Leitsatz
1 StR 295/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:151222B1STR295
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:151222B1STR295.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 295/22 vom 15. Dezember 2022 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG § 15 Abs. 1 Nr. 4; KraftStDV § 15 Abs. 1 Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV führt nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil die Regelung der steuerlichen Erklärungspflicht allein in § 15 Abs. 1 KraftStDV den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügt. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 1 StR 295/22 – LG Detmold in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1.a und 2. auf dessen Antrag – am 15. Dezember 2022 nach § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Detmold vom 9. Mai 2022 wird a) im Fall II.12. der Urteilsgründe der Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens von der Strafverfolgung ausgenom- men, b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Ver- urteilung wegen tateinheitlichen verbotenen Kraftfahr- zeugrennens und tateinheitlicher Steuerhinterziehung (Fall II.12. der Urteilsgründe) entfällt, aa) dahin berichtigt, dass der Angeklagte unter Einbezie- hung der Urteile des Amtsgerichts Lemgo vom 8. De- zember 2017 und vom 4. Juni 2019 sowie des Landge- richts Detmold vom 2. Oktober 2019 zu der Einheitsju- gendstrafe von vier Jahren verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßen- verkehrs, mit einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, mit Urkundenfälschung, mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und mit Steu- erhinterziehung, sowie wegen Hehlerei in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unter Einbeziehung „der Jugendstrafe“ eines früher gegen ihn ergangenen Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nach einer Beschränkung der Strafver- folgung zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 1. Das Landgericht hat – soweit für die Entscheidung von Bedeutung – im Fall II.12. der Urteilsgründe im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Am Vormittag des 1. Oktober 2021 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw innerorts die H. Straße in L. , obwohl er – wie er wusste – die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß und das von ihm geführte Kraftfahrzeug 1 2 3 4 - 4 - – wie er gleichfalls wusste – weder haftpflichtversichert noch straßenverkehrs- rechtlich zugelassen war. Um gleichwohl den Eindruck einer ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeuges zu erwecken, hatte der Angeklagte vor der Fahrt täu- schend echt aussehende und mit Dienstsiegeln der Zulassungsbehörde verse- hene Dublettenkennzeichen montiert, die zuvor für ein anderes Fahrzeug ausge- geben worden waren. Eine Erklärung gegenüber den Steuerbehörden über die Benutzung seines Fahrzeugs hatte er zu keiner Zeit abgegeben, wobei ihm be- wusst war, dass es einer solchen bedurft hätte. Als der Angeklagte bemerkte, dass eine hinter ihm fahrende Polizeistreife auf ihn aufmerksam geworden war, beschloss er, sich der von ihm erwarteten Personen- und Fahrzeugkontrolle durch Flucht zu entziehen. Die von ihm voraus- gesehene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war ihm gleichgültig; ihm kam es allein darauf an, der Verkehrskontrolle und der von ihm befürchteten Strafverfolgung zu entgehen. Er beschleunigte, überholte zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge und bog in eine in einem verkehrsberuhigten Bereich liegende Straße ein, die er – obwohl kurvenbedingt für ihn nicht einsehbar – mit einer Geschwin- digkeit von 50 km/h befuhr. Aufgrund der fehlenden Einsehbarkeit nahm der An- geklagte eine mittig auf der Straße und in seine Fahrtrichtung laufende Schüler- gruppe erst wahr, als diese unmittelbar vor ihm war. Um einen Zusammenstoß mit zwei Schülern zu verhindern, bremste er und wich nach rechts aus. Infolge dieses Fahrmanövers steuerte er mit seinem Fahrzeug auf zwei weitere Schüler zu, die sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Fahrzeug befanden. Der Zeuge O. nahm das Fahrzeug des Angeklagten wahr und konnte mit einer schnellen Reaktion zur Seite springen, wobei er die Zeugin R. mit sich zog, und dadurch einen Zusammenstoß mit dem vom Angeklagten gesteuerten Pkw gerade noch verhindern. Der Angeklagte passierte die Zeugen mit seinem Fahrzeug mit „we- 5 - 5 - niger als einer Armlänge“ Abstand. Die konkrete Gefahr einer Kollision mit le- bensbedrohlichen Verletzungen hatte der Angeklagte erkannt und in Kauf ge- nommen. - 6 - Nach dem Passieren der Schülergruppe beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug wieder und unternahm in der Folge mehrere riskante Fahr- und Überholmanöver, durch die andere Verkehrsteilnehmer zum abrupten Abbrem- sen oder Ausweichen gezwungen wurden. Um zu entkommen, beschleunigte er sein Fahrzeug mehrmals maximal und erreichte innerorts eine Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h, außerorts eine solche von mehr als 180 km/h. Die Gefähr- dung der jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer infolge seiner hohen Geschwin- digkeit war dem Angeklagten auch im Verlauf seiner weiteren Fluchtfahrt be- wusst. Insgesamt erstreckte sich die von der Polizeistreife letztlich abgebrochene Verfolgungsfahrt auf eine Gesamtfahrstrecke von 15 Kilometern. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II.12. der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, mit Urkundenfälschung, mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversiche- rungsgesetz und mit Steuerhinterziehung verurteilt. Es hat angenommen, das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfülle den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, da dieser vorsätzlich seiner sich aus § 15 Abs. 1 KraftStDV ergeben- den Erklärungspflicht nicht nachgekommen sei. II. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.12. der Urteilsgründe den Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessöko- nomischen Gründen von der Verfolgung aus. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen (noch) nicht, dass die Flucht des Angeklagten vor der Polizei von der Absicht getragen war, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im 6 7 8 - 7 - Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erreichen. Auch dem Gesamtzusammen- hang der Urteilsgründe lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Ange- klagte das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Ziel anstrebte, um sich dem Zugriff der Polizeibeamten zu entzie- hen; dass der Angeklagte – wie von ihm eingeräumt – sein Fahrzeug während seiner Flucht bewusst mehrmals maximal beschleunigte, genügt allein nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 15 ff. und vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20, BGHR StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3 Absicht höchstmöglicher Geschwindigkeit 3 Rn. 9). Die Verfahrensbeschränkung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, die der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vornimmt. III. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die Nut- zung seines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne Abgabe einer Steuererklärung wegen Steuerhinterziehung strafbar ge- macht, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist nicht erfüllt. 1. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO macht sich strafbar, wer die Finanzbehör- den pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann danach nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tat- sachen besonders verpflichtet ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 89/19, BGHSt 64, 252 Rn. 33). Dabei können sich Offenbarungspflichten sowohl aus den gesetzlich besonders festgelegten steu- erlichen Erklärungspflichten wie auch aus allgemeinen Garantenpflichten erge- ben, die allerdings nur eine untergeordnete Rolle spielen (BGH, Urteile vom 9 10 11 - 8 - 23. Oktober 2018 – 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 Rn. 19 mwN und vom 9. April 2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52). Das Kraftfahrzeugsteuergesetz enthält keine Erklärungspflicht. Eine sol- che folgt allein aus der aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG mit Wirkung zum 20. Juli 2017 in Kraft getretenen Regelung in § 15 Abs. 1 KraftStDV (BGBl. I S. 2374). Nach dieser Vorschrift hat bei wider- rechtlicher Benutzung nach § 2 Abs. 5 KraftStG die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebe- nem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. 2. Ob ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV zu einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO führen kann, hat der Senat bislang dahinstehen lassen (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 StR 173/17 Rn. 31 [zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 15 Abs. 1 KraftStDV mit Wirkung zum 20. Juli 2017]). In der Literatur wird dies unterschiedlich beurteilt. a) Teilweise wird dies angenommen (vgl. Krumm in Tipke/Kruse AO, § 370 Rn. 67 [Stand: Mai 2022]; Gehm, ZWH 2018, 71, 74). Die Regelung der Durch- führungsverordnung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbe- sondere bestimme das Kraftfahrzeugsteuergesetz zumindest im Zuge einer Aus- legung hinreichend deutlich und vorhersehbar, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Verordnungsermächtigung des § 15 Abs. 1 KraftStG Gebrauch gemacht werden und welchen Inhalt die Verordnung haben könne (vgl. Gehm, ZWH 2018, 71, 74). b) Nach anderer Auffassung kann die allein in der Durchführungsverord- nung geregelte Erklärungspflicht keine Pflicht im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen (vgl. Spatscheck/Fraedrich, Steuerverwaltungsmagazin 2017, S. 162 ff. Küchenhoff in Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und 12 13 14 15 - 9 - Steuerstrafrecht, 5. Aufl., Kap. 23 Rn. 382). Da das Kraftfahrzeugsteuergesetz selbst nicht bestimme, ob überhaupt und gegebenenfalls durch wen eine Steuer- erklärung abzugeben sei, habe es letztlich allein der Verordnungsgeber in der Hand zu entscheiden, ob bei der widerrechtlichen Benutzung von Kraftfahrzeu- gen eine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gegeben sei. Dies genüge den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht (vgl. Spatscheck/Fraedrich, aaO S. 164). c) Mitunter wird die Frage der Tatbestandsmäßigkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 KraftStDV offengelassen (vgl. Jäger in Klein, AO, 16. Aufl., § 370 Rn. 61b; MüKoStGB/Schmitz/Wulf, 3. Aufl., AO § 370 Rn. 309 ff.; Ebner, HFR 2018, 495, 497). 3. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV führt nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Denn die Regelung der steuerlichen Erklärungs- pflicht allein in § 15 Abs. 1 KraftStDV genügt nicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG (a). Zudem dürfte § 15 Abs. 1 KraftStDV in der Verordnungs- ermächtigung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG keine im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichende Grundlage finden (b). a) Eine Strafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 KraftStDV wäre mit den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht ver- einbar. aa) Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettstrafgesetze nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich um- schrieben sind. Zudem müssen neben der Blankettstrafnorm auch die sie ausfül- lenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen 16 17 18 19 - 10 - erfüllen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2020 – 2 BvL 5/17, BVerfGE 153, 310 Rn. 82 und vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 Rn. 46; jew. mwN). Legt die Blankettstrafnorm nicht vollständig selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, son- dern erfolgt dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher nach Art. 103 Abs. 2 GG und ─ soweit Freiheitsstrafe ange- droht wird ─ in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Geset- zes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorherseh- bar sein. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verord- nungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt wer- den, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahn- det werden soll (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2020 – 2 BvL 5/17, BVerfGE 153, 310 Rn. 83; vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 Rn. 47 und vom 29. April 2010 – 2 BvR 871/04, BVerfGK 17, 273 Rn. 56 f.). bb) Die Erklärungspflicht als Voraussetzung der Strafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist für den Bürger nicht schon aufgrund des Kraftfahrzeugsteu- ergesetzes vorhersehbar; sie wird vielmehr erst aus § 15 KraftStDV deutlich. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht keine Erklärungspflicht vor. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG wird das Bundesministerium für Finanzen ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über „das Besteuerungsverfahren, insbeson- dere die Berechnung der Steuer und die Änderung von Steuerfestsetzungen, so- wie die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Mitwirkungs- pflicht Dritter“. Damit wird dem Normadressaten nicht erkennbar vor Augen ge- führt, dass der Gesetzgeber von einer Erklärungspflicht ausgeht und nur deren 20 21 22 - 11 - weitere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber überlassen wollte. Aus dem Wort- laut der Regelung in § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG ergibt sich eine Erklärungspflicht nicht. Dieser erstreckt sich zwar auf die „von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten“. Um welche Pflichten es sich dabei handelt, ergibt sich aber weder aus der Vorschrift selbst noch aus ihrem Kontext. Es versteht sich auch nicht von selbst, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber damit zur Statuierung (auch) von Erklärungspflichten ermächtigt hat. Denn steuerliche Erklärungspflich- ten sind nicht derart selbstverständlich, dass es deren ausdrücklicher Erwähnung und Regelung nicht bedürfte. Schließlich beschränken sich Pflichten eines Steu- erpflichtigen weder im Allgemeinen noch im hier relevanten Zusammenhang typischerweise auf die Abgabe einer Erklärung. Dementsprechend sieht die auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG erlassene Durchführungsverord- nung neben den Erklärungspflichten auch andere, den Steuerschuldner treffende Pflichten vor. So statuiert etwa § 13 KraftStDV Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners. Weitere Pflichten ergeben sich aus § 7 Abs. 1 KraftStDV und § 6 KraftStDV. Dem Normadressaten ist es anhand des Wortlauts der Rege- lung in § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG mithin nicht möglich vorauszusehen, ob und unter welchen Umständen ihn eine Erklärungspflicht trifft. Da Art. 103 Abs. 2 GG gerade das Vertrauen auf den Wortlaut einer Norm schützt, liegen die gesetzli- chen Voraussetzungen der Strafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht vor. Sollte sich daraus eine nicht gewollte Strafbarkeitslücke ergeben, wäre deren Schließung allein Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170 Rn. 77). b) Ob § 15 Abs. 1 KraftStDV in der Verordnungsermächtigung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG eine hinreichende Grundlage findet, ist zumindest zweifel- haft. Denn es ist schon unklar, ob der Gesetzgeber dem ermächtigten Bundes- ministerium tatsächlich die Befugnis übertragen wollte, eine Erklärungspflicht wie erfolgt zu statuieren. 