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VIII ZR 239/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260423UVIIIZR239
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260423UVIIIZR239.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 239/21 Verkündet am: 26. April 2023 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 22. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kammergerichts - 20. Zivilsenat - vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des wei- tergehenden Rechtsmittels - das vorbezeichnete Urteil im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die am 30. April 2019 veröffentlichte Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den Wärmelieferungs- vertrag der Parteien vom 1. November 2013 durch einseitige Erklä- rung einzuführen, und soweit die Beklagte auf die zweitinstanzlich erfolgte Klageerweiterung hin zur Zahlung in Höhe von 8,41 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der V. AG (ab 2018 umfir- miert in V. AG; nachfolgend: V. AG). Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurde auf der Grundlage eines mit der Beklagten am 1. November 2013 geschlossenen Wärmelieferungsver- trags von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von dem Kläger abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrun- delegung der in § 8 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das Jahr 2005 bezogene Basistarife einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,458 € pro m2 beheizte Flä- che und Monat sowie einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,0681 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Nach § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maß- gabe der folgenden Vorschriften veränderlich: "Preisänderungsklausel Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel: P = P2005(0,4 I/I2005 + 0,6 L/L2005) P der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel P2005 der Basispreis 1 2 - 4 - I der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 17 Reihe 2 I2005 der Basisindex L die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für Arbeiter der Elektrizi- täts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom Sta- tistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 16, Reihe 4.3 L2005 der Basislohnindex Die Anpassung des Bereitstellungs- und Messpreises erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte ab- zurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der Preisänderungsklausel genannten Bezugsgrößen in dem Ab- rechnungszeitraum, und zwar die Jahresdurchschnittswerte. Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel: AP = AP2005 x E/E2005 AP der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungs- formel AP2005 der Basisarbeitspreis E der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in EUR/MWh als effektiver Fernwärmepreis E2005 der Basisenergiepreis Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt rückwirkend für das abzurech- nende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum. - 5 - Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2005." Der Kläger zahlte für die von ihm abgenommene Fernwärme die ihm von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der Preisände- rungsklausel angepassten - Entgelte. Nachdem das Kammergericht in einem gegen die Beklagte gerichte- ten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 U 146/17, juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbe- dingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien, machte die Beklagte am 30. April 2019 eine Änderung der Preisanpassungsformel des Ar- beitspreises der Wärmelieferungsverträge im Tarifgebiet "Neues Schweizer Vier- tel" öffentlich bekannt, über die sie den Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2019 informierte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen Ar- beitspreises ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Ver- änderungen eines vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen und im Inter- net abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Verän- derungen eines von der V. AG im Internet veröffentlichten Tarifs ("Allge- meiner Wärmepreis, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung") an. Der Kläger rügte mit Schreiben vom 26. Juni 2019 unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Kammergerichts die Unwirksamkeit der Preisänderungs- klausel in § 8 des Wärmelieferungsvertrags und forderte, ausgehend von den im Jahr 2013 vereinbarten Ausgangspreisen, die Rückzahlung des in den Abrech- nungsjahren 2015 bis 2017 aus seiner Sicht überzahlten Wärmeentgelts. Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der seiner Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten Fernwärmeentgelte 3 4 5 6 - 6 - - ausgehend von den im Vertrag genannten Basisarbeits- und Basisbereitstel- lungspreisen - in Höhe von insgesamt 2.529,35 € nebst Zinsen, die (Zwischen-) Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklausel sowie die Feststellung begehrt, dass auch die von der Beklagten am 30. April 2019 veröffentlichte und (angepasste) Preis- änderungsklausel unwirksam sei. Das Landgericht hat die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmeliefe- rungsvertrags enthaltenen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel lediglich in- soweit festgestellt, als sie den Arbeitspreis betrifft. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die am 30. April 2019 veröffentlichte ge- änderte Preisanpassungsformel durch einseitige Erklärung in den Wärmeliefe- rungsvertrag der Parteien einzuführen. Dem Zahlungsbegehren hat es in Höhe von 47,48 € nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzli- che Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass es die Zahlungsklage betreffend die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 vollständig abgewiesen hat. Demgegenüber hat es auf die in der Beru- fungsinstanz erfolgte Klageerweiterung, mit welcher der Kläger die Rückerstat- tung seiner Ansicht nach auch für das Jahr 2019 überzahlten Fernwärmeentgelts in Höhe weiterer 658,46 € nebst Zinsen verlangt hat, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 8,41 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen auch diese Zahlungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewie- sen. Mit der vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision er- strebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger hingegen 7 8 9 - 7 - verfolgt sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter, soweit das Berufungs- gericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg, während die Revision des Klägers unbegründet ist. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung überhöhten Entgelts für die Wärmelieferung für die Jahre 2015 bis 2018 nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu. Zwar sei die Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmeliefe- rungsvertrags hinsichtlich des Arbeitspreises mit dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV nicht vereinbar und damit gemäß § 134 BGB nichtig, weil die Klausel die maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweise. Die Nichtigkeit der Preisanpas- sungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises wirke sich aber nicht gemäß § 139 BGB auf die Preisanpassungsklausel bezüglich des Bereitstellungspreises aus. Auch isoliert betrachtet sei die Änderungsklausel im Hinblick auf den Bereitstel- lungspreis nicht unwirksam. Ebenso folge aus der Unwirksamkeit der vorgenannten Klausel nicht, dass die Beklagte lediglich berechtigt sei, den bei Abschluss des Wärmelieferungsver- trags vereinbarten Arbeitspreis in Rechnung zu stellen. Vielmehr sei im Wege der 10 11 12 13 - 8 - ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB auf das Preisniveau ab- zustellen, das vor der Jahresabrechnung gegolten habe, welche noch innerhalb von drei Jahren nach dem Zugang beanstandet worden sei. Da der Kläger den Preisen erstmals mit Schreiben vom 26. Juni 2019 widersprochen habe, sei im Streitfall der Arbeitspreis des Jahres 2014 (0,0838 €/kWh netto) maßgeblich. Nach diesen Maßstäben liege eine Überzahlung des Klägers bezüglich der vor- genannten streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume nicht vor, da die von der Beklagten abgerechneten Arbeitspreise in den Jahren 2015 bis 2018 nicht über dem Arbeitspreis des Jahres 2014 gelegen hätten. Die Feststellungsklage betreffend die Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere sei das Feststellungsinteresse des Klä- gers durch die öffentliche Bekanntmachung der Beklagten vom 30. April 2019, ab dem 1. Mai 2019 die vertragliche Preisanpassungsformel zu ändern, nicht ent- fallen. Die Feststellungsklage sei, wie ausgeführt, jedoch nur im Hinblick auf die Intransparenz der Preisanpassungsklausel im Wärmelieferungsvertrag bezüglich des Arbeitspreises begründet. Die weitere Feststellungsklage, mit welcher der Kläger die Wirksamkeit der (geänderten) Preisänderungsklausel gemäß der öffentlichen Bekanntma- chung der Beklagten vom 30. April 2019 beanstandet habe, sei ebenfalls gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie sei auch begründet, denn der Beklagten stehe nicht das Recht zu, dem Vertrag einseitig eine neue Preisänderungsklausel zu- grunde zu legen. Für die Änderung einer Preisänderungsregelung bedürfe es aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen der Parteien ge- mäß §§ 145 ff. BGB. Weder hätten sich die Parteien hier auf die Einbeziehung einer (neuen) Preisänderungsklausel betreffend den Arbeitspreis verständigt 14 15 - 9 - noch hätten sie der Beklagten anfänglich oder nachträglich ein einseitiges Be- stimmungsrecht eingeräumt. Eine einseitige Vertragsänderung sei auch nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zulässig. Die in der Berufungsinstanz vorgenommene zulässige Klageerweiterung betreffend das Abrechnungsjahr 2019 habe nur teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Abrechnungszeitraums Mai bis Dezember 2019 habe die Beklagte unter Zugrun- delegung der am 30. April 2019 öffentlich bekannt gemachten Preisänderungs- klausel einen Arbeitspreis von 0,0861 €/kWh netto und damit einen um 0,0023 €/kWh höheren als den für das Jahr 2014 geltenden Arbeitspreis ange- setzt. Dies ergebe eine Überzahlung in Höhe von 8,41 €. B. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Mit weitgehend zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 8 Abs. 4 des zwischen den Parteien ge- schlossenen Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln al- lein die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - wenn auch nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, wegen Verstoßes gegen das Transpa- renzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV in der hier anwendbaren vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern we- gen der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVB- FernwärmeV) - unwirksam ist. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die auf den Bereitstellungspreis bezogenen Rückzahlungsan- sprüche abgelehnt. 16 17 18 - 10 - Unter Anwendung der vom Senat entwickelten Dreijahreslösung hat das Berufungsgericht zudem mit zutreffender Begründung angenommen, dass dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick auf die in den Abrechnungszeiträumen der Jahre 2015 bis April 2019 geleisteten Arbeitspreise nicht zusteht. Ohne revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch entschieden, dass die (Zwischen-) Feststellungsklage betreffend die Wirksamkeit der von der Beklagten im Wärme- lieferungsvertrag verwendeten Preisänderungsklausel zwar zulässig, aber nur im Hinblick auf den Arbeitspreis begründet ist. Hingegen können die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Beklagte sei nicht berechtigt, die zum 1. Mai 2019 geänderte Anpassungsklausel zum Arbeitspreis einseitig in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien einzufüh- ren, und die damit zusammenhängende - den Zeitraum von Mai bis Dezember 2019 betreffende - Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Fernwärme- entgelt in Höhe von 8,41 € nebst Zinsen - jedenfalls auf der Grundlage der bis- herigen Feststellungen des Berufungsgerichts - keinen Bestand haben. I. Revision des Klägers Die Revision des Klägers ist unbegründet. 