Beschluss
2 BvR 910/19
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtannahme oder Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
• Ein gesetzlicher Ausschluss der Mitwirkung nach § 18 Abs. 1 BVerfGG ist eng auszulegen und tritt nur bei vorheriger Mitwirkung in demselben verfahrensbezogenen Sinn ein.
• Die bloße Vorbefassung eines Richters mit einer Rechtsfrage oder die bloße Behauptung, eine Entscheidung sei falsch, begründet keine Besorgnis der Befangenheit (§ 19 Abs. 1 BVerfGG).
• Ein offensichtlich unbegründetes Ablehnungsgesuch kann ohne dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters verworfen werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Nichtannahme und Abweisung des Ablehnungsgesuchs • Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtannahme oder Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. • Ein gesetzlicher Ausschluss der Mitwirkung nach § 18 Abs. 1 BVerfGG ist eng auszulegen und tritt nur bei vorheriger Mitwirkung in demselben verfahrensbezogenen Sinn ein. • Die bloße Vorbefassung eines Richters mit einer Rechtsfrage oder die bloße Behauptung, eine Entscheidung sei falsch, begründet keine Besorgnis der Befangenheit (§ 19 Abs. 1 BVerfGG). • Ein offensichtlich unbegründetes Ablehnungsgesuch kann ohne dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters verworfen werden. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde mit Anträgen auf einstweilige Anordnung und auf Ablehnung gegen drei Richter des Bundesverfassungsgerichts. Gegenstand war ein Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. April 2019 (2 BvR 611/19), an dem die angegriffenen Richter mitgewirkt hatten. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen mehrerer Grundrechte und bezeichnete die Richter als offensichtlich befangen. Er forderte deren Auschluss und die Annahme seiner Verfassungsbeschwerde. Die Kammer prüfte, ob ein gesetzlicher Mitwirkungsausschluss nach § 18 Abs. 1 BVerfGG vorliegt und ob das Ablehnungsgesuch die Besorgnis der Befangenheit begründet. • Zulässigkeit der Mitwirkung: § 18 Abs. 1 BVerfGG ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen; "derselben Sache" ist verfahrensbezogen zu verstehen, daher führt frühere Mitwirkung nur dann zum Ausschluss, wenn sie in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren mit unmittelbarem Bezug zur angefochtenen Entscheidung erfolgte. • Keine Anwendbarkeit bei abschließenden Entscheidungen: Im vorliegenden Fall war der angegriffene Beschluss nach § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG endgültig und nicht mehr innerstaatlich anfechtbar; daraus folgt kein gesetzlicher Mitwirkungsausschluss. • Vorbefassung und Befangenheit: Die bloße Meinung, eine frühere Entscheidung sei falsch, oder die Vorbefassung mit einer Rechtsfrage begründet nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 BVerfGG keine Besorgnis der Befangenheit; die Vorschriften schließen derartige pauschale Ablehnungen aus. • Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs: Das Ablehnungsgesuch enthielt keine konkreten, geeignet begründeten Umstände zur Besorgnis der Befangenheit und war damit offensichtlich unbegründet und unzulässig; bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter erforderlich. • Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen: Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtannahme oder Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht den Akten öffentlicher Gewalt im Sinne des Schutzbereichs (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) zuzuordnen sind. Die Kammer stellte fest, dass Richter Huber sowie die Richterinnen Kessal-Wulf und König nicht kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen diese Richter wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil keine konkreten Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit vorgetragen wurden. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtannahme oder Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigte sich damit. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.