23 - 12 - Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt sich nicht ersehen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Ermächtigung von dem Grunde nach bereits geregelten Erklärungspflichten ausging, deren Ausfüllung er auf die Exe- kutive übertragen wollte. Die durch das Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeug- steuergesetzes vom 19. Dezember 1960 als § 19 KraftStG (BGBl. I S. 1005) ein- geführte Verordnungsermächtigung wurde allein für erforderlich gehalten, um das Durchführungsrecht den Änderungen des Gesetzes und den veränderten Verhältnissen anzupassen (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 3/1621, S. 8). Zu Erklärungspflichten verhält sich die Gesetzesbegründung nicht. Diese hat der Gesetzgeber auch später nie thematisiert. Er hat auch die Senatsentscheidung aus dem Jahr 2017, in welcher der Senat das Bestehen einer wirksamen Verord- nungsermächtigung ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 StR 173/17 Rn. 31), nicht zum Anlass genommen, eine klare Regelung zu schaffen, obschon er gerade § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) geändert hat. Systematische Erwägungen sprechen ebenfalls dagegen, dass sich die Verordnungsermächtigung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG auf Erklärungspflich- ten erstreckt. Zwar liegt es nahe, dass mit der Schaffung eines gesetzlichen Steu- ertatbestands entsprechende Erklärungspflichten eines Steuerschuldners gere- gelt werden. Dennoch hat der Gesetzgeber diese regelmäßig zum Gegenstand einer eigenständigen formalgesetzlichen Regelung in zahlreichen Einzelsteuer- gesetzen gemacht (vgl. etwa § 25 Abs. 3 EStG; § 41a EStG; § 45a EStG; § 18 UStG; § 14a Abs. 1 Satz 1 GewStG; §§ 30, 31 ErbStG; § 17 TabStG; § 8 VersStG; §§ 8 ff. EnergieStG). 24 25 - 13 - Ob für den Fall, dass sich § 15 Abs. 1 KraftStDV innerhalb der Grenzen der Ermächtigung in § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG halten sollte, diese Vorschrift in- soweit hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2020 – 2 BvL 5/17, BVerfGE 153, 310 Rn. 100 und vom 29. April 2010 – 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BVerfGK 17, 273 Rn. 38 f.) oder eine unzulässige Delegation der Entscheidung über die Strafbar- keit vorläge (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2020 – 2 BvL 5/17, BVerfGE 153, 310 Rn. 91, 94 und vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 Rn. 51; Bülte, wistra 2020, 242, 252), kann hier offenbleiben. 4. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab; die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entfällt. IV. Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Rechts- folgenausspruchs. 1. Angesichts der verbleibenden gewichtigen Taten, des festgestellten er- heblichen Erziehungsbedarfs und der einbezogenen Urteile, mit denen gegen den Angeklagten zuletzt eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt wurde, schließt der Senat aus, dass das Landgericht die Einheitsju- gendstrafe bei entsprechender Beschränkung der Strafverfolgung und Wegfall der – sich auf Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat beziehenden – Steuerhinter- ziehung niedriger bemessen hätte. Durch den Umstand, dass das Landgericht entgegen § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG rechtsfehlerhaft eine Strafrahmenobergrenze von lediglich fünf Jahren Jugendstrafe bei dem heranwachsenden Angeklagten angenommen hat, ist dieser nicht beschwert. 26 27 28 29 - 14 - 2. Die Anordnung der isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrer- laubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3, § 69 Abs. 1 StGB kann ebenfalls bestehen bleiben. Mit Blick auf die Vielzahl der im Verlauf der Fluchtfahrt begangenen gra- vierenden Verkehrsverstöße und die – unabhängig von deren rechtlicher Bewer- tung – dabei zu Tage getretene Bereitschaft des Angeklagten, sich in schwerwie- gender Weise über seine Pflichten als Kraftfahrer hinwegzusetzen, ist ebenfalls auszuschließen, dass das Landgericht eine kürzere Sperrfrist bestimmt hätte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 4 StR 277/21 Rn. 6). V. Der Senat hat die Urteilsformel hinsichtlich der einbezogenen Vorerkennt- nisse klarstellend berichtigt. Die Strafkammer hat im Urteilstenor nicht zum Aus- druck gebracht, dass nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht lediglich die Strafe aus dem früheren noch nicht erledigten Urteil, sondern das Urteil als solches in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 StR 228/20 Rn. 4). Zudem sind bei der Einbeziehung eines 30 31 - 15 - früheren Urteils auch alle bereits in jenes Urteil einbezogenen Urteile im Tenor des neuen Urteils aufzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2014 – 1 StR 97/14 Rn. 2; Urteil vom 27. Oktober 1992 – 1 StR 531/92 Rn. 22). Jäger Bellay Wimmer Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Detmold, 09.05.2022 - 23 KLs-31 Js 1112/21-4/22 ECLI:DE:BGH:2023:060323B1STR295.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 295/22 vom 6. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 17 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2023 beschlossen: Der Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2022 wird wegen eines offensichtlichen Schreib- versehens dahingehend berichtigt, dass das Zitat in Rn. 15 statt „Spatscheck/Fraedrich, Steuerverwaltungsmagazin 2017, S. 162 ff.“ richtig lauten muss „Spatscheck/Fraedrich, Steueran- waltsmagazin 2017, S. 162 ff.“. Jäger Bellay Wimmer Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Detmold, 09.05.2022 – 23 KLs-31 Js 1112/21-4/22