Leitsatz
2 StR 86/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 86/08 vom 3. Dezember 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja BtMG § 29 a Die nicht geringe Menge Metamfetamin beginnt bei fünf Gramm Metamfetamin-Base. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08 - LG Frankfurt am Main in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe des unerlaub- ten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner- laubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäu- bungsmitteln schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Kon- takt zu einem Philippino namens „T. “, über den er Metamfetaminhydrochlo- rid/“Shabu“ von einem Labor auf den Philippinen zum gewinnbringendem Wei- terverkauf in Deutschland bezog. Der Angeklagte erhielt im Jahre 2006 vier Lie- ferungen mit jeweils mindestens 20 g Metamfetaminhydrochlorid per Luftfracht zugesandt, die fünfte mit 21,775 g Metamfetaminhydrochlorid wurde auf dem Frankfurter Flughafen beschlagnahmt. Der Angeklagte konsumierte von den ersten vier Lieferungen jeweils zwei Gramm selbst, den Rest veräußerte er. Ab der vierten Lieferung setzte er den gesondert Verfolgten „J. “ als Läufer ein. Das Landgericht hat gestützt auf die Ausführungen einer Sachverständigen die nicht geringe Menge Metamfetamin abweichend von der bisherigen Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, die dreißig Gramm Metamfetamin-Base festge- legt hat, mit fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid angesetzt. 1 Gegen das Urteil haben der Angeklagte und zu seinen Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte beanstandet die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Annahme der nicht ge- ringen Menge von fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid. Die Staatsanwalt- schaft erstrebt eine Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung in allen Fäl- len. Sie rügt, dass das Landgericht in den beiden Fällen der Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung nicht den Verbrechenstatbestand des § 30 a BtMG mit einer erheblich höheren Mindeststrafe, sondern den des § 30 BtMG zugrun- de gelegt hat. Ferner beanstandet sie, dass das Landgericht die nicht geringe 2 - 5 - Menge fehlerhaft in Hydrochlorid und nicht in Base berechnet habe. Zwar habe es wegen der hohen Gefährlichkeit des Metamfetamins zutreffend die nicht ge- ringe Menge niedriger festgesetzt als die bisherige Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs, dies aber nur unzureichend begründet, so dass die Umstände, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, nicht hinreichend deutlich würden. I. Die Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die von ihm zum Weiterverkauf eingeführten Mengen von Metamfetaminhydrochlorid haben jeweils die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten (1.). Der feh- lerhafte Schuldspruch in den Fällen 4 und 5 des angefochtenen Urteils hat sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt (2.). 3 1. Der Senat hält angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Toxizität des Metamfetamins in den letzten zehn Jahren einen gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutlich niedrigeren Grenzwert der nicht geringen Menge für erforderlich. Er setzt, anders als das Landgericht, den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 BtMG für Metamfetamin jedoch nicht auf fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid, sondern auf fünf Gramm Metamfe- tamin-Base fest. Fünf Gramm Metamfetamin-Base entsprechen nach Maßgabe des Umrechnungsfaktors1 bei der Verbindung mit Salzsäure von 1,2446 (ge- rundet 1,245) 6,223 Gramm Metamfetaminhydrochlorid. 