Entscheidung
VIa ZB 3/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090925BVIAZB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090925BVIAZB3.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZB 3/23 vom 9. September 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September durch die Richterinnen Möhring, Dr. Brenneisen, die Richter Messing, Dr. Katzenstein und Dr. F. Schmidt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Januar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert beträgt bis 45.000 €. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung in einem Verfahren, in dem er die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalt- einrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch genom- men hat. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.367,69 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines mit einer Fahrzeugidentifikationsnummer näher bezeichneten Wohnmobils Fiat 1 2 - 3 - Ducato, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Gegen die- ses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit seiner ebenfalls fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung hat der Kläger zunächst die Zahlung von 24.801,69 € nebst Zinsen und Freistellung von Forderungen einer finanzierenden Bank in Höhe von 43.464,96 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines Wohnmobils Fiat Ducato mit einer anderen Fahrzeugidentifikationsnummer sowie die Feststellung des Annahme- verzugs der Beklagten beantragt. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, es be- stünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, hat der Kläger - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - die erstinstanzlich verfolgten Anträge mit Ausnahme des Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an- gekündigt. Mit dem mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss hat das Be- rufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, da ihr ein anderer prozessualer Anspruch und Lebenssachverhalt zugrunde liege als der angefochtenen Entscheidung. Die Berufungsbegründung habe ausschließlich eine Klageänderung zum Gegenstand, was jedoch nicht alleiniges Ziel eines Rechtsmittels sein könne. Durch Auslegung der innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze lasse sich nicht ermitteln, ob überhaupt beziehungs- weise in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil des Landgerichts an- gefochten werden solle. Zudem bestünden auch aus anderen Gründen Zweifel daran, dass sich die Berufungsbegründung konkret mit der landgerichtlichen Ent- scheidung auseinandersetze. Der Kläger führe unter anderem aus, die anzuset- zende Gesamtlaufleistung für das Fahrzeug liege bei mindestens 300.000 Kilo- metern. Damit weiche er von seiner erstinstanzlichen Berechnung ab, die anhand 3 4 - 4 - der Nutzungszeit des Fahrzeugs erfolgt sei. Dies lasse den Rückschluss zu, dass es nunmehr um ein anderes Fahrzeug gehe und die Entscheidung des Landge- richts nicht Gegenstand der Ausführungen sei. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt- haft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Ver- fahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Rechts- staatsprinzip. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers nicht mit der Be- gründung verwerfen dürfen, die Berufungsbegründung erfülle nicht die Anforde- rungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO. aa) Nach dieser Bestimmung muss die Berufungsbegründung die Erklä- rung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderung des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Dies erfordert nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang 5 6 7 8 9 - 5 - und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozess- gegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungs- frist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14, NJW 2015, 1606 Rn. 11; Beschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14, NJW-RR 2015, 963 Rn. 10; Beschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 29/19, NJW-RR 2019, 1293 Rn. 14; Beschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 18/20, NJW-RR 2020 1132 Rn. 11, jeweils mwN). Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte ange- fochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechts- mittelführer durch sie beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 176/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61/18, NJW-RR 2019, 1022 Rn. 9; Beschluss vom 12. August 2020 - VII ZB 5/20, NJW-RR 2020, 1188 Rn. 17, jeweils mwN). bb) Gemessen daran ist der Berufungsbegründung, deren Auslegung als Prozesshandlung vom Senat selbst vorzunehmen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - VIII ZR 241/94, NJW 1996, 1962 unter III 1 a; Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210 unter II 2; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11; Beschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632, 633, jeweils mwN), mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang anfechten wollte und sich die zunächst ausformulierten Anträge offenkundig aufgrund eines Versehens auf ein anderes Verfahren bezogen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger das angefochtene Urteil eingangs der Berufungsbegründung zweimal mit dem Aktenzeichen und Verkündungsdatum zutreffend bezeichnet und zum Umfang der Berufung klargestellt hat, das Urteil 10 - 6 - werde im vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Auch die weiteren Ausführungen lassen sich - trotz ihrer aus vergleichbaren Ver- fahren bekannten, verallgemeinernden Formulierungen ("streitgegenständliches Fahrzeug", "Dieselfahrzeug", "Klagepartei") - ohne weiteres auf das erstinstanz- liche