OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIII ZR 358/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280922UVIIIZR358
39mal zitiert
20Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

59 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280922UVIIIZR358.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 358/21 Verkündet am: 28. September 2022 Reiter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 20. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Kammergerichts - 11. Zivilsenat - vom 20. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des wei- tergehenden Rechtsmittels - das vorbezeichnete Urteil im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 an die Kläger enthaltene und am 30. April 2019 veröffentlichte Preisanpassungsformel des Arbeitspreises ab dem 1. Mai 2019 in den Wärmelieferungsvertrag vom 25. Februar 2010 durch einsei- tige Erklärung einzuführen, und soweit die Beklagte zur Zahlung von 26,57 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der V. AG (ab 2018 umfir- miert in V. AG; nachfolgend: V. AG). Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der Beklagten am 25. Februar 2010 geschlossenen Wärmelieferungsvertrags von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisbestimmung ("Wärme- preis"), die in Absatz 1 als auf das Jahr 2000 bezogene Basistarife einen Bereit- stellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,42 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,059 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Der von der Beklagten ge- genüber den Klägern ebenfalls abgerechnete Messpreis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nach § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich: "Preisänderungsklausel Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel: P = P2000(0,4 I/I2000 + 0,6 L/L2000) P der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel P2000 der Basispreis 1 2 - 4 - I der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 17 Reihe 2 I2000 der Basisindex L die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektri- zitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 16, Reihe 4.3 L2000 der Basislohnindex Die Anpassung des Bereitstellungs- und Messpreises erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte ab- zurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der Preisänderungsklausel genannten Bezugsgrößen in dem Ab- rechnungszeitraum, und zwar die Jahresdurchschnittswerte. Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel: AP = AP2000 x E/E2000 AP der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungs- formel AP2000 der Basisarbeitspreis E der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in EUR/MWh als effektiver Fernwärmepreis E2000 der Basisenergiepreis - 5 - Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt rückwirkend für das abzurech- nende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum. Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2000." Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der Preisän- derungsklausel angepassten - Entgelte. Nachdem das Kammergericht in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 U 146/17, juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versor- gungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien, kün- digte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge im Tarifgebiet "Neues Schweizer Viertel" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Verände- rung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälf- tig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom Statistischen Bundes- amt herausgegebenen und im Internet abrufbaren Wärmepreisindexes sowie an- dererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der V. AG im Inter- net veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, Sonderzwecke nach be- sonderer Vereinbarung") an. Durch anwaltliches Schreiben vom 4. Juli 2019 rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Kammergerichts die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in § 8 des Wärmelieferungsvertrags und forderten, aus- 3 4 5 - 6 - gehend von den im Vertrag genannten Basispreisen des Jahres 2000, die Rück- zahlung des in den Abrechnungsjahren 2015 bis 2017 überzahlten Wärmeent- gelts. Mit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten zunächst die Rück- erstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten Fern- wärmeentgelte - ausgehend von den bei Vertragsbeginn geforderten Arbeits- und Bereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 2.679,50 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmeliefe- rungsvertrags enthaltenen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) Preisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 unwirksam sei. Das Landgericht hat den Feststellungsanträgen vollumfänglich und dem Zahlungsbegehren - ausgehend von den Arbeits- und Bereitstellungspreisen des Jahres 2014 - in Höhe von 231,47 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht - unter Zurück- weisung der weitergehenden Rechtsmittel - das erstinstanzliche Urteil dahinge- hend abgeändert, dass es die Zahlungsklage hinsichtlich der Jahre 2015 bis 2018 abgewiesen und die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsver- trags enthaltenen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel lediglich insoweit fest- gestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft. Außerdem hat es der in der Beru- fungsinstanz erhobenen Klage auf Rückzahlung für die Jahre 2019 und 2020 ge- leisteter Wärmeentgelte (2019: 782,66 € nebst Zinsen, 2020: 782,45 € nebst Zin- sen) hinsichtlich eines Teilbetrags von insgesamt 26,57 € stattgegeben. Im Übri- gen hat es das amtsgerichtliche Urteil bestätigt. 