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Urteil

3 Sa 45/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:1109.3SA45.20.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 58f SG erhalten die freiwilligen Wehrdienstleistenden den gleichen soldatenrechtlichen Status wie die ehemals Wehrpflichtigen. Der Schutz des ArbPlSchG greift ein, wenn die freiwillig Wehrdienstleistenden zu ihrem Dienst herangezogen werden, denn das ArbPlSchG gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b Abs 1 SG mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind (§ 16 Abs 7 ArbPlSchG).(Rn.33) 2. Vom besonderen Kündigungsschutz gemäß § 2 ArbPlSchG sind auch Soldaten auf Zeit erfasst, deren Dienstverpflichtung auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt ist (§ 16a Abs 1 ArbPlSchG). Zeitlich längerfristig dienstverpflichtete Soldaten und Berufssoldaten fallen nicht unter den Geltungsbereich des ArbPlSchG.(Rn.33) 3. Für Zeitsoldaten findet das ArbPlSchG gemäß § 16a Abs 1 dann Anwendung, wenn die Dienstzeit zunächst auf sechs Monate festgesetzt ist oder die Dienstzeit endgültig auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt ist. Das ArbPlSchG ist demgegenüber nicht anzuwenden auf Eignungsübungen, weil dafür das Gesetz über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (EÜG) mit der Verordnung zum EÜG einschlägig ist.(Rn.35) 4. Kommt ein Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes des Arbeitnehmers als Soldat auf Zeit zum Ruhen (wegen § 16a Abs 1 ArbPlSchG iVm. § 1 Abs 1 ArbPlSchG), weil es nicht mit Ablauf der Eignungsübung des Arbeitnehmers endete und der Arbeitnehmer im Anschluss an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr geblieben ist, besteht für den Arbeitgeber nicht die Pflicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers.(Rn.37) 5. Werden auf die Dienstzeit des Arbeitnehmers seine Dienstzeiten als Soldat auf Zeit sowie die Eignungsübung als Wehrdienstzeiten angerechnet, fehlt es für den Wehrdienst des Arbeitnehmers als Soldat auf Zeit am Geltungsbereich von § 16a Abs 1 ArbPlSchG. Zur Anwendung kommt vielmehr § 3 Abs 1 EÜG, wonach das während der Eignungsübung wegen § 1 Abs 1 EÜG bis zu vier Monaten ruhende Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Eignungsübung endet, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften bleibt.(Rn.39)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2019, Az.: 9 Ca 1869/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 58f SG erhalten die freiwilligen Wehrdienstleistenden den gleichen soldatenrechtlichen Status wie die ehemals Wehrpflichtigen. Der Schutz des ArbPlSchG greift ein, wenn die freiwillig Wehrdienstleistenden zu ihrem Dienst herangezogen werden, denn das ArbPlSchG gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b Abs 1 SG mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind (§ 16 Abs 7 ArbPlSchG).(Rn.33) 2. Vom besonderen Kündigungsschutz gemäß § 2 ArbPlSchG sind auch Soldaten auf Zeit erfasst, deren Dienstverpflichtung auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt ist (§ 16a Abs 1 ArbPlSchG). Zeitlich längerfristig dienstverpflichtete Soldaten und Berufssoldaten fallen nicht unter den Geltungsbereich des ArbPlSchG.(Rn.33) 3. Für Zeitsoldaten findet das ArbPlSchG gemäß § 16a Abs 1 dann Anwendung, wenn die Dienstzeit zunächst auf sechs Monate festgesetzt ist oder die Dienstzeit endgültig auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt ist. Das ArbPlSchG ist demgegenüber nicht anzuwenden auf Eignungsübungen, weil dafür das Gesetz über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (EÜG) mit der Verordnung zum EÜG einschlägig ist.(Rn.35) 4. Kommt ein Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes des Arbeitnehmers als Soldat auf Zeit zum Ruhen (wegen § 16a Abs 1 ArbPlSchG iVm. § 1 Abs 1 ArbPlSchG), weil es nicht mit Ablauf der Eignungsübung des Arbeitnehmers endete und der Arbeitnehmer im Anschluss an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr geblieben ist, besteht für den Arbeitgeber nicht die Pflicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers.(Rn.37) 5. Werden auf die Dienstzeit des Arbeitnehmers seine Dienstzeiten als Soldat auf Zeit sowie die Eignungsübung als Wehrdienstzeiten angerechnet, fehlt es für den Wehrdienst des Arbeitnehmers als Soldat auf Zeit am Geltungsbereich von § 16a Abs 1 ArbPlSchG. Zur Anwendung kommt vielmehr § 3 Abs 1 EÜG, wonach das während der Eignungsübung wegen § 1 Abs 1 EÜG bis zu vier Monaten ruhende Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Eignungsübung endet, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften bleibt.(Rn.39) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2019, Az.: 9 Ca 1869/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu recht davon ausgegangen, dass die Klage zwar zulässig, allerdings sowohl hinsichtlich sowohl des Haupt- als auch des und Hilfsantrags unbegründet ist. Bis zum Inkrafttreten des WehrRÄndG am 01.07.2011 sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der BRD haben (§ 1 Abs. 1 WPflG), wehrpflichtig gewesen. Ab dem 01.07.2011 ist die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt worden. Stattdessen wird gem. § 58b SG ein "freiwilliger Wehrdienst" für Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetztes sind, eingeführt. Gem. § 58f SG erhalten die freiwilligen Wehrdienstleistenden den gleichen soldatenrechtlichen Status wie die ehemals Wehrpflichtigen. Der Schutz des ArbPlSchG greift ein, wenn die freiwillig Wehrdienstleistenden zu ihrem Dienst herangezogen werden; denn das ArbPlSchG gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b Abs. 1 SG mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind (§ 16 Abs. 7 ArbPlSchG). Vom besonderem Kündigungsschutz gem. § 2 ArbPlSchG sind auch Soldaten auf Zeit, deren Dienstverpflichtung auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt ist (§ 16a Abs. 1 ArbPlSchG), erfasst. Zeitlich längerfristig dienstverpflichtete Soldaten und Berufssoldaten fallen nicht unter den Geltungsbereich des ArbPlSchG (s. KR-Weigand, 12. Auflage, § 2 ArbPlSchG Rnr. 2). Das ArbPlSchG findet insoweit gem. § 1 Abs. 1 Anwendung auf den freiwilligen Wehrdienst, der gem. § 58b Abs. 1 SG aus sechs Monaten freiwilligen Grundwehrdienst (Probezeit) und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligen Wehrdienst sowie Dienstleistung nach dem vierten Abschnitt des SG besteht. Zeitlich längere freiwillige Wehrübungen unterfallen nicht den Schutzregeln. Ebenso wird nicht jede freiwillige - bei mehreren - Wehrübung, die über die Periode von sechs Monaten hinausgeht, vom Schutz des ArbPlSchG erfasst. Für Zeitsoldaten findet das ArbPlSchG gem. § 16a Abs. 1 dann Anwendung, wenn die Dienstzeit zunächst auf sechs Monate festgesetzt ist oder die Dienstzeit endgültig auf nicht als mehr als zwei Jahre festgesetzt ist. Das ArbPlSchG ist demgegenüber nicht anzuwenden auf Eignungsübungen, weil dafür das Gesetz über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (EÜG) mit der Verordnung zum EÜG einschlägig ist (s. KR-Weigand, a.a.O., Rnr. 12). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht in der streitgegenständlichen Entscheidung ausgeführt: "Der vom Kläger für die Zeit ab Juli 2019 verfolgte Anspruch auf Weiterbeschäftigung durch die Beklagte bleibt erfolglos, weil der Kläger gar nicht vorträgt, bis jedenfalls 01.01.2021 der Bundeswehr nicht als Soldat auf Zeit verpflichtet zu sein. Kommt allerdings das Arbeitsverhältnis der Parteien während des gegenwärtigen Wehrdienstes des Klägers als Soldat auf Zeit wenigstens zum Ruhen (wegen § 16 a Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz)), wenn es nicht mit Ablauf der Eignungsübung des Klägers endete, weil der Kläger im Anschluss an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr geblieben ist, besteht auch nicht die Pflicht der Beklagten zur Beschäftigung des Klägers. B Nicht begründet ist allerdings auch der vom Kläger zulässig für den Fall des Unterliegens mit seinem Hauptantrag verfolgte Hilfsantrag. § 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz ordnet das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während des Wehrdienstes an, wenn ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen wird. Dies gilt gemäß § 16 a Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit auch erstens für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit des Soldaten und zweitens für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit. Die mit Ablauf des 01.01.2021 endende Dienstzeit des Klägers als Soldat auf Zeit ist allerdings auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt, was wiederum der Kläger gar nicht wirksam bestreitet, wenn er mit seinem Schriftsatz vom 28.11.2019 zuletzt lediglich erklärt, die Mittteilung der Bundeswehr vom 29.03.2019 über die Festsetzung seiner Dienstzeit auf zwei Jahre und sechs Monate resultiere daraus, dass er bei der Bundeswehr noch einen Anspruch auf sechs Monate sogenannten Berufsförderungsdienstes habe, den er bislang nicht in Anspruch genommen habe. Werden mithin auf die Dienstzeit des Klägers fraglos ausweislich der Mitteilung der Bundeswehr über die Dauer des Dienstverhältnisses des Klägers bei der Bundeswehr seine Dienstzeiten als Soldat auf Zeit von März bis August 1999 sowie die Eignungsübung im Jahr 2019 als Wehrdienstzeiten angerechnet, fehlt es für den Wehrdienst des Klägers als Soldat auf Zeit bis 01.01.2021 am Geltungsbereich von § 16 a Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz. Zur Anwendung kommt vielmehr § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz), wonach das während der Eignungsübung wegen § 1 Abs. 1 Eignungsübungsgesetz bis zu vier Monaten ruhende Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Eignungsübung endet, wenn der Arbeitnehmer - wie hier der Kläger - im Anschluss an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften bleibt." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt es hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbingen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus Sicht des Klägers durchaus verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Soweit der Kläger darauf hinweist, seine Dienstzeit sei auf einem Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren festgesetzt worden, ist dies vor dem Hintergrund der bereits dargelegten nicht gegebenen Anwendbarkeit des ArbPlSchG unbehelflich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend nicht um eine Einberufung nach Maßgabe des ArbPlSchG, sondern um eine Einberufung zum Zwecke einer Eignungsübung nach Maßgabe des EÜG handelt, so dass sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht nach dem ArbPlSchG, sondern, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, nach dem EÜG bestimmen. Nach § 3 Abs. 1 EÜG endet aber das während der Eignungsübung gem. § 1 Abs 1 EÜG bis zu vier Monaten ruhende Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Eignungsübung, wenn der Arbeitnehmer, wie vorliegend, im Anschluss an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften bleibt. Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht § 16a Abs. 4 ArbPlSchG entgegen, weil diese Regelung vorliegend keine Anwendung findet; der Kläger wurde, wie sich auch aus der Mitteilung der Bundeswehr an die Beklagte (Bl. 48 d. A.) unzweideutig ergibt, nach Maßgabe des EÜG für die Zeit ab dem 02.01.2019 in die Bundeswehr einberufen. Insoweit wurde die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der Eignungsübung das Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Monaten ruht und im Übrigen auf das EÜG Bezug genommen. Eine analoge Anwendung des § 16a ArbPlSchG kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn es fehlt zum einen an einer planwidrigen Regelungslücke; der Gesetzgeber hat die rechtlichen Auswirkungen der Einberufung zu einer Eignungsübung nach Maßgabe des EÜG inhaltlich eindeutig selbständig und teilweise anders geregelt, als für den Fall einer Einberufung nach Maßgabe des ArbPlSchG, um die es sich vorliegend nicht handelt. Folglich besteht zum anderen auch keine vergleichbare Sach- und Interessenlage, die zu einer Gleichbehandlung betreffen die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis des Einberufenen mit seinem Arbeitgeber zwingt. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der 1975 geborene Kläger war seit 2007 als Verkaufsfahrer gegen ein Einkommen in Höhe von zuletzt 2.900,00 Euro brutto monatlich bei der Beklagten beschäftigt, einer Vertriebsgesellschaft zum Direktvertrieb von Tiefkühllebensmitteln, und ihrer Rechtsvorgängerin. Mit Schreiben vom 13.11.2018, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 48 d. A. Bezug genommen wird, unterrichtete die Bundeswehr die Beklagte über die Einberufung des Klägers zu einer Eignungsübung ab 02.01.2019. Das Schreiben hat unter anderem folgenden Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren, den bei Ihnen beschäftigten Herr A., geboren am 09.08.1975, habe ich zu einer Eignungsübung ab 02.01.2019 in die Bundeswehr einberufen. gemäß § 1 (1) des Eignungsübungsgesetzes vom 20.01.1998 (BGBI, I, Seite 13) gebe ich hiervon Kenntnis. Während der Eignungsübung ruht das Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von 4 Monaten. Das Nähere bitte ich dem Eignungsübergangsgesetz bzw. dem beigefügtem Merkblatt zu entnehmen. Das Ende der Eignungsübung teilt Ihnen die zuständige Beschäftigungsdienststelle rechtzeitig mit. Ich bitte Sie, diese Mitteilungen entsprechend zu ergänzen und sie dann der zuständigen Krankenkasse zuzusenden. " Nach Antritt dieser Eignungsübung erhielt der Kläger am 29.03.2019 von der Bundeswehr eine schriftliche "Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses", hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 16 d. A. Bezug genommen wird, die unter anderem folgenden Inhalt hat: "Sehr geehrter Herr Obermaat A. Aufgrund Ihrer Verpflichtungserklärung vom 18.11.2018 wird Ihre Dienstzeit auf 02 Jahre, 06 Monate, 00 Tage festgesetzt. Sie rechnet ab 02.05.2019 (Tag der wirksamen Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit) Auf diese Zeit werden Ihnen folgende Wehrdienstzeiten, die Sie bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in der Bundeswehr geleistet haben, angerechnet: Soweit vorhanden werden bereits bestehende Nachdienverpflichtungen der Berufungszeit hinzugerechnet. 01.03.1999 - 31.08.1999 Soldat auf Zeit 02.01.2019 - 01.05.2019 Eignungsübender Ihre Dienstzeit endet demnach mit Ablauf des 01.01.2021." Tatsächlich hat sich der Kläger für die Zeit nach Ablauf der am 01.05.2019 beendeten Eignungsübung von der Bundeswehr als freiwilliger Soldat verpflichten lassen und wurde deshalb ab 02.05.2019 bis 01.01.2021 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Der Kläger hat mit E-Mail vom 05.06.2019, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 21 d. A. Bezug genommen wird, dennoch der Beklagten mitteilen lassen, am 30.06.2019 werde seine Dienstzeit als Soldat auf Zeit enden. Der Kläger hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ruhe lediglich für die Dauer seiner Verpflichtung als Soldat auf Zeit bis einschließlich 01.01.2021. Es bestehe aber unbeschadet dessen fort. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01. Juli 2019 gemäß dem Arbeitsvertrag vom 31.05.2007 als Verkaufsfahrer weiter zu beschäftigen, und 2. hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sich in einem ruhenden Zustand gemäß § 16 a ArbPlSchG befindet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe aufgrund gesetzlicher Anordnung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EÜG geendet. Dadurch, dass der Kläger sich im unmittelbaren Anschluss an seine viermonatige Eignungsübung als freiwilliger Soldat bei der Bundeswehr verpflichtet habe und aufgrund dessen bei den Streitkräften verblieben sei, sei das Arbeitsverhältnis nach dieser Maßgabe mit Ablauf der Eignungsübung, also am 01.05.2019 beendet worden. Die Auffassung des Klägers, das Arbeitsverhältnis bestehe aufgrund von § 16a ArbPlSchG weiter ruhend fort und sei nicht aufgrund von § 3a EÜG beendet worden, treffe nicht zu. Vielmehr stelle sich das EÜG als lex specialis gegenüber dem ArbPlSchG dar. Bei dem Kläger handele es sich um einen sonstigen Freiwilligen, der unmittelbar in Anschluss an eine Eignungsübung als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr eingetreten sei. § 16a ArbPlSchG sei folglich nicht anwendbar. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 12.12.2019 - 9 Ca 1869/19 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 65 bis 69 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 13.01.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 03.02.2020 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 29.04.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 13.02.2020 die Frist zu Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 29.04.2020 einschließlich verlängert worden war. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die sechs Monate von März bis August 1999 spielten für die Anwendbarkeit des § 16a ArbPlSchG keine Rolle. Dabei handele es sich lediglich um eine Wehrdienstzeit, die der Kläger bis zur Berufung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit geleistet habe und die ihm angerechnet werde. Selbst wenn man die Eignungsprüfung mit hinzurechne, sei mit Schreiben vom 29.03.2019 eine Dienstzeit von mehr als 2 Jahren festgesetzt worden. Die Eignungsübung habe am 02.01.2019 begonnen, die Dienstzeit endete mit Ablauf des 01.01.2021. Folglich seien gem. § 16a ArbPlSchG die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden. Die zuständige Dienststelle habe dem Kläger auf Nachfrage mitgeteilt, dass bei ihnen die Dienstzeit auf exakt zwei Jahre festgesetzt worden sei. Das seien aber nicht mehr als zwei Jahre. Folglich sei § 16a ArbPlSchG anwendbar. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.04.2020 (Bl. 104 bis 109 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 02.01.2020 (Bl. 132 d. A.) nebst Anlage (Bl. 133 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2019, Aktenzeichen 9 Ca 1869/19, wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab dem 1.Juli 2019 gemäß dem Arbeitsvertrag vom 31.5.2007 als Verkaufsfahrer weiter zu beschäftigen. 3. Hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sich in einem ruhenden Zustand gemäß § 1 Arbeitsplatzschutzgesetz in Verbindung mit § 16 a Arbeitsplatzschutzgesetz befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2019 - 9 Ca 1869/19 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das Arbeitsverhältnis sei nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 S. EÜG beendet worden, in dem sich der Kläger nach Beendigung der Eignungsübung freiwillig als Soldat auf Zeit habe verpflichten lassen. Das Arbeitsverhältnis habe zwar während der Dauer der Eignungsübung für vier Monate (Januar bis April 2019) geruht, mit der Verpflichtungserklärung des Klägers als Soldat auf Zeit sei das ruhende Arbeitsverhältnis aber beendet worden. Demgegenüber seien §§ 1, 16a ArbPlSchG nicht anwendbar; das ArbPlSchG sei gegenüber dem EÜG nur subsidiär. Zudem könne sich der Kläger persönlich im konkreten Einzelfall nicht auf das ArbPlSchG berufen, schon deshalb nicht, weil er nicht unter § 16a Abs. 1 ArbPlSchG falle, da seine Dienstzeit nicht endgültig auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt worden sei. Aus § 16a Abs. 4 ArbPlSchG folge nicht anderes. Eine danach gegebenenfalls unterbliebene Benachrichtigung der Beklagten durch die zuständige Dienststelle habe keinerlei Auswirkungen auf die festgesetzte Dienstzeit des Klägers und folglich die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Es handele sich lediglich um eine formelle Anforderung, die den Arbeitgeber darüber informieren solle, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr ruhe, sondern beendet sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 29.06.2020 (Bl. 125 bis 128 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 15.10.2020 (Bl. 136 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 09.11.2020.