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Entscheidung

5 StR 330/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:211123B5STR330
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:211123B5STR330.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 330/23 vom 21. November 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. April 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch den Strafbe- fehl des Amtsgerichts Passau vom 5. September 2022 angeord- neten Entziehung der Fahrerlaubnis und über die Aufrechterhal- tung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bamberg vom 12. September 2022 angeordneten Einziehung eines Springmes- sers entfallen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen und Diebstahls unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus frühe- ren Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die darin getroffenen Anordnungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Be- stimmung einer Sperre für die Wiedererteilung sowie die Anordnung der Ein- ziehung eines Messers hat es aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es den An- geklagten wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, versuchten Diebstahls mit Waffen sowie Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die mit der 1 - 3 - Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Änderungen des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch über die Einziehung eines Springmessers und die Ent- ziehung der Fahrerlaubnis hat zu entfallen. Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art sind bei Vorlie- gen der Voraussetzungen des § 55 StGB grundsätzlich durch das spätere Er- kenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entschei- den ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Nur wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuer- halten. Wird die Einziehungsanordnung in der früheren rechtskräftigen Entschei- dung hingegen – wie hier – gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat die Anordnung zu entfallen. Denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Ge- genständen bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. No- vember 2022 – 5 StR 380/22, NStZ 2023, 675). Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis hat sich unmittelbar mit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Passau vom 5. September 2022 erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 – 5 StR 23/22). 2 3 4 - 4 - 2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Um- fang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 05.04.2023 - 15 KLs 303 Js 35141/22 5