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Leitsatz

VIII ZR 233/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:310822UVIIIZR233
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:310822UVIIIZR233.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 233/21 Verkündet am: 31. August 2022 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 306; AVBFernwärmeV § 1 Abs. 1, § 4, § 24 Abs. 4 (in der bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung); KlauselRL Art. 6 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 a) Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen (im Anschluss an Senatsurteile vom 26. Ja- nuar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, zur Veröffentlichung in BGHZ vorge- sehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris, und VIII ZR 155/21, juris). - 2 - b) Ausschließlich prozessökonomische Gründe rechtfertigen eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine klageerweiternde Anschlussberufung (§ 264 Nr. 2 ZPO) nur innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig ist, auch dann nicht, wenn die Anschluss- berufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der erstinstanzlichen mündli- chen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist ein- getretene Veränderung der Umstände darstellt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28, 32 f.; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47, 62; vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 26). BGH, Urteil vom 31. August 2022 - VIII ZR 233/21 - KG Berlin LG Berlin - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 15. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Verwerfung ihrer weiter- gehenden Revision das Urteil des Kammergerichts - 24. Zivilsenat - vom 5. Juli 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als da- rin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 an den Kläger enthaltene Preisanpassungsformel des Arbeitspreises ab dem 1. Mai 2019 in den Wärmelieferungsvertrag vom 22. April 2009 durch einseitige Erklärung einzuführen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird teil- weise (soweit der Arbeitspreis betroffen ist) als unzulässig verwor- fen und im Übrigen zurückgewiesen. Soweit sie in eine Anschluss- revision umzudeuten ist, wird diese ebenfalls zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der V. AG (ab 2018 umfir- miert in V. AG; nachfolgend: V. AG). Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurde auf der Grundlage eines mit der Beklagten am 22. April 2009 geschlossenen Wärmelieferungsvertrags von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die vom Kläger abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisbestimmung ("Wärme- preis"), die in Absatz 1 als auf das Jahr 2000 bezogene Basistarife einen Bereit- stellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,42 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,059 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Der von der Beklagten im Lauf des Rechtsstreits dem Kläger teilweise erstattete Messpreis ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Nach § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verän- derlich: "Preisänderungsklausel Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel: P = P2000(0,4 I/I2000 + 0,6 L/L2000) P der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel P2000 der Basispreis 1 2 - 5 - I der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachse- rie 17 Reihe 2 I2000 der Basisindex L die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektri- zitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 16, Reihe 4.3 L2000 der Basislohnindex Die Anpassung des Bereitstellungs- und Messpreises erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte ab- zurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der Preisänderungsklausel genannten Bezugsgrößen in dem Ab- rechnungszeitraum, und zwar die Jahresdurchschnittswerte. Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel: AP = AP2000 x E/E2000 AP der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungs- formel AP2000 der Basisarbeitspreis E der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in EUR/MWh als effektiver Fernwärmepreis E2000 der Basisenergiepreis Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt rückwirkend für das abzurech- nende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum. - 6 - Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2000." Der Kläger zahlte für die von ihm abgenommene Fernwärme die ihm von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der Preisände- rungsklausel angepassten - Entgelte. Nachdem das Kammergericht in einem gegen die Beklagte gerichte- ten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Ver- sorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch dem Kläger eine Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge im Tarifgebiet "Neues Schweizer Viertel" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Ver- änderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom Statistischen Bun- desamt herausgegebenen und im Internet abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der V. AG im Inter- net veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, Sonderzwecke nach be- sonderer Vereinbarung") an. Durch anwaltliches Schreiben vom 5. Juli 2019 rügte der Kläger unter Hin- weis auf das vorgenannte Urteil des Kammergerichts die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in § 8 des Wärmelieferungsvertrags und forderte, ausge- hend von den im Vertrag genannten Basispreisen des Jahres 2000, die Rück- zahlung des in den Abrechnungsjahren 2015 bis 2017 überzahlten Wärmeent- gelts. 