Urteil beziehen; insbesondere gibt der Kläger die tragenden Erwägungen, mit denen das Landgericht den Klageanspruch verneint hat, zutreffend wieder. cc) Dem steht nicht entgegen, dass die Berufung - worauf das Berufungs- gericht zutreffend hinweist - auf die Beseitigung der vorinstanzlichen Beschwer gerichtet sein muss und daher unzulässig ist, wenn mit ihr lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Ent- scheidung gestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 26; Beschluss vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03, NJW-RR 2006, 442 Rn. 15; Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11, NJW 2011, 3653 Rn. 7; Beschluss vom 19. September 2023 - XI ZB 31/22, NJW-RR 2023, 1549 Rn. 10, jeweils mwN). Denn dies wäre hier nur der Fall, wenn der Berufungsbegründung zu entnehmen wäre, dass sie sich auf das andere, im zunächst formulierten Berufungsantrag bezeichnete Fahrzeug und diesbezügliche Schadensersatzansprüche des Klägers bezöge. Darauf deutet in- des nur die Formulierung dieses Berufungsantrags selbst hin. Sie aber beruhte - abgesehen davon, dass es eines förmlichen Sachantrags nicht unbedingt be- durfte - offenkundig auf einem Versehen. Der Inhalt der Berufungsbegründung im Übrigen gibt für ein solches Verständnis nichts her, insbesondere trägt es nicht der Umstand, dass der Kläger die geltend gemachte Nutzungsentschädigung nunmehr abweichend nach der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs statt wie bis- her nach einer bestimmten Nutzungsdauer berechnen will. Denn dem Kläger ist es unbenommen, die rechtlichen Erwägungen in zweiter Instanz zu ergänzen oder durch eine andere Begründung auszutauschen. Die gegenteilige Annahme 11 - 7 - des Berufungsgerichts, mit der Berufung habe der Streitgegenstand ausgewech- selt werden sollen (Schadensersatzansprüche bezüglich eines anderen Fahr- zeugs), verstößt gegen den bei der Auslegung von Prozesshandlungen gelten- den Grundsatz, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Rechtsmittelfüh- rer ein zulässiges Rechtsmittel einlegen und begründen wollte (vgl. nur BGH, Ur- teil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 310; Urteil vom 5. Ok- tober 2010 - VI ZR 257/08, NJW 2010, 3779 Rn. 4; Beschluss vom 11. Septem- ber 2012 - XI ZB 8/12, juris Rn. 8; Beschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 6, jeweils mwN). b) Auch soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es bestünden Zweifel, ob sich die Berufungsbegründung konkret mit der landgerichtlichen Ent- scheidung auseinandersetze, rechtfertigt dies die Verwerfung des Rechtsmittels nicht. aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies bedeutet, dass die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen muss, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere von- einander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungs- erheblich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 18/20, NJW-RR 2020, 1132 Rn. 16; Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZB 4/21, NJW-RR 2022, 642 Rn. 7; Beschluss vom 29. Juli 2025 - VIa ZB 1/24, juris Rn. 6, jeweils mwN). 12 13 - 8 - Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung kon- krete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständig- keit der Tatsachenfeststellungen im angegriffenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungs- kläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des Berufungsklägers bestehen allerdings nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5; Beschluss vom 16. November 2021 - VIII ZB 21/21, NJW-RR 2022, 449 Rn. 14; Beschluss vom 15. Mai 2025 - VI ZR 226/24, juris, Rn. 7, jeweils mwN). bb) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch gerecht. (1) Sie gibt - wie bereits erwähnt - das erstinstanzliche Urteil insoweit zu- treffend wieder, als das Landgericht für einen Anspruch aus § 826 BGB schon keine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte zu erkennen ver- mochte und das (unstreitige) Vorhandensein eines "Thermofensters" für die Be- jahung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht für ausreichend erachtete. Diese (einzig) tragenden Erwägungen greift die Beru- fungsbegründung schon hinreichend an, indem sie dem entgegenhält, bereits in der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung liege eine vorsätzliche 14 15 16 - 9 - und sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte. Dass dies nicht der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 13; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 1255/22, juris Rn. 9, jeweils mwN), spielt - wie ausgeführt - für die Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO keine Rolle. (2) Der Zulässigkeit der Berufung steht schließlich auch nicht entge- gen, dass die Berufungsbegründung mehrfach Textbausteine und abstrakte Passagen verwendet und Erwägungen des Landgerichts teils unzutreffend wie- dergibt, wie das Berufungsgericht richtig aufzeigt. Denn sie geht trotz des Vor- handenseins dieser Mängel nicht nur sporadisch auf das angegriffene erstin- stanzliche Urteil ein (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 12), sondern befasst sich noch hinreichend konkret mit dem angefochtenen Urteil und den darin enthaltenen tragenden Erwägungen des Landgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 - VIa ZB 1/24, juris Rn. 12 f.). 17 - 10 - III. Der die Berufung des Klägers als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entschei- dung über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Möhring Brenneisen Messing Katzenstein F. Schmidt Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 21.04.2022 - 4 O 157/21 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.01.2023 - 16 U 291/22 - 18