Beschluss
20 U 163/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0215.20U163.23.00
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Tenor
Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit er die Berufung hinsichtlich der Anträge 4., 5., 6. sowie anteilig zu 7. mit Schriftsatz vom 24.01.2024 zurückgenommen hat.
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.07.2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (115 O 141/21) wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs fallen dem Kläger zur Last.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit er die Berufung hinsichtlich der Anträge 4., 5., 6. sowie anteilig zu 7. mit Schriftsatz vom 24.01.2024 zurückgenommen hat. Die Berufung des Klägers gegen das am 06.07.2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (115 O 141/21) wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs fallen dem Kläger zur Last. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. 1. Soweit der Kläger die Berufung mit Schriftsatz vom 24.01.2024 teilweise zurückgenommen hat, ist er des Rechtsmittels der Berufung verlustig und ihm sind insoweit die Kosten gem. § 516 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen. 2. Die Berufung ist betreffend die noch anhängigen Anträge zu 1., 2. und 3. gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. a) Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 13.12.2023 (Bl. 144 ff. eGA-II) – soweit für die noch anhängige Berufung von Relevanz – auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung wie folgt hingewiesen: „I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Angriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 12.10.2023 (Bl. 61 ff. eGA-II) greifen nicht durch. 1. Die mit der Stufenklage (Anträge zu 1. und 2.) geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche sowie der mit dem Antrag zu 3. verfolgte Anspruch auf Feststellung stehen dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht zu. Auf die vom Landgericht angenommene Treuwidrigkeit kommt es deswegen nicht an. a) Der Kläger meint, dass die Beklagte im Rahmen des bestehenden Krankenversicherungsvertragsverhältnisses lediglich berechtigt gewesen sei, einen Risikozuschlag von 23,53 % bezogen auf den ambulanten Prämienanteil im zuletzt maßgeblichen Tarif „Gesundheit Privat 300“ zu erheben, den sie indes überschritten habe. Dies folge aus der zu Beginn des Versicherungsvertragsverhältnisses geschlossenen Vereinbarung über die Erhebung eines Risikozuschlags in Höhe von 23,53 % bezogen auf den ambulanten Krankheitskostentarif GVA120 in Verbindung mit den halbzwingenden Vorschriften der §§ 203 ff. VVG. Auch bei einem zukünftigen Tarifwechsel dürfe sie keinen höheren Risikozuschlag erheben. b) Diese Ansicht ist unzutreffend. Dem Versicherer kann sowohl im Falle eines Tarifwechsels in einen Zieltarif mit gleichartigen Leistungen als auch bei einem Wechsel in einem Zieltarif mit nicht gleichartigen Leistungen das Recht auf die Erhebung eines im Vergleich zu Vertragsbeginn erhöhten Risikozuschlags zustehen. § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS 1 VVG schließt bei einem Wechsel in einen Zieltarif mit vergleichbaren Leistungen die Erhöhung eines ursprünglich vereinbarten Risikozuschlags gerade nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2015 – IV ZR 70/15, juris Rn. 10; Boetius, in: MüKo VVG, 2. Aufl. 2017, § 204, Rn. 272). Der Versicherer ist nicht gehindert, im Zieltarif höhere Risikozuschläge zu erheben, sofern der Versicherer diesen veränderten Risikozuschlag nach den in dem Zieltarif geltenden Risikostrukturen für die Risikoklasse vorsieht, in die der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Abschluss der Versicherung eingestuft hatte. Ein Recht auf Fortbestand des ursprünglich vereinbarten Risikozuschlags in der dort vereinbarten Höhe besteht bei einem Tarifwechsel gerade nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2015 – IV ZR 70/15, juris Rn. 11 ff. zum Wechsel aus einem Pauschaltarif; Boetius, in: MüKo VVG, 2. Aufl. 2017, § 204, Rn. 272, 275b). Das Versicherungsunternehmen ist auch nicht gehindert, im Zieltarif eine andere Methode für die Berechnung eines Risikozuschlags anzuwenden als im Herkunftstarif, sofern es die bei Vertragsschluss erhobene Risikoeinstufung des Versicherten zugrunde legt (Boetius, in: MüKo VVG, 2. Aufl. 2017, § 204, Rn. 272). Denn zu den aus dem Vertrag erworbenen Rechten im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 VVG, die der Versicherer bei einem Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz anrechnen muss, zählt allein die Bewertung des Gesundheitszustandes, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrages im Herkunftstarif vorgenommen hat. Der Versicherer darf daher im weiteren Vertragsverlauf von dieser Risikobewertung nicht zuungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse, etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung, die damalige Einstufung zu günstig war (BGH, Urteil vom 13.04.2016 - IV ZR 393/15, Juris Rn. 13). Die vom Versicherungsnehmer erworbene Rechtsposition beschränkt sich indes auf das „Vorerkrankungsrisiko“ und die zu Vertragsbeginn vorgenommene Risikobewertung. Der aus der Risikobewertung folgende individuelle Risikozuschlag im Zieltarif kann sich indessen nur aus den Tarif- und Risikostrukturen im Zieltarif ergeben. Ergibt sich bei Zugrundelegung der bei Vertragsschluss durchgeführten Risikoeinstufung des Versicherungsnehmers aus den Risiko- und Tarifstrukturen im Zieltarif ein höherer Risikozuschlag, kann dieser vom Versicherungsnehmer verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2015 – IV ZR 70/15, juris Rn. 15; Boetius, in: MüKo VVG, 2. Aufl. 2017, § 204, Rn 275b). Auch bei einem Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Wechsel in einen Zieltarif mit (teilweise) höheren oder umfassenderen Leistungen als bisher, kann der Versicherer – über die nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HS 1 VVG bestehenden Möglichkeiten zur Festsetzung des Risikozuschlags hinaus – für die Mehrleistung u.a. einen angemessenen Risikozuschlag verlangen ( § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2, 3 VVG ). Bezüglich der Mehrleistung des Zieltarifs hat der Vertrag den Charakter einer Zusatzversicherung, so dass der Versicherer für die Berechnung des angemessenen Risikozuschlages sogar eine neue Gesundheitsprüfung vornehmen kann (BGH, Urteil vom 13.04.2016 - IV ZR 393/15, Juris Rn. 14 f.). Er ist an die bei Vertragsschluss vorgenommene Risikoeinstufung insoweit nicht gebunden. Es gelten hinsichtlich der Mehrleistungen die gleichen Rahmenbedingungen, wie sie für den Neuabschluss gelten (Boetius, in: MüKo VVG, 2. Aufl. 2017, § 204, Rn 335). c) Hiernach stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Allein die Überschreitung des zu Beginn des Krankenversicherungsvertragsverhältnisses vereinbarten Risikoschlags oder eine Erhöhung des Prozentsatzes, welcher den Anteil des Risikozuschlags gemessen am sonstigen Beitrag beschreibt (ursprünglich 23,53 % bezogen auf die Prämie für ambulante Krankheitskosten zzgl. Gesetzlicher Zuschlag) rechtfertigt keinen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, so dass der Kläger auch keinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB geltend machen kann, um die konkrete Höhe des Rückforderungsanspruchs zu berechnen. Da dem auf zweiter Stufe stehenden, unbestimmten Leistungsantrag der materielle Rechtsgrund fehlt, kann die Stufenklage im Wege einer einheitlichen Entscheidung abgewiesen werden (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 254, Rn.9). Der mit dem Antrag zu 3. begehrte Feststellungsantrag für die Zukunft besteht infolge der obigen Ausführungen ebenfalls nicht. (…) 4. Mangels Anspruch in der Hauptsache kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Aus diesen Gründen hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.“ Zu diesem Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.01.2024 (Bl. 182 ff. eGA-I) Stellung genommen und hat die Berufung teilweise zurückgenommen. Auf die Stellungnahme hat der Senat den Kläger mit Beschluss vom 26.01.2024 (Bl. 202 ff. eGA-I) auf die weiterhin beabsichtigte Zurückweisung der Berufung wie folgt hingewiesen: „ I. Der Senat ist auch nach Kenntnisnahme der Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 24.01.2024 weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Die mit der Stufenklage (Anträge zu 1. und 2.) geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche sowie der mit dem Antrag zu 3. verfolgte Anspruch auf Feststellung stehen dem Kläger nach wie vor nicht zu. Der Senat führt in Ergänzung seines Beschlusses im Hinblick auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers Folgendes aus: 1. Erfolglos rügt der Kläger, dass