4 1 Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis des Molekulargewichts des Metamfetaminhydroch- loridsalzes von 185,7 (Summe der Molekulargewichte von Metamfetamin-Base – 149,2 – und Salzsäure – 36,5) zu demjenigen der Metamfetaminbase von 149,2. Dividiert man das Moleku- largewicht des Hydrochloridsalzes durch das Molekulargewicht der Base erhält man den Um- rechnungsfaktor 1,2446, gerundet 1,245. - 6 - a) Zur Wirkung und zur Gefährlichkeit von Metamfetamin hat der Senat Gutachten des Leiters des Instituts für Forensische Toxikologie der Universität Frankfurt, Prof. Dr. Dr. K. , sowie des Apothekers für experimentelle Phar- makologie und Toxikologie Dr. D. vom Bundeskriminalamt eingeholt. Danach ergibt sich Folgendes: 5 aa) Metamfetamin wurde Mitte der 30er Jahre in Deutschland für die me- dizinische Anwendung als sogenanntes Weckamin bzw. Psychostimulans ent- wickelt. 1937 wurde es patentiert und 1938 als Medikament unter dem Namen Pervitin auf den Markt gebracht. Im Zweiten Weltkrieg diente es als Wachhal- temittel innerhalb der Wehrmacht und wurde besonders von Piloten gebraucht. Nach dem Krieg setzten es u. a. Sportler und Fernfahrer zur Leistungssteige- rung ein, aber auch zahlreiche Appetitzügler enthielten Metamfetamin. Pervitin wurde in Deutschland therapeutisch in Ampullen- oder Tablettenform als Ana- lepticum (kreislaufwirksames Mittel bei Kräfteverfall) und psychomotorisches Stimulanz u. a. bei psychischen Depressionen oder Vergiftungen eingesetzt. 1988 wurde das Medikament vom Markt genommen. In Japan kam es nach dem Zweiten Weltkrieg zu weit verbreitetem Missbrauch, der bis in die Gegen- wart andauert. Von Japan aus verbreitete sich der Konsum über den ost- und südostasiatischen Raum. So wird etwa in Thailand hochkonzentriertes Metam- fetamin als Yaba-Tabletten konsumiert, wobei immer wieder über Suizide und amokartige Gewaltausbrüche berichtet wurde. Aus dem philippinischen Raum stammt Shabu, welches aus hochreinen farblosen Kristallen besteht. In den USA eskalierte der Metamfetaminmissbrauch Anfang der 80er Jahre. Bis An- fang der 90er Jahre kam Metamfetamin als illegale Droge in Europa nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Zwischenzeitlich hat sich Metamfetamin unter den Synomymen „Crystal“ oder „Ice“ auch hier etabliert. Im europäischen Raum wird es heute hauptsächlich in Laboren in Osteuropa hergestellt. Die Herstel- lung ist aus gängigen Grundstoffen ohne großen technischen Aufwand in klei- 6 - 7 - nen Laboren möglich. Ende der 90er Jahre erfolgten erste größere Sicherstel- lungen in Sachsen. Beim Bundeskriminalamt wird Metamfetamin erst seit 2006 gesondert erfasst. Im Jahr 2006 kam es laut Bundeslagebild Rauschgiftkrimina- lität 2007 zu 416 Sicherstellungsfällen mit insgesamt 10,7 kg „Crystal“, im Jahr 2007 zu 454 Sicherstellungsfällen mit 10 kg „Crystal“. Der zunehmende Miss- brauch von Metamfetamin hat zur Umstufung des Stoffes aus der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes in die Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschrei- bungsmittelfähige Betäubungsmittel) durch die 21. BtMÄndVO vom 18. Februar 2008 (BGBl. I 246) geführt (BR-Drs. 48/08 S. 9). Von einer Umstufung in die Anlage I hat der Verordnungsgeber abgesehen, weil der Stoff als Ausgangsstoff für die Arzneimittelherstellung dient und deshalb verkehrsfähig bleiben soll. bb) Metamfetamin [chemische Bezeichnung: (2S)-N-Methyl-1- phenylpropan-2-amin] ist ein am Stickstoffarm der Seitenkette mit einer Methyl- gruppe versehenes Derivat des Amfetamins. Chemisch sind die Amfetamine in die Gruppe der Phenylakylamine einzuordnen, deren Struktur eine enge Ver- wandtschaft mit zahlreichen biologisch-synthetisierten sogenannten „biogenen Aminen“ (Botenstoffen des Gehirns) aufweist. Durch Amfetamine wird der sym- pathische Teil des vegetativen Nervensystems aktiviert, d. h. die Konzentration der Botenstoffe im zentralen Nervensystem wird erhöht, was zu einem Gefühl des körperlichen Wohlbefindens, einer Antriebssteigerung, einer Hebung der Stimmung (Euphorie), Unterdrückung von Hungergefühl und