3 4 5 - 7 - Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der seiner Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten Fernwärmeentgelte - ausgehend von den im Vertrag genannten Basistarifen für Arbeits- und Bereit- stellungspreise - in Höhe von insgesamt 3.480,52 € nebst Zinsen, die Feststel- lung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthalte- nen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) Preisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 unwirksam sei. Das Landgericht hat den Feststel- lungsanträgen vollumfänglich und auch dem Zahlungsbegehren ganz überwie- gend (in Höhe von 3.031,84 €) stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abge- wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht - unter Zurückwei- sung des weitergehenden Rechtsmittels - das erstinstanzliche Urteil indes dahin- gehend abgeändert, dass es die Zahlungsklage betreffend die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 vollständig abgewiesen hat, die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen (ursprünglichen) Preisänderungsklau- sel lediglich insoweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft, und weiter festgestellt hat, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die geänderte Preisanpas- sungsformel gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 einseitig einzuführen. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz außerdem die Rückzahlung von für das Jahr 2019 geleisteter Wärmeentgelte in Höhe von weiteren 476,52 € nebst Zinsen verlangt hat, ist das Berufungsgericht von einer Anschlussberufung ausgegangen, die es als unzulässig verworfen hat. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Fragen zugelassen, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden Preisanpassungsklausel nach § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Preisanpassungsklausel - also beispielsweise hinsichtlich eines Bereitstellungspreises - zur Folge habe, und ob die Beklagte berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene 6 7 8 - 8 - Preisanpassungsformel in den Wärmelieferungsvertrag durch einseitige Erklä- rung einzuführen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision - und hilfsweise, falls das Beru- fungsgericht die Revision nicht zu ihren Gunsten zugelassen haben sollte, im Wege der Anschlussrevision - die vollständige Abweisung der Klage, während der Kläger mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur- teils sowie die Zahlung weiterer 476,52 € nebst Zinsen erstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist, soweit sie zulässig ist, begründet, während ihre Anschlussrevision ohne Erfolg bleibt. Die Revision des Klägers ist hingegen teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit sie in eine Anschluss- revision umzudeuten ist, hat sie in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen des für die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 geleisteten Wärmeent- gelts bestehe nicht, weil die Beklagte insoweit nicht ungerechtfertigt bereichert sei. Zwar verstoße die zwischen den Parteien in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungs- vertrags vereinbarte Formel in Bezug auf den Arbeitspreis gegen das Transpa- renzgebot des § 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernwärmeV in der im Fall maßgeblichen, bis zum 11. November 2010 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) und sei gemäß 9 10 11 12 - 9 - § 134 BGB nichtig. Dies führe aber nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Be- reitstellungspreis betreffenden Anpassungsformel, wie sich bereits aus § 306 Abs. 1 BGB ergebe. Die Formel zum Bereitstellungspreis selbst sei weder in- transparent noch verstoße sie gegen das Gebot der Kostenorientierung. An Stelle der allein unwirksamen Formel für den Arbeitspreis sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB grundsätzlich das Preisniveau zugrunde zu legen, das vor der Jahresabrechnung gegolten habe, welche innerhalb von drei Jahren nach Zugang beanstandet worden sei. Dies sei im Streitfall das Niveau des Jahres 2014. Da die Beklagte in den nachfolgenden Abrechnungsjahren 2015 bis 2018 den Arbeitspreis allerdings gegenüber diesem "Ausgangsjahr" gesenkt habe, sei es insoweit zu keiner Überzahlung des Klägers gekommen. Die auf Zwischenfeststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wär- melieferungsvertrags vom 17. August 2009 enthaltenen Preisänderungsklauseln gerichtete Klage sei gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Insbesondere sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte gemäß Schreiben vom 24. April 2019 eine neue Preisänderungsklausel in den Vertrag habe einbeziehen wollen. Denn auch die Wirksamkeit dieser neuen Klau- sel sei zwischen den Parteien streitig und zu verneinen, so dass ein Klarstel- lungsbedürfnis hinsichtlich der Wirksamkeit der ursprünglichen Klausel verbleibe. Aus den genannten Gründen sei diese Zwischenfeststellungsklage allerdings nur in Bezug auf die Anpassungsformel zum Arbeitspreis, nicht hingegen betreffend die Formel zum Bereitstellungspreis begründet. Zu Recht begehre der Kläger außerdem nach § 256 Abs. 1 ZPO die Fest- stellung, dass durch das Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 die dort angeführte, den Arbeitspreis betreffende Preisänderungsklausel nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag einbezogen 13 14 15 - 10 - worden sei. Für die Änderung einer Preisanpassungsregel bedürfe es aufeinan- der bezogener korrespondierender Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB. Hieran fehle es, da sich die Parteien weder auf die Einbeziehung einer (neuen) Anpassungsklausel betreffend den Arbeitspreis verständigt noch der Beklagten anfänglich oder nachträglich ein einseitiges Bestimmungsrecht eingeräumt hätten. § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF setze voraus, dass eine Preisanpassungsklausel vereinbart sein müsse, damit auf ihrer Grundlage - und nicht etwa aufgrund von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV - einseitige Preisänderun- gen durch das Versorgungsunternehmen zulässig seien. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 4. Dezem- ber 2020 nunmehr auch Rückzahlung der für das Jahr 2019 bezahlten Wärme- entgelte verlangt habe, sei eine solche Klageerweiterung nur durch die Einlegung einer Berufung oder - wie im Streitfall - im Wege der Anschließung möglich. Diese Anschlussberufung sei indes unzulässig, weil sie nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung möglich sei (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die genannte Frist sei aber bereits am 23. August 2020 fruchtlos abgelaufen. B. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung beziehungsweise aufgrund zu- lässiger Anschlussrevision eröffnet ist, nur teilweise stand. Mit weitgehend zutref- fenden Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 8 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungs- vertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln allein die Anpassungsklausel zum Arbeitspreis, nicht jedoch auch diejenige zum Bereitstellungspreis nach § 24 16 17 - 11 - Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam ist. Unter An- wendung der vom Senat entwickelten sogenannten Dreijahreslösung hat das Be- rufungsgericht zudem rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger auch in Bezug auf die im Abrechnungszeitraum 2015 bis 2018 geleisteten Arbeitspreise kein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht. Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist es davon ausgegangen, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seine Klage nicht in zulässiger Weise auf Rückzahlungsan- sprüche bezüglich des Abrechnungsjahres 2019 erweitern konnte. Die Entschei- dung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum 1. Mai 2019 ge- änderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis kann hingegen - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - keinen Be- stand haben. I. Zur Revision der Beklagten 1. Soweit die Beklagte mit ihrer Revision die Zwischenfeststellung der Un- wirksamkeit der ursprünglichen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis ange- griffen hat, ist diese bereits nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). a) Das Berufungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsformel im Be- rufungsurteil Anlass zur Zulassung der Revision wegen der Fragen gesehen, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden Preisanpassungsklausel nach § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Preisanpassungsklausel - also beispielsweise hinsichtlich eines Bereitstellungspreises - zur Folge habe und ob die Beklagte berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene Preisanpassungsformel in den Wärmelieferungsvertrag durch einseitige Erklä- rung einzuführen. Damit hat es die Zulassung der Revision auf die sich auf den Bereitstellungspreis beziehende Zahlungsklage und die hierzu vorgreifliche Zwi- 18 19 20 - 12 - schenfeststellungsklage bezüglich der Unwirksamkeit der den Bereitstellungs- preis betreffenden Preisänderungsklausel sowie auf die Feststellungsklage über die Berechtigung der Beklagten zur einseitigen Änderung der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis beschränkt. Entgegen der Annahme der Revision sollte eine revisionsgerichtliche Überprüfung betreffend der vom Berufungsgericht bejahten Unwirksamkeit der ursprünglichen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis selbst sowie der hiermit zusammenhängenden Feststellungs- und Rückzahlungsbegehren des Klägers gerade nicht ermöglicht werden. Das Berufungsgericht ist in seinem Urteil - wie die Revision im Übrigen auch - durchgängig davon ausgegangen, dass es sich bei der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis einerseits und der auf den Be- reitstellungspreis bezogenen Anpassungsklausel andererseits um inhaltlich von- einander trennbare Vertragsklauseln handelt (siehe hierzu nachfolgend unter B III 2 b), auch wenn sich das Feststellungsbegehren des Klägers nach § 256 Abs. 2 ZPO letztlich auf die gesamten Preisänderungsregelungen in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags bezieht. b) Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Be- schränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfecht- baren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 16; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 118/20, 21 22 - 13 - juris Rn. 20; vom 6. April 2022 - VIII ZR 219/20, WuM 2022, 331 Rn. 17; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie der Senat für die identische Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Be- klagten bereits entschieden hat - nicht nur in Bezug auf die Frage der Berechti- gung der Beklagten zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsklausel, son- dern auch bei der sich bezüglich der den Bereitstellungspreis betreffenden Zah- lungs- und Feststellungsklage stellenden Frage der Wirksamkeit der Preisanpas- sungsklausel zum Bereitstellungspreis erfüllt. Es handelt sich bei den in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrages ausgewiesenen Preisänderungsklauseln zum Arbeitspreis einerseits und Bereitstellungspreis andererseits um jeweils selbstständige Vertragsbestandteile, die die Anpassung unterschiedlicher Preis- bestandteile regeln, welche ihrerseits unterschiedliche Leistungen der Beklagten vergüten sollen (siehe hierzu Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 23, 36 ff.; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 23, 53). 