6 7 8 - 7 - Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter, soweit es bisher keinen Erfolg gehabt hat. Demgegenüber erstrebt die Beklagte mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg, während die Revision der Kläger unbegründet ist. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Ein Rückzahlungsanspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen des für die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 geleisteten Wärmeent- gelts bestehe nicht. Hinsichtlich der Abrechnungsjahre 2019 und 2020 bestehe ein solcher Anspruch lediglich in Höhe von insgesamt 26,57 €. Von den beiden in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags der Parteien enthaltenen Preisanpas- sungsklauseln sei - wie das Amtsgericht insoweit zutreffend erkannt habe - nur die den Arbeitspreis betreffende Klausel unwirksam, während - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - die auf den Bereitstellungspreis bezogene Klau- sel wirksam sei. Die Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis verstoße gegen das Trans- parenzgebot des § 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernwärmeV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (aF) und sei gemäß § 134 BGB nichtig. Die Formel zur Berechnung des Bereitstellungspreises sei hiervon indes nicht 9 10 11 12 13 - 8 - betroffen, da der Arbeitspreis und der Bereitstellungspreis als Komponenten ne- beneinander stünden und die jeweiligen Preisbestandteile unabhängig voneinan- der berechnet würden, so dass die einzelnen Preisbestandteile einer gesonder- ten und voneinander unabhängigen Betrachtung zugänglich seien. Auch aus dem Wortlaut der AVBFernwärmeV ergebe sich nicht, dass es nur einen Gesamt- preis geben könne. Eine sachliche Unangemessenheit der Preisanpassungs- klausel zum Bereitstellungspreis nach Maßgabe der Vorgaben des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF sei ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere sei der Grund- satz der Kostenorientierung gewahrt. Der Höhe nach stehe den Klägern aber auch hinsichtlich des Arbeitsprei- ses für die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 kein Rückzahlungsanspruch und für die Abrechnungsjahre 2019 und 2020 nur ein solcher in Höhe von insgesamt 26,57 € zu. Die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis habe nicht zur Folge, dass der ursprünglich bei Vertragsschluss vereinbarte Ar- beitspreis maßgeblich wäre. Vielmehr sei im Wege der ergänzenden Vertrags- auslegung nach §§ 133, 157 BGB das Preisniveau maßgeblich, das vor der Jah- resabrechnung gegolten habe, welche innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Abrechnung beanstandet worden sei. Dies sei im Streitfall der Arbeitspreis des Jahres 2014 (0,0838 €/kWh netto). Da die Beklagte in den nachfolgenden Abrechnungsjahren 2015 bis 2017 den Arbeitspreis gegenüber dem Jahr 2014 gesenkt (2015 auf 0,0836 €/kWh netto, 2016 auf 0,0833 €/kWh netto und 2017 auf 0,0830 €/kWh netto) und diese Arbeitspreise den jeweiligen Jahresabrech- nungen zugrunde gelegt habe, sei es insoweit zu keiner Überzahlung der Kläger gekommen. Auch die Jahresabrechnung für das Jahr 2018, in der die Beklagte einen wieder auf 0,0836 €/kWh netto erhöhten Arbeitspreis zugrunde gelegt habe, be- 14 15 - 9 - gegne keinen Bedenken. Zwar habe der Kunde nach der sogenannten Dreijah- reslösung im Fall einer Unterschreitung des hiernach maßgeblichen Preises für die betreffenden Zeiträume nur die geringeren Entgelte zu entrichten. Hieraus folge jedoch nicht, dass der Jahresabrechnung für das Jahr 2018 der niedrigste Preis der betreffenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legen sei. Denn der von der Beklagten für das Jahr 2018 in Rechnung gestellte Arbeitspreis liege immer noch unter demjenigen des Jahres 2014. Hinsichtlich der Monate Januar bis April 2019 stehe den Klägern ein Rück- erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ebenfalls nicht zu, da die Beklagte insoweit mit der auf diesen Zeitraum bezogenen Jahresteilabrech- nung vom 6. November 2020 einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0836 €/kWh netto und damit einen unter dem Arbeitspreis des Jahres 2014 liegenden Preis ange- setzt habe. Hinsichtlich der Jahresteilabrechnung vom 10. November 2020 für die anschließenden Monate Mai bis Dezember 2019 sei hingegen der Arbeits- preis des Jahres 2014 in Höhe von 0,0838 €/kWh anzusetzen, da der von der Beklagten für diesen Zeitraum - unter Anwendung der in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilten geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis - an- gesetzte Arbeitspreis in Höhe von 0,0861 €/kWh unwirksam sei. Dies gelte in gleicher Weise für das nachfolgende Abrechnungsjahr 2020 und den von der Be- klagten für diesen Zeitraum in den Jahresteilabrechnungen vom 24./25. Juni 2021 angesetzten Arbeitspreis in Höhe von 0,0856 €/kWh. (Nur) für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 ergebe sich damit insgesamt ein Differenzbetrag in der vom Berufungsgericht zugesprochenen Höhe von 26,57 € zwischen dem unter Anwendung der sogenannten Dreijahreslösung geschulde- ten und dem von den Klägern auf den Arbeitspreis gezahlten Entgelt. 16 - 10 - Die Kläger hätten ferner einen Anspruch auf Feststellung, dass die aus dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 ersichtliche neue Preisände- rungsklausel unwirksam sei. Die Klausel sei unwirksam, weil die Beklagte sie nicht einseitig zum Inhalt des Vertrags habe machen können. Eine einseitige Ver- tragsänderung komme nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in Betracht. Vielmehr setze die Änderung einer Preisänderungsregelung zwei korrespondierende Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB voraus. Dem werde die von der Beklagten einseitig am 30. April 2019 veröffent- lichte Preisanpassungsformel nicht gerecht. Die Beklagte stehe insoweit auch nicht schutzlos, sondern habe im Falle eines Anpassungsbedarfs die Möglichkeit einer "Änderungskündigung". B. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Mit weitgehend zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 8 Abs. 4 des zwischen den Parteien ge- schlossenen Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln al- lein die Anpassungsklausel zum Arbeitspreis - wenn auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV in der bis 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltlichen Unange- messenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) -, nicht jedoch auch die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam ist. Hiervon ausge- hend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die auf den Bereitstellungspreis bezogenen Feststellungs- und Zahlungsbegehren der Kläger abgewiesen. Unter Anwendung der vom Senat entwickelten sogenannten Dreijahreslösung hat das 17 18 - 11 - Berufungsgericht zudem rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Klägern auch in Bezug auf die in den Abrechnungszeiträumen vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 und vom 1. Januar bis zum 30. April 2019 geleisteten Ar- beitspreise ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zusteht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum 1. Mai 2019 geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis und somit auch die damit zusammenhängende Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von 26,57 € für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 kön- nen hingegen - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - keinen Bestand haben. I. Zur Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. 1. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - mit weitgehend zutreffenden Erwägungen die Feststellung getroffen, dass die (ursprüngliche) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wär- melieferungsvertrags der Parteien unwirksam ist. a) Dabei hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, mit Recht die Zulässigkeit dieser Zwischenfeststellungsklage der Kläger (unausge- sprochen) bejaht (§ 256 Abs. 2 ZPO). Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es fehle an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage beziehungsweise an einem Rechtsschutz- bedürfnis der Kläger für die begehrte Zwischenfeststellung, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltene ursprüngliche Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis bereits ab 19 20 21 22 23 - 12 - 2018 nicht mehr anwenden werde (sondern stattdessen die Grundsätze der so- genannten Dreijahreslösung), und sie mit dem Schreiben vom 24. April 2019 eine neue Berechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt habe sowie zudem be- reits zu dem Zeitpunkt, der im schriftlichen Verfahren der letzten Berufungsver- handlung entspreche, festgestanden habe, dass sie sich hinsichtlich des Arbeits- preises nicht mehr einer Wirksamkeit der ursprünglichen Berechnungsformel be- rühme oder sich auf die Wirksamkeit dieser Klausel berufen werde. Wie der Senat kürzlich in einem ebenfalls die identischen Preisänderungs- klauseln der Beklagten und einen entsprechenden Revisionsangriff von Kunden der Beklagten betreffenden Urteil bereits ausführlich erörtert hat, ändern die vor- stehend dargestellten Rügen der Revision nichts an der Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Zwischenfeststellungsklage und insbesondere nichts an dem Fortbestehen der Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 47 bis 49 mwN; siehe auch Senatsurteil vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B II 2). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. b) Die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zu- treffend ausgegangen ist - nach § 134 BGB unwirksam, auch wenn sich dies nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV in der vom 12. No- vember 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung, siehe hierzu nachfol- gend unter B I 2 b aa), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt (siehe dazu im Einzel- nen Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 20 ff., 24 25 - 13 - 27 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe auch Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 23 f., 36, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 30, 45; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgese- hen, unter B I 2 c). Hiergegen bringt auch die Revision inhaltlich keine Einwände vor. 2. Hingegen rügt die Revision mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die im Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 angeführte geänderte Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis sei mit Wirkung ab Mai 2019 nicht wirksam in den zwischen den Parteien ge- schlossenen Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden, - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - rechtsfehlerhaft ist. a) Gegen die Zulässigkeit (auch) dieses Feststellungsbegehrens der Klä- ger bestehen indes - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr (unausgesprochen) ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Ent- gegen der Auffassung der Revision können die Kläger auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 30; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I 2 a; jeweils mwN). b) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe ein Anpassungsrecht aus der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 26 27 28 - 14 - 2019 geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmever- sorgerin zu einer Anpassung von ihr in Allgemeinen Versorgungsbedingungen verwendeter Preisänderungsklauseln - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt. aa) Der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die Frage der Anpassung hierin vereinbarter Preisänderungsklauseln unterfallen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versor- gungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 21, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 29; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorge- sehen, unter B I 2 b aa; jeweils mwN). Mithin sind die von der Beklagten verwen- deten Preisänderungsklauseln, die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2020 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisänderungen und auch die Anpassung der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 ent- gegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht an den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (und bis zum 11. November 2010) geltenden Fassung vom 1. April 1980 (im Folgen- den: aF), sondern an denen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom 12. No- vember 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen (vgl. Senats- urteil vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, aaO). bb) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergange- nen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 30 ff.), 29 30 - 15 - vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 (VIII ZR 28/21, juris Rn. 32 f., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 42 f.) sowie vom 31. August 2022 (VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, un- ter B I 2 b bb) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ge- mäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Ver- tragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirk- sam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versor- gungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunter- nehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsver- trags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO). Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunter- nehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisände- rungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrun- delegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits 31 - 16 - den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgege- ben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.). cc) Soweit das Berufungsgericht demgegenüber ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung un- wirksamer Preisänderungsklauseln unter Verweis auf die Ausführungen in dem - von mehreren im Berufungsurteil genannten Entscheidungen des Kammerge- richts in Bezug genommenen - Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 (6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnt, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird (VIII ZR 175/19, aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 71 f.). dd) Ebenso wenig steht dem Recht des Fernwärmeversor- gungsunternehmens, unwirksame Preisänderungsklauseln einseitig auch wäh- rend eines laufenden Versorgungsverhältnisses den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, die Bestimmung in § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV entgegen, wonach Änderungen einer Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Diese erst ab dem 5. Oktober 2021 gültige Vorschrift ist für die von der Beklagten zum 1. Mai 2019 vorgenommene Anpassung bereits zeitlich nicht anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 35 mwN). 32 33 - 17 - c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss ver- wendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmeliefe- rungsvertrags der Parteien während des laufenden Versorgungsverhältnisses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu be- rechnen. Die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 BGB unwirksam (siehe oben unter B I 1 b). d) Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (ge- gebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 37, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 46; vom 31. Au- gust 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I 2 d). Ent- sprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstand- punkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben. 34 35 36 - 18 - e) Dementsprechend kann das Berufungsurteil auch keinen Bestand ha- ben, soweit darin die Beklagte zur Rückzahlung in den Abrechnungszeiträumen vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2019 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezem- ber 2020 geleisteten Wärmeentgelts in Höhe von insgesamt 26,57 € verurteilt wurde. Auch insoweit kommt es darauf an, ob die Beklagte die Preisänderungs- klausel zum Arbeitspreis zum 1. Mai 2019 wirksam angepasst hatte oder ob in- sofern vielmehr weiterhin - in Ermangelung einer wirksamen Änderungsklausel - der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Arbeitspreis zugrunde zu legen war. II. Zur Revision der Kläger Die Revision der Kläger ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht verlangen und steht ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung insoweit überzahlten Wärmeentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht zu. Zwar ist die vorgenannte negative Zwischenfeststellungsklage zulässig, da deren Rechtsschutzziel mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 55 mwN; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B III 2). Jedoch ergibt sich eine Nichtigkeit der Preisänderungsklausel bezüglich des Be- reitstellungspreises weder unmittelbar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Ver- bindung mit § 134 BGB noch in Folge der Unwirksamkeit der Preisänderungs- klausel zum Arbeitspreis. Die Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Preisänderungsklausel zum Ar- beitspreis (siehe hierzu oben unter B I 1 b) führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass den Klägern insoweit Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten Wärmeentgelts hinsichtlich des Arbeitspreises (§ 812 Abs. 1 Satz 1 37 38 39 40 41 - 19 - Alt. 1 BGB) zustünden. Vergeblich wendet sich die Revision in diesem Zusam- menhang gegen die vom Senat entwickelte und in ständiger Rechtsprechung (auch) bei Fernwärmelieferungsverträgen angewandte - und dementsprechend von dem Berufungsgericht zutreffend herangezogene - sogenannte Dreijahreslö- sung und meint zu Unrecht, die vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungs- ansprüche bestimmten sich nach dem von den Parteien bei Abschluss des Wär- melieferungsvertrags vereinbarten Anfangspreis. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltene Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis, auf welche die Beklagte in den hier streitgegenständli- chen Jahresabrechnungen 2015 bis 2020 Erhöhungen des den Klägern in Rech- nung gestellten Wärmepreises gestützt hat, den Anforderungen in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gerecht wird und auch sonst Bedenken gegen ihre Wirksamkeit nicht bestehen und den Klägern deshalb ein Anspruch auf Rückerstattung inso- weit überzahlten Wärmeentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht zusteht. a) Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen Preisanpassungsklauseln in Fernwärme- lieferungsverträgen so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen (siehe hierzu im Einzelnen Senats- urteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 44; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 57; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B III 2 a aa; jeweils mwN). b) Mit diesen Vorgaben steht die Anpassungsklausel zum Bereitstellungs- preis in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag 42 43 44 - 20 - in Einklang, wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbe- dingungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 32 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 28, und VIII ZR 155/21, aaO Rn. 58 ff.; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, aaO unter B III 2 a bb (1) bis (3)). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird, in deren Rahmen der Senat sich mit den von der Revision auch im vorlie- genden Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet hat. c) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass - ent- gegen der Auffassung der Revision - auch die Unwirksamkeit der Anpassungs- klausel zum Arbeitspreis (siehe hierzu oben unter B I 1 b) nicht zur Unwirksam- keit (auch) der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis führt. Wie der Senat betreffend die inhaltsgleichen Preisänderungsbestimmun- gen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereit- stellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungs- klauseln - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die je- weils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 45 46 - 21 - - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe über- dies Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 25 ff., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 67 