dass die Bearbeitung des konkreten Streitfalles keine überdurchschnittlichen 15 16 17 - 9 - Schwierigkeiten mehr aufweise. Dass die Instanzbevollmächtigten des Klägers eine Vielzahl vergleichbarer Fälle bearbeitet haben, stellt die Revision schon nicht in Frage. b) Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Tätigkeit maßgeblich ist. Bis dahin gezogene Nutzungen werden daher vom Kaufpreis in Höhe von 33.500 € noch in Abzug zu bringen sein (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, NJW 2022, 472 Rn. 16). IV. Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben. Den isolierten Feststel- lungsantrag (Hauptantrag) weist der Senat ab, da die Sache insoweit zur Endent- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies gilt nicht für die Hilfsanträge des Klä- gers. Er macht in zulässiger Weise mit dem Leistungsantrag den großen Scha- densersatz geltend und beantragt zusätzlich die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden. Deshalb ist die Sache insoweit und wegen des Freistellungs- 18 19 - 10 - antrags zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters von Pentz Oehler Klein Linder Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.08.2018 - 16 O 390/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2019 - 5 U 202/18 -