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Leitsatz

IX ZR 144/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:070722UIXZR144
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:070722UIXZR144.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 144/20 Verkündet am: 7. Juli 2022 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 596, § 522 Abs. 2 Ein Abstehen vom Urkundenprozess ist im Berufungsverfahren auch nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich hält. BGH, Urteil vom 7. Juli 2022 - IX ZR 144/20 - Oberlandesgericht München Landgericht München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der M. GmbH auf Rückzahlung eines Darlehens nebst Zinsen in Anspruch. Die M. GmbH, vertreten durch ihren früheren Geschäftsführer P. , ge- währte der Beklagten mit Darlehensvertrag vom 4. März 2013 ein Darlehen über 37.000 €. Der Darlehensbetrag wurde unstreitig in bar an die Beklagte ausge- zahlt. Der Kläger behauptet, der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbe- trags sei ihm mit Abtretungsvertrag vom 30. Dezember 2016 von der M. GmbH, vertreten durch ihren aktuellen Geschäftsführer B. , abgetre- ten worden. Er hat seine Ansprüche im Urkundenprozess geltend gemacht. Zum 1 2 - 3 - Beweis der Abtretung hat er eine Kopie des Abtretungsvertrags vom 30. Dezem- ber 2016 vorgelegt und erklärt, das Original des Vertrags sei nicht mehr auffind- bar. Nachdem die Beklagte die Abtretung und die Echtheit der Abtretungsur- kunde bestritten hatte, hat der Kläger zum Beweis der Abtretung der Forderung eine von ihm und B. unterzeichnete Vereinbarung vom 9. Januar 2019 vorgelegt, mit der die nach wie vor bestehende Gültigkeit der Abtretung bestätigt wurde. Das Landgericht hat die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abge- wiesen, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die Abtretung der Dar- lehensforderung nicht mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln ange- treten habe. Nach Berufungseinlegung und -begründung durch den Kläger hat das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass nach zutreffender Ansicht des Landgerichts die bestrittene Forderungsab- tretung vom Kläger nicht mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nachgewiesen worden sei und die Berufung daher keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger hat daraufhin erklärt, vom Urkundenprozess Abstand zu neh- men. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Abstandnahme vom Urkundenprozess nach Erteilung eines Hinweises gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig sei und hat die Berufung mit weiterem Beschluss zurück- gewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision möchte der Kläger in erster Linie die Durchführung des Berufungsverfahrens im ordentlichen Verfahren er- reichen; vorsorglich macht er geltend, dass mit der Vorlage der Vereinbarung vom 9. Januar 2019 die Abtretung der Darlehensforderung mit im Urkundenpro- zess zulässigen Beweismitteln bewiesen sei. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs- gericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in der Berufungsinstanz sei ein Ab- stehen vom Urkundenprozess nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises ge- mäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mehr möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zwar ein Abstehen vom Urkundenprozess grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung der Vorschrif- ten über die Klageänderung zulässig, wenn der Beklagte einwillige oder das Ge- richt dies für sachdienlich erachte. Diese Rechtsprechung gelte aber nicht im Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Eine Klageänderung verliere nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs analog § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werde. Entspre- chendes gelte für das Abstehen vom Urkundenprozess, weil auch hier die Zu- rückweisung einer aussichtlosen Berufung nach dem gesetzgeberischen Willen Vorrang haben müsse. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Be- rufungsgericht hat zu Unrecht die von dem Kläger nach Erteilung des Hinweises 5 6 7 - 5 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erklärte Abstandnahme vom Urkundenprozess als unzulässig angesehen. Gemäß § 596 ZPO kann der Kläger, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkun- denprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Ver- fahren anhängig bleibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Abstehen vom Urkundenprozess auch noch im Berufungsverfahren in entspre- chender Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält, und zwar mit der Wirkung, dass der Rechtsstreit im zweiten Rechtszug im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2662 Rn. 12 ff; vom 2. April 2020 - IX ZR 135/19, NJW 2020, 2407 Rn. 13). Bislang ist höchstrichterlich nicht entschieden, ob die Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz auch dann noch zulässig erklärt werden kann, wenn das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, oder ob dem eine entsprechende Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO entgegensteht. Diese Rechtsfrage ist dahingehend zu beantworten, dass eine entsprechende Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht kommt. 