Urteil
1 AGH 16/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0524.1AGH16.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um eine seit dem 00.00.2002 im Bezirk der Beklagten zugelassene Rechtsanwältin. Mit Schreiben vom 23.11.2022 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem möglichen Widerruf ihrer Zulassung als Rechtsanwältin wegen Vermögensverfalls auf Grund diverser Vollstreckungsmaßnahmen an. Betroffen waren in der Anhörung die lfd. Nr. 30, 31, 37-42, 44-46, 48, 50, 52, 54, 59, 64, 73, 86, 91, 98-114, im Einzelnen handelte es sich um folgende Vollstreckungsmaßnahmen: Lfd. Nr. 30. Wohnungseigentumsgemeinschaft D.-straße 00- 00/B.-straße 00, C.: PfüB vom 28.09.2011 (Drittschuldner: P. Bank AG, E.) 10.161,73zzgl. Zinsen WEG D.-straße 00-00/B.-straße 00, C.: PfüB vom 08.03.2012 (Drittschuldner: H. Immobilienverwaltung, C. 2.453,95€ 31/38 WEG D.-straße 00-00/B.-straße 00, C.: PfüB vom 14.12.2012 (Drittschuldner: P. Bank AG, E.) 2.798,80 € 37 WEG K.-straße 00-00/ W.-straße 00-00, Z.: PfüB vom 08.05.2013 (Drittschuldner: AG Münster, Hinterlegungsstelle) 6.800,19€ 39 WEG K.-straße 00-00/ W.-straße 00-00, Z.: PfüB vom 02.11.2012 (Drittschuldner: P. Bank AG) 13.307,74€ 40 YV. Hausverwaltung GmbH, XW.: PfüB vom 08.08.2012 (Drittschuldner: P. Bank AG) 281,22€zzgl. Zinsen 41 WEG M.-straße 00, Z.: PfüB vom 09.01.2013 (Drittschuldner: P. Bank AG) 5.032,23€ 42 Finanzamt C.-Süd Grunderwerbssteuer 2013 (Pfändung bei der P. Bank vom 16.10 .2013 1.549,88€ 44 Stadt G.: PfüB v. 11.04.2009 (Drittschuldner: F. Bank) 288,39€ 45 X. AG: PfüB v. 24.07.2013 (Drittschuldner: F. Bank) 224,29€ 46 WEG N.-straße 00, C.: PfüB v. 22.11.2016 (Drittschuldner: F. Bank) 6.527,39€ 48 T.: PfüB v. 08.10.20214 (Drittschuldner: P. Bank, V.) 480,27€ 50 J. und Q. S., A.: PfüB v. 18.11.2014 1.711,35€ 52 Oberjustizkasse TZ.: ZV-Auftrag N01 74,00€ 54 L. und Y. R., U., Y. und I.: PfüB v. 18.05.2015 682,20€ 59/99 Oberfinanzdirektion NRW: Mitteilungen vom 01.02.2017 und 30.05.2022; Eintragung im Vollstreckungsportal des AG Hagen, Anordnung v. 11.07.2019 7.706,50€ 20.723,00€ 64 WEG O.-straße 00, C.: PfüB v. 10.04.2017 (Drittschuldner: P. Bank, V.) 414,46€ 73 WEG N.-straße 00, C.: PfüB v. 02.03.2022 (Drittschuldner: P. Bank AG, V.) 3.725,98€ 86 WEG O.-straße 00, C.: PfüB v. 15.07.2021 (Drittschuldner: EC. Bank, Niederlassung der P. Bank AG, G. 1.155,62€ 91 WEG N.-straße 00, C.: Anordnung der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung in C.-DJ./Eigentümerin: DX. 8.602,62€ 100 Land NRW, Justizkasse NRW: N02 395,00€ 101 WEG KI.-straße.: KfB v. 26.04.2022 (21 C 23/22) 299,85€ 102 WEG LA.-straße. 00, C.: PfüB v. 29.04.2022(Drittschuldner: VV., LA.-straße. 00, C.) 3.739,12€ 103 WEG N.-straße 00, C.: PfüB v. 01.07.2022(Drittschuldner: P. Bank, V.) 355,81€ 104 WEG LA.-straße. 00, C.: PfüB v. 24.02.2022(Drittschuldner: P. Bank G.) 2.344,67€ 105 RAK TZ.: Gebührenbescheid v. 09.06.2022Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom 08.11.2022, N17 504,10€ 106 RAK TZ.: Urteil des Anwaltsgerichts vom 02.11.2020, 1 AnwG 76/2019; Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom 08.11.2022, N03 3500,00€ 107 RAK TZ.: ZV-Auftrag v. 26.09.2022; Gebührenbescheid Az. A/1/46/2022; Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom 08.11.2022, N04 153,45€ 108 RAK TZ.: ZV-Auftrag v. 27 .09.2022; Gebührenbescheid v. 12.08.2022 Az.. A/I/44/2022 (N05) 153,45€ 109/99 RAK TZ.: ZwangsgeldfestsetzungA/I/15/2021 = N06; N07 = N08; Eintragungsanornung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom 08.11.2022, N09 2.003,45€ 110 Zentrale Zahlstelle der Justiz; Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom 23.09.2022, N10 402,76€ 111 Zentrale Zahlstelle der Justiz; Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom 25.10.2022, N11 137,10€ 112 WEG D.