Entscheidung
I ZR 168/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070525BIZR168
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070525BIZR168.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 168/24 vom 7. Mai 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. September 2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des An- trags I 2 betreffend die Anlage K 26 zum Nachteil der Klägerin er- kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf insgesamt 90.000 € und für den zurückgewiesenen Teil des Be- schwerdeverfahrens auf 60.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin vertreibt über ihren Online-Shop die Matratze "B. ". Die Beklagte stellt Matratzen und andere Bettwaren her und vertreibt ihre Pro- dukte sowie Bettwaren anderer Hersteller im Internet unter www.m - c .de, aber auch über ein großes Filialnetz. 1 - 3 - Die Beklagte bewarb - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - am 10. März 2022 die Matratzen "Be S " (Anlage K 2) und "M Sl Mo " (Anlage K 3) sowie im August 2023 die Matratze "Be D Sen- " (Anlage K 26) unter Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfeh- lung (UVP). In der Werbung befand sich neben dem jeweils aktuellen Preis ein (durchgestrichener) Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung: (Anlage K 2) 2 - 4 - (Anlage K 3) (Anlage K 26) - 5 - Die Klägerin meint, die in der Werbung jeweils angegebene unverbindliche Preisempfehlung sei keine ernsthafte unverbindliche Preisempfehlung des Her- stellers gewesen. Sie hat nach erfolgloser Abmahnung - soweit für das Be- schwerdeverfahren relevant - beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung näher bezeichneter Ord- nungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. …; 2. einen Preisvergleich mit einer UVP durchzuführen, es sei denn, der UVP liegt eine aktuelle und ernsthafte Kalkulation als angemessener Verbrau- cherpreis zugrunde, wenn das geschieht wie in Anlage K2 oder K3 oder K26 dargestellt. II. … Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die nur gegen die Verur- teilung nach dem Antrag I 2 gerichtete Berufung der Beklagten hat das Beru- fungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage inso- weit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit der ange- strebten Revision möchte sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Antrags I 2 erreichen. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, der mit dem Antrag I 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei unbegründet. Es hat dazu im Wesentli- chen ausgeführt: Die Werbung mit einer existierenden unverbindlichen Preisempfehlung könne irreführend sein, wenn die Preisempfehlung des Herstellers nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis er- mittelt worden sei. Entscheidend sei die konkrete Wettbewerbslage auf dem re- levanten Markt. 3 4 5 6 7 - 6 - Die Klägerin habe für den von ihr darzulegenden und zu beweisenden Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht schlüssig vorgetragen. Die Klägerin müsse nachvollziehbar darlegen, dass die unverbindlichen Preisempfehlungen zum Zeitpunkt der angegriffenen Werbung weder von (rei- nen) Onlinehändlern noch im (rein) stationären Handel noch von Multichannel- Händlern in hinreichendem Umfang verwendet worden seien. Ihr Vortrag zur Preisgestaltung im stationären Handel sei insgesamt unzureichend. Eine hinrei- chende Marktrecherche habe die Klägerin nicht durchgeführt. Eine ausfor- schende Beweisaufnahme hierzu durch Vernehmung der von der Klägerin be- nannten Zeugen komme nicht in Betracht. Für die gebotene umfassendere Marktuntersuchung sei es erforderlich, in einem repräsentativen Umfang auch Matratzenhändler zu erfassen, die ausschließlich im stationären Handel tätig seien, zum Beispiel mittels einer exemplarischen Recherche in bestimmten grö- ßeren, mittleren und kleineren Städten im Bundesgebiet. Dem werde die Nach- frage der Klägerin in drei eng beieinanderliegenden Großstädten (Köln, Bonn, Kassel) nicht gerecht. Die im Januar 2023 durchgeführte Recherche sei nicht re- präsentativ und auch zeitlich ohne Aussagekraft. Der Vortrag der Klägerin sei weitgehend pauschal und zum Inhalt der Gespräche kaum einlassungsfähig. Unabhängig vom unzureichenden Vortrag der Klägerin zur Preisgestal- tung im stationären Handel scheide ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Werbungen für die Matratze "M Sl Mo " (90x190, H2) auch deshalb aus, weil die Klägerin nicht einmal schlüssig dargelegt habe, dass die unverbind- liche Preisempfehlung von den Onlinehändlern nicht in hinreichendem Umfang verwendet worden sei. Auch bezüglich der Werbung für die Matratze "Be S " (100x200, H3) sei der Vortrag zu den im Onlinehandel üblicherweise geforderten Preisen unzureichend. Hinsichtlich der Werbung für die Matratze "BeS D Sen " (90x200, H3) könnten die vorgelegten zwölf Angebote aus August 2023 zwar für einen Mondpreis sprechen. Es sei allerdings fraglich, ob sich hieraus bereits ein hinreichend sicheres Bild ergebe. Die Frage könne aber offenbleiben, weil es für 8 9 10 11 - 7 - diese Matratze jedenfalls am erforderlichen schlüssigen Tatsachenvortrag zum stationären Handel fehle. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückver- weisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewäh- rung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht si- cherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ih- ren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sach- vortrags der Parteien haben (vgl. BVerfG, WM 2012, 492 [juris Rn. 14]). a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt daher vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch ver- säumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die ange- botenen Beweise zu erheben (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 161/23, NJW-RR 2024, 1474 [juris Rn. 23] mwN). b) Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und er- heblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechts- satz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Per- son der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelhei- ten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächli- chen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzun- gen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese An- forderungen erfüllt, ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme einzu- treten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen nach weiteren Einzelhei- ten zu befragen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 106/22, MMR 2023, 504 [juris Rn. 14] mwN). 12 13 14 15 - 8 - c) Auch die Ablehnung eines Beweisantrags kann den Anspruch auf recht- liches Gehör verletzen, wenn sie keine Stütze im Prozessrecht findet. Nicht nach- zukommen ist einem Beweisantritt, wenn er nicht dem Beweis vorgetragener Tat- sachen zu dienen bestimmt ist, sondern die Ausforschung von Tatsachen oder die Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, be- stimmte Tatsachen zu behaupten, zum Inhalt hat. Entscheidend für die Unter- scheidung eines solchen Beweisermittlungsantrags von einem beachtlichen Be- weisantrag ist, ob die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 2 BvR 1268/03 [juris Rn. 18 f.] mwN; BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZR 129/21, juris Rn. 15). 2. Diesen Maßstäben genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungs- gericht hat zu Unrecht den Vortrag der Klägerin zu den Marktbedingungen des stationären Handels für Matratzen im Zeitpunkt der beanstandeten Werbungen für unschlüssig gehalten und eine Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen als ausforschende Beweisaufnahme abgelehnt. a) Die Klägerin hat vorgetragen, ihr anwaltlicher Bevollmächtigter habe für die exemplarische Recherche in Köln, Bonn und Kassel zunächst im jeweiligen Telefonbuch die Matratzenfachhändler recherchiert und diese dann telefonisch kontaktiert. Keiner dieser Händler habe die streitgegenständlichen Modelle im Sortiment gehabt. Zum Beweis dafür, dass die Modelle in diesen Geschäften nicht angeboten würden, hat die Klägerin den jeweiligen Inhaber oder Geschäfts- führer als Zeugen benannt. In der Berufungserwiderung hat die Klägerin zu wei- teren (erfolglosen) Recherchen bei stationären Matratzenhändlern in Bonn vor- getragen. Die Nichtbelieferung des stationären Handels mit den Matratzen- modellen gemäß Anlage K 2 und Anlage K 26 hat sie zudem durch das Zeugnis der Geschäftsführer des Herstellers Be unter Beweis gestellt. Außerdem hat die Klägerin vorgetragen, auch die auf der Internetseite des Herstellers Be genannten Vertriebspartner der Marken "Be " und "BeS " hätten weder die 16 17 18 - 9 - Matratze "Be S " (Anlage K 2) noch die Matratze "BeS D Sen- " (Anlage K 26) im Sortiment. b) Diesen Vortrag einschließlich der Beweisangebote der Klägerin hat das Berufungsgericht als unzureichend für einen Beleg der Marktverhältnisse im sta- tionären Handel, weitgehend pauschal und zum Inhalt der Gespräche kaum ein- lassungsfähig gehalten. Das verletzt die Klägerin in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. aa) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die erforderlichen Darlegungen zum stationären Handel überspannt, indem es - ohne nähere Be- fassung mit dem konkreten Vortrag - darauf abgestellt hat, die Nachfrage der Klägerin in den drei (angeblich) eng beieinanderliegenden Großstädten Köln, Bonn und Kassel werde dem Erfordernis einer repräsentativen Marktunter- suchung zu rein stationären Matratzenhändlern in bestimmten größeren, mittle- ren und kleineren Städten im Bundesgebiet nicht gerecht. Insbesondere mit Blick auf die konkreten Auskünfte der kontaktierten Händler, nach denen diese über- wiegend nur eigene oder nur Matratzen einiger weniger Hersteller führen, ist schon nicht ersichtlich, weshalb sich dies in anderen Städten im Bundesgebiet anders darstellen sollte. Hinzu kommt der Vortrag der Klägerin, die Vertriebspart- ner des Herstellers von zwei der streitgegenständlichen Matratzenmodelle führ- ten diese nicht in ihrem Sortiment. Das Berufungsgericht hätte sich zumindest mit dem Inhalt der von der Klägerin durchgeführten Marktrecherche befassen müssen, die das Landgericht noch als hinreichend erachtet hatte. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht beanstandeten zeitlichen Bezugs- punkte der Recherche ist gerade mit Blick auf den rein stationären Handel und die konkret eingeholten Auskünfte, wonach die Händler (ebenso wie die von den Herstellern benannten Vertriebspartner) die streitgegenständlichen Marken be- ziehungsweise Matratzen überhaupt nicht im Sortiment hätten, nicht ersichtlich, dass oder weshalb eine spätere oder frühere Recherche zu anderen Ergebnissen hätte führen können. 19 20 21 - 10 - Soweit das Berufungsgericht meint, der Vortrag der Klägerin sei weitge- hend pauschal und zum Inhalt der Gespräche kaum einlassungsfähig, erschließt sich nicht, was die Klägerin zu den Telefonaten mit den Händlern in Bonn, Köln und Kassel mehr hätte angeben können als die Mitteilung, diese hätten die streit- gegenständlichen Matratzenmodelle nicht im Sortiment. bb) Danach verstößt auch die Ablehnung der Beweisanträge der Klägerin, die Geschäftsführer der kontaktierten Händler sowie die Geschäftsführer des Herstellers der Matratzen gemäß den Anlagen K 2 und K 26 als Zeugen dazu zu vernehmen, dass diese Modelle nicht im stationären Handel angeboten werden, gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind unter Be- rücksichtigung des von der Klägerin gehaltenen Sachvortrags nicht ins Blaue hin- ein behauptet worden. 3. Die Verletzung des Anspruchs der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG ist betreffend die von ihr beanstandete Werbung für die Matratze "BeS D Sen " (Anlage K 26) entscheidungserheblich. Insoweit beruht das Beru- fungsurteil allein auf der von der Beschwerde zu Recht als gehörsrechtsverlet- zend gerügten Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an schlüssigem Vortrag der Klägerin zu den Marktverhältnissen im stationären Handel. Hinsichtlich die- ses Matratzenmodells hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die Klägerin schlüssig zu den Marktverhältnissen im Onlinehandel vorgetragen hat. Für die von der Klägerin beanstandete Werbung für die Matratzen "Be S " (Anlage K 2) und "M S M " (Anlage K 3) fehlt es dagegen an der Entscheidungserheblichkeit der Gehörsrechtsverletzungen, weil das Be- rufungsgericht für diese Matratzenmodelle auch von unzureichendem Vortrag zu den Marktverhältnissen im Onlinehandel ausgegangen ist und die insoweit erho- benen Rügen ebenso wenig durchgreifen wie die weiteren gegen das Berufungs- urteil gerichteten Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde. 22 23 24 25 - 11 - IV. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi- sion ist deshalb zurückzuweisen. Die Rechtssache hat insoweit keine grundsätz- liche Bedeutung und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisions- gerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Koch Feddersen Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.01.2024 - 84 O 104/22 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.09.2024 - 6 U 16/24 - 26