1. Die prozessuale Situation einer erst in zweiter Instanz erklärten Ab- standnahme vom Urkundenprozess bei gleichzeitig offensichtlich fehlender Er- folgsaussicht der gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist in der Zivilprozessordnung nicht geregelt. § 522 Abs. 2 ZPO verhält sich nicht zu einer in zweiter Instanz erklärten Abstandnahme vom Urkun- denprozess. Auch den Gesetzesmaterialien zu § 522 ZPO lassen sich keine Hin- weise darauf entnehmen, welche Auswirkungen die Beschlusszurückweisung auf eine in zweiter Instanz erklärte Abstandnahme vom Urkundenprozess hat (vgl. 8 9 - 6 - die Verweise auf die Gesetzgebungsmaterialien in BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 22 zur Beschlusszurückweisung bei in zweiter Instanz erhobener Widerklage). Der Wortlaut des § 596 ZPO lässt eben- falls keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz auch dann noch zulässig erklärt werden kann, wenn das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auch aus der Gesetzeshistorie des § 596 ZPO ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift des § 596 ZPO ist nach der Ein- führung des § 522 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) unverändert geblieben. 2. Eine analoge Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO scheitert daran, dass es bei der Abstandnahme vom Urkundenprozess an einer vergleichbaren Inte- ressenlage fehlt. a) Gemäß § 524 Abs. 4 ZPO verliert die Anschlussberufung des Beru- fungsbeklagten ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Mit der An- schlussberufung kann der Berufungsbeklagte erreichen, dass nicht allein die Be- rufungsanträge des Berufungsklägers den Rechtsmittelgegenstand bestimmen, auch wenn er zunächst selbst die Rechtsmittelfrist im Vertrauen auf den Bestand des Urteils trotz eigener Beschwer hat verstreichen lassen (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 524 Rn. 1). Er kann so Einfluss auf die Grenzen des Rechtsmittelge- genstands nehmen, innerhalb derer der Rechtsstreit in zweiter Instanz überprüft wird. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Berufungsbeklagte eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinem Nachteil wegen Rücknahme oder Verwerfung der Berufung oder Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht mehr befürchten muss, wird ihm hingegen zugemutet, sich mit dem Urteil abzufinden. Dass er dazu grundsätzlich bereit war, hat er dadurch bewiesen, dass er keine 10 11 - 7 - selbständige Berufung eingelegt hat (Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 524 Rn. 51). In entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO verliert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine in zweiter Instanz erhobene Widerklage ihre Wirkung, wenn die den erstinstanzlichen Streitgegenstand be- treffende Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu- rückgewiesen wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 20). Mit dem Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO, der auf eine zügige und einfache Erledigung offensichtlich unbegründeter Berufungen zielt, und der funktionellen Umgestaltung der Berufungsinstanz zu einem Instrument vornehm- lich der Fehlerkontrolle ist es nicht vereinbar, wenn in die Prüfung der Erfolgs- aussicht nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch die Frage einbezogen werden müsste, ob eine zweitinstanzlich erhobene Widerklage begründet ist. Insbeson- dere würde es der Intention des Gesetzgebers widersprechen, wenn der Beru- fungskläger mit einer gegebenenfalls geringfügigen (Hilfs-)Widerklage eine mündliche Verhandlung über die gesamte Berufung erzwingen könnte, obwohl letztere in Bezug auf die erstinstanzliche Beschwer des Berufungsklägers keine Aussicht auf Erfolg bietet. Abgesehen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufteilung der Berufungsentscheidung in einen Teilbeschluss über die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO und ein Teilurteil über die Widerklage nach § 301 Abs. 1 ZPO, widerspricht es auch der Funktion des Berufungsverfahrens, die zweitinstanzlich erhobene Widerklage dergestalt in den Mittelpunkt des Be- rufungsverfahrens zu stellen, indem eine mündlichen Verhandlung (nur) über sie durchgeführt wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 25 ff). Aus denselben Gründen verliert auch die in zweiter Instanz vorgenom- mene Klageerweiterung in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO mit der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ihre Wirkung (BGH, 12 13 - 8 - Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2; Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 f). b) Die prozessuale Lage bei der Abstandnahme des Klägers vom Urkun- denprozess in der Berufungsinstanz ist jedoch weder mit