-straße 00-00, ZU.: Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom 08.11.2022, N12 14.571,31€ 113 WEG K.-straße 00-00/ W.-straße 00-00, IQ. GmbH; Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom 04.08.2022, N13 42.996,24€ 114 (= 77) UI. GmbH: Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom 08.11.2022, N14 vorl. Streitwert 13.157,14€/ KfB AG Gelsenkirchen v.15.02.20222.492,89€; KfB AG Gelsenkirchen v. 27.05.2022 2.951,22€ Die Klägerin nahm zunächst mit Schriftsatz vom 07.12.2022 Stellung. Die lfd. Nr. 30, 31/38, 37, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 50, 52, 54, 59/99, 64, 73 und 86 seien erledigt. Sie stammten von zu Unrecht gegen sie vollstreckenden angeblichen Gläubigern und seien ihr überwiegend erstattet worden. Teils seien die Forderungen nicht von ihr, sondern von ihrem Lebensgefährten als weiterem Gesamtschuldner geleistet worden. Weitere Forderungen müsse sie prüfen. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis könne sie nicht nachvollziehen, sie habe dazu keine Nachricht oder Ladung .erhalten. Teils beträfen die Forderungen nicht sie persönlich, sondern von ihr vertretene WEGs. Den angeblichen Forderungen stünden höhere Vermögenswerte gegenüber, sodass kein Vermögensverfall vorliege, sondern Kreditschädigung betrieben werde: Bei der P. Bank AG sei Geldvermögen iHv ca. 98.000 € und bei der F. Bank iHv ca. 73.000 € vorhanden, wozu sie als Nachweis den Ausdruck einer vermutlich aus dem Onlinebanking stammenden Übersicht beifügte, aus der sich die Salden ergaben. Weiter gehöre zu ihrem Vermögen Wertpapiere in Höhe von ca. 20.000 €, eine Kapitallebensversicherung bei der „CC. AG" mit einem garantiertem Rückkaufswert in Höhe von ca. 32.000 € sowie 20 Eigentumswohnungen im Gesamtwert von ca. 1,5 Mio. €, wovon nur eine Wohnung mit einem Finanzierungskredit iHv ca. 13.000 € belastet sei, der regelmäßig von der F. Bank eingezogen werde. Weiter habe sie monatliche Mieteinnahmen in Höhe von ca. 6.000 €. Weiter gebe es keine Steuerschulden. Das Finanzamt habe nicht alle Zahlungen angerechnet und würde sie um ein Vielfaches überhöht „dauerschätzen". Bei korrekter Festsetzung erwarte sie ein Guthaben in Höhe von rund 150.000 €. Hier solle eine Strafanzeige erstattet werden, die sie nachreichen wolle. Sie habe keine Angestellten, also keine Gehälter und Lohnnebenkosten, keine privaten Kredite außer dem einen Immobilienkredit und keine Mietschulden oder Unterhaltsverpflichtungen. Weiter bat sie urlaubsbedingt und aufgrund der nach ihrer Auffassung zu kurz bemessenen Frist um eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 31.01.2023, die ihr von der Beklagten bis zum 05.01.2023 gewährt wurde. Mit weiterem Schriftsatz vom 12.12.2022 trug die Klägerin ergänzend, insbesondere zur nach ihrer Auffassung zu kurz bemessenen Frist vor. Ihr solle grundlos die wirtschaftliche Existenz genommen werden. Dies erfolge vor dem Hintergrund ihres Konflikts mit dem Kammervorstand Herrn JO. und dem Vorsitzenden JT.. Ihr Rechtsschutz werde durch die kurze Frist verkürzt, da sie Altunterlagen über 10 Jahre heraussuchen müsse. Sie solle wegen eines mutmaßlichen Korruptionsfalls mundtot gemacht werden. Der angeblichen Pfändung auf ihrem Konto der P. Bank in Höhe von 47.000 €, die so nicht bestehen würde, stünden Vermögenswerte in Höhe von ca. 98.000 € gegenüber. Dies habe die P. Bank in ihrer Drittschuldnererklärung auch so angegeben. Ferner habe sie frei verfügbares Vermögen in Form ihrer Kapitallebensversicherung in Höhe von 35.894,76 € (garantierter Rückkaufswert per 30.09.2022), wobei der Rückkaufswert durch ein Schreiben Versicherung nachgewiesen wurde. Wegen der Einträge im Schuldnerverzeichnis müsse sie den Gerichtsvollzieher kontaktieren, was ihr bisher nicht gelungen sei. Wegen Krankheit, Urlaub