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Entscheidung

1 StR 284/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:291222B1STR284
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:291222B1STR284.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 284/22 vom 29. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Antrag der Pflichtverteidigerin auf Aufhebung der Bestellung - 2 - Der stellvertretende Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 29. Dezember 2022 beschlossen: Der Antrag der Rechtsanwältin K. aus M. , ihre Bestellung zur Pflichtverteidigerin aufzuheben, wird abgelehnt. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Erstinstanzlich waren Rechtsanwältin K. und Rechtsanwalt H. , kanzleiansässig jeweils in M. , zu Pflichtverteidigern des in die- ser Sache in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2022 hat Rechtsanwältin K. die Aufhebung ihrer Bestellung als Pflichtverteidigerin gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO bean- tragt. 2. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensver- hältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten ge- währleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295/21 Rn. 3 und vom 12. Februar 2008 – 1 StR 649/07 Rn. 16 f.). 1 2 - 3 - a) Daran gemessen ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Pflichtver- teidigerin noch aus der hierzu erfolgten Stellungnahme des Angeklagten ein Grund für die Aufhebung der Bestellung. Das Vorbringen der Verteidigerin be- schränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, der Angeklagte überschreite seit geraumer Zeit die im Rahmen des Mandatsverhältnisses gebotene Distanz und phantasiere über eine persönliche Beziehung zu ihr, weshalb ihr eine ange- messene professionelle Verteidigung nicht möglich sei. Ein solcher Rückschluss ist mangels hinreichenden Tatsachenvortrags nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des auszugsweise vorgelegten Anschreibens des Angeklagten an die Pflichtverteidigerin, seine Mutter „wäre fast deine Schwieger- mutter geworden aber was nicht ist kann werden…“. Die hierin zweifellos zum Ausdruck gekommene Grenzüberschreitung des Angeklagten gefährdet den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten, nicht und rechtfertigt damit keinen Eingriff in die Verteidigungsbelange des Angeklagten, der seiner Verteidigerin gegenüber sein Vertrauen ausgesprochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 – 2 StR 434/14 Rn. 23). b) Ohnehin kann ein im Verhältnis des Angeklagten zum Verteidiger wur- zelnder wichtiger Grund zur Entpflichtung eines bestellten Verteidigers regelmä- ßig nicht bejaht werden, wenn dieser Grund allein vom Angeklagten verschuldet ist. So steht zum Beispiel die Möglichkeit, den Verteidiger „aufs Übelste zu be- schimpfen“ oder ihn mit „unhaltbaren Vorwürfen“ zu überziehen, jedem Ange- klagten faktisch unbegrenzt zur Verfügung. Könnte er damit die Auswechslung eines Verteidigers erzwingen, könnte er ein Verfahren ohne sachlichen Grund nahezu beliebig verzögern und blockieren. Ob und unter welchen besonderen 3 4 - 4 - Umständen Ausnahmen von alledem in Betracht kommen können, kann dahin- stehen, da Anhaltspunkte für derartige Besonderheiten nach dem Vorgesagten hier nicht dargetan sind. Jäger Vorinstanz: Landgericht München I, 25.02.2022 - 2 Ks 127 Js 123332/21