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Entscheidung

3 StR 144/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130623B3STR144
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130623B3STR144.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 144/23 vom 13. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2023 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie Besitzes von Be- täubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mona- ten verurteilt. Zudem hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil hat keinen Erfolg, da sie unzuläs- sig ist. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „1. Nach §§ 32a Abs. 3, 32d Satz 2 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO schriftlich abzufassen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifi- zierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber - alternativ - von der verantwortenden Person signiert 1 2 3 - 3 - und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8). Die qua- lifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjeni- gen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt (BeckOK-StPO/Valerius, 46. Ed. 1.1.2023, § 32a StPO Rn. 10; KK- StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, § 32a StPO Rn. 13a). Desgleichen muss im Fall der ,einfachen’ Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - der- jenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mit- hin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfol- gen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 9, 11). 2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. a) Die Revisionseinlegungsschrift ist nicht durch Rechtsanwalt R. als dem bestellten Vertreter […], dessen Name und hand- schriftliche Unterschrift aus dem eingescannten Dokument hervor- geht und diesen als Unterzeichner ausweist, sondern von dessen Kanzleikollegen W. qualifiziert signiert und versandt worden […]. b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertre- ter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Be- vollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2). c) Vergleichbar gelagert ist im Übrigen die Revisionsbegründung […].“ - 4 - Dem stimmt der Senat zu (vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.). Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 13.01.2023 - 10 KLs 2090 Js 30445/22 4