1. Der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die von dem Kläger beanstandete Preisänderungsklauseln unterfallen dem Anwen- dungsbereich der AVBFernwärmeV (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 21, und VIII ZR 155/21, ZNER 2022, 446 Rn. 29; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 27; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 29; jeweils mwN). Dementspre- chend sind die von der Beklagten verwendeten Preisänderungsklauseln und die 19 20 21 22 23 - 11 - im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2019 auf ihrer Grundlage vor- genommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVB- FernwärmeV in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen (vgl. Senatsurteile vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, aaO; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 30). a) Nach der vorgenannten Vorschrift ist, wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - für eine identische Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits entschieden hat, die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 1. November 2013 vorgesehene Preis- änderungsklausel zum Arbeitspreis nach § 134 BGB unwirksam, auch wenn sich dies nicht - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 20 ff., 27 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 25; jeweils mwN). b) Dies hat jedoch - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden An- passungsklausel zur Folge (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Ap- ril 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 34 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 45 ff.). Mit den von der Revision hiergegen vorgebrachten Gesichts- punkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend be- fasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. Ap- ril 2022 - VIII ZR 295/20, aaO; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, aaO Rn. 47 ff. mwN). Hieran hält er 24 25 - 12 - auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. c) Die Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht für sich genommen gemäß § 24 Abs. 4 AVB- FernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, sondern steht mit diesen Vorgaben in Einklang, wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Ver- sorgungsbedingungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Ur- teile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 32 f.; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 28, und VIII ZR 155/21, ZNER 2022, 446 Rn. 58 ff.). Auch hieran hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest. Zur Vermeidung von Wie- derholungen wird vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen Bezug genom- men, in deren Rahmen der Senat sich mit den von der Revision auch im vorlie- genden Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet hat. d) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung der hiernach wirksamen Preis- anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis die insoweit für den streitgegen- ständlichen Zeitraum des Fernwärmebezugs des Klägers in den Jahren 2015 bis 2019 geschuldeten Entgelte zutreffend bemessen hat und dem Kläger daher in- soweit ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu- steht. 2. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, stehen dem Kläger aufgrund der im Hinblick auf den Arbeitspreis unwirksamen Preisän- 26 27 28 - 13 - derungsklausel im Wärmelieferungsvertrag vom 1. November 2013 Rückzah- lungsansprüche für die Abrechnungszeiträume der Jahre 2015 bis einschließlich April 2019 nicht zu. Der Kläger kann - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Unwirksamkeit der auf der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis be- ruhenden Preiserhöhungen entgegen der Ansicht der Revision nur insoweit gel- tend machen, als er diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zu- gang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals be- rücksichtigt worden ist, geltend gemacht hat (Dreijahreslösung). a) Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwär- melieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen un- beanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitab- schnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene plan- widrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derje- nigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis überstei- genden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 ff.). Die Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungs- klausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde 29 30 - 14 - nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senats- urteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, ZNER 2022, 446 Rn. 32; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 52; jeweils mwN). b) Entgegen der Ansicht der Revision ist diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Ver- braucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie) vereinbar. Mit sämtlichen hiergegen von ihr vorgebrachten unionsrechtlichen Ge- sichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der dies- bezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prü- fung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug (siehe auch Senatsurteile vom 16. November 2022 - VIII ZR 75/21, juris Rn. 31 ff., VIII ZR 133/21, juris Rn. 33 ff., sowie VIII ZR 393/21, juris Rn. 39 ff.; jeweils mwN). Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwen- dung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durch- gängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsaus- 31 32 - 15 - legung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Fol- genden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Ziel- setzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Be- rücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit er- setzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglich vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsur- teile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO, und VIII ZR 52/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]). Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichts- hof zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzule- gen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurtei- lung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangrei- che) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN). c) Unter Anwendung der Dreijahreslösung ist das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger der geltend gemachte Rück- zahlungsanspruch für in den Abrechnungszeiträumen der Jahre 2015 bis April 2019 überzahlte Arbeitspreise nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zusteht. 33 34 - 16 - Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben des Klägers vom 26. Juni 2019 der für das Jahr 2014 von der Beklagten verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den nach der Dreijahreslösung maßgeb- lichen Preis bildet, da der Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom 5. Juli 2016 rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen hat. Da die Be- klagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich des Jahres 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 0,0836 €/kWh, für 2016 0,0833 €/kWh und für 2017 0,0830 €/kWh) und die für das Abrechnungsjahr 2018 erfolgte und im nachfolgenden Zeitraum Ja- nuar bis April 2019 beibehaltene Erhöhung des Arbeitspreises (auf 0,0836 €/kWh) den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreitet (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, ZNER 2022, 446 Rn. 39, und VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 49; vom 16. November 2022 - VIII ZR 133/21, juris Rn. 39; vom 21. Dezem- ber 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 45), kommen Rückzahlungsansprüche des Klägers für diesen Zeitraum nicht in Betracht. 3. Die Revision des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel im Wärmelieferungsvertrag von 1. November 2013 auf den Arbeitspreis beschränkt hat. a) Dabei kann dahinstehen, ob das - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - VII ZR 154/18, WM 2020, 189 Rn. 43 mwN) - Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO im gegebenen Fall fehlt, weil die Beklagte - wie sie mit ihrer Revision vor- bringt - deutlich gemacht habe, dass sie die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungs- vertrags enthaltene ursprüngliche Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis 35 36 37 - 17 - bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde, und eine neue Berechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt hat. Denn eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann grundsätzlich - und auch hier - in eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umge- deutet werden (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 165/89, WM 1990, 2128 unter B II 2; vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, NJW-RR 2018, 1067 Rn. 16; vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, juris Rn. 34). Jedenfalls als solche ist der Feststellungsantrag im gegebenen Fall zulässig. Wie der Senat in mehreren, die identischen Preisänderungsklauseln der Beklagten und einen ent- sprechenden Revisionsangriff von Kunden der Beklagten betreffenden Urteilen bereits ausführlich erörtert hat, ändert das vorbezeichnete Vorbringen der Be- klagten nichts an der Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage zum Arbeits- preis und insbesondere nichts an dem Fortbestehen der Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, ZNER 2022, 446 Rn. 47 bis 49 mwN). Das hat der Senat in weiteren Urteilen bekräftigt (vgl. Urteile vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 37 f., VIII ZR 233/21, NZM 2022, 922 Rn. 37 f., und VIII ZR 234/21, juris Rn. 35 f.; vom 16. November 2022 - VIII ZR 75/21, juris Rn. 19 f., und VIII ZR 133/21, juris Rn. 22 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. b) Die Revision ist jedoch auch insoweit nicht begründet. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (siehe dazu oben B I 1 b, c), hat das Beru- fungsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel aus dem Wärmelieferungsvertrag vom 1. November 2013 zu Recht auf den Arbeits- preis beschränkt. 38 - 18 - 4. Soweit die Revision hinsichtlich des Arbeitspreises rügt, dem Kläger stehe ein Rückzahlungsanspruch in größerer als der von dem Berufungsgericht zuerkannten Höhe zu, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. a) Für den Abrechnungszeitraum von 2015 bis einschließlich April 2019 steht dem Kläger, wie oben ausgeführt (B I 2), unter Zugrundelegung der - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen - Dreijahreslösung ein Rückzah- lungsanspruch nicht zu. b) Im Hinblick auf den Zeitraum vom Mai bis einschließlich Dezember 2019 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die zum 1. Mai 2019 geänderte Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nicht heranziehen durfte. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nach dieser Maßgabe - ohne die gebotenen Feststellungen zur Wirksamkeit der geänderten Preisanpassungsfor- mel zu treffen (siehe dazu nachfolgend unter B II 2 b), jedoch insoweit zugunsten des Klägers - basierend auf dem Arbeitspreis des Jahres 2014 einen Rückzah- lungsanspruch in Höhe von 8,41 € (nebst Zinsen) zuerkannt. Ein weitergehender Anspruch des Klägers kommt nicht in Betracht, denn ihm steht für den vorge- nannten Zeitraum selbst in dem für ihn günstigsten Fall der Unwirksamkeit der angepassten Preisänderungsklausel - nach der rechtlich nicht zu beanstanden- den Berechnung des Berufungsgerichts - ein über den vorgenannten Betrag hin- ausgehender Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 70; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 78/22, juris Rn. 47). II. Zur Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist zum Teil begründet. 