Urteil
6 U 191/20
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0629.6U191.20.00
2mal zitiert
23Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einem in gewillkürter Prozessstandschaft aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz klagenden Unternehmen fehlt die Aktivlegitimation, wenn es die (streitige) Anspruchsberechtigung (Herstellereigenschaft) des angeblichen Anspruchsinhabers nicht hinreichend darlegt (im Nachgang zu BGH, Beschluss vom 27.10.2022 - I ZR 537/22 - Rahmenmodule).
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.10.2020, Az. 2-06 O 364/19, teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Kennzeichnung „X“ als Handelsname oder Unternehmenskennzeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmenskennzeichnung im Internet auf einer Webseite unter der Domain „www.(...).de“ zu verwenden, wenn dies geschieht, wie folgt abgebildet:
Sowie
die Domain „X Stadt1.de“ auf die Webseite unter der Domain „www.(...).de“ umzuleiten oder umleiten zu lassen, soweit der Inhalt auf der Webseite unter der Domain „www.(...).de“ der Anlage B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.1.2020 entspricht.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständigen Verzeichnisses, unter Angabe der Zugriffe auf die Webseite mit den in Ziffer 1 genannten Inhalten.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2019 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den erstinstanzlichen Kosten und den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin jeweils 80 % und die Beklagte 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Parteien im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof tragen die Klägerin 33 % und die Beklagte 67 %.
IV. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind - soweit das landgerichtliche Urteil nicht bereits rechtskräftig ist - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer 4 und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils für sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem in gewillkürter Prozessstandschaft aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz klagenden Unternehmen fehlt die Aktivlegitimation, wenn es die (streitige) Anspruchsberechtigung (Herstellereigenschaft) des angeblichen Anspruchsinhabers nicht hinreichend darlegt (im Nachgang zu BGH, Beschluss vom 27.10.2022 - I ZR 537/22 - Rahmenmodule). I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.10.2020, Az. 2-06 O 364/19, teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Kennzeichnung „X“ als Handelsname oder Unternehmenskennzeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmenskennzeichnung im Internet auf einer Webseite unter der Domain „www.(...).de“ zu verwenden, wenn dies geschieht, wie folgt abgebildet: Sowie die Domain „X Stadt1.de“ auf die Webseite unter der Domain „www.(...).de“ umzuleiten oder umleiten zu lassen, soweit der Inhalt auf der Webseite unter der Domain „www.(...).de“ der Anlage B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.1.2020 entspricht. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständigen Verzeichnisses, unter Angabe der Zugriffe auf die Webseite mit den in Ziffer 1 genannten Inhalten. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2019 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den erstinstanzlichen Kosten und den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin jeweils 80 % und die Beklagte 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Parteien im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof tragen die Klägerin 33 % und die Beklagte 67 %. IV. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind - soweit das landgerichtliche Urteil nicht bereits rechtskräftig ist - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer 4 und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils für sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) nimmt die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) nach Teilaufhebung und Teilzurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.10.2022 - I ZR 53/22, GRUR 2023, 421 - Rahmenmodule) im Wesentlichen noch aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin, eine polnische Gesellschaft, vertreibt als Großhandelsunternehmen seit mehreren Jahren über ein internationales Franchisesystem sogenannte „X“-Module auch in Deutschland. Dabei handelt es sich um ein aus Modulen zusammengesetztes Rahmensystem für die einfache und schnelle Errichtung von Messeständen. Die einzelnen Module bestehen aus je einem Aluminiumrahmen und einer Abdeckplatte, die magnetisch am Rahmen befestigt wird. Die Aluminiumrahmen lassen sich mit zweiteiligen Konnektoren ohne Werkzeug zu größeren Einheiten verschrauben. Die Klägerin ist aufgrund eines mit der W Sp. z.o.o, die zuvor unter X International Sp. z.o.o. (nachfolgend. X International) firmierte (nachfolgend - auch gemeinsam: W) am 02.04.2019 geschlossenen Lizenzvertrags unter anderem ermächtigt, gegenüber der Beklagten wettbewerbsrechtliche Ansprüche, die sich auf die Nutzung des "X"-Produktsystems beziehen, im eigenen Namen geltend zu machen. Die W schloss am 17.04.2014 mit der Beklagten (vor deren Umwandlung von einer UG [haftungsbeschränkt] in eine GmbH) ein „X International Franchise Agreement“, in das die Klägerin am 01.04.2016 als Vertragspartnerin eintrat und das die Beklagte zum 01.10.2018 kündigte. Nach Beendigung des Franchisevertrags änderte die Beklagte ihre Firma von „X Stadt1 GmbH“ in ihre heutige, keinen Bezug mehr zur Klägerseite aufweisende Firma („Y GmbH“). Die Beklagte bietet weiterhin ein modulares Rahmensystem (für den Messebau und die Innengestaltung von Büros) an, das auf dem Konzept der Verschraubung von Aluminiumrahmen mit zweiteiligen Konnektoren beruht und bei dem die Abdeckplatten magnetisch befestigt werden (zu den zahlreichen Zubehörteilen, vgl. z.B. Anlage BB31, Anlagenband zum Schriftsatz vom 31.03.2023), Die Klägerin ist der Auffassung, das Modulsystem der Beklagten sei eine unlautere Nachahmung ihrer Produkte. Das Landgericht hat die auf einen Wettbewerbsverstoß und eine Verletzung der Unions-Bildmarke Nr. 013388384 der W gestützte Klage mit den ursprünglichen Klageanträgen abgewiesen (Urteil vom 07.10.2020 - 2-06 O 364/19, juris). Es hat angenommen, Ansprüche aus § 4 Nr. 3 UWG unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes scheiterten bereits an der Anspruchsberechtigung der Klägerin. Anspruchsberechtigt sei nur der Hersteller des Originals. Die Klägerin sei weder Herstellerin noch eine dem Hersteller gleichstehende ausschließliche Vertriebsberechtigte. Sie könne wettbewerbsrechtliche Ansprüche auch nicht aus abgetretenem Recht der W geltend machen; deren Anspruchsberechtigung sei nicht dargelegt. Dem Klagevortrag lasse sich nicht konkret entnehmen, dass die W Herstellerin im Sinne der Grundsätze des lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutzes sei. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen eines Anspruchs aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nicht dargetan. Die angegriffenen Produkte seien keine Nachahmungen. Die Rahmen, Befestigungselemente, etc., der Beklagten seien anders gestaltet (vgl. u.a. Anlage B1). Die „Accessoires“, deren wettbewerbliche Eigenart nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich sei, seien insoweit nicht zu berücksichtigen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 31.03.2022 (6 U 191/20, WRP 2022, 889 [im Volltext bei juris]), auf das verwiesen wird, teilweise abgeändert. Er hat den auf Wettbewerbs- und Zeichenrecht gestützten Klageanträgen teilweise stattgegeben und - soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - die Beklagte auf der Grundlage abgeänderter Klageanträge unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es gegenüber der W zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bunderepublik Deutschland zusammensetzbare modulare Rahmen-Systeme, die insbesondere von Ausstellern auf Messen zur Errichtung ihrer Messestände verwendet werden können, zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder diese Handlungen begehen zu lassen, wenn es sich um Produkte - wie in dem Schriftsatz der Klägerin vom 04.03.2020 auf den Seiten 3 bis 8 gezeigt - handelt. Außerdem hat der Senat die Beklagte zur Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.500 Euro (nebst Zinsen) verurteilt und ihre Schadensersatzverpflichtung festgestellt. Er hat angenommen, der vorstehend wiedergegebene Anspruch auf Unterlassung folge aus § 8 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 b) UWG. Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil hinsichtlich der auf Wettbewerbsrecht gestützten Verurteilungen zur Unterlassung (BU, Tenor zu 1), Auskunft (BU, Tenor zu 4), Feststellung der Schadensersatzpflicht (BU, Tenor zu 3) und der Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.500 Euro (nebst Zinsen) (BU, Tenor zu 6) unter Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Senat habe bei der Annahme, die W sei Herstellerin der nachgeahmten Produkte, eine gehörsverletzende Hinweispflichtverletzung begangen. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter habe nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht damit rechnen können, dass der Senat abweichend von der landgerichtlichen Beurteilung davon ausgehen könnte, die Klägerin habe hinreichend dazu vorgetragen, dass die W im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG Herstellerin des streitgegenständlichen Modulsystems sei. Ihr Vorbringen zur Herstellereigenschaft der W genüge nicht den Anforderungen an substantiierten Klagevortrag. Dieser müsse tatsächliche Umstände enthalten, die dem Gericht die Feststellung ermöglichten, dass die W das streitgegenständliche Produktsystem „X“ in eigener Verantwortung herstelle oder von einem Dritten herstellen lasse, und dass sie über das Inverkehrbringen des Produktsystems entscheide. Die bloße Behauptung, die W sei „Herstellerin“, sei kein ausreichender Tatsachenvortrag. „Hersteller“ sei ein Rechtsbegriff des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes, dessen Subsumtion die Feststellung von tatsächlichen Umständen zu der Frage erfordere, wer die Verantwortung für den Fertigungsprozess trage und über das Inverkehrbringen des Produkts entscheide. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter habe nach den Umständen davon ausgehen müssen, die Klägerin habe erstinstanzlich keinen hinreichenden Vortrag dazu gehalten, dass die W Herstellerin des streitgegenständlichen Modulsystems im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG sei. Der Senat habe keine vom Landgericht abweichenden Feststellungen getroffen. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter habe auch nicht davon ausgehen können, dass die Klägerin mit ihrem zweitinstanzlichen Vorbringen ihren Vortrag zur Herstellereigenschaft der W konkretisiert, also subsumtionsfähige Umstände vorgetragen habe, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Herstellereigenschaft der W begründen könnten. Die Auffassung des Senats, die Herstellereigenschaft könne für das Berufungsverfahren „als unstreitig“ angesehen werden, finde keine tragfähige Grundlage im zweitinstanzlichen Parteivortrag. Die Klägerin habe in der Berufungsbegründung nur den Rechtsbegriff „Hersteller“ verwendet, ohne tatsächliche Umstände vorzutragen, die den Herstellerbegriff ausfüllten und zu denen sich die Beklagte hätte positionieren können. Es könne auch nicht „unstreitig“ von einer Herstellereigenschaft der W ausgegangen werden, weil die Beklagte die W in ihrer Berufungserwiderung ebenfalls als Herstellerin „bezeichnet“ habe. Zwar habe diese dort den Begriff „Herstellerin“ verwendet, nicht aber die W als Herstellerin „bezeichnet“ und schon gar nicht unstreitig gestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Herstellereigenschaft der W erfüllt seien. Außerdem habe die Klägerin in der Berufungsinstanz - abweichend von dieser Behauptung - vorgetragen, die Gesellschafter der W (Herr Vorname1 A und Ehefrau) seien Hersteller der streitgegenständlichen Produkte. Darin komme die Tatsachenbehauptung zum Ausdruck, das Ehepaar A habe das Modulsystem herstellen lassen und entscheide über das Inverkehrbringen durch die von ihm beherrschten Vertriebsgesellschaften wie die Klägerin. Nichts Anderes lasse sich deren „Klarstellung“ in der Berufungsverhandlung entnehmen, wonach der Vortrag der Klägerin zur Aktivlegitimation im Schriftsatz vom 08.02.2022 ][wonach die Eheleute A Hersteller der streitgegenständlichen Produkte seien, die dann über ihr Unternehmen, die Klägerin vertrieben würden; die Gesellschafter der Klägerin seien daher auch Hersteller der Produkte bzw. des Originalprodukts] so zu verstehen sei, dass die W immer Herstellerin des streitbefangenen Systems gewesen sei, im Hintergrund aber stets das Ehepaar A tätig gewesen sei und dieselben Personen immer auch Gesellschafter der W und der Klägerin gewesen seien. Auch dieser „Klarstellung“ habe es an subsumtionsfähigem Tatsachenvortrag gefehlt, nach dem die W das Modulsystem selbst oder durch einen Dritten hergestellt und über das Inverkehrbringen entschieden habe. Vielmehr sei darin die unzutreffende Rechtsansicht zum Ausdruck gekommen, dass alle vom - über die Fertigung und das Inverkehrbringen entscheidenden - Ehepaar A als Alleingesellschafter betriebenen Gesellschaften, also (auch) die W, als „Hersteller“ anzusehen seien. Auf diesem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruhe das angegriffene Urteil. Es sei nicht auszuschließen, dass der Senat zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, wenn er den nach entsprechendem Hinweis gehaltenen Beklagtenvortrag berücksichtigt hätte. Nach der Nichtzulassungsbeschwerde hätte die Beklagte in dem Fall den in der mündlichen Verhandlung gehaltenen neuen Vortrag der Klägerin bestritten und - wie sie es später in dem (vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesenen) Schriftsatz vom 10.03.2022 getan habe - dargelegt, dass die „Klarstellung“ im offenen Widerspruch zu den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 08.02.2022 stehe. Ferner hätte sie ausgeführt, die Behauptung der Klägerin, die W sei Herstellerin des Rahmensystems, sei nach wie vor gänzlich unsubstantiiert und der Vortrag der Klägerin damit unschlüssig. Die Beklagte hätte außerdem darauf hingewiesen, dass die „klarstellende“ Behauptung der Klägerin unwahr sei, da die „X“-Produkte jedenfalls früher von der B produziert worden seien. Zum Beweis hätte sie die Zeugin C angeboten, die als „X“-Mitarbeiterin mit der Unternehmensstruktur der „X“-Gruppe bestens vertraut sei. Sie hätte zudem dargelegt, dass hinter der das „X“-System herstellenden B das Ehepaar A stehe und die W und die Klägerin stets nur als Vertriebskanal gedient hätten, was bis heute so sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des bisherigen Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in den vorhergehenden Urteilen (hinsichtlich des Berufungsurteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.05.2022, GA 390) und auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2022 Bezug genommen, wobei im Fall eines Widerspruchs die Tatsachen in der jeweils jüngeren Entscheidung maßgebend sind, soweit nicht im Rahmen dieses Urteils abweichende - in dem Fall vorrangige - Feststellungen getroffen werden. Die Klägerin ist der Auffassung, an ihrer Aktivlegitimation bestehe jedenfalls aufgrund ihres ergänzenden Vortrags nach der Zurückverweisung kein Zweifel. Die übrigen Voraussetzungen der weiterverfolgten Ansprüche seien gemäß dem Senatsurteil vom 31.03.2022 ebenfalls erfüllt. Die Beklagte sei mit ihrem ergänzenden Vorbringen, insbesondere zum Marktumfeld, präkludiert. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 364/19), verkündet am 07.10.2020, aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1. Der Beklagten wird es, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, gegenüber der W Sp. z.o.o. untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bunderepublik Deutschland zusammensetzbare modulare Rahmen-Systeme, die insbesondere von Ausstellern auf Messen zur Errichtung ihrer Messestände verwendet werden können, zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen oder diese Handlungen begehen zu lassen, wenn es sich um diese Produkte mit einer Gestaltung, wie in dem Schriftsatz der Klägerin vom 04.03.2020 auf den Seiten 3 bis 8 gezeigt, handelt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der W Sp. z.o.o. allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der W Sp. z.o.o. über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständigen Verzeichnisses, unter Angabe: a) der Herkunft und des Vertriebswegs der rechtsverletzenden Erzeugnisse gemäß Ziffer 1, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, b) des Umsatzes und des erzielten Gewinns. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung auch in Gestalt der neuen Anträge [aus dem Schriftsatz vom 15.02.2022] zurückzuweisen. Sie verfolgt das Ziel einer Abweisung der noch rechtshängigen Ansprüche unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nach wie vor nicht schlüssig und widerspruchsfrei dargetan. Ein Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz stehe ihr auch deshalb nicht zu, weil die in Rede stehenden Komponenten des „X“-Systems keine wettbewerbliche Eigenart hätten. Sie habe diese Komponenten auch nicht nachgeahmt, vielmehr bestünden erhebliche technisch-funktionale und optische Unterschiede. Außerdem habe die Klägerin weder eine angebliche Bekanntheit bzw. Wertschätzung des „X“-Systems noch (substantiiert) Umstände dargetan, die die Annahme einer unlauteren Ausnutzung dieser angeblichen Wertschätzung Beklagte rechtfertigten. Das Berufungsurteil des Senats vom 31.03.2022 bestehe insoweit auf einer Reihe unzutreffender Annahmen. II. Die zulässige Berufung hat nach der Teilaufhebung und Teilzurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof (nachfolgend: Zurückverweisung) nur hinsichtlich der von der Klägerin beanspruchten Abmahnkosten teilweise Erfolg. Im Übrigen ist ihre Berufung - soweit darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist - nach der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage unbegründet. 1. Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsverfahren in die Lage zurückversetzt, in der es sich bei Schluss der (ersten) Berufungsverhandlung am 17.02.2022 befand. Der Senat hat seiner Entscheidung nach § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, die der Aufhebung zugrunde liegt. Eine Bindung besteht dabei an diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung unmittelbar beruht und die sich aus der revisionsgerichtlichen Entscheidung ergibt. Die Bindungswirkung entfällt, wenn das Berufungsgericht andere Tatsachen feststellt als diejenigen, die der ersten Revisionsentscheidung zugrunde lagen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.12.2021 - KZR 2/19, NZKart 2022, 156 Rn. 12 mwN - Kabelkanalanlagen). Neue Tatsachen sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beachtlich, soweit ihre Berücksichtigung zulässig sind, wobei neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 27.02.2019 - VIII ZR 255/17, NJW-RR 2019, 719 Rn. 16). 2. Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin der mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nicht zu. Daher sind die auf den Unterlassungsantrag auch die auf diesen Antrag zurückbezogenen Annexanträge zu 2 und 3 ebenfalls unbegründet. a) Ein Anspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 3 Buchst. a UWG (aF/nF) besteht schon deshalb nicht, weil nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, dass die (angebliche) Nachahmung des „X“-Produktsystems durch die Beklagte bei den beteiligten Fachkreisen eine vermeidbare Herkunftstäuschung erzeugte. Wie bereits im ersten Berufungsurteil vom 31.03.2022 dargetan worden ist, auf dessen Begründung insoweit verwiesen wird, ist für die Herkunftstäuschung der Kaufzeitpunkt maßgeblich. Es ist davon auszugehen, dass sich für Messebedarf interessierende Unternehmen zu diesem Zeitpunkt den Internetauftritt der Beklagten zur Kenntnis genommen und anhand des dort zunächst vorhandenen, nachfolgend wiedergegebenen Hinweises erkannt haben, dass die Beklagte nicht mehr das „X“-System der Klägerin vertreibt (vgl. Anlage B6, GA 56): Gegen diese Feststellung hat sich die Klägerin nicht gewendet. Zwar ist dieser Hinweis (unstreitig) allenfalls bis Ende 2019 auf der Internetseite der Beklagten abrufbar gewesen. Allerdings ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass dort (oder anderweitig) im Zusammenhang mit dem Angebot oder Vertrieb der beanstandeten Produkte durch die Beklagte eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen worden wäre. b) Abweichend vom Berufungsurteil vom 31.03.2022 kann nach der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Wertschätzung des (angeblich) nachgeahmten Produktsystems der Klägerseite unangemessen ausgenutzt hätte (§ 4 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 UWG) aa) Es fehlt bereits an der erforderlichen Aktivlegitimation der Klägerin (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 UWG (aF/nF). (1) Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dienen vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Sie sollen grundsätzlich nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der die zu schützenden Leistungen erbracht hat. Dies ist in der Regel der Hersteller der nachgeahmten Ware. Ein Händler ist grundsätzlich nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz berechtigt. Dies folgt aus dem Wesen und der Funktion des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, den Sonderrechtsschutz mit Blick auf bestimmtes Wettbewerbsverhalten zu ergänzen (vgl. z.B. OLG Köln, WRP 2020, 1616 Rn. 26 mwN - Jeanshose mit V-Naht). Hersteller ist dabei, wer das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet. Nicht erforderlich ist, dass der Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts ist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 421 Rn. 20 mwN - Rahmenmodule; Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 15/22, GRUR 2023, 736 Rn. 13 - KERRYGOLD). Daneben kann der in seinem Vertrieb behinderte Alleinvertriebsberechtigte eines nachgeahmten Erzeugnisses als unmittelbar Verletzter im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG anzusehen sein, wenn durch den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers und damit auch über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.10.1990 - I ZR 283/88, GRUR 1991, 223, 224 f, [juris Rn. 15] - Finnischer Schmuck; Urteil vom 24.03.1994 - I ZR 42/93, GRUR 1994, 630, 634 [juris Rn. 42] - Cartier-Armreif; BGH, GRUR 2023, 736 Rn. 13 mwN – KERRYGOLD; zu einem Franchisenehmer, vgl. z.B. OLG Köln, WRP 2020, 1616 Rn. 26; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 41. Aufl. 2023, § 4 Rn. 3.85, 3.86). (2) Soweit die Klägerin die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zunächst hauptweise aus eigenem Recht verfolgt hat, hat sie davon in der Berufungsverhandlung vom 29.06.2023 Abstand genommen. Sie hat erklärt, sie gehe nur noch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gegen die Beklagte vor. Darin hat Beklagte ebenso konkludent eingewilligt wie in ihre Abstandnahme vom Verbot eines Gebrauchens und/oder Gebrauchenlassens. (3) Allerdings fehlt es für ein Vorgehen der Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft aufgrund der ihr durch die W erteilten Ermächtigung an der erforderlichen Anspruchsberechtigung der W. Es lässt sich nicht feststellen, dass diese Herstellerin oder anderweitig zur Geltendmachung der wettbewerblichen Ansprüche im eigenen Namen berechtigt wäre. (a) Die Klägerin hat - auch unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Vorbringens nach der Zurückverweisung - nicht substantiiert dargetan, dass die W Herstellerin des angeblich nachgeahmten Produktsystems ist. Daher kann dahingestellt bleiben, inwiefern sie mit diesem Vortrag präkludiert ist. (aa) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Substantiierungsanforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden. Es ist dann Sache des Tatgerichts, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen, die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, GRUR 2023, 421 Rn. 18 mwN - Rahmenmodule; Beschluss vom 26.01.2023 - I ZR 106/22, juris Rn. 14). Allerdings bedarf Tatsachenvortrag dann der Ergänzung, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zulässt (vgl. z.B. Beschluss vom 26.01.2023 - I ZR 106/22, juris Rn. 15 mwN). Wie der Bundesgerichtshof in seinem Zurückverweisungsbeschluss ausgeführt hat, muss substantiierter Parteivortrag zur Herstellereigenschaft der W tatsächliche Umstände enthalten, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass die W das streitgegenständliche Produktsystem „X“ in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt, und dass sie über das Inverkehrbringen dieses Produktsystems entscheidet (BGH, GRUR 2023, 421 Rn. 21 mwN - Rahmenmodule). (bb) Diesen Substantiierungsanforderungen hat das Vorbringen der Klägerin bis zum Schluss der ersten Berufungsverhandlung nach der insoweit gemäß § 563 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht genügt. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass die W - was nach wie vor streitig ist - Herstellerin wäre. Die Klägerin hat keinen neuen Tatsachenvortrag gehalten, der unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten die Annahme einer Herstellereigenschaft der W rechtfertigte. Sie hat nach der Zurückverweisung im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Zwischen den Parteien ist allerdings mittlerweile unstreitig, dass Vorname1 A im Jahr 2008 in Polen das Unternehmen B Vorname1 A (nachfolgend: B) gründete (vgl. bereits S. 11 des Schriftsatzes vom 10.03.2022, GA 320). Über dieses Unternehmen verkaufte er zunächst Gegenstände der Werbetechnik. In den Jahren 2009/2010 wurde dann das „X“-System entwickelt und von Vorname1 A mit Hilfe der B zunächst auf dem polnischen Markt vertrieben. Anschließend gründete dieser im Jahr 2010 die X International (spätere W) mit Sitz in Polen, um das System auch international zu vertreiben (vgl. u.a. Anlage BB64, GA 600). Die B kümmerte sich auch in der Folgezeit um die Herstellung und den Vertrieb des „X“-Systems in Polen, wogegen die X International (bzw. W) den internationalen Vertrieb vornahm. Diesen Vortrag der Beklagten hat die Klägerin insgesamt nicht bestritten, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Zwar hat die Beklagte zunächst nur behauptet, die B habe sich noch mindestens bis zum Jahr 2016 um die Herstellung des Systems gekümmert. Allerdings hat sie zugleich gemutmaßt, eine entsprechende Aufteilung zwischen der B und der W gebe es bis heute. Diese sei eine reine Vertriebsgesellschaft, die wie die B auf Weisung von Vorname1 A handele. Da die Beklagte auch diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist er ebenfalls als unstreitig zugrunde zu legen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Daneben ist als unstreitig zu werten, dass Vorname1 A (ggf. gemeinsam mit seiner Ehefrau), nach Belieben Produktions- und Vertriebsgesellschaften für das „X“-System gegründet und ein Netz aus verschiedenen Vertriebsgesellschaften errichtet hat, die er bzw. seine Ehefrau als Geschäftsführer leiten oder zumindest vom Hintergrund aussteuern. So ist Vorname1 A (neben seiner Ehefrau) etwa Gesellschafter der Klägerin und der W und Geschäftsführer der W. Diese Gesellschaften sind für ihn „juristische Hüllen“, über die er den internationalen Vertrieb abwickeln lässt. Ausgehend von der ursprünglichen Herstellereigenschaft der B, hinter der ebenfalls Vorname1 A bzw. das Ehepaar A steht, ist nach zutreffender Auffassung der Beklagten nicht nachvollziehbar, inwieweit die W die streitgegenständlichen Produkte selbst herstellen oder sich dabei Drittunternehmen bedienen sollte, zumal die B ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin C vom 21.02.2023 zumindest in Polen auch direkt an Endkunden vertrieben hat (Anlage BB65, GA 601) und die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.06.2023 selbst noch darauf verwiesen hat, die Produktion der streitgegenständlichen Produkte in Polen sei durch die B erfolgt und später die W gegründet worden, um die Produkte unter anderem in Deutschland zu vertreiben (vgl. Seiten 3 f., 6 dieses Schriftsatzes, GA 619 f., 622). Ein abweichender Produktionsstandort oder ein oder mehrere andere, im Auftrag der W tätige Herstellerunternehmen, sind nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich (vgl. insofern z.B. S. 5 des Schriftsatzes vom 06.04.2023, GA 516). Auch in der wiedereröffneten Berufungsinstanz hat die Klägerin weitgehend nur rechtliche Behauptungen aufgestellt, ohne ihren Vortrag in tatsächlicher Hinsicht zu substantiieren. Zwar hat die Klägerin behauptet, die W sei seit der Einführung der Module und Rahmensysteme auf dem deutschen Markt allein für die Herstellung dieser Module, den Produktionsvorgang und die Marktzuführung über Vertriebsgesellschaften verantwortlich. Sie entscheide, wie und wo diese Produkte produziert worden seien und produziert würden bzw. sie entscheide seit der Einführung der Module und Rahmensysteme, ob diese selbst oder in Auftragsfertigung durch Dritte hergestellt würden und wo und durch welche Gesellschaft sie vertrieben würden, etwa über die Klägerin; zwar treffe Vorname1 A als Geschäftsführer die Unternehmensentscheidungen und lasse die W Teile der streitgegenständlichen Produkte durch Drittunternehmen herstellen; eine Herstellung durch das Ehepaar A persönlich in Handarbeit erfolge aber naheliegender Weise nicht, sondern durch die W oder nach deren alleiniger Vorgabe über Drittunternehmen (vgl. S. 4 f. des Schriftsatzes vom 06.04.2023, GA 515 RS, 616). Für diese Behauptungen hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2023 auch Vorname1 A als Zeugen benannt (GA 515 RS). Diesem Beweisangebot ist aber schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Klägerin keinen hinreichend substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag zur Herstellereigenschaft der W gehalten hat. Die Beklagte macht auch zu Recht geltend, dass ausgehend davon, dass die B anfänglich produziert hat und unstreitig nach wie vor produziert, nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die W Herstellerin der „X“-Produkte (geworden) sein bzw. diese selbst herstellen und sich dabei Drittunternehmen bedienen sollte. Nach zutreffenden Auffassung der Beklagten hat die Klägerin schon nicht widerspruchsfrei vorgetragen, seit wann die W allein für die Herstellung verantwortlich sein soll (seit der Einführung der Produkte oder seit der Einführung der Produkte in Deutschland?). Es genügt nicht, dass sie meint, die Herstellereigenschaft der W sei offensichtlich, es erschließe sich nicht, für wen die Produkte sonst hergestellt worden seien (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 15.06.2023, GA 619). So kann auch ein Vertriebsunternehmen Produkte bei einem Herstellerunternehmen - wie der B - beziehen und im Rahmen der Bestellung verbindliche Vorgaben machen, ohne dadurch zum Hersteller zu werden. Die Behauptung der Klägerin, die W steuere und verantworte den Vertrieb, die Herstellung und Bewerbung, ist insoweit unsubstantiiert. Mangels entsprechenden Tatsachenvortrags kommt es auch nicht auf ihre Rechtsansicht an, es komme nicht auf die tatsächliche Produktion, sondern auf die rechtliche Sachherrschaft an (S. 20 des Schriftsatzes vom 06.04.2023, GA 523 RS). Die Herstellereigenschaft der W ergibt sich entgegen der Behauptung der Klägerin auch nicht aus der als substantiierter Parteivortrag zu wertenden eidesstattlichen Versicherung der Zeugin C in Anlage BK3 (GA 527). Diese (zunächst für die W und später für die Beklagte tätige Zeugin) hat vielmehr versichert, die B habe das „X“-System produziert und an die X International (spätere W) verkauft. Dies wisse sie, weil die B der X International dafür Rechnungen gestellt habe (Anlage BK3, GA 527). Nach den zutreffenden Rechtsausführungen der Klägerin kann der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz zwar bei einer „Produktionskontinuität“ im Einverständnis mit dem Originalhersteller beim „Nachfolger“ neu entstehen. Die Klägerin hat aber keinen Vortrag gehalten, der darauf schließen lassen könnte, dass das „X“-System nicht (mehr) durch die B, sondern - zumindest auch - durch die W hergestellt würde oder dass diese zumindest über den Herstellungsprozess (mit-) entschiede. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Herrnhuter Stern“ zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort wurde die Produktion durch den (bzw. die) ursprünglichen Hersteller eingestellt und aufgrund personeller und wirtschaftlicher Beziehungen durch ein anderes Unternehmen neu aufgenommen, wobei wegen des durchgängig einheitliches Erscheinungsbildes objektiv der Eindruck einer „Produktionskontinuität“ bestand (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 Rn. 24-28, 66). Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, die Stellung als Hersteller sei nicht von (Exklusiv-)Vereinbarungen abhängig (S. 6 des Schriftsatzes vom 15.06.2023, GA 622), trifft dies zwar zu, begründet aber nicht, weshalb die W als Hersteller anzusehen sein sollte. Auf die Entscheidungsgewalt der hinter den verschiedenen Gesellschaften des „X“-Unternehmensverbunds stehenden natürlichen Personen kommt es, wie der Bundesgerichtshof in seinem Zurückverweisungsbeschluss deutlich gemacht hat, nicht an. Aus dem Umstand, dass das Ehepaar A in den meisten „X“-Gesellschaften Leitungsfunktionen innehat bzw. faktisch die „Fäden in der Hand hält“, folgt nicht, dass die W als eigenständige juristische Person Herstellerin des „X“-Systems wäre. Dies gilt erst Recht, da sich in öffentlichen Verlautbarungen mittlerweile eine X Sp. z.o.o. als „Hersteller“ bezeichnet (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 19.06.2023 [GA 632] i.V.m. Anlage BB71, GA 635 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht auch der Umstand, dass die W Inhaberin der oben wiedergegebenen Unions-Bildmarke Nr. 013388384 ist, nicht für ihre Herstellereigenschaft. Im geschäftlichen Verkehr ist es nicht unüblich, dass eine Marke von einer dritten natürlichen oder juristischen Person gehalten und dem Unternehmen, das diese im geschäftlichen Verkehr verwendet, lizenziert oder sonst zur Nutzung überlassen wird. Anders als ein Vertriebsunternehmen wie die Klägerin ist ein Herstellerunternehmen schon nicht zwingend auf eine Markenbenutzung angewiesen, zumal die Klägerin zuletzt selbst nur noch behauptet hat, die streitgegenständliche Marke befinde sich auf den Transportmitteln der Produkte (Trolley). Entgegen der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung vom 29.06.2023 vertretenen Ansicht, spricht der Abschluss des Franchisevertrags durch die W ebenfalls nicht für deren Herstellereigenschaft. Der Franchisevertrag bezieht sich auf den Produktvertrieb. Wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, trat die Klägerin im Übrigen am 01.04.2016 statt der W in diesen Vertrag ein, ohne dass ihre Herstellereigenschaft dargetan oder ersichtlich wäre. Soweit die Klägerin zudem die Auffassung vertreten hat, eine Muttergesellschaft bzw. Holding könne Hersteller sein, ohne selbst produzieren zu müssen, fehlt es wiederum an Tatsachenvortrag, der eine solche Stellung der W ausfüllte (mit neuem Vortrag wäre sie mit Blick auf das Bestreiten der Beklagten präkludiert). (b) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die W über ein ausschließliches Vertriebsrecht in Deutschland verfügte, aus dem sich ihre Aktivlegitimation ableiten ließe. Die „X“-Produkte werden hierzulande von der Klägerin bzw. von Franchiseunternehmen vertrieben (vgl. insoweit auch S. 21-23 des Beklagtenschriftsatzes vom 08.06.2023, GA 593 ff.). Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein alleinvertriebsberechtigter Händler (und ggf. Franchisenehmer) überhaupt dazu berechtigt ist, einen Verstoß gegen § 4 Nr. 3b (Alt. 1) UWG - anders als einen Anspruch wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3a UWG) - im eigenen Namen geltend machen kann. bb) Daneben erscheint fraglich, ob dem „X“-Produktsystem der Klägerin unter Berücksichtigung des von der Beklagten dargelegten Marktumfelds wettbewerbliche Eigenart beigemessen werden kann. Ausgehend von dem Vortrag der Beklagten nach der ersten Berufungsverhandlung vom 17.02.2022, unter anderem in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.03.2022 (GA 310 ff.) und im Schriftsatz vom 31.03.2023 (GA 454 ff.), ist zweifelhaft, ob die vom Senat im aufgehobenen Berufungsurteil vom 31.03.2022 als besonders charakteristisch betrachteten Merkmale des „X“-Systems - die Konnektoren mit Schraubverbindung und die magnetische Plattenbefestigung (vgl. GRUR-RR 2022, 493 Rn. 44, 47) -, und damit auch das System als solches, über wettbewerbliche Eigenart verfügen. Mit diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht präkludiert. Sie hat (bereits) erstinstanzlich angenommen, die Darlegungs- und Beweislast für das Marktumfeld liege unter anderem deshalb bei der Klägerin, weil diese die Eigenart in Abgrenzung zum Wettbewerb substantiiert darzulegen habe, auch handele es sich nicht um einen dem Durchschnittsverbraucher - und damit dem Gericht - bekannten (Verbraucher) Markt, sondern um einen Business-to-Business-Spezialmarkt. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Trachtenjanker“ (Urteil vom 06.11.1997 - I ZR 102/95, GRUR 1998, 447, 479) gehöre es zu schlüssigem Klagevortrag, den Abstand des fraglichen Produkts zu vorbekannten Erzeugnissen und zu den Erzeugnissen der Wettbewerber dartun. Zwar hat der Senat den neuen Sachvortrag der Klägerin zur wettbewerblichen Eigenart in ihrer Berufungsbegründung in seinem ersten Berufungsurteil berücksichtigt (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 493 Rn. 36 [juris Rn. 52]), aber vor der ersten Berufungsverhandlung vom 17.02.2022 nicht erkennen lassen, dass er entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung das Gesamtsystem als maßgebliches Produkt ansieht und die Darlegungs- und Beweislast zum wettbewerblichen Marktumfeld bei der Beklagten sieht (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 493 Rn. 45 [juris Rn. 65]). Damit musste die Beklagte angesichts ihrer abweichenden Rechtsansicht ohne vorhergehenden gerichtlichen Hinweis nicht rechnen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 20/10, GRUR 2011, 1140 Rn. 22 - Schaumstoff Lübke), zumal das Landgericht die wettbewerbliche Eigenart noch als nicht hinreichend dargelegt angesehen (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2020 - 2-06 O 364/19, juris Rn. 47 f.) und die Beklagte in der Berufungsbegründung bereits zu „mindestens acht weitere[n] Anbieter[n]“ vorgetragen hat (S. 10 ff., GA 208 ff. i.V.m. Anlagen BB1 ff.). Daher ist sie mit ihrem vertiefenden Vorbringen zum Marktumfeld (insbesondere) im Schriftsatz vom 10.03.2022 (S. 16 ff. [GA 326 ff.] i.V.m. Anlagen BB16 bis BB28 [Anlagenband]) nicht nach § 531 Abs. 1 ZPO präkludiert, sondern dieses ist nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Nach diesem Vorbringen der Beklagten bieten im Wesentlichen alle von ihr aufgeführten Wettbewerber modulare Systeme für den Messebau an, aus denen sich verschiedene Messestände zusammenbauen lassen (vgl. u.a. auch Anlagen BB35, BB44, Anlagenband zum Schriftsatz vom 31.03.2023, BK4, GA 653). Die (Aluminium-)Rahmen (die alle Anbieter außer „Pixlip“ und „T3“ haben, vgl. BK4, GA 653), verfügen vielfach über Standardgrößen, teils mit variierenden Breiten und Längen, die sich am metrischen System orientieren, da die Standardbauhöhe auf Messen 2,5 m beträgt (vgl. z.B. die technischen Richtlinien in Anlage BB36 sowie Anlage BB37). Die Rahmengrößen zahlreicher Wettbewerber der Klägerin stimmen in den Standardgrößen mit denen des „X“-Systems überein (vgl. S. 18 des Schriftsatzes vom 31.03.2023, GA 471). Wie die Klägerin selbst vorträgt, sind die Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund technischer Vorgaben und Normierungen (zu Stabilität, Gewicht und Transport) insgesamt beschränkt. Der Umstand, dass die Löcher bzw. Schlitze in den Rahmen von Wettbewerbern vielfach abweichend gestaltet sind (vgl. Anlage BB37), die Rahmen etwa mehr Löcher aufweisen, ist unerheblich. Die Rahmen der Parteien unterscheiden sich insoweit ebenfalls. Während die Rahmen der Klägerin zwei Bohrlöcher und eine etwas andere Stärke haben, verfügen die Rahmen der Beklagten über längere Schlitze, die eine Verbindung auf unterschiedlichen Höhen und (per Adapter) mit Rahmen anderer Hersteller ermöglichen (vgl. z.B. Anlagen B1 [GA 51], BB3 [Anlagenband zum Schriftsatz vom 31.03.2023] sowie die Gegenüberstellung auf S. 17 f. des Schriftsatzes vom 06.04.2023, GA 522). Zumindest Teile der Wettbewerber verwenden dem „X“-System technisch entsprechende „Konnektoren“ (vgl. u.a. die tabellarischen Übersichten in Anlagen BB35, BB44 i.V.m. Anlage BB39), wobei die Rahmen unter anderem bei der F, E und D ebenfalls an allen vier Seiten mit Konnektoren verbunden werden können. Derartige Schraubverbindungen eignen sich besonders zum einfachen Aufbau eines modularen Rahmensystems von Hand. Sie sind seit Langem gängig. Die Parteien verwenden wie andere Wettbewerber die Standardgröße „M8“. Eine technische Übereinstimmung besteht insoweit entgegen dem Senatsurteil vom 31.03.2023 auch mit dem „J“ von F (vgl. Anlage BB39 [1.]) und der „Doppelklemme“ von D (vgl. Anlage BB39 [2.]). Zwar sind die Verbindungselemente teils abweichend gestaltet (vgl. Anlage BB39, dort insbesondere die - allerdings ebenfalls verschraubbaren - „Schnellverbinder“ von E [3.]). Bei gebotener Gesamtbetrachtung des modularen Rahmensystems erscheint aber eine wettbewerbsrechtliche Eigenart, die voraussetzt, dass der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; Urteil vom 22.09.2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 169 Rn. 25 - Flying V), fraglich. Magnetisch am Rahmen zu befestigende Abdeckplatten bzw. Paneele verwenden ebenfalls fast alle Wettbewerbern der Parteien - entgegen dem Urteil des Senats vom 31.03.2022 einschließlich der F (vgl. Anlage BB38 [1.]; vgl. u.a. die tabellarischen Übersichten in Anlagen BB35, BB44 sowie Anlage BB38). Letzterer Behauptung ist die Beklagte - soweit ersichtlich - nicht entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ob die Transport-Trolley - die auch Wettbewerber wie u.a. E, G, D (Letztere allerdings zum Transport von acht und nicht nur sechs Rahmen) und - entgegen dem Senatsurteil vom 31.03.2022 - F anbieten (vgl. Anlage BB43) - im Rahmen der jeweiligen Gesamtsysteme ein relevantes Abgrenzungsmerkmal bilden, erscheint (u.a.) angesichts der zahlreichen Zubehörteile der jeweiligen Modulsysteme zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Letzteres gilt auch für die Frage, ob der Senat im ersten Berufungsurteil zutreffend auf außerhalb der Produkte liegende Umstände abgestellt hat, wenn er festgestellt hat, eine Mitarbeiterin in einem Werbevideo der Beklagten ahme von Kleidung und Styling her ebenfalls die Klägerin nach. Mitbewerber der Parteien zeigen in ihren Werbematerialien ebenfalls weibliche (wie auch männliche) Personen (und sogar Kinder), teils in Business-Kleidung, beim Aufbau der Messesysteme (vgl. Anlagen BB37 bis BB39, BB42, BB43). Damit soll erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, wie unproblematisch und anstrengungslos sich diese zusammenbauen lassen. Bei Gesamtbetrachtung mag zwar keines der Messebausysteme von Wettbewerbern vollkommen identisch mit dem System der Klägerin sein. Allerdings gibt es zumindest Systeme, die alle von der Klägerin und vom Senat im Urteil vom 31.03.2022 als charakteristisch betrachteten Merkmale aufweisen und dem „X“-System zumindest sehr ähnlich sind (vgl. u.a. Anlagen BB25, BB44 mwN). In diese Betrachtung ist neben (u.a.) den Systemen von F, E, D und H auch das Rahmensystem von I einzubeziehen (vgl. u.a. Anlagen BB17, BB37 [4.], BB38 [4.], BB43 [5.]). Soweit der Senat im Urteil vom 31.03.2022 dahingestellt hat sein lassen, ob die Konnektoren dieses Unternehmens und die Befestigungsart seiner Platten dem Original der Klägerin entsprechen, mit dem Argument, dann wäre von einer unlauteren Nachahmung auszugehen, kann daran unter Berücksichtigung des neuen, aus den oben dargelegten Gründen nicht präkludierten Beklagtenvortrags nicht festgehalten werden. Zwar war I bis zum Jahr 2015 ebenfalls Franchisenehmerin der Klägerin und hat seine Produkte nicht unabhängig entwickelt, sondern an das „X“-System angelehnt. Es kann aber nicht mehr angenommen werden, dass das System von I eine Nachahmung sei, die die wettbewerbliche Eigenart des Originals unbeeinträchtigt lasse. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Inhaber von I und Vorname1 A gut verstehen und I aus Sicht der „X“-Gruppe zum Vertrieb seiner Produkte berechtigt ist (vgl. bereits S. 16 des Schriftsatzes vom 10.03.2022, GA 326). Der Umstand, dass I werkzeuglose (Schnell-)Spanner einsetzt, fällt mit Blick auf den jeweils erstrebten Zweck eines einfachen, werkzeuglosen Aufbaus bei gebotener Gesamtbetrachtung aller am Markt vorhandenen Systeme nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. u.a. Anlagen BB35, BK4 [GA 653]). Die Beklagte hat auch substantiiert dargetan, dass die von ihr angeführten Marktteilnehmer, insbesondere E, F, D und I, ihre Produkte schon jahrelang (D etwa seit 1993), auch in Deutschland, anbieten und vertreiben (vgl. u.a. S. 27-32 des Schriftsatzes vom 31.03.2023 [GA .477 ff.], S. 10-12, 17 des Schriftsatzes vom 08.06.2023 [GA 583 ff., 590], nebst Anlagen). E und I haben ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Das belgische Unternehmen D vertreibt seine Waren über eine deutsche Tochtergesellschaft (vgl. Anlage BB 68, GA 607 f.). Die Behauptung der Klägerin vor dem Landgericht, es gebe nur zwei Anbieter solcher Rahmensysteme in Deutschland, nämlich sie selbst und die Beklagte (vgl. das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26.08.2020, GA 89 ff. [90]), erweist sich danach als unzutreffend. Zwar bestreitet die Klägerin einen relevanten Vertrieb ihrer Wettbewerber im Inland mit Nichtwissen. Die Beklagte hat aber unwidersprochen dargetan, dass zahlreiche Wettbewerber (u.a. E, F und D), unter anderem auf der jährlichen Branchenmesse „EuroShop“ 2023 im Februar 2023 in Düsseldorf vertreten gewesen seien und dort in unmittelbarer Nähe zur Klägerin ausgestellt hätten (vgl. S. 11 f. des Schriftsatzes vom 08.06.2023 [GA 584 f.] i.V.m. Anlagen BB66, BB67 [GA 602 ff.]). Auch richten sich die deutschsprachigen Internetangebote in Anlagen BB37 bis BB43 erkennbar an Abnehmer in Deutschland. Insoweit sind die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Keksstangen“ nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2014 - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 19 ff., zur [fehlenden] Erstbegehungsgefahr für eine Schutzrechtsverletzung im Inland durch Ausstellen auf einer internationalen Fachmesse). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin keinen Überblick über ihre Konkurrenz auf dem deutschen Markt hätte, mögen ihr auch die genauen Inlandsumsätze ihrer Wettbewerber im Einzelfall nicht bekannt sein. Die Frage der wettbewerblichen Eigenart des „X“-Systems der Klägerin kann aber letztlich ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob das angegriffene Produktsystem der Beklagten trotz der Unterschiede im Detail (vgl. z.B. Anlagen B2-B3 [GA 51 ff.], B5 GA 55], BB32 bis BB34 [Anlagenband zum Schriftsatz vom 31.03.2023], S. 17-19 des Schriftsatzes vom 06.04.2023 [GA 522 f.]) trotz eines nur geringen Gestaltungsspielraums (vgl. S. 12 f. des Schriftsatzes vom 06.04.2023, GA 519 RS, 520) als Nachahmung des „X“-Systems anzusehen ist. cc) Denn nach der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass das „X“-System auf dem deutschen Markt über eine Wertschätzung verfügte, die die Beklagte mit ihrem System unangemessen ausgenutzt hätte (§ 4 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 UWG). (1) Die Klägerin hat nach zutreffender Auffassung der Beklagten schon nicht schlüssig dargetan, dass das „X“-System hierzulande über die für einen Verstoß gegen § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG erforderliche Wertschätzung verfügte. (a) Soweit der Senat im ersten Berufungsurteil vom 31.03.2022 angenommen hat, das nachgehamte System der Klägerin verfüge über eine gewisse Bekanntheit, erscheint schon fraglich, ob im Anwendungsbereich des § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG ein solcher, eher geringer, Bekanntheitsgrad genügt (vgl. z.B. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 210, 213 - Bounty und Snickers) oder ob „eine gewisse Verkehrsbekanntheit“ nur Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG ist (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 38 - Leuchtballon; BGH, Urteil vom 20.09.2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 196 Rn. 12 - Industrienähmaschinen; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 4 Rn. 3.41a), eine Rufausbeutung aber gemäß der Beklagtenansicht einen gesteigerten Bekanntheitsgrad voraussetzt (vgl. auch Müller-Broich, GRUR-RR 2022, 493, 501 [j)]). (b) Die Frage der Bekanntheit ist aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu ermitteln. Dies sind im Streitfall gewerbliche Nutzer, die Messesysteme erwerben oder anmieten. (c) Zwar können - wie die Klägerin nicht verkennt (vgl. z.B. S. 23 des Schriftsatzes vom 06.04.2023, GA 525) - der Kostenaufwand für die Herstellung des Erzeugnisses und dessen Bekanntheit Indizien für eine wettbewerbliche Eigenart und ihr Ausmaß sein, wobei für die Bekanntheit der Marktanteil, die Verkaufszahlen, die werbliche Präsenz, die mediale Aufmerksamkeit auf das Produkt, die Dauer der Marktpräsenz, eine Pionierleistung und eine aktive Verteidigung des Produkts gegen Nachahmungen eine Rolle spielen können (vgl. z.B. Köhler aaO, § 4 Rn. 3.33 mwN). (aa) Nach diesem Maßstab lässt sich aber schon nicht feststellen, dass das „X“-System auf dem deutschen Markt über eine Bekanntheit verfügte, die Grundlage für die im Anwendungsbereich des § 4 Nr. 3 UWG erforderliche Wertschätzung sein könnte. Die Klägerin hat zu vorgenannten Kriterien - worauf die Beklagte deutlich hingewiesen hat - keine konkreten Angaben gemacht. Sie hat nur unsubstantiiert behauptet, ihr System werde seit Jahren über ein Franchisesystem in Deutschland mit erheblichen Stückzahlen vertrieben, sie sei seit Jahrzehnten höchst erfolgreich auf dem deutschen Markt tätig und ihre Produkte zeichneten sich durch eine hohe Qualität und Langlebigkeit aus. Angesichts des substantiierten, nicht präkludierten Gegenvortrags der Beklagten kann insoweit an den Feststellungen im Berufungsurteil vom 31.03.2022 nicht festhalten werden. Wie oben bereits dargetan wurde, hat die Beklagte substantiiert zu den nach ihrem Wissen größten Marktteilnehmern (E, F und D) vorgetragen (vgl. S. 25 ff. des Schriftsatzes vom 31.03.2023 [GA 478 ff.], nebst Anlagen, insbesondere S. 25-27 i.V.m. Anlagen BB45-BB52) und unwidersprochen dargelegt, dass I ein mehrfach ausgezeichneter Anbieter ist (GA 480 f. i.V.m. Anlagen BB54, BB55). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe gemessen an ihrem Umsatz zu den großen Anbietern am Markt für modulare Messesysteme gehört. Soweit der Senat in seinem ersten Berufungsurteil vom 31.03.2022 aufgrund des Vortrags der Beklagten davon ausgegangen ist, der Jahresumsatz der Beklagten in Deutschland habe in der Zeit, in der diese noch Franchisenehmerin war, ca. 2 Millionen Euro betragen, hat die Beklagte mittlerweile (unwidersprochen) klargestellt, bei dieser Zahl habe es sich nicht um ihren Jahresumsatz, sondern um ihren Gesamtumsatz während ihrer mehr als vierjährigen Tätigkeit als Franchisenehmerin vom 17.04.2014 bis 01.10.2018 gehandelt. Ihr Vertrieb sei eher schleppend und zäh verlaufen und ihr Umsatz gegen Ende ihrer Franchisezeit drastisch zurückgegangen (vgl. S. 32, 34 f. des Schriftsatzes vom 31.03.2023, GA 485, 487 f.). Im letzten Jahr ihrer Tätigkeit habe sie von Januar bis Juli 2018 nur 136.000 Euro mit dem „X“-System insgesamt - und nicht nur mit den hier in Rede stehenden Modulen - umgesetzt. Da die Beklagte unstreitig den größten Anteil am internationalen Vertrieb von „X“-Produkten außerhalb Polens hatte und andere Franchisenehmer im Inland nach ihrem (unwidersprochenen) Vortrag deutlich geringere Umsätze erzielten - etwa im ersten Halbjahr 2018 der Distributor in Baden-Württemberg 17.000 Euro und die Weber GmbH 9.000 Euro - besteht jedenfalls für die Annahme einer gesteigerte Bekanntheit des „X“-Systems auf dem deutschen Markt trotz der langjährigen Marktpräsenz der Klägerin selbst dann keine hinreichende Tatsachengrundlage, wenn entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf den „mehre Milliarden“ schweren Markt der Messewirtschaft als solche, und gemessen daran eines Marktanteils des „X“-Systems im Promillebereich, abzustellen wäre, sondern auf den Markt der modularen Messesysteme. Dass die Umsätze auf letzterem Markt insgesamt gering gewesen wären, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie hat zwar behauptet, beim Markt der Messestände sei eher ein Gesamtumsatz im geringen zweistelligen Millionenbereich pro Jahr anzusetzen. Auf den Hinweis der Beklagten, dies sei erkennbar eine Behauptung ins Blaue hinein, hat sie dies aber nicht substantiiert (und auch nicht unter Beweis gestellt, vgl. hingegen S. 5 des Schriftsatzes vom 15.06.2023). Nach Behauptung der Beklagten ist der Umsatz der Klägerin weit entfernt von den Umsätzen weit größerer Anbieter wie (u.a.) D (Jahr 2019, wenn auch ggf. nicht auf Deutschland beschränkt: ca. 35 Millionen Euro), F und E. Im Übrigen hat die Zeugin C in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19.02.2023 angegeben, die X International (jetzt W) habe nicht zu den großen und besonders erfolgreichen Unternehmen im Markt des modularen Messebaus gehört. Insbesondere F, D und E seien „die Platzhirsche“ gewesen, an deren Vertriebsstrukturen sie sich beim Aufbau des internationalen Vertriebs für die Beklagte habe orientieren sollen (Anlage BB64, GA 601). Auch diesem substantiierten Parteivortrag hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Gegen eine (jedenfalls gesteigerte) Bekanntheit des „X“-Systems im deutschen Markt spricht auch, dass die Beklagte unwidersprochen behauptet hat, das ihr als Franchisenehmerin vorgegebene Vertriebskonzept habe darin bestanden, hundert sog. „Cold Calls“ pro Tag zu machen, also potenzielle Kunden anzurufen, woraus sich wöchentlich aber nur ein bis zwei Verkäufe ergeben hätten. (bb) Eine „Wertschätzung“ des „X“-Systems lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Beklagte hat behauptet, während ihrer Franchisetätigkeit habe es erhebliche Probleme mit der Qualität des „X“-Systems gegeben. Sie habe die Ware anfänglich immer direkt von Polen an ihre Kunden liefern lassen. Wegen regelmäßiger Reklamationen aufgrund benutzter oder kaputter Materialien habe sie schließlich auf eigene Kosten ein Zwischenlager eingerichtet, um die Ware dort vor der Auslieferung an ihre Kunden zunächst überprüfen zu können. Dem hat die Klägerin nicht widersprochen, so dass dies gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen ist. Zur Verärgerung von Kunden führte nach dem (unwidersprochenen) Vortrag der Beklagten auch, dass Vorname1 A gegenüber Geschäftspartnern behauptete, es gäbe ein Lager für Ad-hoc-Bestellungen, obwohl ein solches nicht existierte und er auch nicht vorhatte, eines zu errichten. Dies war Kunden aber wichtig, um größere Aufträge schnell zu bekommen. Die Vertriebspartner mussten Kunden daher beschwindeln und es kam nahezu täglich zu Beschwerden über kaputtes oder benutztes Material. Die Reklamationsquoten lagen nach unwidersprochenem Beklagtenvortrag im zweistelligen Prozentbereich (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit der Senat eine Wertschätzung des „X“-Systems im ersten Berufungsurteil vom 31.03.2022 daraus gefolgert hat, dass die Beklagte auf ihrer Webseite mehrfach auf das Produkt „X“ gewissermaßen als Vorgängerprodukt ihres eigenen Systems hingewiesen und eine entsprechende Weiterleitungsdomain geschaltet habe, kann auch nicht mehr mit der Begründung von einer besonderen Wertschätzung ausgegangen werden, dies hätte sie nicht getan, wenn der Verkehr mit dem Original keine Gütevorstellungen hinsichtlich Qualität oder Prestige verbände. Nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten dienten die Weiterleitung und die Informationen auf ihrer Internetseite für eine Übergangszeit bis längstens Ende 2019 dazu, Geschäftspartner darüber zu informieren, dass sie nicht mehr als Franchisenehmerin für „X“ tätig war, sondern ein eigenes Rahmensystem anbot. In ihrer vorgerichtlichen Abmahnung vom 10.05.2019 machte die Klägerin insoweit selbst nur eine Nutzung der Weiterleitungsdomain durch die Beklagte bis mindestens Anfang April 2019 geltend und führte aus: „Seit knapp einem Monat findet von dort aus zwar keine Weiterleitung mehr auf Ihre Unternehmenswebseite www.(...)de.de statt […]“ (Anlage K7 S. 2 f., S. 4 Abs. 1). Wie sich aus dem oben (in blau) wiedergegebenen Hinweis auf der Internetseite der Beklagten ergibt (Anlage B6), gab diese dort ausdrücklich eine Internetadresse der Klägerin in Polen an, falls Besucher zu deren Internetseite wollten. Die Weiterleitungsdomain www.(...).de nutzte die Beklagte bereits während ihrer Zeit als Franchisenehmerin, als ihre Firma noch „X Stadt1 [UG/GmbH]“ war. Sie wurde von der Beklagten spätestens Ende 2019 deaktiviert und zurückgegeben. Der Hinweis und die Domain können daher nicht als Ausdruck einer besonderen Wertschätzung angesehen werden. Eine solche Wertschätzung lässt sich für den maßgeblichen Inlandsmarkt auch nicht daraus ableiten, dass das „X“-System - zumal bereits im Jahr 2014 - Design- bzw. Produktpreise in Polen und Italien gewonnen haben mag. Eine andere Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil die Originalprodukte von deutschen Unternehmen wie AUDI, BMW, Bosch, Gaggenau, Haribo, Mercedes Benz, Porsche, Siemens. T-Mobile, Wincor Nixdorf, VW und der Wienerberg GmbH sowie zahlreichen internationalen, auch in Deutschland tätigen Unternehmen erworben und benutzt worden sein sollen. Nähere Angaben, die aufgrund dieses Umstands für eine hinreichende Bekanntheit und besondere Wertschätzung auf dem deutschen Markt sprächen, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat für diese erst mit Schriftsatz vom 06.04.2023 vorgebrachte und von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittene Behauptung auch kein Beweisangebot unterbreitet. (2) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine etwaige Wertschätzung des „X“-Systems unangemessen ausgenutzt und deshalb unlauter gehandelt hätte. (a) Auch diesbezüglich ist der Senat nicht an seine Feststellungen im ersten Berufungsurteil vom 31.03.2022 gebunden und ist die Beklagte mit ihrem zeitlich nachfolgenden Vortrag nicht präkludiert. Sie hat nicht damit hat rechnen müssen, dass der Senat aus Parteivortrag zu der (zunächst mit angegriffenen) Zeichenverwendung Umstände ableitet, die für eine unangemessene Rufausbeutung sprechen (wie den „subtilen“ Hinweis auf eine dem „X“-System mindestens ebenbürtige Qualität). (b) Soweit der Senat im ersten Berufungsurteil vom 31.03.2022 angenommen hat, die beteiligten Verkehrskreise gelangten aufgrund des hohen Nachahmungsgrads und weiterer Umstände zu der Vorstellung, die Produkte der Beklagten verfügten über eine dem Original mindestens ebenbürtige Qualität, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Qualität der Produkte der Beklagten nicht mindestens ebenso gut wäre. Nach eigenem Vortrag der Beklagten verfügt ihr in Deutschland mit hochwertigen Materialien produziertes System über eine sehr hohe, das System der Klägerin übersteigende Fertigungs- und Produktqualität. Dies hat diese