Entscheidung
I ZR 106/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260123BIZR106
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260123BIZR106.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 106/22 vom 26. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Be- schluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte vertreibt Staubsauger auf der Plattform eBay. Die Klägerin macht geltend, eine Mitbewerberin der Beklagten zu sein. Sie wendet sich dage- gen, dass die Beklagte auf ihrer Angebotsseite von eBay und in ihren Allgemei- nen Geschäftsbedingungen unterschiedlich lange Widerrufsfristen von 30 Tagen beziehungsweise 14 Tagen genannt habe. Ferner beanstandet die Klägerin die Garantiebedingungen der Beklagten, vor allem wegen fehlender Angabe des Ga- rantiegebers und wegen Intransparenz. Mit Blick auf die Angabe der Widerrufsfrist hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung (Anträge zu 2 und 4) und Erstattung der Kosten ihrer Abmah- nung vom 26. Juni 2019 (Antrag zu 1), mit Blick auf die Garantiebedingungen auf 1 2 - 3 - Unterlassung (Anträge zu 3 und 4), sowie auf Erstattung ihrer Kosten für die Ab- mahnung vom 20. November 2019 (Antrag zu 5) und für ein erfolgloses Ab- schlussschreiben vom 6. März 2020 (Antrag zu 6) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen H. , eines für die Klägerin tätigen Buchhalters, abgewiesen. Zu den Anträgen 1 und 2 hat das Landgericht als Begründung ausgeführt, es verblieben beachtliche Zweifel daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 26. Juni 2019 mit der Beklagten noch als Anbieterin von Staubsaugern in einem konkre- ten Wettbewerbsverhältnis gestanden habe. Die mit den Anträgen 3 bis 6 geltend gemachten Ansprüche hat das Landgericht für verjährt gehalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nach vorherigem Hin- weis durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Zu- rückweisungsbeschluss und will ihre Klageanträge mit der beabsichtigten Revi- sion weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Nichtzulas- sungsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu ihrer Mitbewer- bereigenschaft im Verhältnis zur Beklagten hinsichtlich sämtlicher Klageansprü- che für unschlüssig und eine Beweiserhebung daher für nicht veranlasst gehal- ten. 1. In seinem Hinweisbeschluss hat es ausgeführt, die Klägerin berufe sich ausschließlich darauf, dass sie ebenfalls mit Staubsaugern der Marke D. handle, die entgegen der Darstellung der Beklagten beliebig bezogen werden könnten. Ihre Kunden betrieben ein Endkundengeschäft in Deutschland; zum Be- leg habe sie erstinstanzlich einige Rechnungen vorgelegt. 3 4 5 6 - 4 - Dieses Vorbringen habe die Beklagte in erheblicher Weise bestritten und vorgetragen, dass die Klägerin, die unstreitig nicht über ein Ladenlokal verfüge, ihre Vertriebstätigkeit zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits eingestellt gehabt habe. Jedenfalls seit dem 3. September 2018 habe die Klägerin ihren Onlineshop unter e. sowie ihren Amazon-Shop nicht mehr betrieben und werde auf eBay als abwesender Verkäufer geführt. Unabhängig davon würden die Staub- sauger der Marke D. ausschließlich über ein selektives Vertriebssystem ver- trieben, für das in Deutschland die Beklagte zuständig sei. Die Klägerin sei keine Vertragshändlerin der Beklagten; deren Vertragshändler dürften die Staubsauger auch nicht an die Klägerin veräußern. Die Klägerin könne die von ihr angegebene Menge von 2.497 Staubsaugern nicht oder nur wie ein Endverbraucher zum Ein- zelhandelspreis eingekauft haben. Es existiere zwar ein sogenannter Graumarkt; dennoch sei ausgeschlossen, dass die Klägerin derart hohe Stückzahlen hätte veräußern können. Aufgrund des detaillierten Bestreitens der Beklagten habe sich die Kläge- rin nicht darauf beschränken dürfen, unter Verweis auf Rechnungen eine eigene Verkaufstätigkeit zu behaupten. Es erschließe sich bereits nicht, wie die Klägerin zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Abmahnungen überhaupt einen Online- handel entwickelt haben wolle. Auch habe sich die Klägerin nicht darauf be- schränken dürfen, das Vorhandensein eines selektiven Vertriebssystems zu be- streiten. Vielmehr hätte sie zum Bezug der angeblich vertriebenen Produkte vor- tragen müssen. Die Vorlage von Rechnungen oder Schriftstücken, mit denen be- hauptete Umsätze mit Staubsaugern im Jahr 2019 bestätigt würden, ersetze nicht den erforderlichen Sachvortrag. Dies gelte unabhängig davon, ob die Unterlagen mit Blick auf die von der Beklagten und vom Landgericht aufgezeigten Unstim- migkeiten überhaupt geeignet wären, etwaigen Sachvortrag zu belegen. Es könne offenbleiben, ob der unter Vorlage von Lichtbildern