von körperlicher Erschöpfung führt. Nach dem Abklingen der Wirkung treten Effekte wie Ver- stimmung und Abgeschlagenheit auf. Bei wiederholter Zufuhr gewöhnt sich der 7 - 8 - Körper an diese Stoffe, so dass die Dosis sehr schnell gesteigert werden muss. Bei rasch aufeinander folgendem Konsum von Metamfetamin-Zubereitungen kommt es innerhalb weniger Stunden zu einer Toleranzentwicklung (Tachyphy- laxie), wie sie vom LSD bekannt ist. Metamfetamin überwindet aufgrund seiner chemischen Eigenschaften die Blut-Hirn-Schranke schneller als Amfetamin und führt somit zu einer stärkeren Aufputschwirkung, während sein Abbau anderer- seits verlangsamt ist, wobei wiederum Amfetamin als Abbauprodukt entsteht. Nebenwirkungen und toxische Effekte treten bereits nach Konsum üblicher Do- sen und verstärkt nach Inhalation, hoher Dosierung, Dauergebrauch und Misch- konsum auf. cc) Die bekannten akut toxischen Effekte sind zentrale Erregung mit psy- chiatrischen und neurologischen Komplikationen wie von Todesangst, Schwin- del und Übelkeit begleitete Panikattacken, halluzinatorische Zustände mit räum- licher Desorientierung, paranoide und/oder affektive Psychosen, akute depres- sive Episoden, bei polytoxikomanen Konsumenten Intoxikationspsychosen mit Beziehungs- und Verfolgungswahn, bei Überdosierung u. a. cerebrale Krampf- anfälle, Hirninfarkte und generalisierte Angststörungen. Außerdem gibt es toxi- sche Effekte auf verschiedene Organsysteme wie das Herz-Kreislauf-System, Leber und Niere, das Gerinnungssystem und das hämatopoetische System (Blutkörperchen bildendes System). Eine der am häufigsten beobachteten schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen Wirkungen ist die Entwicklung der Hyperthermie (starke Erhöhung der Körpertemperatur bis auf Werte um 42 bis 43° C) durch Beeinträchtigung der zentralen Thermoregulation im Gehirn, ver- bunden mit Dehydratation (Entwässerung), die nicht von der eingenommenen Dosis abhängt. Die Wirkung wird verstärkt durch hohe Raumtemperaturen in Diskotheken und starke körperliche Belastung durch Tanzen. Als Folge kann es zum Kreislaufzusammenbruch und zum Hitzschlag kommen. Als Komplikatio- nen sind weiterhin belegt Störungen des Elektrolyt- und Wasserhaushaltes 8 - 9 - (z. B. Hyponatriämien, die zu Koma, Desorientierung und dystonen Bewe- gungsstörungen führen können), „Herzjagen“ (Tachykardie) bis hin zu tödlichen Herzrhythmusstörungen, Blutdrucksteigerungen mit der Folge fokaler Hirnblu- tungen, akutes Nierenversagen und/oder toxische Leberschädigungen, Lun- genödem, Magen- und Darmgeschwüre, Gefäßspasmen und Auslösen von Migräneanfällen. Nach inhalativem und nasalem Konsum kommt es wesentlich häufiger zur Ausbildung depressiver Verstimmungen mit Wahnvorstellungen, Anzeichen paranoider Schizophrenie und/oder Halluzinationen. Besonders ge- fährlich wird der Konsum durch den Umstand, dass sich die noch einigermaßen sichere Dosierung für den Einzelnen nicht vorhersagen lässt, weil die aktuelle Verfassung des Einzelnen („Set“) und die jeweiligen Umgebungsbedingungen („Setting“) den Grad der Wirkungen beeinflussen. Japanische Studien belegen zudem, dass der chronische Missbrauch zur Manifestation einer Metamfetamin- induzierten Psychose mit Halluzinationen und Wahnvorstellungen führt, die sich vom Erscheinungsbild her kaum von endogenen Psychosen aus dem schizo- phrenen Formenkreis unterscheidet. Das Risiko der Ausbildung dieses Krank- heitsbildes ist bei Metamfetamin wesentlich höher als bei Amfetamin. Metamfetamin kann zu psychischer Abhängigkeit führen. Die Gefahr ei- ner schweren psychischen Abhängigkeitsentwicklung besteht insbesondere bei der Konsumform des Rauchens. Weil die ungewöhnlich starke und lang anhal- tende (durchschnittlich zwölf Stunden) Wirkung des Metamfetamins beim Rau- chen bereits bei wenigen Wiederholungen abflacht, muss der Konsument die Dosis stetig erhöhen. Nach