39 40 41 42 43 - 19 - 1. Allerdings bleibt sie - wie bereits ausgeführt (siehe oben B I 3 a) - ohne Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der (Zwischen-)Feststellungsklage betreffend die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 1. November 2013 enthaltenen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis bejaht. Gegen die Begründetheit der (Zwischen-)Feststellungsklage, nämlich die im Ergebnis zutreffend (siehe oben B I 1 a) getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis sei unwirksam, wendet sich die Revision zu Recht nicht. 2. Mit Erfolg rügt sie jedoch, dass die vom Berufungsgericht getroffene weitere Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die Beklagte sei nicht berechtigt, die am 30. April 2019 öffentlich bekannt gemachte Preisänderungsklausel einseitig in den Wärmelieferungsvertrag einzuführen, jedenfalls auf der Grundlage der bis- lang getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft ist. a) Gegen die Zulässigkeit (auch) dieses Feststellungsbegehrens des Klä- gers bestehen allerdings - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zu- treffend hat das Berufungsgericht vielmehr ein rechtliches Interesse des Klägers an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision kann er auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rück- zahlung ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen wer- den, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits Senats- urteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 30; vom 31. Au- gust 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 25; vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, juris Rn. 28; vom 16. November 2022 - VIII ZR 133/21, juris Rn. 39; jeweils mwN). 44 45 46 - 20 - b) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe ein Recht zur Anpassung entsprechend der am 30. April 2019 öffentlich bekannt gemachten geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in Allgemeinen Versorgungs- bedingungen verwendeter Preisänderungsklauseln - unter bestimmten Voraus- setzungen - grundsätzlich berechtigt. aa) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergange- nen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 (VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, ZNER 2022, 446 Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 (VIII ZR 232/21, juris Rn. 28 f.), vom 28. Sep- tember 2022 (VIII ZR 91/21, juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 (VIII ZR 75/21, juris Rn. 39) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVB- FernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbe- ginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam ge- wordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsver- hältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vor- schrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 31 mwN). 47 48 - 21 - bb) Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversor- gungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbe- lastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich be- züglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Än- derung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich be- kanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom 28. Sep- tember 2022 - VIII ZR 91/21, aaO Rn. 32). cc) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss ver- wendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmeliefe- rungsvertrags der Parteien während des laufenden Versorgungsverhältnisses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von dem Kläger geschuldeten Wärmepreis zu be- rechnen. (1) Die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war - wovon das Berufungsgericht im Er- gebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 BGB unwirksam (siehe oben B I 1 a). 49 50 51 - 22 - (2) Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber dem Kläger und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Ar- beitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforde- rungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgege- ben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 36). Entspre- chende Feststellungen hat das Berufungsgericht noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzen- dem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben. 3. In Anbetracht dessen rügt die Revision ebenfalls zu Recht, dass das Berufungsgericht einen (wenngleich geringfügigen) Rückzahlungsanspruch des Klägers wegen eines für den Abrechnungszeitraum von Mai bis Dezember 2019 überzahlten Arbeitspreises nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht hat. Ab- hängig davon, ob die Beklagte die am 30. April 2019 öffentlich bekannt gemachte Preisanpassungsklausel wirksam in den Wärmelieferungsvertrag einbeziehen konnte, wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Befassung ent- weder den auf dieser neuen Grundlage gebildeten Arbeitspreis dem Abrech- nungszeitraum von Mai bis Dezember 2019 zugrunde zu legen und auch insofern einen Rückforderungsanspruch des Klägers zu verneinen oder andernfalls er- neut den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen Arbeitspreis für das Jahr 2014 in Höhe von 0,0838 €/kWh heranzuziehen haben. 52 53 - 23 - C. Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagten ein (geändertes) Preisanpas- sungsrecht nach Maßgabe der am 30. April 2019 öffentlich bekannt gemachten Klausel und dem Kläger andernfalls ein Rückzahlungsanspruch wegen der ihm von Mai bis einschließlich Dezember 2019 in Rechnung gestellten Arbeitspreise in der oben genannten Höhe von 8,41 € zusteht, ist die Sache nicht zur Endent- scheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2020 - 58 O 112/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2021 - 20 U 1151/20 - 54 55