erfolgte Vor- trag zum Warenbestand der Klägerin am 27. August 2021 in der Berufungs- instanz zu berücksichtigen sei. Auch dieses Vorbringen verhelfe der Klage nicht 7 8 9 - 5 - zur Schlüssigkeit. Es belege keine für die Mitbewerbereigenschaft maßgebliche Verkaufstätigkeit und lasse keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Abmah- nung zu. 2. Im Zurückweisungsbeschluss hat das Berufungsgericht auf seine Aus- führungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die mit Schriftsatz der Klägerin vom 24. April 2022 erhobenen Einwendungen rechtfertigten keine abweichende rechtliche Bewertung. Im Wesentlichen be- schränke die Klägerin sich darauf, mit umfangreichen Ausführungen darzulegen, dass es keine Anhaltspunkte für einen Falschvortrag gebe. Dabei verkenne sie allerdings die Grundsätze der Darlegungs- und Beibringungslast. Sie hätte nach- vollziehbar Umstände darlegen müssen, die die Annahme einer Mitbewerberei- genschaft rechtfertigen könnten. Die Frage, ob ein Vortrag sich als wahrheitsge- mäß erweise, sei für die Beurteilung der Schlüssigkeit nicht relevant. Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ihre Mitbewerbereigenschaft in an- deren Rechtsstreitigkeiten festgestellt worden sei, da insoweit keine Bindungs- wirkung bestehe. Es könne dahinstehen, ob der erstmals mit Schriftsatz vom 24. März [ge- meint: April] 2022 erfolgte Verweis auf die Anlagen F 41 bis 44 den Anforderun- gen an die Darlegungslast genüge. Das von der Beklagten bestrittene Vorbringen könne nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Be- rufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung recht- lichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise ver- letzt. 10 11 12 - 6 - 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätz- lich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenom- mene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen ha- ben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begrün- dung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall beson- dere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteilig- ten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent- scheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstan- tiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21, NJW-RR 2022, 1425 [juris Rn. 19] mwN). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig über- spannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 86/21, NJW-RR 2022, 775 [juris Rn. 8] mwN). Nichts anderes gilt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vorbringen und die unterblie- bene Beweiserhebung auf einer offensichtlich fehlerhaften Anwendung von Prä- klusionsvorschriften beruht (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1425 [juris Rn. 24] mwN). 2. Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und er- heblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechts- satz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Per- 13 14 - 7 - son der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelhei- ten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächli- chen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzun- gen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese An- forderungen erfüllt, ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme einzu- treten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu verneh- mende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverstän- digen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 775 [juris Rn. 13] mwN). Eine Partei, die ein Recht beansprucht, ist nicht schon deshalb, weil der Gegner ihr Vorbringen bestreitet, gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 [juris Rn. 20] mwN). Dem Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, ein Kläger sei zur Förderung der Wahrheits- ermittlung und zur Prozessbeschleunigung verpflichtet, den bestreitenden Geg- ner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf die Klagebehauptun- gen einzulassen. Der Grundsatz besagt vielmehr nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zulässt, er der Ergänzung bedarf (vgl. BGH, NJW 1984, 2888 [juris Rn. 13]; BGH, Urteil vom 28. April 1992 - X ZR 129/90, NJW 1992, 2427 [juris Rn. 17]; ähnlich BGH, Be- schluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 [juris Rn. 10]). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung der Partei ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Sep- tember 2011 - I ZR 188/09, GRUR 2012, 534 [juris Rn. 38] = WRP 2012, 1271 - Landgut Borsig; Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 15 - 8 - [juris Rn. 4]). Eine auf Plausibilitätsgesichtspunkten und damit einer unvollstän- digen Tatsachengrundlage getroffene Feststellung stellt eine unzulässige Vor- wegnahme der Beweiswürdigung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 205/16, juris Rn. 10). 