Entscheidung
3 StR 455/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230124B3STR455
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230124B3STR455.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 455/23 vom 23. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - am 23. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Trier vom 22. August 2023 aufgehoben a) im Strafausspruch und b) im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrecht- erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidi- gung in vier tateinheitlichen Fällen und mit versuchter Körperverletzung zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daneben hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Auf- hebung des Straf- und Maßregelausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. II. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Das Urteil hält jedoch im Ausspruch über beide Einzelstrafen sachlich- rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies führt zu dessen Aufhebung auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe. a) Die Strafzumessung im Fall II. 1. der Urteilsgründe begegnet durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken. aa) In diesem Fall hat das Landgericht den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gesprochen. Bei der Strafzumessung hat es den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Es hat einen minder schweren Fall sowohl nach Gesamtabwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte als auch unter Hinzutreten des vertypten Straf- milderungsgrunds des § 21 StGB verneint, jedoch eine Strafrahmenverschie- bung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Bei der Prüfung eines minder schweren Falls hat es ebenso wie bei der konkreten Strafbemessung zu Lasten des Angeklagten die Gefährlichkeit seiner Tathandlung gewertet. Bei ungünsti- gem Verlauf hätte die Tat auch zum Tod des Tatopfers führen können; es habe 2 3 4 5 - 4 - letztlich nicht der Kontrolle des Angeklagten unterlegen, dass der Todeserfolg ausgeblieben sei. Damit hat die Strafkammer einen Umstand, der schon das Merkmal des gesetzlichen (Qualifikations-)Tatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt, bei der Strafzumessung berücksichtigt und gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Denn das gesetzliche Merkmal der Tatbege- hung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung setzt stets voraus, dass die Einwirkung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Verletzten zu gefährden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - 3 StR 444/15, NStZ-RR 2016, 81 f. mwN; Urteil vom 27. Juli 2023 - 3 StR 509/22, NStZ-RR 2023, 367, 368). Der Umstand, dass die Tat zum Tod hätte führen können, stellt daher keinen Strafschärfungs- grund dar (s. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 StR 667/12, juris Rn. 10 f.). Eine konkrete Lebensgefahr für das Tatopfer hat das Landgericht demgegenüber ausdrücklich verneint. bb) Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei rechtsfehler- freier Prüfung zu einer milderen Ahndung der Tat gelangt wäre, unterliegt die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe der Aufhebung. b) Die Strafzumessung im Fall II. 2. der Urteilsgründe erweist sich eben- falls als rechtsfehlerhaft. aa) In diesem Fall hat die Strafkammer den Angeklagten des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in vier rechtlich zu- sammentreffenden Fällen und mit versuchter Körperverletzung schuldig gespro- chen. Sie hat deswegen auf eine Einzelstrafe von drei Monaten erkannt, ohne 6 7 8 9 - 5 - sich - wie es § 267 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO vorschreibt - in den Urteils- gründen mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird (s. BGH, Urteile vom 8. Mai 1996 - 3 StR 133/96, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7; vom 8. April 2004 - 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554; Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 StR 135/20, NStZ-RR 2020, 273). Die gleichzeitige Verurteilung des Angeklagten zu einer hohen Freiheitsstrafe macht die Erörterung nicht ohne Weiteres entbehrlich; die Prüfung ist vielmehr für jede einzelne Tat vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 3 StR 453/89, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 4). bb) Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hat sich hier nicht in einem solchen Maß aufgedrängt, dass das Urteil auf der unterbliebenen Erörte- rung nicht beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Im Hinblick auf das relativ geringe Eigen- gewicht dieser Tat und den von der Strafkammer aufgezeigten Umstand, dass die letzte Verurteilung zu einer Geldstrafe zum Tatzeitpunkt bereits über zwölf Jahre zurücklag, ist die Festsetzung einer Geldstrafe nicht sicher ausgeschlos- sen. Deshalb unterliegt die Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe ebenfalls der Aufhebung. c) Der Wegfall der beiden Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage, so dass auch sie aufzuheben ist. d) Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind beanstandungsfrei getrof- fen worden und bleiben von den aufgezeigten rechtsfehlerhaften Wertungen un- berührt. Sie haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht 10 11 12 13 - 6 - kann weitergehende Feststellungen treffen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen. e) Die Erwägungen der Strafkammer zur Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe geben dem Senat darüber hinaus Anlass, darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Strafausspruch und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt grund- sätzlich keine notwendige Wechselwirkung besteht; sie sollen unabhängig von- einander bemessen bzw. angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Sep- tember 2016 - 3 StR 283/16, juris Rn. 5; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, juris Rn. 8; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 170; vom 25. August 2021 - 3 StR 352/20, juris Rn. 10). 3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt gemäß § 64 StGB hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe nicht belegen, dass der Angeklagte einen Hang hat, alko- holische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. a) Gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. § 354a StPO ist die Maßregelanordnung am Maßstab des zum Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts gelten- den Rechts zu beurteilen, mithin anhand der zum 1. Oktober 2023 in Kraft getre- tenen Neufassung des § 64 StGB (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2023 - 3 StR 225/23, juris Rn. 9; vom 11. Januar 2024 - 3 StR 280/23, juris Rn. 39; Be- schlüsse vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 405/23, juris Rn. 6; vom 24. Oktober 2023 - 4 StR 364/23, NStZ-RR 2024, 13, 14; vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23, juris Rn. 2; vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23, juris Rn. 2; vom 13. Dezem- ber 2023 - 3 StR 304/23, juris Rn. 14). Den strengeren Anforderungen der Neu- regelung an die Annahme eines Hangs genügen die Urteilsgründe nicht. 14 15 16 - 7 - aa) Für einen Hang ist nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF eine Sub- stanzkonsumstörung erforderlich, infolge derer eine dauernde und schwerwie- gende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Das Tatbestandsmerkmal der „Substanzkonsumstörung“ soll Täter mit einer substanzbezogenen Abhän- gigkeitserkrankung im medizinischen Sinne (ICD-10-GM F10 bis F19, Erweite- rung .2: „Abhängigkeitssyndrom“) und Fälle eines Substanzmissbrauchs erfas- sen, dessen Schweregrad unmittelbar unterhalb einer Abhängigkeit einzuordnen ist. Damit ist ein Missbrauch gemeint, der nach ICD-10 als eine schwere Form des schädlichen Gebrauchs (ICD-10-GM F10 bis F19, Erweiterung .1: „Schäd- licher Gebrauch“) einzustufen ist. Bei einem lediglich „einfachen“ (oder „episo- denhaften“) schädlichen Gebrauch, auch wenn er unter ICD-10-GM F10 bis F19, Erweiterung .1 fällt, soll dagegen eine Unterbringung nicht (mehr) möglich sein (s. BT-Drucks. 20/5913 S. 44 f., 69 [überdies zum ICD-11 6C40 ff.]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 3 StR 343/23, juris Rn. 8 f.). Um die Unterbringung insbesondere in Fällen schädlichen Gebrauchs von Substanzen rechtfertigen zu können, müssen grundsätzlich dauernde und schwerwiegende störungsbedingte Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit durch das Tat- gericht in den Urteilsgründen festgestellt werden (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO). Er- forderlich sind äußere, überprüfbare Veränderungen in mindestens einem der genannten Bereiche der Lebensführung. Hier muss sich die Störung schwer- wiegend auswirken, also das Funktionsniveau in gravierender Weise beeinträch- tigen, und im Tatzeitpunkt für längere Zeit vorhanden gewesen sein; eine lediglich vorübergehende konsumbedingte Aufhebung oder Verringerung der „sozialen Funktionsfähigkeit“ genügt nicht. Beide Merkmale - dauernd und schwerwiegend - müssen im betroffenen Lebensbereich kumulativ erfüllt sein 17 18 - 8 - (s. BT-Drucks. 20/5913 S. 45 f., 69; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. Novem- ber 2023 - 6 StR 327/23, juris Rn. 12; vom 13. Dezember 2023 - 3 StR 304/23, juris Rn. 15 mwN). bb) Die Urteilsgründe belegen keine solche Substanzkonsumstörung mit dauernder und schwerwiegender Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Das Land- gericht hat darauf abgestellt, dass bei ihm ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F 10.1), aber keine Alkoholabhängigkeit vorliegt. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer von einem „einfachen“ oder einem „schweren“ schädlichen Gebrauch von Alkohol ausgegangen ist, die beide dem vorliegend angenommenen ICD-10-GM F10 Erweiterung .1 unterfallen kön- nen. Diese Unterscheidung ist für die Anwendung des § 64 StGB aber notwendig und darf zumindest in Zweifelsfällen nicht offenbleiben. Denn bei einem lediglich „einfachen“ schädlichen Gebrauch soll, wie dargelegt, nach dem Willen des Ge- setzgebers eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausscheiden. Darüber hinaus sind mögliche schwerwiegende und dauernde Auswirkun- gen des Alkoholkonsums auf die Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeitsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit jedenfalls nicht tragfähig belegt. So hat die Strafkammer keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Angeklagte aufgrund des vor allem am Wochenende vorgenommenen Alkoholkonsums seine beruflichen Pflichten vernachlässigt habe. Auch ausgeprägtes Suchtverlangen oder körperliche Ent- zugserscheinungen seien von ihm weder berichtet noch während seiner Inhaftie- rung beobachtet worden. Zwar seien bei ihm im Jahr 2022 erhöhte Leberfunkti- onswerte festgestellt worden. Jedoch geht aus den Urteilsgründen weder das Maß der Erhöhung hervor noch, ob diese Beeinträchtigung fortwirkt und wie schwerwiegend sie sich gegebenenfalls darstellt. 19 20 - 9 - b) Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Die getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben und widerspruchsfrei durch weitere er- gänzt werden. Berg Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Trier, 22.08.2023 - 8032 Js 39509/22.1 Ks 21