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Entscheidung

4 StR 125/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170823U4STR125
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170823U4STR125.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 125/23 vom 17. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Au- gust 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Rommel, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz, Marks als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt , Rechtsanwältin als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. September 2022 aufgeho- ben a) mit den zugehörigen Feststellungen im Fall II.1.m) der Urteilsgründe, b) im gesamten Strafausspruch, c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Ta- terträgen im Fall II.1.m) der Urteilsgründe, d) im Ausspruch über den Vorwegvollzug. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, wegen Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln und wegen vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächli- chen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt und einen Vorwegvollzug angeordnet. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 687.550 € sowie die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 406.200 € angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklag- ten eingelegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen den Schuldspruch in den Fällen II.1.i) und II.1.m) der Urteilsgründe sowie gegen den Strafausspruch. Die vom Generalbundeswalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg und führt – zu Gunsten des Angeklagten ‒ zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1.m) der Urteilsgründe sowie ‒ zu Ungunsten des Ange- klagten ‒ zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dies führt zur Aufhebung der An- ordnung des Vorwegvollzugs und zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsent- scheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unbegründet. 1 2 3 - 5 - I. Das Landgericht hat, soweit für die Entscheidung von Bedeutung, im We- sentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Spätestens ab März 2020 betrieb der Angeklagte einen umfangreichen Handel mit Marihuana, Haschisch, Kokain und Amphetamin und erzielte erhebli- che Gewinne, die er jedenfalls auch zur Finanzierung seines eigenen Kokainkon- sums verwendete. Für die Abwicklung seines Betäubungsmittelhandels nutzte er den Kryptomessengerdienst EncroChat unter dem Pseudonym „n. “. In einigen Fällen kaufte er Kokain (Fälle II.1.c), d), e) und h)) bzw. Haschisch (Fall II.1.j)) zum gewinnbringenden Weiterverkauf an bzw. einigte sich mit einem Lieferanten verbindlich über dessen Ankauf (Fall II.1.a)). In weiteren Fällen ver- kaufte er Kokain (Fälle II.1.b), f), g) und k)), Haschisch (Fall II.1.n)), Marihuana und Haschisch (Fall II.1.p)) sowie Amphetamin (Fall II.1.r)). Schließlich verfügte er in der Wohnung einer gesondert Verfolgten über einen speziell gesicherten Raum („Bunkerraum“), in dem er am 14. Januar 2022 unter anderem rund 3,3 Ki- logramm Heroin, mehr als 22 Kilogramm Kokain, rund 34 Kilogramm Marihuana, 37,3 Kilogramm Haschisch, 982 Gramm Amphetamin sowie rund drei Kilogramm Ecstasy zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig hielt. Darüber hinaus be- wahrte er dort unter anderem eine Maschinenpistole CZ Skorpion mit insgesamt fünf Magazinen und passender Munition sowie Bargeld in Höhe von 406.200 € auf (Fall II.1.s)). 2. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von März 2020 bis zum 26. April 2020 kam es weiterhin zu folgenden Taten: 4 5 6 - 6 - a) Am 16. April 2020 erwarb der Angeklagte von dem EncroChatnutzer „b. “ aus den Niederlanden drei Kilogramm cannabidiol-haltiges Mari- huana (CBD), um es gewinnbringend an einen Abnehmer zu veräußern (Tat II.1.i)). Am 3. April 2020 verkaufte der Angeklagte an den gesondert verfolg- ten S. vier Kilogramm Marihuana und vier Kilogramm cannabidiol- haltiges Marihuana zum Preis von insgesamt 40.000 € (Tat II.1.l)). Am 14. April 2020 verkaufte der Angeklagte zehn Kilogramm Marihuana, wobei es sich bei einer Teilmenge von fünf Kilogramm um cannabidiol-haltiges Marihuana han- delte, zum Preis von 48.000 € (Tat II.1.o)). Weiterhin verkaufte er am 24. April 2020 insgesamt acht Kilogramm Marihuana, wobei es sich bei sieben Kilogramm um cannabidiol-haltiges Marihuana handelte, sowie ein Kilogramm cannabidiol- haltiges Haschisch zum Preis von 43.200 € (Tat II.1.q)). Der THC-Gehalt des CBD-Marihuanas und des CBD-Haschischs war in sämtlichen Fällen äußerst ge- ring und überschritt 2 % jedenfalls nicht. Zur subjektiven Tatseite ist festgestellt, dass der Angeklagte es in allen Fällen für möglich hielt, dass seine Abnehmer das Marihuana bzw. Haschisch „zu berauschenden Zwecken einsetzen oder als Rauschmittel an Dritte weiterveräußern“ werden, und er damit einverstanden war. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht festgehalten, dass sich der THC-Gehalt des cannabidiol-haltigen Marihuanas sowie des can- nabidiol-haltigen Haschischs in den Fällen II.1.i), II.1.l), II.1.o) und II.1.q) der Ur- teilsgründe nicht genau habe bestimmen lassen, aber unterhalb der Schwelle von 0,2 % gelegen habe. Das Betäubungsmittelgesetz finde gleichwohl auch insoweit Anwendung, weil der Handel mit diesen Pflanzenteilen nicht ausschließlich ge- werblichen oder wissenschaftlichen Zwecken diene und ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht auszuschließen sei. 7 8 - 7 - b) Am 8. April 2020 verkaufte der Angeklagte an den gesondert verfolgten S. 300 Gramm Crystal Meth zum Preis von 3.300 € (Tat II.1.m)). Feststellungen zum Wirkstoffgehalt oder der Wirkstoffmenge des gehandelten Betäubungsmittels sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. 3. Das Landgericht hat hinsichtlich der Taten II.1.l), m), o) und q) jeweils den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sowie hinsichtlich der Tat II.1.i) den Tat- bestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG als verwirklicht angesehen. Bei der Strafrahmenwahl hat das Landgericht jeweils die Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt und hinsichtlich der Tat II.1.i) einen besonders schweren Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG ange- nommen. Bei der Rahmenwahl sowie bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Landgericht hinsichtlich sämtlicher Taten strafmildernd die gegen den Angeklagten ergangene „erhebliche“ Einziehungsentscheidung berücksichtigt. Die erheblichen Wirkstoffmengen der verschiedenen Betäubungsmittel hat das Landgericht nicht erkennbar strafschärfend in die Strafzumessung eingestellt. 9 10 11 - 8 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1.m) der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Dies zieht die Aufhebung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.300 € nach sich. Im Übrigen weist das Urteil kei- nen zur Urteilsaufhebung nötigenden Rechtsfehler auf. Insbesondere der Schuld- spruch im Fall II.1.i) der Urteilsgründe begegnet keinen durchgreifenden rechtli- chen Bedenken. 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist ungeachtet des weiterge- henden Antrags, das Urteil ‒ auch ‒ in den Fällen II.1.l), o) und q) der Urteils- gründe sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest- stellungen aufzuheben, auf die Schuldsprüche in den Fällen II.1.i) und II.1.m) so- wie auf den gesamten Strafausspruch beschränkt. a) Eine an Nr. 156 Abs. 2 RiStBV orientierte Auslegung der Revisionsbe- gründungsschrift ergibt zweifelsfrei, dass die Staatsanwaltschaft nur in den Fäl- len II.1.i) und II.1.m) der Urteilsgründe den Schuldspruch beanstandet und in den Fällen II.1.I), o) und q) der Urteilsgründe lediglich einen zu geringen Schuldum- fang. Dieser betrifft allein den jeweiligen Einzelstrafausspruch. Darüber hinaus erhebt die Staatsanwaltschaft sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den Strafausspruch im Ganzen, indem sie beanstandet, dass das Tatgericht die kon- kreten Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel und sich daraus ergebende Wirk- stoffmengen nicht strafschärfend berücksichtigt habe. Zudem sei die angeord- nete Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtsfehlerhaft als Strafmilde- rungsgrund berücksichtigt worden. Hieraus entnimmt der Senat, dass die Maß- regelanordnung nach § 64 StGB und die Einziehungsentscheidung (§ 73c StGB, 12 13 14 - 9 - § 73a StGB) – soweit diese Beträge aus den nicht angegriffenen Schuldsprüchen betrifft – vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen. b) Diese Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam, denn die angefochtenen Schuldsprüche sowie der Strafausspruch können losgelöst von den nicht ange- griffenen Teilen des Urteils einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Weiterhin ist nicht zu besorgen, dass die infolge des Teilrechtsmittels stufenweise entstehende Gesamtentscheidung innere Widersprüche aufweisen könnte. aa) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt gemäß § 64 StGB ist unter den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen. Zwar kann der Maßre- gelausspruch regelmäßig nicht wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen werden, wenn zugleich der Schuldspruch angegriffen wird, weil die Feststellung der Symptomtat unerlässliche Voraussetzung für die Maßregelanordnung ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 ‒ 3 StR 154/22 Rn. 11; Beschluss vom 19. Ja- nuar 2010 ‒ 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172). Richtet sich die Revision aber ‒ wie hier ‒ nur teilweise gegen den Schuldspruch und sind mehrere Symp- tomtaten von dem Revisionsangriff ausgenommen, welche die Maßregelanord- nung losgelöst von den mit dem Rechtsmittel angegriffenen Taten tragen, ist die Rechtsmittelbeschränkung auch insoweit als wirksam anzusehen. bb) Gleiches gilt für die Einziehungsentscheidung, soweit sie den auf die Tat II.1.m) entfallenden Tatertrag von 3.300 € übersteigt. Zwar hat das Landge- richt die Einziehung strafmildernd berücksichtigt. Daraus ergibt sich aber in Be- zug auf die Einziehungsentscheidung kein Trennbarkeitshindernis. Zwar hat die Strafkammer der Einziehungsentscheidung – rechtsfehlerhaft – Einfluss auf die Bestimmung der Strafhöhe beigemessen. Dies bedeutet aber nicht, dass damit 15 16 17 - 10 - zugleich auch – etwa im Sinne einer Wechselwirkung – die Einziehung von der Bemessung der Strafe abhängig gemacht worden wäre. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg und führt zu Gunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1.m) der Urteilsgründe sowie ‒ zu Ungunsten des Angeklagten ‒ zur Auf- hebung des gesamten Strafausspruchs. Damit ist auch der Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der angeordneten Maßregel die Grundlage entzogen. a) Der Schuldspruch im Fall II.1.m) der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den Urteilsgründen lässt sich auch unter Berücksichti- gung ihres Zusammenhangs nicht entnehmen, mit welcher Art von Methamphe- tamin („Crystal Meth“) der Angeklagte Handel getrieben hat, und von welcher Wirkstoffkonzentration und Wirkstoffmenge das Landgericht ausgegangen ist. Bei dieser Sachlage vermag der Senat ungeachtet der erheblichen Handels- menge von 300 Gramm Methamphetamin letztlich nicht sicher auszuschließen, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge, der für (2S)-Methamphetamin auf fünf Gramm Methamphetaminbase (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 ‒ 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89, 90; Beschluss vom 25. Juni 2019 ‒ 1 StR 181/19 Rn. 11) festgelegt ist und für Methamphetamin-Racemat bei 10 Gramm der wir- kungsbestimmenden Base liegt (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2011 ‒ 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 Rn. 13), nicht überschritten ist. Die lückenhaften Feststellungen berühren daher nicht nur den Strafausspruch, sondern nötigen zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der Senat hebt auch die von dem Rechtsfeh- ler nicht betroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen und zur subjektiven Tat- seite insgesamt auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine 18 19 - 11 - widerspruchsfreie und stimmige Entscheidung der Schuld- und Straffrage zu er- möglichen. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1.m) der Urteilsgründe führt auch zum Wegfall der hieran anknüpfenden Einziehungsentscheidung in Höhe von 3.300 €. b) Der gesamte Strafausspruch enthält Rechtsfehler zugunsten des Ange- klagten und war daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben. Allerdings ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu be- werten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Strafzumessung kommt nur in Betracht, wenn die Zumessungser- wägungen in sich fehlerhaft oder lückenhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist demgegenüber ausge- schlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 ‒ GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Gemessen hieran hält die Strafzumessung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft, weil das Landge- richt in den Fällen II.1.a) bis II.1.h), II.1.j) bis II.1.l) sowie II.1.n) bis II.1.s) der 20 21 22 23 - 12 - Urteilsgründe die erheblichen Wirkstoffmengen nicht strafschärfend berücksich- tigt hat, obwohl es sich dabei um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt. Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge des Rauschgifts bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2023 ‒ 5 StR 343/22 Rn. 14; Urteil vom 5. September 1991 ‒ 4 StR 386/91 Rn. 8). Die Gesamtmenge des Wirkstoffs ist ‒ bezogen auf die einfache nicht geringe Menge ‒ ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 ‒ 3 StR 531/98 Rn. 3; Urteil vom 5. September 1991 ‒ 4 StR 386/91 Rn. 8). Eine erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge ist regelmäßig als Strafschärfungsgrund in die Strafzumessung einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 ‒ 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 94 f.; vgl. aber auch BGH, Be- schluss vom 25. Juni 2019 ‒ 1 StR 181/19 Rn. 8 ff.). Das Tatgericht ist daher regelmäßig verpflichtet, konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäu- bungsmittel zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 ‒ 4 StR 1/19 Rn. 3; Beschluss vom 7. Dezember 2011 ‒ 4 StR 517/11 Rn. 8; Beschluss vom 26. Mai 2021 ‒ 5 StR 529/20 Rn. 11; Beschluss vom 23. März 2021 ‒ 3 StR 53/21 Rn. 4; Beschluss vom 26. Mai 2020 ‒ 2 StR 44/20 Rn. 6; Beschluss vom 18. März 2020 ‒ 1 StR 600/19 Rn. 10). Zwar hat das Landgericht ‒ abstrakt ‒ Feststellungen zu den Wirkstoffge- halten der jeweiligen Betäubungsmittel getroffen, auf die sich die Taten des An- geklagten bezogen. Jedoch fehlen Feststellungen zu den konkreten Wirkstoff- mengen hinsichtlich der festgestellten Einzeltaten. Im Rahmen der Strafzumes- sung hat das Landgericht lediglich auf „die großen Mengen der Betäubungsmit- tel“ abgestellt, ohne ausdrücklich die Überschreitung des Grenzwerts zur nicht 24 25 - 13 - geringen Menge in den jeweiligen Einzelfällen um ein Vielfaches in den Blick zu nehmen. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersichtliche vielfache Überschreitung der nicht geringen Menge nicht strafschärfend berück- sichtigt hat. bb) Weiterhin hat das Landgericht bei allen Taten sowohl bei der Rahmen- wahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne strafmildernd berück- sichtigt, dass gegen den Angeklagten eine Einziehungsentscheidung ergangen ist. Die Maßnahme ist aber, da sie allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung dient, regelmäßig kein Straf- milderungsgrund (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 2020 ‒ 4 StR 537/19 Rn. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 ‒ 3 StR 184/20 Rn. 11; zum Verfall nach altem Recht vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 ‒ 5 StR 486/14 Rn. 6). cc) Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen. Der Senat kann ein Beruhen der äußerst milden Einzelstrafen auf diesen Rechtsfeh- lern nicht ausschließen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich einzelne oder ‒ wie die Staatsanwaltschaft meint ‒ alle Einzelstrafen als so milde erwei- sen, dass sie sich von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989 ‒ 3 StR 368/89 Rn. 4). dd) Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie zur Aufhebung der Entscheidung über den Vorweg- vollzug eines Teils der Strafe vor der angeordneten Maßregel. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht, da es sich um reine Wertungsfehler handelt. 26 27 28 - 14 - 3. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der Schuldspruch im Fall II.1.i) der Urteilsgründe hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Den Urteilsgründen ist unter Berücksichtigung ihres Zusam- menhangs zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Landgericht im Wege der Schät- zung zu der Überzeugung gelangt ist, dass das cannabidiol-haltige Marihuana mit 0,2 % eine äußerst geringe Menge THC enthielt und ungeachtet der Ausnah- meregelung unter Buchstabe b zur Position Cannabis in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in der zur Tatzeit geltenden Fassung dem Betäubungsmittelgesetz unterfiel, weil der Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 ‒ 5 StR 490/21 Rn. 3; Urteil vom 24. März 2021 ‒ 6 StR 240/20, NStZ 2021, 549, 550). Zwar ist ‒ worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung zutreffend hingewiesen hat ‒ im Rahmen der Feststellungen festgehalten, dass der THC-Gehalt 2 % nicht überschritt. Die Feststellungen zum THC-Gehalt des cannabidiol-haltigen Rauschgifts sind ‒ entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ‒ jedoch we- der widersprüchlich noch unklar. Denn die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte mit der Möglichkeit einer Weitergabe der Betäubungsmittel zu Rauschzwecken rechnete und ihm dies gleichgültig war, be- legen, dass das Landgericht geprüft hat, ob die Pflanzenteile der Ausnahmere- gelung unter Buchstabe b zur Position Cannabis in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in der zur Tatzeit geltenden Fassung unterfallen wären. Anlass zur Prüfung der Frage, ob die fraglichen Betäubungsmittel der genannten Ausnahmeregelung unterfielen, bestand aber nur, wenn der Gehalt an Wirkstoff THC, der ‒ anders als Cannabidiol ‒ psychoaktiv ist, den Grenzwert der Ausnahmevorschrift von 0,2 % nicht überschritt. Die Gesamtschau der Urteilsgründe belegt daher, dass das Landgericht von einem Wirkstoffgehalt von unter 0,2 % ausgegangen ist. 29 - 15 - Diese Überzeugung hat das Landgericht unter Hinweis auf die Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäfts sowie den von ihm bezahlten bzw. den von ihm geforderten und von seinem Abnehmer auch gezahlten Kaufpreis tragfähig be- gründet. Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er sei von einem THC-Wirkstoffgehalt von 0,0 ausgegangen, hat es damit tragfähig wider- legt. Ausgehend von dem festgestellten Wirkstoffgehalt von 0,2 % THC ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt, dass insoweit der Tatbe- stand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG erfüllt ist. 30 - 16 - III. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Quentin Bartel Rommel Ri’in BGH Dr. Momsen- Pflanz ist in Urlaub und des- halb an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Quentin Marks Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 19.09.2022 - 21 KLs 11/22 - 336 Js 3976/21 31