3. Hieran gemessen hat das Berufungsgericht mit seiner Beurteilung, die Klägerin habe ihre Mitbewerbereigenschaft im Verhältnis zur Beklagten nicht schlüssig vorgetragen, das Gehörsrecht der Klägerin verletzt. a) Die Klägerin hat vorgetragen, sie vertreibe unter anderem Staubsauger an Wiederverkäufer und habe damit einen (Netto-)Umsatz von ca. 1,7 Millionen € im Jahr 2019 erzielt. Zum Beweis hat sie unter anderem Verkaufsrechnungen für D. -Staubsauger aus diesem Jahr und eine eidesstaatliche Versicherung vor- gelegt (Anlagen F 2a bis 2c und 3). Später hat sie auch Verkaufsrechnungen für andere Staubsaugermarken vorgelegt (Anlagen F 35a bis 38g). Zum Beweis ihrer Wettbewerbstätigkeit und des Umsatzvolumens hat sie den für sie tätigen Buch- halter H. als Zeugen benannt sowie dessen Bestätigung über das Um- satzvolumen vorgelegt (Anlage F 12). Sie hat zudem ihre Mitarbeiter R. und P. als über sie zu ladende Zeugen für ihre Tätigkeit in den Jahren 2018 bis 2020 benannt und diese als in der mündlichen Verhandlung präsente Zeugen angekündigt. Für den Eingang von Zahlungen auf Rechnungen hat sie Beweis durch Vernehmung ihres Prozessbevollmächtigten angeboten. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin vorgebracht, die Angaben des vom Landgericht vernommenen Zeugen H. bewiesen ihre Mitbe- werbereigenschaft. Sie hat gerügt, das Landgericht habe unter anderem die als Zeugen benannten R. und P. nicht vernommen. Die Verkäufe seien kontinuierlich über das Jahr 2019 erfolgt und nicht nur im ersten Quartal. Zudem hat die Klägerin Beweis für ihre Ware und ihr Lager durch Vernehmung ihres Prozessbevollmächtigten angeboten und ihre erstinstanzlichen Beweisantritte er- neuert. 16 17 18 - 9 - In ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss hat sich die Klägerin auf die Zeugenvernehmung vor dem Landgericht berufen und mitgeteilt, es werde "als Anl. F44 Vertrieb im Wettbewerbsverhältnis nach Berufungseinlegung vorge- legt". Eine so bezeichnete Anlage befindet sich nicht bei den Gerichtsakten; al- lerdings enthält das mit dem Schriftsatz eingereichte Aktenkonvolut an seinem Ende von der Klägerin erstellte Rechnungen aus dem vierten Quartal 2021 unter anderem über verkaufte D. -Staubsauger. Zudem hat die Klägerin "für den gesamten Sachverhalt weiterhin" ihren Mitarbeiter R. als Zeugen benannt, der auch die Echtheit der Anlage bestätigen könne. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihre Mit- bewerbereigenschaft im Verhältnis zur Beklagten mit Blick auf den Vertrieb von Staubsaugern für die Jahre 2018 bis 2021 damit schlüssig dargelegt. Dass die Klägerin und die Beklagte dabei auf unterschiedlichen Vertriebsstufen agiert haben, hat das Berufungsgericht als rechtlich irrelevant angesehen (vgl. hierzu Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodwig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 144 mwN). Soweit die Beschwerde meint, die Klägerin habe auch den Vertrieb von Haar- pflege- und Klimageräten substantiiert vorgetragen, geht dies allerdings fehl. Auch aus den von der Klägerin vorgelegten Gerichtsentscheidungen lässt sich ohne schriftsätzlichen Vortrag dazu kein substantiiertes Vorbringen zu ihrer Mit- bewerbereigenschaft herleiten. c) Das Berufungsgericht hat die Substantiierungsanforderungen an den Vortrag der Klägerin offenkundig überspannt, indem es diese wegen des Vor- trags der Beklagten als erhöht angesehen hat. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe ihren eigenen Online-Shop und ihre Shops bei Amazon und eBay geschlossen; zudem sei ein Vertrieb der Klägerin in der behaupteten Größenord- nung aufgrund des ihr nicht zugänglichen selektiven Vertriebssystems der Be- klagten ohnehin nicht möglich. Dieser Vortrag hat den Vortrag der Klägerin nicht unklar gemacht, sondern dessen Plausibilität in Frage gestellt. Durch die Annah- me erhöhter Substantiierungsanforderungen hat das Berufungsgericht letztlich 19 20 21 - 10 - eine Plausibilitätsprüfung und damit eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen. Es kommt für die Schlüssigkeit des Vortrags der Klägerin auch nicht darauf an, ob es ihr möglich gewesen wäre, näher dazu vorzutragen, wie sie D. -Staubsauger außerhalb des selektiven Vertriebssystems der Beklag- ten bezogen habe. d) Der Zurückweisung des im Schriftsatz vom 24. April 2022 enthaltenen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO liegt zudem, soweit sie den Vortrag der Klä- gerin zu ihrer Vertriebstätigkeit nach Berufungseinlegung betrifft, eine offensicht- lich fehlerhafte Anwendung dieser Präklusionsvorschrift zugrunde. Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Dies ist bei nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz entstandenen Angriffs- und Verteidi- gungsmitteln der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ZR 77/10, GRUR 2011, 853 [juris Rn. 12] - Treppenlift). 4. Die Gehörsrechtsverletzungen sind entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergan- genen Vorbringens anders entschieden hätte (zu diesem Maßstab vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 17; Beschluss vom 11. Januar 2022 - VIII ZR 33/20, NJW-RR 2022, 703 [juris Rn. 25]). a) Als Mitbewerberin der Beklagten beim Vertrieb von Staubsaugern wäre die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 2 und teilweise - allerdings nicht für Haarpflegegeräte und Klimageräte - hinsichtlich des Unterlassungsan- trags zu 3 anspruchsberechtigt. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche für ihre Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. aa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folge- richtig - die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Prüfung nicht vorgenom- men, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit 22 23 24 25 - 11 - der entscheidungserheblichen Feststellung des Landgerichts begründen, die Klä- gerin habe den ihr obliegenden Beweis der Mitbewerbereigenschaft nicht geführt, und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist. Diese Prüfung kann bereits im Ausgangspunkt nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden, weil die Ermittlung oder Verneinung konkreter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ihrerseits eine neue Tatsachenfest- stellung darstellen kann und damit in die Zuständigkeit des Tatgerichts fällt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 [juris Rn. 27]). bb) Das Berufungsgericht hätte jedenfalls prüfen müssen, ob die weiteren von der Klägerin für ihre Mitbewerbereigenschaft angebotenen Beweise zu erhe- ben sind. Das Landgericht hat die von der Klägerin angebotenen Beweise nicht ausgeschöpft. Es hat lediglich den Zeugen H. vernommen. Die Nicht- vernehmung der Zeugen R. und P. hat das Landgericht damit begrün- det, dass die Klägerin trotz Aufforderung keine ladungsfähigen Anschriften be- nannt und sie auch nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt habe. Dieser Würdigung steht entgegen, dass die Klägerin schriftsätzlich angegeben hat, die Zeugen könnten über sie geladen werden, und zudem die ersten Seiten ihrer Arbeitsverträge mit den Zeugen vorgelegt hat, aus denen Privatadressen ersicht- lich sind (Anlagen F 14a und 14b). cc) Auf die in der Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ab 1. Dezember 2021 hinzu gekommene Voraussetzung, nach der ein Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertrei- ben oder nachfragen muss, um für den Unterlassungsanspruch anspruchsbe- rechtigt zu sein, hat das Berufungsgericht nicht abgestellt. Das Vorbringen der Klägerin erscheint grundsätzlich geeignet, diese nicht zu hoch anzusetzende Hürde (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 14] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II) zu überwinden. Die hinzu gekommene Voraussetzung gilt für die beiden auf Wie- derholungsgefahr gestützten Unterlassungsansprüche, die nur dann bestehen, 26 27 - 12 - wenn das jeweils beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vor- nahme unlauter war als auch zum Entscheidungszeitpunkt unlauter ist (vgl. BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 10] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II). Für die Zahlungsansprüche kommt es auf die Mitbewerbereigenschaft allein zum Zeitpunkt des Zugangs der die Rechtsverfolgungskosten auslösenden Schreiben an (für die Abmahnung vgl. BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 11] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II). Die im Streitfall maßgeblichen Schreiben datieren auf die Jahre 2019 und 2020. b) Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht haben hinreichende Feststellungen zu den geltend gemachten Wettbewerbsverstößen in der Sache getroffen. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie vorliegen. Die vom Landgericht angenommene teilweise Verjährung der Ansprüche hat das Berufungsgericht weder in rechtlicher Hinsicht noch hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen geprüft. 28 - 13 - IV. Danach ist der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ins- gesamt aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverweisen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 11.05.2021 - 16 O 102/19 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2022 - 4 U 61/21 - 29