derjenigen bei An- schlussberufung noch mit derjenigen bei zweitinstanzlicher Klageerweiterung oder Widerklage vergleichbar. Bei der in der Berufungsinstanz erklärten Abstandnahme des Klägers vom Urkundenprozess geht es im Unterschied zur Anschlussberufung und der erst- mals in zweiter Instanz erhobenen Widerklage nicht um Gegenrechte, die zu ei- ner Erweiterung des Rechtsmittelgegenstands führen würden. Die Abstand- nahme vom Urkundenprozess stellt auch keine Klageänderung dar, denn sie hat keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand. Es ändert sich lediglich die Form des vom Kläger gewählten Rechtsschutzes, nämlich vom außerordentlichen, summarischen Urkundenprozess mit Gegenstands- und Beweismittelbeschrän- kungen zu dem auf endgültige Verurteilung oder Feststellung gerichteten or- dentlichen Verfahren ohne jegliche Beschränkungen. Eine Veränderung oder Er- weiterung des Streitgegenstands ist damit nicht verbunden (Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl. § 596 Rn. 1; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 19. Aufl., § 263 Rn. 5; Musielak/Voit/Voit, aaO, § 596 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Braun/Heiß, 6. Aufl., § 596 Rn. 2). Der Kläger verfolgt vielmehr seinen ursprünglichen Anspruch ge- stützt auf den bisher von ihm unterbreiteten Lebenssachverhalt in einer anderen Verfahrensform weiter. Anders als dies etwa bei der erstmals in zweiter Instanz vorgenommenen Klageerweiterung oder der erstmals in zweiter Instanz erhobenen Widerklage der Fall ist, wird durch die in zweiter Instanz erklärte Abstandnahme vom Urkunden- prozess nicht ein anderes Begehren des Klägers in systemwidriger Weise in den 14 15 16 - 9 - Mittelpunkt des Berufungsverfahrens gerückt, wenn der Kläger eine Fortführung des Prozesses im ordentlichen Verfahren entgegen der vom Berufungsgericht beabsichtigten Beschlusszurückweisung erzwingen will. Nach der Abstand- nahme vom Urkundenprozess in zweiter Instanz verfolgt der Kläger vielmehr sein ursprüngliches Klagebegehren weiter; es ist und bleibt der Mittelpunkt des Ver- fahrens. c) Es entspricht zudem dem Zweck des § 596 ZPO und dem Konzept des Urkundenprozesses, dass sich der Kläger auch dann noch vom Urkundenpro- zess durch eine Abstandnahme lösen kann, wenn das Berufungsgericht eine Zu- rückweisung der vom Kläger gegen die Abweisung der Klage als im Urkunden- prozess unstatthaft eingelegten Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Der Kläger hat die Wahl, ob er ein Verfahren als ordentlichen oder als Ur- kundenprozess führen will. Der Urkundenprozess soll dem Kläger, der seinen Anspruch durch Urkunden beweisen kann, schneller als im ordentlichen Verfah- ren zu einem vollstreckbaren Titel verhelfen. Diese Beschleunigung wird durch die Beschränkung der Beweismittel auf präsente Urkunden und Parteiverneh- mung erreicht. Nach dem Konzept der §§ 592 ff ZPO soll der Kläger die Möglich- keit des Urkundenprozesses weitgehend risikolos in Anspruch nehmen können (Musielak/Voit/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 596 Rn. 1). Entscheidet sich der Kläger für den Urkundenprozess, gibt ihm § 596 ZPO die Möglichkeit, sich bei einer für ihn ungünstigen Verfahrenssituation einseitig vom Urkundenprozess zu lösen und in das ordentliche Verfahren überzugehen. Auch in der Berufungsinstanz ist die Ab- standnahme vom Urkundenprozess ohne Zustimmung des Beklagten möglich, wenn Sachdienlichkeit bejaht wird. Die Interessen des Beklagten werden bei der Abstandnahme vom Urkundenprozess dadurch gewahrt, dass sich der Kläger 17 18 - 10 - nicht einseitig von dem Prozess insgesamt lösen kann. Vielmehr bleibt der Pro- zess gemäß § 596 ZPO im ordentlichen Verfahren anhängig (MünchKomm-ZPO/ Braun/Heiß, 6. Aufl., § 596 Rn. 1). Es stellt daher auch keinen Missbrauch prozessualer Möglichkeiten dar, wenn der Kläger eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren durch die Abstandnahme vom Urkundenprozess erzwingt, obwohl seine Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage als im Urkundenprozess unstatthaft offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist und das Berufungsgericht eine Be- schlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Dem Kläger soll durch § 596 ZPO gerade die Möglichkeit eingeräumt werden, sich ohne pro- zessuales Risiko für den Urkundenprozess als besondere Verfahrensart zu ent- scheiden und sich auch in der Berufungsinstanz noch von dem Urkundenprozess lösen zu können. d) Der Zweck des 522 Abs. 2 ZPO steht einer Abstandnahme im Beru- fungsverfahren bei beabsichtigter Zurückweisung der Berufung des Klägers ge- gen die Abweisung seiner Klage als im Urkundenprozess unzustatthaft nicht ent- gegen. Mit der Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO soll verhindert werden, dass durch Berufungen, die nach Überzeugung des Berufungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg haben, richterliche Arbeitskraft unnötig gebunden, die für verhandlungsbedürftige Fälle benötigte Terminzeit verkürzt und die rechts- kräftige Erledigung der Streitigkeit zu Lasten der in erster Instanz obsiegenden Partei verzögert wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 25; BT-Drucks. 