OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 158/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210623B2STR158
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210623B2STR158.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 158/23 vom 21. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gießen vom 21. Dezember 2022 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) im Strafausspruch und bb) soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt unterblieben ist, b) hinsichtlich der Einziehungsentscheidung dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün- det verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men- schenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Frei- heitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Von einer Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wurde abgesehen. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat im Um- fang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des ange- fochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschweren- den Rechtsfehler ergeben. 2. Hingegen erweist sich die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, als durchgreifend rechtsfehlerhaft. a) Die Strafkammer ist – sachverständig beraten – davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat unter einer dissozialen Persönlich- keitsstörung gelitten hat. Das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB hat sie abgelehnt, weil die Persönlichkeitsstörung „nicht von solcher Schwere“ sei, dass eine schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB vorliege. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb als uneingeschränkt schuldfähig angesehen. b) Im Ausgangspunkt hat die Strafkammer dabei zutreffend bedacht, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gleichbedeutend mit der- jenigen einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB ist. Denn die beim Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung 1 2 3 4 5 - 4 - kann die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung nur dann be- gründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 2 StR 511/21, juris Rn. 20 mwN; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137 mwN). Vorzunehmen ist insoweit eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, ihrer Entwicklung, der Vorgeschichte und des unmittelbaren Anlasses sowie der Ausführung der Tat und des Nachtatverhaltens (Senat, Beschluss vom 24. Ja- nuar 2017 – 2 StR 459/16, juris Rn. 20). Der Täter muss aufgrund der Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt ha- ben, wobei der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit innerhalb der Gesamtschau entscheidend sind (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 1 StR 447/21, NStZ-RR 2022, 132, 133 mwN). Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist insbe- sondere maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekom- men ist (Senat, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222, 223; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 1 StR 532/16, NStZ- RR 2017, 176, 177). c) Die Urteilsgründe lassen indes unerörtert, wie sich die Ablehnung des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Störung mit der Einschätzung des Sachverständigen in Einklang bringen lässt, dass die beim Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung eine besonders starke Ausprägung auf- gewiesen hat. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass die Persönlich- keitsstörung so stark ausgeprägt sei, wie er es in seiner bisherigen forensi- schen Praxis noch nicht erlebt habe. Wieso der Schweregrad der Persönlich- keitsstörung eingedenk dieser sachverständigen Einschätzung dennoch nicht 6 - 5 - ausreicht, das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zu begründen, erläutert die Strafkammer nicht in nachvollziehbarer Weise. Die Begründung des Sachverständigen hierzu, auf die die Strafkammer im We- sentlichen Bezug nimmt, beschränkt sich auf die bloße Feststellung, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung – auch in Kombination mit einer eben- falls festgestellten Polytoxikomanie – nicht die Schwere einer schweren ande- ren seelischen Störung erreiche. Nähere Begründung erfährt lediglich die An- nahme des Sachverständigen, dass auch die Polytoxikomanie nicht unter ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB falle. Ergänzend weist die Strafkammer be- zogen auf die Persönlichkeitsstörung – ebenfalls ohne nähere Begründung – darauf hin, dass beim Angeklagten keine Persönlichkeitsdepravation vorliege. Die Ausführungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit stehen dem- nach auch in Widerspruch zu den Erwägungen des Landgerichts zur fehlen- den Erfolgsaussicht der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt nach § 64 StGB. Denn diese wird mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund der „schweren Dissozialität des Angeklagten“ weiterhin Straftaten zu erwarten seien. Er agiere geradezu als Berufsverbrecher. In den Ausführun- gen zur Prüfung einer – nicht angeordneten – Sicherungsverwahrung findet sich zudem der auf sachverständiger Einschätzung beruhende Hinweis, dass das Leben des Angeklagten „als Ausdruck eigener, dissozial geprägter Hin- wendung zu kriminellen Handlungen als Lebensunterhalt“ erscheine. Auch in Ansehung dessen erschließt sich nicht ohne weiteres, dass nicht die für die Einstufung der Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Störung maßgeblichen und auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführenden Ein- schränkungen vorliegen. 3. Aufgrund der rechtsfehlerhaften Erörterungen zum Schweregrad der Persönlichkeitsstörung bedarf auch die Entscheidung über die Unterbringung 7 8 - 6 - des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB erneuter Prü- fung und Entscheidung. Denn zur Begründung der Ablehnung der Erfolgsaus- sicht einer solchen Unterbringung hat die Strafkammer im Wesentlichen die dissoziale Persönlichkeitsstörung herangezogen, aufgrund derer auch weiter- hin die Begehung von Straftaten zu erwarten sei. Das neue Tatgericht wird – naheliegend unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen – Gelegen- heit haben, widerspruchsfreie Feststellungen zur Ausprägung der Persönlich- keitsstörung und ihrer Auswirkungen einerseits auf die Schuldfähigkeit des An- geklagten und andererseits auf die Erfolgsaussichten der Unterbringung in ei- ner Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu treffen. 4. Der Schuldspruch wird durch den Rechtsfehler nicht berührt. Der Se- nat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei fehlerfreier Würdigung zur Annahme einer vollständigen Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangt wäre. 9 - 7 - 5. Die Einziehungsanordnung bedarf zur Gesamtschuldnerschaft der Ergänzung (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Gießen, 21.12.2022 - 2 KLs - 401 Js 14071/19 10