dem Rausch folgt eine stark depressive Phase, die neues Verlangen auslöst. Auch leiden die Konsumenten unter starker Schlaflo- sigkeit. Das für den Metamfetaminmissbrauch typische Konsummuster der Sti- mulierung durch Metamfetamin und Herbeiführung von Entspannung zur Be- friedigung des Schlafbedarfs durch Konsum von Haschisch oder Benzodiazepi- 9 - 10 - nen, die bei chronischem Missbrauch auch durch stärker sedierende Stoffe wie Heroin ersetzt werden, kann schließlich zur Polytoxikomanie führen. Schon 3 mg Metamfetamin genügen, um auf die meisten Menschen an- regend zu wirken. Zu der üblichen Dosierung von Metamfetamin im Rahmen von therapeutischen Maßnahmen hat der Sachverständige Dr. D. ausgeführt, dass die empfohlene Einzeldosis bei 3 bis 6 mg Metamfetamin- hydrochlorid lag, als maximale Tagesdosis wurden 15 mg Metamfetamin- hydrochlorid genannt. Orale Dosierungen über 20 mg können bei Nicht- Gewöhnten bereits erhebliche Nebenwirkungen psychischer und vegetativer Art auslösen. Von Landeskriminalämtern in den letzten Jahren sichergestellte Me- tamfetamintabletten enthielten zwischen 25 und 60 mg Metamfetaminhydroch- lorid (20 bis 48 mg Metamfetamin-Base) pro Tablette, durchschnittlich 26 bis 30 mg Metamfetaminhydrochlorid (21 bis 24 mg Metamfetamin-Base). Während bei der oralen Aufnahme nur ein Teil der aufgenommenen Dosis das Gehirn erreicht, kommt es bei venöser Injektion und noch mehr bei Inhalation/Rauchen zur schnellen Aufnahme hoher Drogenanteile ins Gehirn, so dass eine unge- wöhnlich starke Rauschwirkung erzielt wird. Bei Aufnahme durch Inhalation oder Rauchen haben beide Gutachter übereinstimmend eine mit Crack ver- gleichbare Wirkung bestätigt. Hinzu kommt Folgendes: Wegen seines geringen Molekulargewichts hat Metamfetamin einen deutlich niedrigeren Schmelz- und Verdampfungspunkt als Kokain. Beim Rauchen von Crack sind somit wesentlich höhere Temperaturen erforderlich, bei denen ein nicht unerheblicher Teil des Kokains durch Pyrolyse zersetzt wird und keine Rauschwirkung mehr hat. Demgegenüber geht Metamfetamin bereits bei leichtem Erwärmen ohne Zer- setzung in die Gasphase über, so dass die „Bioverfügbarkeit“ noch höher ist als bei Crack. Diese besondere Gefährlichkeit besteht beim Amfetamin nicht, weil dessen Moleküle beim Erhitzen zerfallen. Amfetamin ist daher für diese Kon- sumform nicht geeignet. 10 - 11 - dd) Danach ist die bisherige Gleichstellung des Metamfetamins mit den Amfetaminderivaten Methylendioxyamfetamin (MDA), Methylendioxymetamfe- tamin (MDMA) und Methylendioxyethylamfetamin (MDE) nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht gerechtfertigt. Zwar handelt es sich auch beim Metamfe- tamin um ein Amfetaminderivat, jedoch unterscheiden sich die chemische Zu- sammensetzung der Moleküle von Metamfetamin einerseits und von MDA, MDMA und MDE andererseits und auch die Wirkungsweise grundlegend. Bei MDA, MDMA und MDE ist chemisch der Kern durch ein zweites Ringsystem stark verändert, was auch pharmakologisch eine deutliche Veränderung der Wirkart zur Folge hat. Bei diesen Amfetaminderivaten steht nicht die aufput- schende Wirkung im Vordergrund, sondern eine affektive Zustandsänderung im Sinne einer anregenden, soziokontaktsteigernden, enthemmenden Stimmungs- lage bei gleichzeitiger Erhöhung der motorischen Aktivität („Entaktogene“). Bei hohen Dosen kommt es anders als bei Amfetamin und Metamfetamin zu einer stark halluzinogenen Wirkung. Am schwächsten ausgeprägt sind die Wirkungen bei MDE, das milder und kürzer wirkt. Die effektive Einzeldosis liegt bei diesen Drogen deutlich höher als bei Metamfetamin, etwa bei MDE bei 120 mg Base, bei MDMA bei 80 mg Base (vgl. ergänzend Cassardt NStZ 1995, 257, 260; NStZ 1997, 135). 