nicht substantiiert bestritten und ausdrücklich keine bessere Qualität der Originalprodukte behauptet, sondern nur Zweifel an deren Qualität geäußert. (c) Die Bestandteile des Systems der Beklagten werden auch unstreitig zu marktüblichen, dem System der Klägerin vergleichbaren Preisen und nicht deutlich billiger verkauft (vgl. die Gegenüberstellung der älteren Preislisten in Anlagen BB29 und BB30, Anlagenband zum Schriftsatz vom 10.03.2022). Mittlerweile liegen die Preise für die Rahmenbestandteile bzw. für das System der Beklagten sogar über denen des „X“-Systems. (d) Der Umstand, dass das System der Beklagten eine Nachahmung des Systems des „X“-Systems sein mag, genügt wegen der grundsätzlich bestehenden wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsfreiheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht, um eine unlautere Rufausbeutung zu begründen. Dies gilt insbesondere, da die Beklagte das System der Klägerin nicht sklavisch nachgeahmt hat, sondern es erkennbare Unterschiede gibt. Die Beklagte hat sich auf ihrer Internetseite auch ausdrücklich von der Klägerin abgegrenzt (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 66 mwN - Bodendübel). Sie hat mit dem oben wiedergegebenen Hinweis deutlich gemacht, dass sie ein eigenes Rahmensystem „made in Germany“ produziert und auf ihrer Webseite ihre (Produkt- und Hersteller-) Bezeichnung („Y“) hervorgehoben verwendet. Außerdem dominiert in ihrer Corporate Identity die Farbe Blau und bei „X“ Rot (entsprechend der Unions-Bildmarke Nr. 013388384 der W; vgl. u.a. Anlagen K2, K3; S. 17-19 des Schriftsatzes vom 06.04.2023, GA 514 f.). Soweit im Internetauftritt der Beklagten unter der Überschrift „Willkommen bei y!“, wie unten im Screenshot wiedergebeben, anfänglich stand: „Zunächst noch unter dem Namen ‚X‘, beschäftigen wir und bereits seit 2009 mit der Produktion von Ausstellungssystemen […]“, ist dies der Klägerin bereits rechtskräftig untersagt worden (vgl. das erste Berufungsurteil vom 31.03.2022. Tenor zu 2 (Teil 1) i.V.m. Ziff. 5 der Gründe). Eine Wiederholungsgefahr besteht insoweit nicht. Es begründet für sich gesehen auch keine Unlauterkeit, dass sich abweichend gestaltete Konnektoren der Beklagten als wirtschaftlich nachteilig erwiesen haben mögen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagtenseite dies in der Berufungsverhandlung vom 29.06.2023 eingeräumt hat (vgl. GA 651 f.). Mangels Sonderrechtsschutzes aller oder einzelner Bestandteile des „X“-Sortiments (ggf. abgesehen von einem Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz der Konnektoren [vgl. S. des Schriftsatzes vom 04.03.2020, GA 67], dessen Verletzung nicht geltend gemacht ist) und eines fehlenden nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, müssen es die Klägerin und die W hinnehmen, dass die Beklagte in Deutschland seit dem Ende der Zusammenarbeit ein Konkurrenzsystem vertreibt und dabei gegebenenfalls auf ihr als Franchisenehmerin zur Verfügung gestelltes Know-how zurückgreift. c) Aus vorgenannten Gründen ist auch nicht ersichtlich, dass Beklagte die Wertschätzung des „X“-Systems im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. b Alt. 2 UWG unangemessen beeinträchtigt hätte. Es besteht (u.a.) kein Hinweis darauf, dass fehlerhafte Produkte der Beklagten den Ruf der Klägerin nachhaltig schädigen könnten. 3. Dagegen ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale in Höhe von 1.500 Euro nebst Prozesszinsen teilweise begründet. a) Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß §§ 670, 683, 677 BGB (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.12.2019 - I ZR 173/16, GRUR 2020, 401 Rn. 49 - ÖKO-TEST I) Anspruch auf Zahlung von 1.000 Euro. Das anwaltliche Abmahnschreiben vom 10.05.2019 (Anlage K7) ist zu rund zwei Dritteln berechtigt. aa) Die Klägerin hat ausweislich der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in der von ihr ausgesprochenen Abmahnung (Anlage K7) vorgerichtlich drei Unterlassungsansprüche geltend gemacht hat. Sie hat von der Beklagten gefordert, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs - die Domain www.(…)1.de für die Weiterleitung auf die Webseite www.(...).de der Beklagten zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, und/oder - den Ausdruck „X“ auf der Webseite www.(...).de der Beklagten zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Produkten der Beklagten nicht um X“-Produkte handelt und dass die Beklagte in keinen vertraglichen Beziehungen bezüglich der „X“-Produkte der Klägerin steht, und/oder - Waren oder Dienstleistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen, die eine Nachahmung der „X“-Produkte der Klägerin darstellen. Von diesen Forderungen sind bei gebotener Auslegung der Unterlassungsbegehren nur die ersten beiden - aus den oben bereits dargelegten Gründen aber nicht auch das erstrebte Verbot des Anbietens/Anbietenlassens einer Nachahmung - berechtigt. Dem ersten Begehren hat der Senat mit dem ersten Berufungsurteil vom 31.03.2022 - vom Bundesgerichtshof unbeanstandet - stattgegeben. Zur Begründung wird diese Entscheidungen verwiesen. Das zweite Begehren hat die Klägerin zwar so in der Berufungsinstanz mit ihren geänderten Anträgen nicht ausdrücklich verfolgt. Sie hat aber beantragt, es zu unterlassen, die Kennzeichnung „X“ als Handelsname oder Unternehmenskennzeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmenskennzeichnung im Internet auf einer Webseite unter der Domain „www.(...).de“ zu verwenden, wenn dies wie folgt geschieht (BU 9): Der kleingedruckte Text unter „Willkommen bei y!“ lautet: „Zunächst noch unter dem Namen ‚X‘, beschäftigen wir uns bereits seit 2009 mit der Produktion von Ausstellungssystemen. Die Idee für eine Lösung, die gleichermaßen durch eine unkomplizierte Handhabung und höchste Qualität besticht, wurde geboren - und schließlich im Laufe der Jahre von erfahrenen Messebauern in unserem Team weiter verfeinert. Unser Weg ist dabei noch lange nicht zu Ende. Auch in Zukunft werden wir innovative Messe- und Veranstaltungssysteme entwickeln, die die Bedürfnisse unserer Kunden erfüllen und neue Maßstäbe setzen. “ Diesen Text hat die Klägerin aus den im Berufungsurteil vom 31.03.2022 ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, letztlich zu Recht in der vorgerichtlichen Abmahnung beanstandet, auch wenn der Gegenstand des Angriffs noch nicht übereinstimmend formuliert war (vgl. Anlage K7 S. 3 i.V.m. der vorformulierten Erklärung). Sie hat jedenfalls geltend gemacht, die Beklagte beziehe sich bewusst auf den international bekannten Namen „X“ und leite daraus die „unkomplizierte Handhabung und höchste Qualität“ ihrer nahezu deckungsgleichen Produktangebote ab. bb) Ausgehend von einer Berechtigung der Abmahnung im Umfang von zwei Dritteln erscheint es nicht gerechtfertigt, statt eines entsprechenden Anteils des Pauschalhonorars von 1.500 Euro eine nach dem RVG berechnete Gebühr von 1,3 (Nr. 2300 VV RVG) aus einem Gegenstandswert von 15.000 Euro zuzusprechen. Zwar entspricht Letzterer dem Wert, den der Bundesgerichtshof für den zurückgewiesenen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt hat. Auch bestünde ausgehend von der bis Ende 2020 geltenden Gebührentabelle des RVG mit 1.029,35 Euro kein deutlich höherer Erstattungsanspruch. Eine solche Berechnung trüge aber nicht dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin mit ihrem vorgerichtlichen Rechtsanwalt erkennbar deshalb ein Pauschalhonorar vereinbart hat, um deutlich höhere Anwaltskosten nach dem RVG zu vermeiden. Daran muss sie sich im Rahmen ihrer Erstattungsforderung festhalten lassen. b) Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen seit dem 23.11.2019 folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 291 BGB (jeweils) i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 248 BGB. Da die Klage der Beklagten am 22.11.2019 zugestellt worden ist, schuldet sie analog § 187 Abs. 1 BGB seit dem Folgetag Zinsen. III. Für einen Schriftsatznachlass zu Gunsten der Klägerin besteht kein Anlass. Dies gilt insbesondere, soweit diese in der Berufungsverhandlung vom 29.06.2023 behauptet hat, näheren Vortrag zur Herstellereigenschaft der W halten zu können. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf Grundlage des vom Landgericht und vom Senat (GA 301) für die ersten beiden Instanzen auf jeweils 75.000 Euro festgesetzten Gebührenstreitwerts und der vom Bundesgerichtshof im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde gelegten Teilstreitwerte auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO. V. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.