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Entscheidung

RiZ 2/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:191022BRIZ2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:191022BRIZ2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ 2/16 vom 19. Oktober 2022 in dem Prüfungsverfahren - 2 - Das Dienstgericht des Bundes hat am 19. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Rich- terin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker beschlossen: Die auf den 22. Juli 2022, den 23. Juli 2022 und den 12. August 2022 datierten Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundes- gerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen. Der "Wiederaufnahmeantrag" und die Anhörungsrüge der Antrag- stellerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juni 2022 wer- den auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den vorbezeich- neten Beschluss wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die von der Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 22. Juli 2022, 23. Juli 2022 und 12. August 2022 gestellten Anträge sind sämtlich unzulässig. 1 - 3 - I. Soweit die Antragstellerin erneut eine vermeintliche Befangenheit der Mit- glieder des Senats geltend macht, sind ihre Gesuche offensichtlich unzulässig. Sie enthalten - wie bereits die Gesuche der Antragstellerin vom 18. Februar 2022, 11. März 2022, 12. März 2022, 16. April 2022, 22. April 2022 und 29. April 2022, die die Antragstellerin im Kern offensichtlich unzulässig wiederholt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1400/17, juris Rn. 4) - lediglich Aus- führungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich unge- eignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse einge- legte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen). Die von der Antragstellerin beanstandete Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Pamp, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker an dem Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 kann die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich ebenso wenig begründen wie die Entscheidung von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Pamp über den Antrag der Antragstellerin auf Be- richtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 2 BvR 2099/21, juris Rn. 6 mwN). Das gilt insbesondere, soweit die Antragstellerin eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Senat unter I., II., IV. und V. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2022 und als der Vorsitzende in seinem Beschluss vom 4. Juli 2022. 2 3 - 4 - II. Der "Wiederaufnahmeantrag" der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juni 2022, den sie mit dem Ziel stellt, die Ausführungen des Senats unter I., II., IV. und V. "für nichtig zu erklären und jeweils vollständig auf- zuheben", ist unbeschadet der Frage, ob das Wiederaufnahmeverfahren mit ei- nem so formulierten Rechtsschutzziel überhaupt eröffnet wäre, schon mangels der erforderlichen Darlegung eines Nichtigkeitsgrunds auf Kosten der Antragstel- lerin als unzulässig zu verwerfen. III. Die auf die Ausführungen des Senats unter I., II. und V. der Gründe seines Beschlusses vom 22. Juni 2022 gestützte Anhörungsrüge der Antragstellerin ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen, weil sie das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dar- legt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2013 - 5 B 36.13, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 2). Die Anhörungsrüge lässt sich entge- gen dem Vorbringen der Antragstellerin insbesondere nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D, juris Rn. 11 und vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21, juris Rn. 5). Ebenso wenig kann die Anhö- rungsrüge auf die Verletzung einer anderen Verfassungs- oder Verfahrensgaran- tie als der Garantie des rechtlichen Gehörs gestützt werden (stRspr, vgl. nur 4 5 - 5 - BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13, juris Rn. 4 und vom 7. Juni 2017, aaO). Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat das von der Antragstellerin zur Rechtfertigung ihrer Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen aus ihren früheren Schriftsätzen bei seiner Entscheidung berücksich- tigt hat. Soweit die Antragstellerin meint, ihre Ablehnungsgesuche, ihr Tatbe- standsberichtigungsantrag und ihre Nichtigkeitsklage hätten eine andere pro- zessuale Behandlung erfahren müssen, hätte auch ihr ergänztes Vorbringen dem Senat keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung gegeben. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entschei- dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1). IV. Die von der Antragstellerin erhobene Gegenvorstellung ist im Prüfungs- verfahren nicht statthaft. § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a ZPO regeln abschlie- ßend, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen des Senats auf entspre- chende Rüge nachträglich geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 2 BvR 1872/21, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. De- zember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 5). 6 7 8 - 6 - V. Anlass, das rechtskräftig abgeschlossene Prüfungsverfahren "auszuset- zen", besteht nicht. Ebenfalls hat der Senat keine Veranlassung, Akten beizuzie- hen. VI. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte betreffen, kann die Antragstellerin nicht rechnen. Pamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Hübner Prof. Dr. Nöcker 9 10