11 b) Ausgehend von diesen von beiden Gutachtern übereinstimmend dar- gelegten chemisch-toxikologischen Ausgangswerten ist der Grenzwert der „nicht geringen Menge“ im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts bei Metamfe- tamin auf 5 Gramm Metamfetamin-Base festzusetzen, um dessen Gefähr- dungspotential im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln hinreichend gerecht zu werden. Wie insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. Dr. K. ausge- führt hat, empfiehlt sich eine Festlegung der nicht geringen Menge bei den Am- fetaminderivaten bezogen auf die wirkungsbestimmende Base. Da die basi- schen Rauschmittel mit Säuren Salze mit unterschiedlichen Molekulargewichten 12 - 12 - bilden (z. B. mit Salzsäure Hydrochloride, mit Schwefelsäure Sulfate usw.), ist der Anteil der wirksamen Base je nach Art des Salzes anders zu berechnen. aa) Bei der Festlegung der im Hinblick auf Gefährlichkeit und Toxizität des Metamfetamins realistischen nicht geringen Menge stützt sich der Senat auf die inzwischen in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof ange- wandte Methode (BGHSt 41, 1, 10; 49, 306, 312 f.; 51, 318, 321). Danach kann die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels wegen der in illegalen Betäu- bungsmitteln sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalte grundsätzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches des zum Erreichen eines stofftypi- schen Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs (Konsumeinheit). Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen Betäubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinander abgestimmt sein. Ausschlaggebend ist deshalb zunächst die pharmakodynamische Wirkung von Metamfetamin im Verhältnis namentlich zu Amfetamin. Insoweit entnimmt der Senat den Gutachten beider Sachverständiger, dass bei oraler Aufnahme Me- tamfetamin etwa anderthalb- bis zweimal so stark wirkt wie Amfetamin. In der - beim Amfetamin nicht möglichen - Konsumform Rauchen wirkt Metamfetamin mindestens doppelt so stark wie Amfetamin und vor allem erheblich schneller, weil wegen der höheren Lipophilie (Fettlöslichkeit) des Metamfetamins die Blut- Hirn-Schranke schneller überwunden wird. Auch gelangt beim Rauchen das gesamte aufgenommene Rauschgift unmittelbar zum Gehirn, während beim oralen Konsum mehrere Stunden bis zur vollständigen Resorption im Körper vergehen können. Für die Konsumform des Rauchens ist daher eine Gleichset- zung in der Wirkung mit Crack (Kokain-Base) gerechtfertigt. Diese gefährlichste Konsumform fällt für die Festlegung des Grenzwerts erheblich ins Gewicht, denn Drogenkonsumenten wollen naturgemäß eine möglichst schnelle und starke Wirkung erzielen. Das Rauchen ist demgemäß heute die gängigste Me- thode des Metamfetaminkonsums. 13 - 13 - bb) Für den Erst- oder Gelegenheitskonsumenten ist nach den Darle- gungen beider Sachverständiger eine Konsumeinheit von 20 bis 30 mg Metam- fetamin-Base schon sehr hoch angesetzt und schon bei oraler Aufnahme mit der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbunden. Ausge- hend von den bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Amfetamin zu Grunde gelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 35, 43, 48; anders, nämlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE- Base) ergibt sich bei einer für nicht Metamfetamingewöhnte sehr hohen Einzel- dosis von 25 mg Metamfetamin-Base eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x 25 mg = 5 Gramm, d. h. 