2. Soweit die Beklagte die Feststellung des Berufungsgerichts angreift, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 enthaltene angepasste Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 durch einseitige Erklärung in den zwischen den Parteien bestehenden Wär- melieferungsvertrag einzubeziehen, ist ihre Revision zulässig und auch begrün- det. a) Gegen die Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens des Klägers be- stehen indes keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht (unausge- sprochen) ein rechtliches Interesse des Klägers an der entsprechenden Feststel- lung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung von ab Mai 2019 23 24 25 - 14 - gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechts- schutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungs- klage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 30; vgl. außerdem Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 11; vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 31 ff.; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, juris Rn. 5; jeweils mwN). b) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklag- ten stehe ein Anpassungsrecht aus der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fern- wärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in Allgemeinen Versorgungsbe- dingungen verwendeter Preisänderungsklauseln - unter bestimmten Vorausset- zungen - grundsätzlich berechtigt. aa) Der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die Frage der Anpassung hierin vereinbarter Preisänderungsklauseln unterfallen dem An- wendungsbereich der AVBFernwärmeV. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversor- gungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Ver- sorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungs- bedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Mithin sind die 26 27 - 15 - von der Beklagten verwendeten Preisänderungsklauseln, die im streitgegen- ständlichen Zeitraum von 2015 bis 2019 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisänderungen und auch die Anpassung der Preisänderungsklausel zum Ar- beitspreis ab dem 1. Mai 2019 entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht an den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV in der Fassung vom 1. April 1980 (im Folgenden: aF), sondern an denen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gülti- gen Fassung zu messen. bb) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergange- nen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.) und vom 6. Juli 2022 (VIII ZR 28/21, juris Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversor- gungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt da- nach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufen- den Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderun- gen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsur- teile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Ver- sorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile 28 - 16 - vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO). Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunter- nehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisände- rungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrun- delegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgege- ben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.). cc) Soweit das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung demgegen- über ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 (6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnen, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird (VIII ZR 175/19, aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 71 f.). 29 30 - 17 - c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss ver- wendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmeliefe- rungsvertrags der Parteien während des laufenden Versorgungsverhältnisses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den vom Kläger geschuldeten Wärmepreis zu berech- nen. Die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zu- treffend ausgegangen ist und was auch von der Revision in der Sache nicht mehr angegriffen wird - nach § 134 BGB unwirksam, auch wenn sich dies nicht aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt. Denn das Transparenzge- bot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV verlangt - entgegen der auf ein Urteil des Kammergerichts (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) gestützten Annahme des Berufungsgerichts - eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zu- grundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die na- mentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht (siehe hierzu ausführlich Se- natsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 20 ff., zur Ver- öffentlichung in BGHZ vorgesehen). d) Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den 31 32 33 - 18 - Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (ge- gebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 81, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 75). Ent- sprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstand- punkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben. II. Zur Anschlussrevision der Beklagten Die Anschlussrevision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Anschlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei - wie hier - beschränkter Zulassung der Revision kann eine Anschlussrevision auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 69; vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 31; vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20, WM 2021, 1541 Rn. 48; jeweils mwN). Da sich die form- und fristgerecht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte Anschlussrevision - hilfsweise für den hier eingetretenen Fall, dass die Revision insoweit nicht (zu Gunsten der Beklagten) zugelassen sein sollte - gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Preisän- derungsklausel zum Arbeitspreis richtet, steht die Anschlussrevision der Beklag- ten auch in einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der (zulässigen) Revision des Klägers, mit welcher die- ser sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren betreffend die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis weiterverfolgt (vgl. bereits Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 26, und VIII ZR 28/21, juris Rn. 40; jeweils mwN). 34 35 36 - 19 - 2. Die Anschlussrevision ist jedoch unbegründet. Namentlich fehlt es der Zwischenfeststellungsklage des Klägers betreffend die (ursprüngliche) Preisän- derungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags ent- gegen der Auffassung der Beklagten nicht an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erfor- derlichen Vorgreiflichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage bezie- hungsweise an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Zwi- schenfeststellung, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie die ur- sprüngliche Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde (sondern stattdessen die Grundsätze der sogenannten Dreijahreslösung), mit dem Schreiben vom 24. April 2019 eine neue Berech- nungsformel für den Arbeitspreis eingeführt und zudem im Prozessverlauf klar- gestellt habe, dass sie die ursprüngliche Berechnungsformel auch rechtlich nicht mehr verteidigen wolle. Denn wie der Senat kürzlich in einem ebenfalls die identischen Preisände- rungsklauseln der Beklagten betreffenden Urteil bereits ausführlich erörtert hat (Urteil vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 45 f.), kann die Berechtigung der Beklagten zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsklausel zum Ar- beitspreis gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 - wie unter B I 2 d bereits aufgezeigt - bislang nicht abschließend beurteilt werden, sondern hängt von wei- teren, vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen ab. Sollte die Anpas- sung der Preisänderungsklausel hiernach nicht wirksam erfolgt sein, käme es aufgrund des fortbestehenden Vertragsverhältnisses für die zukünftigen Zah- lungsansprüche der Beklagten für gelieferte Wärme hinsichtlich des Arbeitsprei- ses auch weiterhin auf die - als Rechtsfrage durch das zur Entscheidung beru- fene Gericht von Amts wegen zu prüfende (siehe Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 58 mwN) - Wirksamkeit der diesbezügli- chen Anpassungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags an. Insoweit muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, die Beklagte habe mit der 37 38 - 20 - Einführung der neuen Berechnungsformel zum Arbeitspreis "zu erkennen gege- ben", dass sie künftig nur noch diese anwenden werde, und zudem "klargestellt", dass sie die ursprüngliche Preisanpassungsklausel (im laufenden Prozess) "rechtlich nicht mehr verteidigen [werde]", sondern kann über das insoweit zwi- schen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis hinaus gemäß § 256 Abs. 2 ZPO eine rechtskräftige Entscheidung herbeiführen (zum Ganzen ausführlich Se- natsurteil vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, aaO Rn. 49 mwN). III. Zur Revision des Klägers Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig und teilweise unbegrün- det. Soweit sie in eine Anschlussrevision umzudeuten ist, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. 1. Das Rechtsmittel des Klägers gegen die Abweisung seines Rückzah- lungsbegehrens hinsichtlich des Arbeitspreises ist als Revision unzulässig. Das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt (siehe unter B I 1) - die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die den Bereitstellungspreis betref- fende Zahlungs- und Feststellungsklage sowie auf die Feststellungsklage bezüg- lich der Berechtigung der Beklagten zur einseitigen Anpassung von Preisände- rungsklauseln beschränkt. Hingegen umfasst die Zulassung der Revision nicht den hiervon eindeutig zu trennenden Streitstoff der Rückzahlungsklage des Klä- gers wegen der - vorliegend vom Berufungsgericht bejahten - Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis (vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 21). 2. Die weitergehende Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis (§ 256 39 40 41 42 43 44 - 21 - Abs. 2 ZPO) nicht verlangen und stehen ihm Ansprüche auf Rückerstattung in- soweit überzahlten Wärmeentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht zu. Zwar ist auch die vorgenannte negative Zwischenfeststellungsklage zulässig, da deren Rechtsschutzziel mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 55 mwN). Jedoch ergibt sich eine Nichtigkeit dieser Preisänderungsklausel weder unmittel- bar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB noch in Folge der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis. a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltene Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis, auf welche die Beklagte in den hier streitgegenständlichen Jahresabrechnungen 2015 bis 2019 Erhöhungen des dem Kläger in Rechnung gestellten Wärmepreises gestützt hat, den Anforderungen in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gerecht wird. aa) Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen Preisanpassungsklauseln in Fernwärme- lieferungsverträgen so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kos- tenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fern- wärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt voll- ziehen kann" (BR-Drucks. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF]). Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürf- nissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interes- sen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 45 46 - 22 - 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). bb) Hiermit steht die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis im zwi- schen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag in Einklang, wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 32 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 25 ff., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 55 ff.). (1) Zum einen ist es unschädlich, dass keiner der von der Beklagten in dieser Preisänderungsklausel verwendeten Indizes - der vom Statistischen Bun- desamt herausgegebene Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte (Fachserie 17 Reihe 2) und die "Jahreslohnindexziffer" des Statistischen Bundesamts (Fach- serie 16 Reihe 4.3) - die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) be- rücksichtigt, sondern allein die Entwicklung der für den Bereitstellungspreis rele- vanten langfristigen Kosten abbildet (siehe hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 29 f.). (2) Zum anderen entspricht aber auch die Abbildung der Kostenentwick- lung für die Bereitstellung der Wärmeleistung durch die Bezugnahme auf die von der Beklagten gewählten Indizes der von § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV geforderten kostenorientierten Preisbemessung. Diesbezüglich hat der Senat betreffend die identische von der Beklagten in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen verwendete Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis bereits entschieden, dass es aufgrund der zahlreichen und verschiedenartigen Kostenpositionen, aus denen sich der mit dem Grund- oder Bereitstellungspreis abgegoltene Investitions- und Vorhalteaufwand des 47 48 49 50 - 23 - Versorgungsunternehmens regelmäßig zusammensetzt, nach Maßgabe von § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nicht zu beanstanden ist, dass die von der Beklagten gewählten Änderungsparameter zwangsläufig nur eine pauschalere Abbildung der Kostenentwicklung der wesentlichen Faktoren - Material und Lohn - leisten können (siehe hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 33 f.). Auch mit dem Einwand der Revision, es stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Kostenorientierung dar, dass in der von der Beklagten gegenüber ih- ren Endkunden (wie dem Kläger) verwendeten Anpassungsklausel zum Bereit- stellungspreis Veränderungen bei den Lohnkosten mit einem Anteil von 60 % be- rücksichtigt würden, während die Beklagte nach der mit ihrer Vorlieferantin (V. AG) vereinbarten Preisänderungsklausel zum Grundpreis ihrerseits le- diglich zu 32 % einer Bindung an einen solchen Preisänderungsparameter unter- liege, hat sich der Senat bereits ausführlich befasst, diesen jedoch für nicht durchgreifend erachtet (Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, aaO Rn. 63). Gegenüber der Beklagten mag die V. AG als deren Vorlieferantin zwar Lohnkosten als Teil eines Grund- oder Bereitstellungspreises in Rechnung stellen und diesen mittels einer Preisänderungsklausel anpassen. Die Revision übersieht aber, dass es sich auf Seiten der Beklagten insoweit um Kosten für den eigenen Wärmebezug handelt, welche sie ihrerseits gegenüber ihren Endkunden nicht im Rahmen des Bereitstellungspreises, sondern als Teil des Arbeitspreises, mit dem die konkret abgenommene Wärmemenge vergütet wird, abrechnet und mithilfe des Faktors "E/E2000" jährlich entsprechend anpasst. Mit dem Bereitstel- lungspreis hingegen stellt die Beklagte ihren Endkunden nicht die Lohnkosten ihrer Vorlieferantin, sondern ihre eigenen Lohnkosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Fernwärme - also vor allem in Zusammenhang mit der Instand- haltung und dem Betrieb des Wärmenetzes (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 30 mwN) - in Rechnung. 51 - 24 - (3) Aus den vorgenannten Gründen kommt es auch auf die von der Revi- sion vermeintlich ausgemachten "Unstimmigkeiten" zwischen dem von der Be- klagten gegenüber ihren Endkunden beim Bereitstellungspreis verwendeten Preisanpassungsparameter "Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Pro- dukte" und dem in ihrem eigenen Bezugsvertrag mit V zum Grundpreis gewählten Parameter mit der Bezeichnung "Investitionsgüterindex" nicht an. Überdies hat bereits das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass in beiden Fällen erkennbar derselbe Index gemeint ist (vgl. hierzu auch bereits Se- natsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 31; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 29; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, aaO Rn. 65). b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass - entgegen der Auffassung der Revision - auch die Unwirksamkeit der Anpas- sungsklausel zum Arbeitspreis (siehe hierzu bereits unter B I 2 c) nicht zur Un- wirksamkeit auch der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis führt. Wie der Senat betreffend die inhaltsgleichen Preisänderungsbestimmun- gen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereit- stellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegen- stand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, 52 53 54 - 25 - ZIP 2022, 1494 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe über- dies Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 25 ff., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 67 ff.). Diese Selbständigkeit der Anpassungsklauseln wird vorliegend auch nicht durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags unter einer gemeinsamen Über- schrift ("Preisänderungsklausel") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärme- preis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 38). Ebenso wenig steht der Trennbarkeit der Änderungsklauseln das vom Verord- nungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte Regelungsziel entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel in einem Fern- wärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - Anpassungsklauseln nach sich zieht, um si- cherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigs- tens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 39). Auch mit den übrigen von der Revision angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO 55 56 - 26 - Rn. 35 ff., 40). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Ver- meidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. 