entgegen der im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsansicht die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Risikozuschlags im Zieltarif über die ursprünglich auf die ambulanten Gesundheitskosten bezogenen 25,53 % schon dem Grunde nach nicht vorgelegen hätten, weil die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2015 (Az: IV ZR 70/15) erforderliche Voraussetzung, dass „zwischen dem Ausgangs- und dem Zieltarif eine unterschiedliche Kalkulationsstruktur [bestehen müsse]“ (juris Rz. 15), nicht erfüllt gewesen sei. Unabhängig von der Frage, ob der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die vom Kläger nach seinem Verständnis ausnahmslos zu fordernde Voraussetzung überhaupt entnommen werden kann, liegt auch im vorliegenden Fall eine unterschiedliche Kalkulationsstruktur im Ausgangs- und Zieltarif bereits deswegen vor, weil der Kläger infolge des hier maßgeblichen Tarifwechsels zum 01.05.2011 von den sog. Bausteintarifen GVA130, GVS120 und GVZ110 in den Kompakttarif GesundheitPrivat300 wechselte. Dieser Kompakttarif beinhaltete einheitlich kalkuliert den Versicherungsschutz für die zuvor in den Bausteintarifen enthaltenen und getrennt kalkulierten ambulanten und stationären Krankheitskostentarife, in denen jeweils individuelle Risikozuschläge möglich waren. Im Zieltarif wird hingegen ein individueller Risikozuschlag bezogen auf den Kompakttarif erhoben. Damit liegt eine unterschiedliche Kalkulationsstruktur vor. Die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses – insbesondere die Prämienhöhe und die Höhe des Risikozuschlags – bestimmen sich infolge des hier geschehenen Tarifwechsels folglich nach dem Zieltarif. Sieht der neue Tarif wie der bisherige Tarif neben einer Grundprämie die Erhebung eines Risikozuschlags vor, so hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass er höchstens nach Maßgabe der bei Vertragsbeginn festgelegten Risikoeinstufung gesetzt wird. Dies schließt indes nicht aus, dass der Versicherer die ursprüngliche Risikoeinstufung gegebenenfalls in eine neue Risikoskala einpasst (vgl. hierzu bspw. BVerwG, Urteil vom 26.06.2010 – 8 C 42/09, juris Rn. 31). Ein Recht darauf, dass der Risikozuschlag infolge dieser Einstufung unter Beachtung erworbener Rechte nicht höher ausfällt als bisher, besteht gerade nicht. Tarifwechsler sind zur Zahlung von Risikozuschlägen nach Maßgabe der auch für Neukunden geltenden Bedingungen des Zieltarifs unter Anrechnung erworbener Rechte verpflichtet (vgl. BVerwG Urteil vom 23.06.2010 – 8 C 42/09, juris Rn. 21). Aus diesem Grund ist die den Anträgen des Klägers zugrundeliegende Rechtsansicht, die Beklagte dürfe im Rahmen eines Tarifwechsels nach § 204 VVG keinesfalls einen höheren Risikozuschlag als 25,53 % bezogen auf die im Kompakttarif kalkulierten ambulanten Krankheitskosten erheben, nicht zutreffend. Die Klagebegehren sind folglich unbegründet. 2. Auf die Frage, ob die anlässlich der zeitlich zuvor durchgeführten Tarifwechsels in den Bausteintarifen erfolgte Erhöhung des Risikozuschlags über den vom Kläger als maßgeblich angesehenen Wert von 23,53 % zulässig war, kommt es nach der Antragstellung, die sich auf den aktuell vereinbarten Kompakttarif bezieht, nicht an. Anlass zu weiteren Ausführungen hierzu besteht deswegen nicht. 3. Die in der Stellungnahme erfolgte Klarstellung des Klägers (Seite 8 der Stellungnahme), dass er zudem die Rechtmäßigkeit der Ermittlung der konkreten Höhe des erhobenen Risikozuschlags im Zieltarif GesundheitPrivat300 bestreite, führt nicht dazu, dass der Senat gehalten wäre, ein Sachverständigengutachten über diese Frage einzuholen. Ob der Risikozuschlag nach den im Zieltarif zugrundeliegenden Kalkulationsgrundlagen zutreffend ermittelt worden ist, ist ausweislich der Anträge des Klägers nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Es handelt sich auch nicht um ein „Weniger“, sondern um einen anderen Streitgegenstand. Den Berufungsanträgen zu 1. bis 3. liegt das Rechtsverständnis des Klägers zugrunde, dass die Beklagte lediglich berechtigt gewesen sei, einen Risikozuschlag von 23,53 % bezogen auf den Prämienanteil für ambulante Heilbehandlungskosten im Tarif „Gesundheit Privat 300“ erheben zu dürfen, den die Beklagte indes überschritten habe. Für die in Rede stehende Rechtsfrage ist die Rechtmäßigkeit der Berechnung des hier konkret erhobenen Risikozuschlags unerheblich. Diese Frage stellt einen anderen Streitgegenstand dar, den der Kläger mit den Anträgen nicht verfolgt. 4. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine (noch zu erhebende) Klageänderung dahingehend, dass festgestellt werden soll, dass die Berechnung des erhobenen Risikozuschlags nach den im Tarif GesundheitPrivat300 maßgeblichen Berechnungsgrundlagen aktuarisch fehlerhaft erfolgt und damit rechtswidrig sei, nach einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verlöre. Der Senat wäre demnach nicht gehalten, darüber zu entscheiden. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine im Berufungsrechtszug vorgenommene Klageänderung/Klageerweiterung und eine im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage durch die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos werden (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2022, IX ZR 144/20, MDR 2022, 1108 ff., Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.11.2014, IX ZR 204/13, NJW 2015, 251). Der Berufungsführer soll nämlich durch Widerklage oder Klageänderung/-erweiterung eine mündliche Verhandlung über die gesamte Berufung nicht erzwingen können (BGH, Urteil vom 24.10.2013, III ZR 403/12, NJW 2014, 151 ff., Rn. 27). Dies wäre mit dem Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO, die zügige Erledigung des Rechtsstreits zu fördern, und mit dem Umstand, dass die Berufungsinstanz vornehmlich der Fehlerkontrolle dienen soll, nicht vereinbar (BGH, Urteil vom 03.11.2016, III ZR 84/15, NJW-RR 2017, 56 f., Rn. 15; BGH, Urteil vom 07.07.2022, IX ZR 144/20, MDR 2022, 1108 ff., Rn. 12). Der Kläger ist vielmehr gehalten, den neuen Streitgegenstand in einem neuen/anderen erstinstanzlichen Verfahren zu verfolgen. Der Geltendmachung in einem neuen Verfahren stünde auch nicht der Einwand des § 322 ZPO entgegen, da es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt. Aus diesen Gründen hat die Berufung weiterhin keine Aussicht auf Erfolg.“ b) Die Ausführungen des Klägers in dessen Stellungnahme vom 12.02.2024 (Bl. 224 eGA-I) veranlassen den Senat nicht, von den geäußerten Rechtsansichten abzuweichen. Sie geben lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass: Aus welchen konkreten Gründen die Beklagte die Höhe des infolge des Tarifwechsels erhobenen Risikozuschlags konkret darzulegen und zu rechtfertigen versucht, ist für die hier geltend gemachten Ansprüche nicht entscheidend. Der Senat hat in den Hinweisbeschlüssen deutlich gemacht, dass der Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht erfolgreich durchzusetzen vermag, weil seine den gestellten Anträgen zugrundeliegende Rechtsansicht, die Beklagte dürfe im Rahmen eines Tarifwechsels nach § 204 VVG keinesfalls einen höheren Risikozuschlag als 25,53 % bezogen auf die im Kompakttarif kalkulierten ambulanten Krankheitskosten erheben, nicht zutreffend ist. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 24.01.2024 auf die Stellungnahme des Klägers, es fehle bereits an einer dem Grunde nach erforderlichen unterschiedlichen Kalkulationsstruktur, ausgeführt, dass aufgrund des Wechsels von Bausteintarifen in einen einheitlichen Kompakttarif die vermisste unterschiedliche Kalkulationsstruktur gegeben sei. Ob die übrigen Voraussetzungen für die konkrete Festsetzung der Höhe des Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels im Zieltarif unter Beachtung der erworbenen Rechte gegeben sind, muss im hiesigen Verfahren – wie in den Hinweisbeschlüssen ausgeführt – nicht aufgeklärt werden, da es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt. Entgegen den Ausführungen des Klägers besteht auch kein Dissens zwischen der Ansicht des Senats zu der vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Rechtsansicht, erst recht kein entscheidungserheblicher Dissens. Wie bereits ausgeführt, hat die Einstufung des Klägers in der Risikoskala des Zieltarifs unter Wahrung erworbener Rechte zu erfolgen. Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass die Beklagte von dem Kläger – bei unterstellt zutreffender Einstufung in die Risikoskala des Zieltarifs unter Beachtung erworbener Rechte – einen maximalen Risikozuschlag von 25,53 % bezogen auf den Prämienanteil, der auf die ambulanten Krankheitskosten entfällt, erheben dürfte. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass „er höchstens nach Maßgabe der bei Vertragsbeginn festgelegten Risikoeinstufung gesetzt wird“ (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 – 8 C 42/09, juris Rn. 31 erster Satz), was indes gerade nicht ausschließt, „dass der Versicherer die ursprüngliche Risikoeinstufung gegebenenfalls in eine neue Risikoskala einpasst “ (Rn. 31 zweiter Satz, Hervorhebung hinzugefügt). Bei dieser Einpassung in die neue Risikoskala darf – und das hat der Senat so auch in den Hinweisbeschlüssen vertreten – der bei Vertragsbeginn festgestellten Gesundheitszustand nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers neu bewertet werden. Auch darf – und auch insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – der damals festgesetzte Gesundheitszustand des Klägers in dem für den neuen Tarif angewendeten internen Regelwerk nicht nach Maßgabe einer nunmehr ungünstigeren Risikostufe berechnet werden (Rn. 31 am Ende). Sieht indes die zutreffend unter Beachtung der erworbenen Rechte ermittelte Risikostufe im neuen Tarif einen im Vergleich zum ursprünglich festgesetzten Risikozuschlag im Ergebnis in Euro und Cent der Prämie prozentual höheren Risikozuschlag vor, ist dies rechtlich nicht etwa generell zu beanstanden. Wie bereits in den Hinweisbeschlüssen ausgeführt, besteht kein Recht des Klägers darauf, dass der – zutreffend unter Wahrung erworbener Rechte nach den für den Zieltarif maßgeblichen Berechnungsgrundlagen – im Ergebnis ermittelte prozentuale Risikozuschlag auf die Prämie nicht höher ausfällt als bisher. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass „vom Tarifwechsler im Rahmen der Fortführung des Versicherungsvertrags im Zieltarif die dort auch für Neukunden vorgesehenen Risikozuschläge zu erheben [sind], wobei die erworbenen Rechte des Tarifwechslers anzurechnen sind. Dazu ist die ursprüngliche, auf der Gesundheitsprüfung bei Vertragsschluss im Alttarif beruhende Risikoeinstufung des Versicherungsnehmers in die Risikoabstufung des neuen Tarifs einzupassen“ (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 – 8 C 42/09, juris Rn. 21). Der sich aus der zutreffenden Einpassung ergebende Risikozuschlag ist sodann zu erheben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist – den obigen Ausführungen folgend – nicht maßgeblich, dass die Beklagte im Ausgangstarif einen Risikozuschlag nur für den ambulanten Bausteintarif und nicht auch für den stationären Bausteintarif erhoben hat. In rechtlicher Hinsicht ist allein maßgeblich, ob die Beklagte den erhobenen Risikozuschlag im Zieltarif nach den dort maßgeblichen Berechnungsgrundlagen unter Wahrung der erworbenen Rechte durch zutreffende Einstufung rechnerisch richtig ermittelt hat. Sollten Mehrleistungen i.S.d. § 204 VVG im Zieltarif vorliegen, können diese zudem zu einer Erhöhung des Risikozuschlags führen. Ob dies der Fall ist und in welchem Umfang Mehrleistungen eine Erhöhung des ursprünglichen Zuschlags rechtfertigen, ist indes ebenfalls nicht im hiesigen Verfahren zu klären. Die Auffassung des Senats bedeutet – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht, dass nur die Einordnung im Zieltarif maßgeblich wäre und der neue Zuschlag nicht kontrollfähig wäre. Sie bedeutet nur, dass im Streitfall nicht ein prozentualer Zuschlag von 23,53 % festgeschrieben ist, auf welchen die gestellten Anträge allein abstellen. Der Kläger steht entgegen der von ihm geäußerten Bedenken auch nicht rechtlos da. Er kann die Festsetzung des Risikozuschlags und – inzident – die erfolgte Einstufung unter Anrechnung erworbener Rechte gerichtlich überprüfen lassen. Nur mit den von ihm gestellten Anträgen (und in diesem Verfahren) kann er eine solche Überprüfung nicht erreichen. 3. Da der Kläger ausdrücklich von einer Klageänderung abgesehen hat (vgl. Bl. 232 eGA-I), muss der Senat dazu keine weiteren Ausführungen machen (vgl. Hinweisbeschluss vom 26.01.2024 unter 4). Der gestellte Antrag erlaubt die allgemeine Überprüfung der Einstufung nicht, sondern ist ausschließlich gerichtet auf die (und orientiert an der) geltend gemachte(n) Festschreibung eines prozentualen Zuschlags von 23,53 %. II. Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Der Senat wendet die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben an und weicht hiervon gerade nicht ab. Abweichende Rechtsprechung oder ein relevanter Meinungsstreit sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis einschließlich 24.01.2024 auf bis zu 10.000,- € und ab dem 25.01.2024 auf bis zu 3.000,- € festgesetzt.