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid als Grenze der nicht geringen Menge. Diese Festlegung entspricht auch in etwa der nicht ge- ringen Menge der beim Rauchen/Inhalieren wirkungsgleichen Droge Crack (Ko- kain-Base), bei der die nicht geringe Menge bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid, d. h. 4,5 Gramm Kokain-Base liegt. Darin liegt gemessen an der bisherigen nicht geringen Menge von 30 Gramm Metamfetamin-Base zwar eine erhebliche Herabsetzung. Diese ist aber angesichts der neueren Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Metamfetamins und die gesundheitlichen Konsequen- zen des missbräuchlichen Konsums nicht nur gerechtfertigt, sondern notwen- dig. Die Erkenntnisse über den zunehmenden Missbrauch von Metamfetamin haben erst in jüngerer Vergangenheit die Bundesregierung als Verordnungsge- ber veranlasst, mit Zustimmung des Bundesrates Metamfetamin aus der Anlage III zu § 1 BtMG (verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) in die Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) hoch- zustufen. 14 cc) Der Senat hat beim 1. und beim 5. Strafsenat des Bundesgerichts- hofs angefragt, ob an den entgegenstehenden Entscheidungen vom 25. Juli 2001 – 5 StR 183/01 (NStZ 2002, 267), 23. August 2001 – 5 StR 334/01 (NStZ- RR 2001, 379) und 18. Dezember 2002 – 1 StR 340/02 (StV 2003, 281) fest- 15 - 14 - gehalten wird, bei den übrigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entschei- dung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird (§ 132 Abs. 3 GVG). Der 5. Strafsenat hat erklärt, dass er an seiner abweichenden Rechtsprechung nicht festhält. Der 1., der 3. und der 4. Strafsenat haben der Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin auf 5 Gramm Metamfetamin-Base zugestimmt. Rechtsprechung anderer Sena- te steht der Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin auf 5 Gramm Metamfetamin-Base danach nicht (mehr) entgegen. dd) Mit der Festsetzung der nicht geringen Menge auf 5 Gramm Metam- fetamin-Base wird zwar eine realistische Einordnung des Metamfetamins im Vergleich zu Amfetamin, Kokain und Heroin, nicht aber zu den 3,4- Methylendioxy-Derivaten (MDA, MDMA, MDE) erreicht, bei denen die nicht ge- ringe Menge 30 Gramm MDA/MDMA/MDE-Base beträgt (BGHSt 42, 255, 267; BGH NStZ 2001, 381). Nach den von den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. und Dr. D. dargelegten neurobiologischen Forschungen der jünge- ren Zeit haben alle Amfetamin-Derivate eine mehr oder weniger starke neuroto- xische, d. h. Nervenzellen zerstörende Wirkung. Es erschiene dem Senat daher durchaus gerechtfertigt, die nicht geringe Menge bei diesen Amfetamin- Derivaten in Übereinstimmung mit der für Amfetamin geltenden Grenze auf 10 Gramm Base herabzusetzen. Der vorliegende Fall gibt dafür jedoch keinen Anlass. 16 2. Der Schuldspruch in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe weist danach keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. In den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Qualifikation des § 30 a Abs. 1 BtMG nicht angewendet, deren Voraussetzungen nach den Feststellungen gegeben sind. Das bandenmäßige unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbindet in den Fällen des § 30 a Abs. 1 BtMG die im 17 - 15 - Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit, die auch die unerlaubte Einfuhr umfasst (st. Rspr., vgl. BGH NStZ-RR 1999, 219; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 – 3 StR 519/07 und Urteil vom 24. Oktober 2007 – 2 StR 232/07). Tateinheitliche Einfuhr und tateinheitlicher Erwerb (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) liegen daher nur vor hinsichtlich der zum Eigenverbrauch bestimmten Mengen, die hier die nicht geringe Menge nicht erreicht haben (vgl. BGH NStZ 2007, 529). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinwei- ses nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da ausgeschlossen ist, dass sich der weitgehend geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch hat im Hinblick auf die Revision des Angeklagten Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass der rechtsfehlerhafte Schuld- spruch in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe und die Annahme eines zu nied- rigen Grenzwertes der nicht geringen Menge die Höhe der Einzelstrafen zu Las- ten des Angeklagten beeinflusst haben. In den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe ändert sich der Unrechtsgehalt der Tat durch die Schuldspruchänderung nicht. Dadurch entfällt zwar die vom Landgericht tateinheitlich mit bandenmäßigem Handeltreiben ausgeurteilte bandenmäßige Einfuhr hinsichtlich des zum Wei- terverkauf bestimmten Metamfetamins, hinzu treten jedoch tateinheitlich Erwerb und Einfuhr hinsichtlich der zum Eigenkonsum bestimmten Mengen. Das Land- gericht hat die Strafen in diesen Fällen statt aus dem Qualifikationstatbestand des § 30 a Abs. 1 oder 3 BtMG aus dem niedrigeren Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG entnommen und dadurch den Angeklagten ungerechtfertigt begünstigt. Auch nach dem geänderten Schuldspruch hat der Angeklagte jeweils mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht. Zwar hat das Landgericht in allen Fällen einen Grenzwert der nicht geringen Menge von 5 Gramm Metamfetaminhydrochlorid anstelle von 5 Gramm Metamfetamin-Base (6,22 Gramm Metamfetamin- 18 - 16 - hydrochlorid) zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung hat es jedoch nur zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass die nicht geringe Menge nicht unerheb- lich überschritten wurde. Dies trifft auch bei einem Grenzwert von 6,22 Gramm Metamfetaminhydrochlorid zu. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat das Bestehen einer Bande in den Fällen 1 bis 3 der Urteils- gründe nicht rechtsbedenkenfrei verneint (1.). Darüber hinaus hat es die Quali- fikationsnorm des § 30 a BtMG nicht erörtert und § 30 BtMG unzutreffend aus- gelegt (2.). 19 1. Nach den Urteilsausführungen gehörten der Angeklagte und „T. “ der- selben Organisation an, die auf den Philippinen ein Rauschgiftlabor betrieb. Es liegt danach nahe, dass zumindest eine weitere Person auf den Philippinen zu dieser Organisation gehörte, die sich vor Ort um Herstellung und Vertrieb des Metamfetamins kümmerte. Hierfür spricht auch das im Urteil wiedergegebene Telefonat vom 5. September 2006, bei dem T. bezogen auf die Verhältnisse im Heimatland von „unser Mann“ und „unsere Männer“ sprach. Das Landgericht hätte deshalb in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe eine Bandenabrede mit weiteren Personen auf den Philippinen prüfen müssen. Die Feststellung einer Bande setzt nicht voraus, dass die einzelnen Bandenmitglieder namentlich oder von Person bekannt sein müssen (BGHSt 50, 160, 164 ff.; BGH Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 253/07). 20 2. Auch die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „als Mitglied einer Bande handelnd“ in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Urteilstenor in 21 - 17 - Verbindung mit der rechtlichen Würdigung und der Angabe der angewendeten Strafvorschriften, hier § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 BtMG, lässt besorgen, dass das Landgericht den Qualifikationstatbestand des § 30 a BtMG übersehen hat. Es hat offenbar verkannt, dass § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nur das bandenmä- ßige Handeltreiben mit normalen Mengen Betäubungsmitteln unter Strafe stellt und zudem § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, den das Landgericht fälschlicherweise ge- nannt hat, nur die gewerbsmäßige unerlaubte Abgabe usw. durch eine Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahre erfasst, wie sich aus der Bezug- nahme auf § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ergibt. Der Senat hat davon abgesehen, den Schuldspruch in den Fällen 4 und 5 selbst zu ändern, um dem neuen Tat- richter einheitliche Feststellungen zum Bestehen einer Bande in allen Fällen zu ermöglichen. Im Übrigen erscheinen auch neue Feststellungen zum Umfang des Eigenkonsums des Angeklagten nicht ausgeschlossen. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf die oben unter I 2. dargelegten Konkurrenzverhältnisse hin. 22 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt