Entscheidung
4 StR 429/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130423U4STR429
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130423U4STR429.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 429/22 vom 13. April 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch, Dr. Scheuß, Messing, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz als beisitzende Richter, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Juni 2022 aufgehoben - 3 - a) mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite, soweit der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und den Vorweg- vollzug, c) im Ausspruch über die Anordnung einer isolierten Sperr- frist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Mordes in Tat- einheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit vorsätzlichen verbotenen Kraftfahrzeugrennens und mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrer- laubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in weiteren drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt, die Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug ei- nes Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet und eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt teilweise vertreten wird, beanstandet die Staatsanwaltschaft die unterbliebene Annahme eines weiteren Mordmerkmals, erstrebt die Verurteilung des Angeklag- ten wegen weiterer tateinheitlich verwirklichter Straftatbestände und wendet sich gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat sowohl zulasten als auch zu- gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) teilweise Erfolg und ist im Übrigen unbe- gründet. 1. Die Revision ist wirksam dahin beschränkt, dass sie sich nur gegen den Schuld- und Strafausspruch im Fall II.2. der Urteilsgründe (Tat vom 3. Februar 2021), die Gesamtstrafe und die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der- selben sowie gegen die Fahrerlaubnissperre richtet. a) Die Beschwerdeführerin beanstandet ausweislich der Revisionsbegrün- dung, dass das Landgericht im Fall II.2. der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft das 1 2 3 4 - 5 - Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht verneint sowie die Verurteilung des An- geklagten wegen tateinheitlich verwirklichter weiterer Straftatbestände unterlas- sen habe. Sie wendet sich somit trotz ihres ausdrücklich nur auf den Rechtsfol- genausspruch gerichteten Aufhebungsantrags auch gegen den – diesen Fall be- treffenden – Schuldspruch. Das Rechtsmittel erfasst dabei, obschon die Beschwerdeführerin lediglich eine Erweiterung des Schuldspruchs erstrebt, gemäß § 301 StPO auch die Ver- urteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit verbote- nem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Denn diese Straftatbestände stehen mit den weiteren Delikten, deretwegen die Revision die weiter gehende Verurtei- lung des Angeklagten erstrebt, im Verhältnis der Tateinheit und somit in einem untrennbaren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 StR 314/18, NStZ-RR 2019, 32 mwN). b) Ungeachtet des – zum Rechtsfolgenausspruch – umfassend formulier- ten Revisionsantrags ergibt die Auslegung der Revisionsbegründungsschrift un- ter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV, dass die Staatsanwaltschaft die Verurteilungen in den (nach Teileinstellung des Verfahrens) verbleibenden Fäl- len II.3., 5., 7. und 8. der Urteilsgründe sowie die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt von ihrem Rechtsmittelangriff aus- genommen hat. In der Revisionsbegründung werden allein der Schuld- und der Strafausspruch im Fall II.2. der Urteilsgründe als rechtsfehlerhaft beanstandet; Bedenken gegen den Schuldspruch und Strafausspruch im Übrigen oder die Maßregelentscheidung werden nicht geltend gemacht. Folglich widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründungsschrift. In einem sol- 5 6 - 6 - chen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das An- griffsziel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. November 2022 – 4 StR 175/22 Rn. 9 mwN). Diese ergibt hier, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision außer dem Schuldspruch im Fall II.2. der Urteilsgründe nur die insoweit verhängte Einzelstrafe sowie die hiermit in untrennbarem Zusammen- hang stehenden weiteren Teile des Rechtsfolgenausspruchs, nämlich den Aus- spruch über die Gesamtstrafe, den Vorwegvollzug sowie die vom Landgericht auch auf den Fall II.2. gestützte Fahrerlaubnissperre angreifen will. c) Die Rechtsmittelbeschränkung ist auch wirksam (vgl. zu den Anforde- rungen BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 295/22 Rn. 9 mwN). Die genannten Beschwerdepunkte können losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil des Urteils rechtlich und tatsächlich beurteilt werden und die Teilanfechtung kann zu keinen inneren Widersprüchen zwischen dem angegriffenen und dem von der Beschwerdeführerin hingenommenen Urteilsteil führen. Dies gilt insbe- sondere auch für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt, denn die Strafkammer hat diese Maßregelentscheidung nicht auf den Fall II.2. der Urteilsgründe, sondern allein auf andere urteilsgegenständ- liche Straftaten gestützt; soweit die Strafkammer hierbei auch die Tat II.6. der Urteilsgründe genannt hat, hinsichtlich deren sie das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, handelt es sich offenkundig um ein Schreibverse- hen. 2. Die Revision hat in ihrem beschränkten Anfechtungsumfang ganz über- wiegend Erfolg. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zulasten des Angeklagten. a) Der Schuldspruch im Fall II.2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. 7 8 9 - 7 - aa) Das Landgericht hat zu diesem Fall – soweit hier von Bedeutung – die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte, der über keine Fahrerlaubnis verfügte, führte am 3. Feb- ruar 2021 seinen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr. Hierbei wurde er von Polizeibeamten bemerkt, die ihn einer Verkehrskontrolle unterziehen wollten und dies durch entsprechende Anhaltesignale zu erkennen gaben. Um der Kontrolle zu entgehen und nicht als Täter eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis erkannt zu werden, flüchtete er mit seinem Pkw, wobei er zunächst von dem Polizeiwagen verfolgt wurde. Wegen der hohen Geschwindigkeit des Angeklagten entschlos- sen sich die Polizeibeamten, die Verfolgungsfahrt abzubrechen, was der Ange- klagte nicht bemerkte. Er setzte seine Fahrt mit deutlich überhöhter Geschwin- digkeit fort, um seinen vermeintlichen Verfolgern zu entkommen, und fuhr in eine Straße ein, die für den Fahrzeugverkehr gesperrt war. Auf der dortigen Fahrbahn gingen die Zeuginnen K. und A. mit einem Kinderwagen, in dem sich das Kleinkind der Zeugin A. befand. Der Angeklagte nahm die ihm entgegenkom- menden Personen wahr, verringerte seine Fahrgeschwindigkeit aber nicht. Den beiden Frauen gelang es, sich „durch ihr umgehendes Handeln samt Kinderwa- gen zwischen zwei geparkten Fahrzeugen in einer leeren Parklücke in Sicherheit zu bringen“. Wenige Meter weiter ging die Zeugin H. ebenfalls mit einem Kinderwa- gen, in dem sich eines ihrer Kinder befand, auf der Fahrbahn, begleitet von einem weiteren Kind, das mit einem Laufrad auf dem schmalen Bürgersteig fuhr. Auch diese Personen nahm der Angeklagte wahr. Obwohl er nicht hätte an ihnen vor- beifahren können, reduzierte er auch hier seine Geschwindigkeit nicht. Die Zeu- gin H. bemerkte das sich annähernde Fahrzeug des Angeklagten und konnte sich und ihr Kind durch schnelles Ausweichen auf den Bürgersteig in Sicherheit 10 11 12 - 8 - bringen. Anschließend durchfuhr der Angeklagte weiterhin mit überhöhter Ge- schwindigkeit eine S-Kurve, wobei ihm nach der Vorbeifahrt an den Zeuginnen K. , A. und H. bewusst war, dass in dem von ihm befahrenen Straßen- abschnitt reger Fußgängerverkehr herrschte und auch Familien mit Kleinkindern unterwegs waren. Wenige Meter hinter dem Kurvenausgang hielten sich die Zeugin T. sowie die Eheleute Z. jeweils mit ihrem Kleinkind auf. Während sich die Zeugin T. mit ihrem Kind nahe einem Geländer am Rand der Straße und die Zeugin Z. aus Sicht des Angeklagten links der Fahrbahnmitte befanden, saß der vierjährige B. Z. ungefähr in der Mitte der Fahrbahn auf seinem Laufrad; der Zeuge Z. stand unmittelbar neben seinem Sohn. Der Ange- klagte nahm B. Z. erstmals beim Ausfahren aus der S-Kurve wahr; er ver- ringerte jedoch weder seine Geschwindigkeit noch versuchte er dem in seiner Fahrbahn stehenden Kind auszuweichen. Der Zeuge Z. ergriff sein Kind samt Laufrad und zog es von dem herannahenden Fahrzeug des Angeklagten fort, welches beide sodann mit einem Abstand von ca. 80 cm passierte. Der An- geklagte war sich dabei bewusst, dass er im Falle einer Kollision dem B. Z. tödliche Verletzungen zufügen könnte, und nahm dies billigend in Kauf. Das Landgericht hat das Zufahren auf das Kind B. Z. als versuch- ten Mord mit einem gemeingefährlichen Mittel gewürdigt. Hinsichtlich des Vaters des Kindes, des Zeugen Z. , vermochte die Strafkammer sich nicht von ei- nem Tötungsvorsatz zu überzeugen, da sie nicht feststellen konnte, ob der Zeuge in der Fahrspur des Angeklagten stand oder außerhalb derselben. 13 14 - 9 - bb) Die Strafkammer hat – zum Vorteil des Angeklagten – gegen ihre um- fassende Kognitionspflicht verstoßen, indem sie nicht erörtert hat, ob der Ange- klagte sich durch das Zufahren auf die Zeuginnen A. , K. und H. (nebst Kindern) eines versuchten Tötungsdelikts oder einer versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Die sich aus § 264 StPO ergebende Kognitionspflicht erfordert, dass der – durch die zugelassene Anklage abgegrenzte – Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgeh- alt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde ge- legte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entge- genstehen. Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 295/22 Rn. 12; Urteil vom 8. De- zember 2021 ‒ 5 StR 236/21, NStZ 2022, 409 Rn. 10; Urteil vom 21. April 2022 ‒ 3 StR 360/21, NJW 2022, 2349 Rn. 9, jew. mwN). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zur inneren Tatseite lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die ihm entgegenkommenden Personen auf der Fahrbahn wahr- nahm. Feststellungen zum subjektiven Tatbestand hinsichtlich eines möglichen Tötungs- oder Körperverletzungserfolges zum Nachteil der Zeugen A. , K. und H. hat die Strafkammer nicht getroffen und den festgestellten Sachverhalt demgemäß nicht unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Tötungs- oder Kör- perverletzungsdelikts geprüft, obwohl der festgestellte äußere Sachverhalt hier- für zureichende Anhaltspunkte bot. 15 16 17 18 - 10 - cc) Hingegen ist die Verneinung eines Tötungs- und – wie sich aus den beweiswürdigenden Ausführungen des Landgerichts ohne weiteres ergibt – zu- gleich eines Körperverletzungsvorsatzes in Bezug auf den (erwachsenen) Zeu- gen Z. revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an dem Vorliegen ei- nes den Angeklagten belastenden Sachverhalts nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unter- laufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah- rungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Über- zeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 – 3 StR 154/22 Rn. 16 mwN). Derartige Rechtsfehler weisen die – wenn auch knappen – Erwägungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand des Ange- klagten in Bezug auf den Zeugen Z. nicht auf. Dass die Strafkammer sich mangels sicher feststellbarer Position des Zeugen in der Tatsituation außer- stande gesehen hat, aus der hohen äußeren Gefährlichkeit der Tathandlung zu schließen, dass der Angeklagte eine Kollision mit diesem für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, stellt eine mögliche und damit vom Revisionsgericht hin- zunehmende tatrichterliche Würdigung dar. Das Landgericht war auch nicht ge- halten zu erörtern, ob der Zeuge Z. sich zur Rettung seines Sohnes in den Fahrweg des Angeklagten begeben musste und dieses dem Angeklagten gege- benenfalls bewusst gewesen sein könnte. Denn dafür, dass der Angeklagte in dem kurzen Zeitraum, in dem er den Zeugen und seinen Sohn bis zu der Vorbei- fahrt an ihnen sehen konnte, eine derartige Überlegung angestellt und infolge- dessen einen Tatentschluss in Bezug auf die Tötung des Zeugen Z. gefasst haben könnte, bieten die Feststellungen keine Anhaltspunkte. 19 - 11 - Auch die unterbliebene (ausdrückliche) Erörterung eines versuchten Kör- perverletzungs- oder Tötungsdelikts zum Nachteil der Zeugin T. und ihres Kindes sowie der Zeugin Z. ist nicht rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellun- gen befanden diese sich in (noch) größerer Entfernung zu dem Fahrweg des An- geklagten als der Zeuge Z. , weshalb sich aus dem Zusammenhang der be- weiswürdigenden Ausführungen des Urteils entnehmen lässt, dass die Strafkam- mer – tragfähig – auch insoweit einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten nicht hat feststellen können. Weitere Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten lässt der Schuldspruch nicht erkennen. Insbesondere tragen die Urteilsfeststellungen zu Fall II.2. – wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt ist – we- der eine Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte noch wegen weiterer tateinheitlich begangener Fälle der Straßenverkehrsgefährdung. dd) Der Schuldspruch weist allerdings Rechtsfehler auch zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 301 StPO). (1) Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes zum Nachteil des Kindes B. Z. hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat einen hierauf gerichteten Tatentschluss des Ange- klagten auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. April 2022 – 4 StR 343/21, StV 2023, 1 Rn. 4 mwN) nicht tragfähig belegt. Die Beweiswürdigung ist lückenhaft. Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt in subjektiver Hinsicht (Tatentschluss) das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestands bezieht (BGH, Beschluss vom 9. März 2022 20 21 22 23 24 - 12 - – 4 StR 200/21, NStZ 2023, 153 Rn. 10). Handelt es sich – wie hier – um ein Erfolgsdelikt, so gehört zu diesen objektiven Umständen außer der Tathandlung und dem tatbestandsmäßigen Erfolg auch der zwischen beiden bestehende Kau- salzusammenhang, das heißt der von jener zu diesem führende Geschehensver- lauf. Bei einem vorsätzlichen Erfolgsdelikt muss auch dieser daher – in seinen wesentlichen Zügen – vom Willen des Täters umfasst sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 223/15, NStZ 2016, 721, 722 f. mwN). Mit Tatvorsatz handelt demnach nur derjenige Täter, der willentlich eine nach seiner Vorstellung erfolgsursächliche Handlung vornimmt. Da nach ständiger Rechtsprechung als erfolgsursächlich im strafrechtlichen Sinn solche Bedingungen anzusehen sind, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 – 5 StR 327/03, BGHSt 49, 1, 3 mwN), muss der Vorsatz oder – bei einem strafbaren Versuch – der Tatentschluss folglich die Vor- stellung von der Möglichkeit der Erfolgsvermeidung umfassen (vgl. – zum vollen- deten Tötungsdelikt – BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 91 f. mwN). Dass der Angeklagte einen derartigen Tatentschluss in Bezug auf den Ge- schädigten B. Z. gefasst hatte, ist in dem angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei belegt. Das Landgericht hat, wie die beweiswürdigenden Ausfüh- rungen in dem Urteil (UA 46 ff.) erkennen lassen, einen bedingten Tötungsvor- satz erst für den Zeitpunkt festgestellt, zu dem der Angeklagte nach der S-Kurve auf den Geschädigten B. Z. zufuhr. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe nicht entnommen werden, dass die Strafkammer sich von einem bereits früher, noch ohne Konkretisierung auf den B. Z. , gefassten Vorsatz über- zeugt hätte. Zwar hat sie bei ihrer – für sich genommen rechtlich unbedenkli- chen – beweiswürdigenden Schlussfolgerung vom äußeren Tatgeschehen auf 25 - 13 - den bedingten Tötungsvorsatz auch darauf abgestellt, dass der Angeklagte be- reits von Beginn seiner Flucht an mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefah- ren sei, und schon in Bezug auf das Vorbeifahren an den Zeuginnen K. und A. angenommen, er habe „seinen starken Fluchtwillen und die Durchsetzung dessen über alles gestellt“. Den sicheren Schluss auf einen bereits hierbei beste- henden bedingten Tötungsvorsatz hat sie aber nicht gezogen und dementspre- chend einen Tötungsversuch zum Nachteil dieser Zeuginnen nicht erwogen. Auch ein dem voluntativen Element des bedingten Vorsatzes entgegenstehen- des Vertrauen auf das Ausbleiben tödlicher Verletzungen hat das Landgericht allein in Bezug auf den vom Angeklagten bereits wahrgenommenen Geschädig- ten B. Z. ausgeschlossen. Dies zugrunde gelegt, hätte indes der – beweiswürdigenden – Erörterung bedurft, ob der Angeklagte den tatbestandlichen Erfolg hier gerade in der Vor- stellung für möglich hielt und billigte, ihn durch sein Verhalten noch vermeiden zu können. Die Feststellungen, wonach der Geschädigte sich nur „wenige Meter vom Kurvenausgang entfernt“ in der Fahrbahnmitte aufhielt und von dem Ange- klagten erst „beim Ausfahren aus der S-Kurve“ wahrgenommen wurde, legen nahe, dass der Angeklagte, der sein Fahrzeug „weiterhin mit Grenzgeschwindig- keit lenkte“, zur Vermeidung einer etwaigen Kollision, namentlich zu einem er- folgreichen Abbremsen oder Ausweichen, objektiv gar nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, als er das Kind wahrnahm und dessen tödliche Verletzung als möglich erkannte. Dies schlösse zwar einen – dann untauglichen – Tötungs- versuch nicht aus, sofern der Angeklagte sich eine Vermeidemöglichkeit (irrig) vorstellte. Ein solches Vorstellungsbild versteht sich nach den Feststellungen aber nicht von selbst und hätte daher ausdrücklich beweiswürdigend unterlegt werden müssen. 26 - 14 - (2) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet darüber hinaus die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln verwirklicht. Dieses Mordmerkmal ist gegeben, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGH, Beschluss vom 10. No- vember 2022 – 4 StR 192/22 Rn. 8; Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 49, jew. mwN). In subjektiver Hinsicht erfordert es, dass der Täter die mangelnde Beherrschbarkeit der Wirkung des Tötungsmittels und die daraus resultierende Möglichkeit der Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Personen an Leib oder Leben kennt oder jedenfalls ernsthaft für möglich hält und einen solchen Gefahreneintritt wünscht oder wenigstens billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 1 StR 500/20, NStZ 2021, 361 Rn. 8). Einen solchen mindestens bedingten Vorsatz des Angeklagten hat das Landge- richt weder festgestellt noch beweiswürdigend unterlegt. Es hat lediglich – im Rahmen der rechtlichen Würdigung – ausgeführt, dass der Einsatz des Fahr- zeugs in der konkreten Situation, in der der Angeklagte auf den Geschädigten B. Z. zufuhr, geeignet war, auch Dritte wie beispielsweise die sich in der Nähe aufhaltenden weiteren Passanten Z. und T. an Leib oder Le- ben zu gefährden. Dass der Angeklagte über die mögliche Kollision mit dem Ge- schädigten B. Z. hinausgehende weitere Unfallfolgen für Dritte für möglich hielt und in Kauf nahm und welche Szenarien seine Vorstellung dabei umfasste, hat das Landgericht allerdings nicht dargelegt. Hinsichtlich der umstehenden Per- sonen hat es ein strafbares Verhalten des Angeklagten ausgeschlossen (so be- züglich des Vaters des B. Z. ) oder gar nicht erörtert. Dies schließt einen auf das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln bezogenen Vor- satz zwar nicht von vornherein aus. Ohne nähere Erörterung erschließt sich des- sen Annahme durch das Landgericht vor diesem Hintergrund aber nicht. 27 - 15 - ee) Die der Verurteilung wegen versuchten Mordes zugrundeliegenden Rechtsfehler ziehen die Aufhebung des Schuldspruchs auch bezüglich der tat- einheitlich ausgeurteilten Delikte nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. No- vember 2021 – 4 StR 134/21 Rn. 8 mwN). Überdies leidet die Beweiswürdigung zu dem Gefährdungsvorsatz des Angeklagten im Rahmen des § 315c Abs. 1 StGB und § 315d Abs. 2 StGB (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 18. August 2022 – 4 StR 377/21 Rn. 10) betreffend das Zufahren auf den Geschädigten B. Z. an demselben Rechtsfehler wie diejenige zu dem bedingten Tötungsvor- satz. b) Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der Einzelstrafe im Fall II.2., dem Gesamtstrafenausspruch sowie dem Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Der Strafausspruch im Fall II.2. weist überdies auch seinerseits einen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Allerdings ist die Strafbemessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutref- fenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Straf- zwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Ein- zelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Dabei ist der Tatrichter lediglich verpflich- tet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als 28 29 30 - 16 - wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. – zum Ganzen – nur BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 mwN). Diesem Maßstab werden die Strafzumessungserwägungen des Landge- richts im Fall II.2. der Urteilsgründe teilweise nicht gerecht. Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft zugunsten des Angeklagten bei der Wahl des Strafrahmens (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) sowie innerhalb desselben strafmildernd berück- sichtigt, dass der Geschädigte B. Z. durch die Tat keine körperlichen Ver- letzungen davongetragen hat. Hiermit hat sie dem Angeklagten – wie der Gene- ralbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend geltend gemacht hat – zu Unrecht das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes strafmildernd zugute gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – 3 StR 472/21, JR 2022, 605 Rn. 10). Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Landgericht dem Angeklagten im Rah- men der Strafzumessung im engeren Sinn zugute gebracht, dass die Tat „letztlich im Versuchsstadium geblieben ist“. Nachdem die Strafkammer aufgrund des ver- typten Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB bereits den Strafrahmen zugunsten des Angeklagten gemäß § 49 Abs. 1 StGB verschoben hatte, war sie zwar nicht gehindert, den Umstand der unterbliebenen Tatvollendung in die zur Strafbemessung innerhalb dieses Rahmens gebotene Gesamtwürdigung erneut einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 3 StR 521/19 mwN). Hierbei kommt aber nicht mehr der vertypte Milderungsgrund als solcher, also das der Strafrahmenverschiebung zugrundeliegende abstrakt-rechtliche Wertungsergebnis, sondern allein das konkrete Ausmaß und Gewicht der ihm zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205 mwN; SSW/Eschelbach, StGB, 5. Aufl., § 49 Rn. 19). Besonderheiten des Versuchs, 31 32 - 17 - die in diesem Sinne zugunsten des Angeklagten gewertet werden könnten, hat die Strafkammer jedoch nicht angeführt, sondern – im Gegenteil – dessen hohe „konkrete Gefährlichkeit des Versuchs“ hervorgehoben. Demgegenüber besorgt der Senat entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin und des Generalbundesanwalts nicht, dass dem Landgericht die festgestellte Gefährdung einer Vielzahl von Personen bei der Strafzumes- sung aus dem Blick geraten sein könnte. Das Missverhältnis zwischen den Fol- gen, die dem Angeklagten durch eine Polizeikontrolle drohten, und der vom Land- gericht angenommenen versuchten Tötung, dessen Berücksichtigung die Be- schwerdeführerin zudem vermisst, hat die Strafkammer – rechtlich unbedenk- lich – ausdrücklich strafschärfend herangezogen. c) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2. entzieht schließlich auch der – vom Landgericht unter anderem auf diese Tat gestützten – Maßregel nach § 69a StGB die Grundlage. 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zu der Aufhebung des Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. Ebenfalls der Aufhe- bung unterliegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sowie die den der Aufhebung unterliegenden Teilen des Rechtsfolgenausspruchs zugehörigen Feststellungen werden hingegen von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird auch zum äußeren Tatgeschehen gege- benenfalls ergänzende Feststellungen treffen können, soweit diese den bisheri- gen Feststellungen nicht widersprechen. 33 34 35 - 18 - 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht, sofern es (erneut) zu der Überzeu- gung gelangen sollte, dass der Angeklagte in Bezug auf den Geschädigten B. Z. oder eine der weiteren Personen mit bedingtem Tötungsvorsatz gehan- delt hat, auch die Mordmerkmale der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht zu prüfen haben wird. Hierbei wird es zu berücksichtigen haben, dass das letztge- nannte Mordmerkmal mit der im aufgehobenen Urteil gegebenen Begründung nicht verneint werden kann. Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter kann mit Verdeckungsabsicht handeln. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Aufdeckung der vorangegangenen Straftat durch die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tathandlung als solche unabhängig vom Eintritt ei- nes Todeserfolgs verhindern zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – 4 StR 356/21, NStZ 2022, 476 Rn. 9 mwN). Hiernach steht der Umstand, dass der Angeklagte eine Identifizierung durch das Kind, auf das er zufuhr, nicht be- fürchtet haben mag, der Annahme einer Verdeckungsabsicht nicht entgegen, so- 36 - 19 - fern der Angeklagte nur seine Tathandlung ausführte, um seine Entdeckung als Täter einer vorangegangenen Straftat (durch die ihn verfolgende Polizei) zu ver- hindern. Quentin Maatsch Scheuß Messing Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 29.06.2022 ‒ 3 Ks 2030 Js 24011/21