3. Soweit die Revision des Klägers unzulässig ist, kann sie allerdings in eine Anschlussrevision umgedeutet werden. Diese ist jedoch unbegründet. a) Die insoweit nicht statthafte und damit unzulässige (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1, § 552 Abs. 1 ZPO) Revision des Klägers kann in eine Anschlussre- vision umgedeutet werden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 148/11, juris Rn. 39; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 118/20, juris Rn. 21; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 54). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussrevision liegen vor, insbesondere wurde das Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO begründet. Überdies steht das Rechtsmittel des Klägers insoweit auch in einem rechtlichen bezie- hungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der (zu- lässigen) Revision der Beklagten, mit welcher diese die Feststellung ihrer fehlen- den Berechtigung zur Anpassung der ursprünglichen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis durch die neue Klausel gemäß Schreiben vom 24. April 2019 angreift (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 69 f.; vom 2. April 2020 - IX ZR 135/19, NJW 2020, 2407 Rn. 29; jeweils mwN). b) Entgegen der (insoweit als Anschlussrevision fortgeführten) Revision des Klägers ist das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Anwendung der vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten Drei- jahreslösung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass dem Kläger aufgrund der unwirksamen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis für die Jahre 2015 bis 2018 Rückzahlungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu- stehen. 57 58 59 - 27 - aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärme- lieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbean- standet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirk- samkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeit- raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Ja- nuar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 42, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 32). Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht recht- zeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 87, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu Gaslieferungs- verträgen] sowie zuletzt Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO; 60 - 28 - vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, aaO, und VIII ZR 155/21, aaO [jeweils zu Fern- wärmeversorgungsverträgen]). bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese seit vie- len Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klau- sel-Richtlinie) vereinbar ist. Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorge- brachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fort- führung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Ja- nuar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfas- send auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer bei- der Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleich- heit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wie- 61 - 29 - derhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Ja- nuar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]). Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichts- hof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzule- gen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurtei- lung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangrei- che) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN). cc) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger für die Abrechnungs- zeiträume 2015 bis 2018 ein Rückzahlungsanspruch für überzahlte Arbeitspreise nicht zusteht. (1) Zu Recht hat es darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmali- gen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben des Klägers vom 5. Juli 2019 der für das Jahr 2014 von der Beklagten verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den nach der sogenannten Dreijahreslösung maßgebli- chen Preis bildet, da der Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom 5. Juli 2016 sowie allen weiteren Abrechnungen rechtzeitig binnen drei Jah- ren widersprochen hat. Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren 62 63 64 - 30 - Preise verlangt hat (für 2015 auf 0,0836 €/kWh, für 2016 auf 0,0833 €/kWh, und für 2017 auf 0,0830 €/kWh), kommen Rückzahlungsansprüche des Klägers für diesen Zeitraum nicht in Betracht. (2) Dasselbe gilt - entgegen der Auffassung der Revision - hinsichtlich des von der Beklagten für das Abrechnungsjahr 2018 angesetzten Arbeitspreises von 0,0836 €/kWh. In diesem Zeitraum hat die Beklagte den Arbeitspreis gegenüber dem im Vorjahr 2017 in Ansatz gebrachten Preis von 0,0830 €/kWh erstmals wie- der erhöht. Zwar ist der Umstand, dass der Arbeitspreis für 2018 (wie auch in den Vorjahren) infolge von späteren Preissenkungen geringer als der nach der Drei- jahreslösung maßgebliche "Ausgangspreis" des Jahres 2014 ausgefallen ist, nach der Senatsrechtsprechung bei der Preisbemessung zugunsten des Kunden insofern zu berücksichtigen, als der Kunde für die Zeiträume der Preisunter- schreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten hat (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 37 f., und VIII ZR 28/21, juris Rn. 47 f.; vgl. auch bereits Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27). Wie der Senat in seinen Urteilen vom 6. Juli 2022 die identische Preisän- derungsklausel der Beklagten sowie denselben Abrechnungszeitraum betreffend bereits ausgeführt hat, ersetzen derartige nachträgliche Preissenkungen den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" jedoch nicht dauerhaft, so dass der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung an- schließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen kann, soweit diese