Entscheidung
XII ZB 439/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130324BXIIZB439
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130324BXIIZB439.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 439/23 vom 13. März 2024 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14. August 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der für ihn eingerich- teten Betreuung und des angeordneten Einwilligungsvorbehalts, die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung sowie gegen die Betreuerauswahl. Der im Jahr 1950 geborene Betroffene leidet nach den Feststellungen des Landgerichts an einem schizophrenen Residuum und der chronifizierten Form einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägter Negativsymptomatik. Zudem 1 2 - 3 - liegt bei ihm ein schädlicher Alkoholkonsum vor und besteht der Verdacht einer beginnenden Demenz. Für den Betroffenen ist deshalb die Beteiligte zu 1 als Be- rufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestim- mung, Entscheidung über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maß- nahmen, Vermögenssorge sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenhei- ten bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet. Das Amtsgericht hat die Betreuung und die Anordnung eines Einwilli- gungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge verlängert, den Aufgaben- kreis um den Aufgabenbereich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post erweitert und auch insoweit die Beteiligte zu 1 als Betreuerin bestellt. Die dage- gen vom Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewie- sen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwer- degericht. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Betreuung und der Einwilligungsvorbehalt seien nach den Feststel- lungen des Sachverständigen wegen der Erkrankung des Betroffenen und damit einhergehender deutlicher mnestischer Störungen, insbesondere des Kurzzeit- gedächtnisses sowie der Kognition im Sinne der Aufnahme und Verarbeitung von Informationen, erforderlich. Der Aufgabenkreis sei zudem um den Bereich Ent- gegennahme, Anhalten und Öffnen der Post zu erweitern, weil der Betroffene 3 4 5 - 4 - dauerhaft nicht in der Lage sei, komplexere Inhalte von Schriftstücken kognitiv zu verarbeiten. Da der Betroffene ersichtlich sehr beeinflussbar durch seinen Bruder sei, scheine zur Sicherung des Vermögens des Betroffenen auch weiterhin ein Einwilligungsvorbehalt erforderlich. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es fehlt bereits an ausreichenden Feststellungen des Beschwerdegerichts, dass die An- ordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffe- nen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB so- wie eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge erforder- lich ist. a) Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Be- treuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss vielmehr ein kon- kreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbe- reiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, ge- genwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es al- lerdings, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 2023 - XII ZB 222/23 - juris Rn. 6 und vom 2. März 2022 - XII ZB 558/21 - FamRZ 2022, 891 Rn. 15 mwN). 6 7 - 5 - b) Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Sie verhält sich lediglich kurz unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht ein- geholte Sachverständigengutachten zu den krankheitsbedingten Einschränkun- gen des Betroffenen. Zum objektiven Betreuungsbedarf fehlt es indes an jegli- chen Ausführungen. Dies gilt auch für den Bedarf hinsichtlich der Anordnung ei- nes Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge. Dass ohne Einwilligungsvorbehalt eine erhebliche Gefahr für das Vermögen des Betroffenen bestünde (§ 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB), hat das Landgericht nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Hinweis darauf, dass der Betroffene unter dem Einfluss seines Bruders stehe, rechtfertigt diese Annahme nicht. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Für das wei- tere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sich das Landgericht auch mit dem nach § 1816 Abs. 2 BGB grundsätzlich beachtlichen Wunsch des Betroffe- nen, dass sein Bruder als Betreuer bestellt wird, zu befassen haben wird. Der Wille des Betroffenen darf nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die als Be- treuer gewünschte Person zur Führung der Betreuung nicht geeignet ist. Dies hat das Tatgericht einzelfallbezogen unter umfassender Abwägung aller Umstände zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2023 - XII ZB 442/22 - FamRZ 2023, 1310 Rn. 16 mwN). Darüber hinaus gibt die Zurückverweisung dem Landgericht Gelegenheit, sich auch mit den weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde ausei- nander zu setzen. 8 9 - 6 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Klinkhammer Günter Botur Pernice Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 02.12.2022 - 3c XVII 75/92 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.08.2023 - 8 T 76/23 - 10