und schlechter Erreichbarkeiten um den Jahreswechsel beantragte sie erneut die Fristverlängerung bis zum 31.01.2023. Mit Schreiben vom 15.12.2022 verlängerte die Beklagte die Frist antragsgemäß bis zum 31.01.2023. Mit Schreiben vom 31.01.2023 nahm die Klägerin ergänzend Stellung zu den Forderungen zu den lfd. Nummern 30, 31/38, 37, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 48, 50, 54, 59/99 sowie 64. Sie erklärte, dass die Forderungen erledigt seien. Erledigungsnachweise wurden nicht eingereicht. sondern es wurden Gläubiger, Gläubigervertreter oder sonstige Personen als Zeugen benannt, ohne konkret anzugeben von wem wann oder auf welchem Wege eine Erledigung erfolgt sein solle. Des Weiteren betreffe ein Teil der Forderungen nicht die Klägerin persönlich,sondern sie in ihrer Eigenschaft als WEG Verwalterin. Zu den Forderungen des Finanzamtes teilte sie mit,dass es materiell nie Steuerschulden gegeben habe, sondern es mit dem Finanzamt eine Auseinandersetzung über die Verbuchung von Geldern gebe. Es gäbe keine Eintragung im Vollstreckungsportal des AG Hagen zur lfd. Nummer 99. Die Eintragung stamme aus 2019, die Mitteilung der Oberfinanzdirektion stamme aus 2017. Im Jahr 2019 sei dieser Betrag längst zu Unrecht vollstreckt worden. Beigefügt war ein Ausdruck einer Umsatzübersicht zu einem Girokonto F. Bank mit Zahlungen an den Gerichtsvollzieher TI. mit Buchungen im Zeitraum vom 31.01.2023 bis zum 01.02.2023. Mit Bescheid vom 02.03.2023 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der von ihrem Präsidenten unterzeichnete Bescheid wurde der Klägerin am 06.03.2023 zugestellt. Die Forderungen der lfd. Nummern 105, 106, 109, 112 sowie 114 wurden als erledigt angesehen. Es seien jedoch weitere Forderungen hinzugekommen, und zwar die lfd. Nummern 115,116,117 und 118. Im Einzelnen: 110 Zentrale Zahlstelle der Justiz, Eintragung im Schuldnerverzeichnis vom 15.11.2022, N05, gem. § 882c Abs.1 Nr. 1 ZPO,§ 284 Abs. 9 Nr. 1 AO 8.707,46 € 111 CL. GmbH: KfB AG Gelsenkirchen v. 10.08.2022, Eintragung im Schuldnerverzeichnis vom 03.01.2023, N15, gem. § 882c Abs.1 Nr. 1 ZPO 2.471,52 € 117 RAK TZ.: KfB v. 24.08.2022; 1 AnwG 76/2019 264,15 € 118 RAK TZ.: Gebührenbescheid v. 09.12.2022 153,45 € Der Widerrufsbescheid stützte sich auf die Vermutungswirkung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis zu den lfd. Nummern 78, 59/99, 107, 111, 113, 115, 116) sowie auf weiterhin gegen die Klägerin gerichteten o.g. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Zu den Eintragungen im zentralen Schuldnerverzeichnis: - Zur lfd. Nr. 78 wurde die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis von dem Gerichtsvollzieher TI. am 14.12.2022 unter dem Aktenzeichen N16 veranlasst. Grund dafür ist die Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO,§ 284 Abs. 9 Nr. 1 AO). Gläubigerin ist die o.g. WEG D.-straße 00, 00. - Zur lfd. Nr. 59/99 teile die Oberfinanzdirektion NRW mit, dass Steuerrückstände in Höhe von 7.706,50 € bestehen würden. Aus einer weiteren Mitteilung der Oberfinanzdirektion NRW vom 30.05.2022 ergäben sich Steuerrückstände in Höhe von 20.723,00 €. Des Weiteren teile die Oberfinanzdirektion mit, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben werden. Zudem ist in dieser Angelegenheit unter lfd. Nr. 99 der Prozessheftübersicht auch ein Eintrag im Vollstreckungsportal des Amtsgerichtes Hagen aufgrund der Anordnung vom 11.07.2019 erfolgt. - Zur lfd. Nr. 107 erfolgte die Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf Anordnung von Gerichtsvollzieher TI. vom 14.12.2022 zum Az. N04. Gläubigerin ist die Beklagte. Die Forderungshöhe beträgt 153,45 €. - Zur lfd. Nr. 111 erfolgte die Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf Anordnung von Gerichtsvollzieher TI. vom 25.10.2022 zum Az. N11. Gläubigerin ist die Zentrale Zahlstelle der Justiz. Die Forderungshöhe beträgt 137,10 €. - Zur lfd. Nr. 113 erfolgte die Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf Anordnung von Gerichtsvollzieher TI. vom 04.08.2022 zum Az. N13. Gläubigerin ist die WEG K.-straße mit einer Forderungshöhe zum 06.04.2022 von 42.996,24 €. - Zur lfd. Nr. 115 erfolgte die Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf Anordnung von Gerichtsvollzieher TI. vom 15.11.2022 zum Az. N05. Gläubigerin ist die Zentrale Zahlstelle der Justiz mit einer Forderungshöhe von 8.707,46 €. - Zur Lfd. Nr. 116 erfolgte die Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf Anordnung von Gerichtsvollzieher TI. vom 03.01.2023 zum Az. N15. Gläubigerin ist die CL. GmbH mit einer Forderungshöhe von 2.471,52 €. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Klägerin sei den Feststellungen dazu nicht in ausreichendem Maße entgegengetreten und habe auch keine Ordnung ihrer Vermögensverhältnisse nachgewiesen. keine Konsolidierung ihrer Situation weder dargelegt noch bewiesen. Im Hinblick auf den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sei sie ihrer Obliegenheit, diesen zu entkräften nicht nachgekommen. Gegen den Widerrufsbescheid wendete sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage vom 06.04.2023, die am selben Tag als elektronisches Dokument per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Zur Begründung wird auf das seit 10 Jahren angespannte Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten sowie mit dem JT. verwiesen. Seither werde sie von der Beklagten schikaniert. Hierzu soll weiterer Vortrag erfolgen. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Vollstreckungsmaßnahmen habe es in der dargestellten Form nicht gegeben, sie seien längst erledigt und würden von angeblichen Gläubigern nicht verfolgt. Soweit es diese noch gebe, geschehe dies trotz Aufhebung der zugrunde liegenden Titel. Sie sei auch zum Teil nicht allein, sondern als Gesamtschuldnerin verurteilt worden. Ihr liquides Vermögen übersteige die Höhe der Forderungen, sodass von Vermögensverfall keine Rede sein könne. Der jetzt für sie zuständige Gerichtsvollzieher verweigere es, sie und ihren Lebensgefährten, der dasselbe Problem habe, persönlich aufzusuchen und mit dem Vollstreckungsauftrag bekannt zu machen. Er veranlasse Eintragungen - auch zu teils trotz Zahlung an ihn -, ohne sie zuvor zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen zu haben. Wegen des Umfangs der Sache benötige sie zur weiteren Klagebegründung nebst Beweisantritten eine Frist von acht Wochen, wobei bis zu dem Tag, dem 01.06.2023, kein weiterer Vortrag erfolgte. Unter dem 25.08.2023 trug die Klägerin zu den dem Widerspruchsbeschied zugrundeliegenden Eintragungen im zentralen Schuldnerverzeichnis wie folgt vor: - Lfd. Nr. 78 sei durch Zahlung erloschen. Ein Zahlungsnachweis oder ein entwerteter Titel wurde nicht vorgelegt. - Zu den Lfd. Nr. 59/99, den Forderungen des Finanzamtes, wiederholte sie, dass es keine Forderungen gebe und die Vollstreckung rechtswidrig und schikanös sei. Der Einzug in Höhe von 20. 759, 10 € sei rechtsgrundlos erfolgt und es gebe einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt. - Die der laufenden lfd. Nr. 107 zugrunde liegende rechtswidrige Forderung sei längst eingezogen, wobei kein Nachweis vorgelegt wird. - Die Forderung zur lfd. Nr. 107 sei ebenfalls rechtswidrig. - Die Forderung aus der lfd. Nr. 113 werde ohne Titel der Gläubigerin aufrechterhalten, eine Doppelzahlung, die sie in 2016 geleistet habe, werde nicht wertmindernd angerechnet und auch ihre Aufrechnungserklärung werde ignoriert. - Zur lfd. Nr. 115 solle der Ausgleich der Forderung durch ihren Lebensgefährten erfolgt sein, wobei sie einen Kontoauszug vorlegt, der eine Überweisung in Höhe von 8.757,22 € von ihrem Lebensgefährten an Gerichtsvollzieher TI. vom 01.02.2023 zu dem Az. N05 zeigt. - Die lfd. Nr. 116 beträfe nicht eine Forderung der CL. GbR, sondern der WEG N.-straße 00 gegen sie; Zwangsversteigerung sei betrieben worden; die Forderung sei zzgl. Sicherheitszuschlag am 01.03.2023 gezahlt ohne Anerkenntnis. Hierzu wird eine Unterlage eingereicht, die eine Zahlung in Höhe von 15.000 EUR an die Gerichtszahlstelle Gelsenkirchen belegen soll, wobei weder die Kontonummer, Inhaber, Auftraggeber oder Verwendungszweck lesbar sind. Der Klägerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Gründe in der Widerrufsverfügung. Zwar seien die Forderungen zu den lfd. Nr. 108 und 117 zwischenzeitlich erledigt. Es seien nach Erlass der Widerrufsverfügung weitere Vollstreckungsmaßnahmen hinzugekommen (lfd. Nr. 119-127). Der Vermögensverfall habe sich weiter manifestiert. Mit Schriftsatz vom 02.02.2024 wurden erneut weitere Vollstreckungsmaßnahmen mitgeteilt, und zwar zu den lfd. Nr. 126-135. Die Klägerin hat am zweiten Verhandlungstag, dem 16.02.2024, beantragt, ihr eine Schriftsatznachlassfrist auf den letzten Schriftsatz der Beklagten (02.02.2024) von drei Wochen bis zum 08.03.2024 eingehend beim Anwaltsgerichtshof zu gewähren, wobei sie mit Schriftsatz vom 08.03.2024 eine Verlängerung der Schriftsatznachlassfrist bis zum 17.03.2024 beantragte. Gleichwohl erfolgte weiterer Vortag nicht. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist (§ 74 VwGO) von einem Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids formgerecht durch Einreichung eines elektronischen Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gern. § 55d VwGO erhoben. II. Gemäߧ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat eine vorherige Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2022 stattgefunden. Ihr ist dabei auch der Widerruf angedroht worden. 2. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 -AnwZ (Brfg) 42/21 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010-AnwZ (B) 11/09-, Rn. 4, juris) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt, so dass keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen, und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 -AnwZ (B) 40/04-, Rn. 11 ff. , juris). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der R echtsanwalt in das vom zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b Abs. 1 ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 43/21-, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff., juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4, juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7, juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011-AnwZ (Brfg) 11/10-, BGHZ 190, 187-197, Rn. 9, juris). Die Wirkung der widerleglichen Vermutung muss daher zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehen (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 -AnwZ(B) 119/09). Wird die Eintragung wieder gelöscht, entfällt die Vermutungswirkung nur für die Zukunft (WeylandNossebürger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 14 Rn. 60a). a. Hier bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die oben aufgeführten Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis, wobei die Forderung zur laufenden Nr. 115 wohl bereits vor Erlass der Widerrufsverfügung beglichen wurde. Die aus den immer noch sechs verbleibenden Eintragungen und den zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen abgeleitete Vermutung für den Vermögensverfall hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im hiesigen Verfahren widerlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 -AnwZ (Brfg) 6/22 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Januar 2022 -AnwZ (Brfg) 42/21 -, Rn. 