14/4722, S. 97). Mit der Zurückweisung der Beru- fung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage als im Urkundenprozess 19 20 21 - 11 - unstatthaft wird aber im Regelfall lediglich eine schnelle Beendigung des Urkun- denprozesses erreicht, nicht aber eine schnelle rechtskräftige Erledigung der Streitigkeit zwischen den Parteien. Zu den Besonderheiten des Urkundenprozesses gehört, dass er nur dann zu einem endgültigen Ergebnis durch Urteil mit materieller Rechtskraft führt, wenn die Sache selbst nicht streitig wird und daher sofort ein vorbehaltloses End- urteil ergeht. Für alle anderen Fälle wird prozessual von vornherein in Kauf ge- nommen, dass eine weitere Verhandlung des Rechtsstreits erforderlich wird und der Urkundenprozess sich dann lediglich als ein Vorstadium des ordentlichen Verfahrens darstellt (MünchKomm-ZPO/Braun/Heiß, 6. Aufl., § 596 Rn. 1). Hat der Beklagte dem im Urkundenprozess geltend gemachten Anspruch widerspro- chen, ist ihm gemäß § 599 Abs. 1 BGB die Ausführung seiner Rechte in einem Nachverfahren von Amts wegen vorzubehalten. Der Rechtsstreit bleibt dann ge- mäß § 600 Abs. 1 ZPO im ordentlichen Verfahren anhängig; das Vorbehaltsver- fahren wird im Nachverfahren unter Beibehaltung des Streitgegenstands und der bestehenden Prozesslage fortgesetzt. Aber auch im Fall der Abweisung der Klage als im Urkundenprozess unstatthaft schließt sich regelmäßig ein ordentli- ches Verfahren an, weil es dem Kläger freisteht, sein Klagebegehren im ordentli- chen Verfahren erneut geltend zu machen (RGZ 148, 199, 201; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 597 Rn. 6). Der Kläger, der allein wegen der Beschränkungen des Urkundenprozesses mit dieser Verfahrensart keinen Erfolg hatte, wird im Re- gelfall versuchen, seinen Anspruch in einem anschließenden ordentlichen Ver- fahren durchzusetzen. Wird die Möglichkeit der Abstandnahme vom Urkunden- prozess für den Kläger erschwert, werden die Parteien absehbar in einen weite- ren Prozess gedrängt. Dies entspricht gerade nicht dem eingangs beschriebenen Zweck der Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO. 22 - 12 - III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Die Sa- che ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird das Verfahren als ordentliches Ver- fahren fortzuführen haben, weil der Kläger das Abstehen vom Urkundenprozess erklärt hat und dies sachdienlich war. 1. Das Berufungsgericht hat die Sachdienlichkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozess nicht geprüft. Die Frage der Sachdienlichkeit unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen; das Revisionsgericht kann die Verneinung der Sach- dienlichkeit grundsätzlich nur darauf überprüfen, ob der Rechtsbegriff der Sach- dienlichkeit verkannt oder die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind. Wenn sich der Tatrichter zur Sachdienlichkeit aber - wie hier - überhaupt nicht geäußert hat, kann das Revisionsgericht die Prüfung selbständig nachholen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 137). 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Beur- teilung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung eine Berücksichtigung, Bewer- tung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermei- den lässt. Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann. Der Sach- dienlichkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass auf Grund der Klageände- rung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (BGH, Urteil vom 4. Juli 23 24 25 - 13 - 2012 - VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2662 Rn. 20; vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 41). Gesichtspunkte, die vorliegend gegen die Sachdienlichkeit des Abstehens vom Urkundenprozess sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger möchte im ordentlichen Verfahren sein ursprüngliches Klagebegehren weiterver- folgen. Der Streitgegenstand bleibt dabei unverändert; es ist auch nicht ersicht- lich, dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. Die Beklagte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren zudem nicht darauf beschränkt, die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses in Frage zu stellen. Sie hat darüber hinaus umfangreich den Fortbestand der Darlehensforderung und die Abtretung derselben an den Kläger bestritten. Durch das Abstehen vom Ur- kundenprozess wird das Vorbringen der Parteien lediglich ohne die Beschrän- kungen der §§ 592, 594 ZPO entscheidungserheblich (BGH, Urteil vom 13. April 26 - 14 - 2011, aaO Rn. 43). Die sich daraus ergebende Notwendigkeit, nun in zweiter Instanz gegebenenfalls neue Beweiserhebungen durchzuführen, steht der Sach- dienlichkeit nicht entgegen. Grupp Lohmann Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.11.2019 - 18 O 5377/19 - OLG München, Entscheidung vom 18.06.2020 - 15 U 7074/19 -