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Entscheidung

KZR 89/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:201222BKZR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:201222BKZR89.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 89/20 vom 20. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Rombach und Dr. Holzinger beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 8. Feb- ruar 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin hat von der Beklagten Rückzahlung von Infrastruktur- entgelten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen ge- richtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der Senat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Daraufhin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts ab- geändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Revision der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen (Urteil vom 8. Februar 2022 - KZR 89/20, WRP 2022, 746 - Regionalfaktoren). Die Beklagte macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf den gesetzlichen Richter ver- letzt. Sie hat beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Die Klägerin ist dem entge- gengetreten. II. Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt weder den Anspruch der Beklagten auf rechtli- ches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG noch ihr Recht auf den gesetzlichen Richter 1 2 - 3 - aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Vor- trag der Beklagten vollumfänglich zur Kenntnis genommen, geprüft und erwogen, aber nicht für durchgreifend gehalten. 1. Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO auszuset- zen, um ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten oder um die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C- 721/20 über das Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts abzuwar- ten. Das hat der Senat mit Verweis auf seine gefestigte und ausführlich begrün- dete Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung des genannten Vorabent- scheidungsersuchens begründet (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 20 ff. - Trassenentgelte; vom 1. Septem- ber 2020 - KZR 12/15, N&R 2021, 56 Rn. 18 f. - Stationspreissystem II; vom 22. Juni 2021 - KZR 72/15, WuW 2021, 709 Rn. 11 ff. - Stationspreissystem III; vom 21. September 2021 - KZR 88/20, WRP 2022, 65 Rn. 20 ff. - Trassenent- gelte II). Darauf wird verwiesen. Das Verfahren der Anhörungsrüge dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt zu diskutieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 10, vom 28. Juni 2022 - EnVR 17/20, juris Rn. 2). Es ist lediglich erneut darauf hinzuweisen, dass nach der in Bezug genom- menen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn sich aus der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Er- hebung und Sachprüfung einer Schadensersatzklage wegen Missbrauchs der 3 4 - 4 - marktbeherrschenden Stellung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens ablei- ten lassen sollten, es jedenfalls an einer entsprechenden Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber fehlte und ein solches Umsetzungsdefizit auch nicht dadurch geheilt werden könnte, dass die Zivilgerichte die maßgeblichen an- spruchsbegründenden oder -vernichtenden Normen unangewendet lassen (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 38 ff. - Trassenentgelte; WuW 2021, 119, 38 ff. - Sta- tionspreissystem II, WuW 2021, 709 Rn. 16 ff. - Stationspreissystem III, mit Ver- weis auf EuGH, Urteile vom 16. Juni 2005 - C-105/03, Slg. 2005, I-5285 Rn. 47 - Pupino; vom 8. Mai 2019 - C-486/18, NZA 2019, 1131 Rn. 38 - Praxair MRC; vom 11. September 2019 - C-143/18, WM 2019, 1919 Rn. 38 - Romano; BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, NJW 2012, 669, 670; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 22; Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, ZIP 2020, 865 Rn. 12; Urteil vom 18. Novem- ber 2020 - VIII ZR 78/20, NJW 2021, 1008 Rn. 26; BVerfG, NJW 2012, 669, 670; BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20; vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24; vom 26. März 2019 - II ZR 244/17, BGHZ 221, 325 Rn. 21; s.a. BGH, WRP 2022, 65 Rn. 21 - Trassenentgelte II). Ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz wäre nicht gewährleistet, wenn die Ei- senbahnverkehrsunternehmen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche verfah- rensrechtliche Voraussetzungen beachten müssten, die weder zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung ge- setzlich bestimmt und damit für die Berechtigten erkennbar waren (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 39 - Trassenentgelte). Daran vermag das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Oktober 2022 zur Auslegung von Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG (C-721/20, juris - DB Station & Services) nichts zu ändern. Daher kann der Richtlinie, anders als die Beklagte geltend macht, auch keine unmittelbar wirkende Prozessvoraus- setzung entnommen werden. Im Übrigen war die Bundesnetzagentur bereits mit 5 - 5 - den hier in Rede stehenden, die Regionalfaktoren betreffenden Schienennetz- nutzungsbedingungen befasst und hat durch Bescheid von 5. März 2010 - wenn auch nicht bestandskräftig - festgestellt, dass die Erhebung der Regionalfaktoren gegen Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verstieß (dazu BGH, Urteil vom 5. April 2022 - KZR 84/20, WRP 2022, 870 Rn. 22 ff. - Regionalfakto- ren II). An dieser Rechtsauffassung hat die Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich festgehalten (BGH, WRP 2022, 746 Rn. 40, 44 - Regionalfaktoren). 2. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten zu den verfassungs- rechtlichen Aufgabezuweisungen und einer etwaigen daraus resultierenden Rechtfertigung des beanstandeten Preisverhaltens, auch im Hinblick auf etwaige Streckenstillegungen, berücksichtigt. Er hat es jedoch nicht für durchgreifend er- achtet (BGH, WRP 2022, 746 Rn. 42, 46 - Regionalfaktoren). 3. Schließlich hat der Senat auch das Vorbringen der Beklagten zu der Frage, ob es sich bei den gezahlten Infrastrukturentgelten um einen "Durchlauf- posten" handelt, zur Kenntnis genommen, gewürdigt und erwogen, aber eben- falls nicht für durchgreifend erachtet. Mit der Revisionsbegründung hat die Be- klagte zwar allgemein geltend gemacht, dass davon auszugehen sei, dass es sich bei den Infrastrukturentgelten um einen durchlaufenden Posten bei der Klä- gerin handele und die Klägerin dies weder substantiiert bestritten noch Beweis für ihre Gegenbehauptung angeboten habe. Damit hat sie die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die öffent- liche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmenden Aufgabenträger in einem Verkehrsdurchführungsvertrag mit der Beklagten (gemeint: der Klägerin) ver- pflichtet werden sollten, der Klägerin Entgeltzuschläge als Kosten der Infrastruk- tur auch dann zu erstatten, wenn insoweit gar keine wirksame Zahlungsverpflich- tung der Klägerin bestand, weder in der Sache beanstandet noch in verfahrens- rechtlicher Hinsicht mit der nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO hinreichenden 6 7 - 6 - Genauigkeit und Bestimmtheit (BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209) angegriffen. Die Beklagte hat mit der Revisionsbegründung, anders als die Anhörungsrüge meint, nicht geltend gemacht, zu Ansprüchen der Aufga- benträger und deren Geltendmachung habe die Klägerin nichts vorgetragen. Un- geachtet dessen hat die Klägerin nach den nicht mit einem Tatbestandsberichti- gungsantrag angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der mündli- chen Verhandlung vorgetragen, sie sähe sich der Gefahr von Rückforderungsan- sprüchen seitens der Aufgabenträger ausgesetzt. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Rombach Holzinger Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 06.07.2018 - 1 HKO 3365/14 - OLG Dresden, Entscheidung vom 25.11.2020 - U 4/18 Kart -