6, juris; Urteil vom 9. Februar 2015 -AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 04.04.2012,AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 - 1AGH 31/17 -, Rn. 23, juris). Diesen Anforderungen wurde die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren gerecht. Eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist nicht erfolgt. Die Klägerin behauptete ein Geldvermögen in Höhe von ca. 98.000 € bei der P. BankAG und in Höhe von ca. 73.000 € bei der F. Bank und legte hierzu auch Ausdrucke vor, die vermutlich aus dem Online-Banking stammen, und diese Beträge bestätigen. Unklar ist hingegen, ob diese Beträge frei verfügbar sind, es sich um Fremdgeld handelt oder ob diese Konten mit Pfändungen belegt sind, noch zumal sie lediglich eine Momentaufnahme darstellen. Dies gilt auch für die durch Belege nachgewiesene Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von ca. 32.000 €. Bzgl. der behaupteten Mieteinahmen in Höhe von monatlich ca. 6000 € sind keine Nachweise vorgelegt worden. Das behaupteten Immobilienvermögens in Form von zwanzig Eigentumswohnungen ist ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Das Immobilienvermögen wäre aber auch ungeeignet, um den Vermögensverfall zu widerlegen. Denn dabei handelt es sich nicht liquide Mittel, die zur Tilgung der Forderungen eingesetzt werden könnten (BGH, Be schluss vom 1. Juli 2019-AnwZ (Brfg) 31/19-, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. Oktober 2017-AnwZ (Brfg) 39/17-, Rn. 7, juris; vom 6. Februar 2014 -AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rn. 6 und vom 9. Februar 2015 -AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 30. August 2019 - 1AGH 39/18 -, Rn. 28, juris). Weiterer Vortrag, der geeignet wäre, die Vermutung zu widerlegen, erfolgte nicht. b. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom Mai 2022 -AnwZ (Brfg) 43/21 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBI Online 2017, 115, juris Rn. 15). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 -AnwZ (Brfg) 43/21 -, Rn. 8, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Der BGH leitet daraus zwar keinen Automatismus ab, so dass die Gefährdung nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt. Dennoch kann die Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 1 September 2023 -AnwZ (Brfg) 21/23 - , Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 12 Dezember 2018-AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 01.09.2023 - AnwZ (Brfg) 21/23 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 38/21; BGH, Beschluss vom 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17; BGH, Beschluss vom 21.02.2018-AnwZ (Brfg) 72/17; BGH, Beschluss vom 05.03.2018 -AnwZ (Brfg) 52/17; BGH , Beschluss vom 21.12.2018 - AnwZ (Brfg) 33/18; Stark, jurisPR-lnsR 11/2022 Anm. 4). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 -AnwZ (Brfg) 65/18 -, Rn. 7 , juris; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 -AnwZ (Brfg) 8/23 -, Rn. 16, juris). Ein Vortrag der Klägerin hierzu erfolgte nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine derartige Sondersituation und damit für einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall der Klägerin erkennbar. III. Über die Gewährung der Schriftsatzfrist bzw. die Verlängerung derselben war nicht zu entscheiden. Gegenstand des Schriftsatzes, zu dem die Klägerin den Schriftsatznachlass beantragt hat, waren ausschließlich Vollstreckungsmaßnahmen, die zeitlich nach der Widerrufsverfügung lagen und damit für die Entscheidung nicht erheblich waren. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus§§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach§§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesge richtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.