ff.; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentli- chung vorgesehen, unter B III 2 b). Diese Selbständigkeit der Anpassungsklauseln wird vorliegend auch nicht durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide Klauseln in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags unter einer gemeinsa- men Überschrift ("Preisänderungsklausel") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 38). Ebenso wenig steht der Trennbarkeit der Änderungsklauseln das vom Ver- ordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte Regelungsziel entge- gen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automa- tisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - Anpassungsklauseln nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung we- nigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 39). 47 48 - 22 - Auch mit den übrigen von der Revision angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff., 40). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Ver- meidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. d) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung der hiernach wirksamen Preis- anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis die insoweit für den streitgegen- ständlichen Zeitraum des Fernwärmebezugs der Kläger in den Jahren 2015 bis 2020 geschuldeten Entgelte zutreffend bemessen hat und den Klägern daher in- soweit ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu- steht. 2. Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Rückzahlungs- anspruchs bezüglich des Arbeitspreises ist das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - in rechtsfehlerfreier Anwendung der vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten Dreijahreslö- sung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass den Klägern aufgrund der un- wirksamen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis für die Jahre 2015 bis 2018 sowie für das Jahr 2019 - jedenfalls bis zum 30. April 2019 - ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zusteht (siehe hierzu nachfolgend unter c). Bezüglich des von den Klägern darüber hin- aus geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs betreffend den anschließenden Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 kann - wie bereits aus- geführt (siehe oben unter B I 2 d und e) - aufgrund der bisherigen Feststellungen 49 50 51 - 23 - des Berufungsgerichts bislang nicht beurteilt werden, ob die Anpassung der un- wirksamen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 wirksam war oder - sollte dies nicht der Fall sein - auch für diesen Zeitraum die Dreijah- reslösung zur Anwendung gelangt. Unabhängig davon steht den Klägern für den vorgenannten Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 aber je- denfalls ein über den vom Berufungsgericht diesbezüglich zuerkannten Betrag in Höhe von 26,57 € hinausgehender Rückzahlungsanspruch nicht zu (siehe hierzu nachfolgend unter d). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelie- ferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbean- standet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirk- samkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeit- raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 42, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 32; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B III 3 b aa). Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die 52 - 24 - letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht recht- zeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, aaO, und VIII ZR 155/21, aaO; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, aaO; jeweils mwN). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klau- seln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel- Richtlinie) vereinbar ist. Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorgebrach- ten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen um- fassend auf die dortigen Ausführungen Bezug. Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwen- dung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durch- gängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsaus- legung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Fol- genden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 53 54 - 25 - - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Ziel- setzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag beste- hende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewo- genheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Feb- ruar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]). Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichts- hof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzule- gen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurtei- lung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangrei- che) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN). c) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern für die Abrechnungs- zeiträume 2015 bis 2018 sowie 2019 - jedenfalls bis zum 30. April 2019 - ein Rückzahlungsanspruch für überzahlte Arbeitspreise nicht zusteht. aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben 55 56 57 - 26 - der Kläger vom 4. Juli 2019 der für das Jahr 2014 von der Beklagten verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den nach der sogenannten Dreijahreslö- sung maßgeblichen Preis bildet, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrech- nung für 2015 vom 5. Juli 2016 sowie allen weiteren Abrechnungen rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen hat. Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 auf 0,0836 €/kWh, für 2016 auf 0,0833 €/kWh und für 2017 auf 0,0830 €/kWh), kommen Rückzahlungsansprü- che der Kläger für diesen Zeitraum nicht in Betracht. bb) Dasselbe gilt - entgegen der Auffassung der Revision - hinsichtlich des von der Beklagten für das Abrechnungsjahr 2018 und für den anschließenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2019 angesetzten Arbeitspreises von 0,0836 €/kWh. Ab dem 1. Januar 2018 hat die Beklagte den Arbeitspreis gegen- über dem im Vorjahr 2017 in Ansatz gebrachten Preis von 0,0830 €/kWh erstmals wieder erhöht. Zwar ist der Umstand, dass der Arbeitspreis für 2018 (wie auch in den Vorjahren) infolge von späteren Preissenkungen geringer als der nach der Dreijahreslösung maßgebliche "Ausgangspreis" des Jahres 2014 ausgefallen ist, nach der Senatsrechtsprechung bei der Preisbemessung zugunsten des Kunden insofern zu berücksichtigen, als der Kunde für die Zeiträume der Preisunter- schreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten hat (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 37 f., und VIII ZR 28/21, juris Rn. 47 f.; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B III 3 b cc (2); vgl. auch bereits Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27). Wie der Senat in seinen Urteilen vom 6. Juli 2022 die identische Preisän- derungsklausel der Beklagten sowie denselben Abrechnungszeitraum betreffend 58 59 - 27 - bereits ausgeführt hat, ersetzen derartige nachträgliche Preissenkungen den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" jedoch nicht dauerhaft, so dass der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung an- schließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen kann, soweit diese den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschrei- ten (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, aaO Rn. 39, und VIII ZR 28/21, aaO Rn. 49). Hiernach ist auch der von der Beklagten für das Abrechnungsjahr 2018 und für den anschließenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2019 zu- grunde gelegte, unter dem Arbeitspreis des Jahres 2014 liegende Arbeitspreis in Höhe von 0,0836 €/kWh nicht zu beanstanden, so dass das Berufungsgericht auch insoweit rechtsfehlerfrei einen Rückzahlungsanspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. d) Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Rückzahlungsanspruch der Kläger betreffend den Arbeitspreis bezüglich des Zeitraums vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 abgewiesen hat, soweit dieser einen Betrag von 26,57 € übersteigt, bleibt sie schließlich ebenfalls ohne Erfolg. Die Beklagte legte ihrer vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Teiljahresabrechnung für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2019 einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0861 €/kWh und den beiden Jahresteilabrech- nungen für das Jahr 2020 einen solchen in Höhe von 0,0856 €/kWh zugrunde, den sie jeweils nach der angepassten, ihren Endkunden mit Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilt und öffentlich bekannt gemachten Preisänderungsklau- sel ermittelt hatte. 60 61 62 - 28 - Zwar kann - wie bereits ausgeführt - aufgrund der bisherigen Feststellun- gen des Berufungsgerichts bislang nicht beurteilt werden, ob die Anpassung der unwirksamen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 wirk- sam war. Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner (als solche nicht zu bean- standenden) Berechnung aber bereits von dem für die Kläger günstigsten Fall ausgegangen, dass nicht nur die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags ent- haltene (ursprüngliche) Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis, sondern auch die ab dem 1. Mai 2019 angepasste Klausel unwirksam sei, und hat deshalb für den hier in Rede stehenden Fernwärmebezugszeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangs- preis" von 0,0838 €/kWh (Arbeitspreis des Jahres 2014) und nicht die von der Beklagten in Rechnung gestellten höheren Arbeitspreise von 0,0861 €/kWh be- ziehungsweise 0,0856 €/kWh angesetzt. Ein höherer als der vom Berufungsge- richt auf dieser Grundlage errechnete Rückzahlungsbetrag von 26,57 € steht den Klägern daher selbst in dem für sie günstigsten Fall aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu. C. Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Fragen, ob der Beklagten ein (geändertes) Preisanpas- sungsrecht nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 und den Klägern andernfalls ein Rückzahlungsanspruch für die ihnen ab Mai 2019 in Rechnung gestellten Arbeitspreise zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und 63 64 65 - 29 - deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforder- lichen Feststellungen treffen kann. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.07.2020 - 23 O 336/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2021 - 11 U 1009/20 -