den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschrei- ten (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, aaO Rn. 39, und VIII ZR 28/21, aaO Rn. 49). Hiernach ist auch der von der Beklagten für das Abrechnungsjahr 2018 zugrunde gelegte Arbeitspreis in Höhe von 0,0836 €/kWh nicht zu beanstanden, 65 66 67 - 31 - so dass das Berufungsgericht auch insoweit rechtsfehlerfrei einen Rückzah- lungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. c) Die Revision bleibt schließlich auch insoweit ohne Erfolg, als sie an- greift, dass das Berufungsgericht die Erweiterung der Klage auf ein das Abrech- nungsjahr 2019 betreffendes Rückzahlungsbegehren als unzulässig angesehen hat. aa) Soweit der Kläger im Lauf der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2020 erstmals auch Rückzahlung des für das Jahr 2019 geleisteten Wärmeentgelts in Höhe von weiteren 476,52 € nebst Zinsen verlangt hat, handelt es sich - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - bei diesem (teil- weisen) Übergang von seinen Feststellungsklagen zu einer Leistungsklage um eine auch im Berufungsverfahren nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweite- rung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2009 - VIII ZR 92/07, juris Rn. 8). Eine solche Klageerweiterung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber voraus, dass der Kläger entweder bereits zulässiger- weise Berufung beziehungsweise Anschlussberufung eingelegt hat und seinen Rechtsmittelangriff noch erweitern kann oder zum Zeitpunkt der Klageerweite- rung noch zulässigerweise Berufung beziehungsweise Anschlussberufung einle- gen kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28; vom 22. März 2016 - VI ZR 168/14, NJW 2016, 1963 Rn. 10; vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47; Beschluss vom 3. Februar 2022 - III ZR 242/20, juris Rn. 9; jeweils mwN). Vorliegend hat der (in erster Instanz mit seinen Feststellungsbegehren er- folgreiche, aber mit seinen Rückzahlungsbegehren teilweise unterlegene) Kläger allerdings gegen das landgerichtliche Urteil innerhalb der Frist des § 517 ZPO keine Berufung eingelegt. Auch die Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung 68 69 70 - 32 - nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO war - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - zum Zeitpunkt der Klageerweiterung bereits abgelaufen. bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist vorliegend auch keine Aus- nahme von der Befristung des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzulassen, weil die Jah- resabrechnung für das Jahr 2019 dem Kläger erst nach Ablauf der Anschlussbe- rufungsfrist übersandt worden ist und es "in augenfälliger Weise der Prozessöko- nomie widerspräche", wenn der Kläger sein entsprechendes Rückzahlungsbe- gehren in einem gesonderten Prozess geltend machen müsste. Das Erfordernis, eine Anschlussberufung innerhalb der für die Berufungs- erwiderung gesetzten Frist einzulegen und zu begründen, soll die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens fördern (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 31; vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 32; Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20, NJW 2022, 1620 Rn. 42 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe auch BT- Drucks. 15/3482, S. 17 f.). Der Prozessstoff soll gestrafft und - mit Ausnahme für künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen gemäß § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO - möglichst von neuem Vorbringen freigehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, NJW 2009, 1870 Rn. 22). Zugleich soll Klar- heit und Sicherheit über die Zulässigkeit der Anschlussberufung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, aaO Rn. 29). Die gesetzliche Regelung beruht damit auf einem sachlichen Grund und führt auch unter Beach- tung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit nicht zu einer einseitigen Bevorzugung des Berufungsklägers (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, aaO Rn. 25; vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, aaO; Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20, aaO). Vor diesem Hintergrund ist in der höchst- richterlichen Rechtsprechung bislang eine allgemeine Einschränkung des An- wendungsbereichs des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Wege der teleologischen 71 72 - 33 - Reduktion sowohl für klageerweiternde als auch für klageändernde Anschluss- berufungen abgelehnt worden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, aaO; vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, aaO; vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, aaO Rn. 17 ff.). Zwar hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen, ob eine Ausnahme von dieser Befristung nach ihrem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der prozessualen Waffengleichheit in beson- deren Fällen zuzulassen sein könnte, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung ist (BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, aaO Rn. 33; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 62; vgl. außerdem Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, aaO Rn. 26). Ein solcher Ausnahmefall kommt angesichts des eindeutigen Wort- lauts der Vorschrift und ihres beschriebenen Regelungszwecks aber nicht bereits dann in Betracht, wenn - auch nach dem Vortrag der Revision - ausschließlich prozessökonomische Gründe dafür sprechen könnten, eine solche Klageerwei- terung außerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzulassen. C. Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagten ein (geändertes) Preisanpas- sungsrecht nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 zusteht, ist die 73 74 75 - 34 - Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2020 - 56 O 124/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2021 - 24 U 1041/20 -