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Entscheidung

4 StR 211/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300725B4STR211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300725B4STR211.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 211/25 vom 30. Juli 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1., 3.: schweren Raubes u.a. zu 2.: Beihilfe zum schweren Raub u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten J. S. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. September 2024, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamt- strafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Ihre weiter gehende Revision wird verworfen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zustän- digen Gericht vorbehalten. 2. Die Revisionen der Angeklagten B. und M. S. werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat – jeweils unter Einbeziehung anderweitig verhängter Strafen – die Angeklagten B. und M. S. wegen schweren Raubes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jah- ren und neun Monaten bzw. von sechs Jahren verurteilt. Die Angeklagte J. S. hat es wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körper- verletzung nach Auflösung einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbezie- hung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl vom 7. Juli 2022 zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es aus zwei weiteren rechtskräftigen Geld- strafen aus Verurteilungen vom 21. Juli 2022 und vom 23. August 2022 eine Ge- samtgeldstrafe gebildet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Re- vision der Angeklagten J. S. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie – ebenso wie die Revisi- onen der Angeklagten B. und M. S. insgesamt – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Gesamtstrafenaussprüche gegen die Angeklagte J. S. haben keinen Bestand. a) Nach den Feststellungen beging die Angeklagte die hier abgeurteilte Tat am 17. März 2022. In der Folgezeit wurde sie wegen drei weiterer Taten zu Geldstrafen verurteilt, nämlich durch Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 7. Juli 2022 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, wegen einer am 24. Mai 2022 begangenen Tat durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 21. Juli 2022 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie wegen einer am 11. Juni 2022 1 2 3 - 4 - begangenen Tat durch Urteil des Amtsgerichts Syke vom 23. August 2022 zu ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Aus diesen Geldstrafen bildete das Amtsge- richt Delmenhorst sodann mit Beschluss vom 17. Februar 2023 eine Gesamt- geldstrafe von 130 Tagessätzen. Außerdem wurde die Angeklagte wegen zweier Taten, deren Tatzeiten die Strafkammer nicht mitteilt, durch ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Syke vom 24. November 2022 zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt, die – anders als die weiteren Geldstrafen – bereits vollstreckt ist. Für die hier abgeurteilte Tat hat die Strafkammer eine Freiheits- strafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt und hieraus nach Auflösung der nachträglichen Gesamtstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Delmen- horst vom 17. Februar 2023 nur unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Ur- teil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 7. Juli 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gebildet und deren Vollstreckung zur Bewäh- rung ausgesetzt. Aus den nach dem Auflösen der Gesamtgeldstrafe aus dem Beschluss vom 17. Februar 2023 verbleibenden Einzelgeldstrafen vom 21. Juli 2022 und vom 23. August 2022 hat es eine (weitere) Gesamtgeldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen gebildet. b) Die Gesamtstrafenaussprüche sind jedenfalls insoweit rechtsfehlerhaft, als neben der hier abgeurteilten Tat auch sämtliche Taten, die im Jahr 2022 zur Verhängung bislang noch nicht vollstreckter Geldstrafen geführt haben, vor dem insoweit zäsurbildenden Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 7. Juli 2022 begangen wurden, weshalb gemäß § 55 Abs. 1 StGB nachträglich aus sämtli- chen vier Strafen gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden war (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2001 – 4 StR 212/01, NStZ-RR 2001, 368, 369; Beschluss vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193). In An- sehung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten, denen zufolge eine Voll- streckung der Geldstrafen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht kommt, 4 - 5 - kann eine Beschwer durch die fehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung auch nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 4 StR 170/24 Rn. 6). Ob auch die durch Urteil des Amtsgerichts Syke vom 24. November 2022 verhängten Einzelstrafen in die nachträgliche Gesamtstrafe einzubeziehen waren, vermag der Senat nicht abschließend zu prüfen, weil die Strafkammer die zugehörigen Tatzeiten nicht mitgeteilt hat. Allein der Umstand, dass die Gesamtgeldstrafe vollstreckt ist, schließt eine nachträgliche Gesamt- strafenbildung hier nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 5 StR 330/23 Rn. 3, 5 mwN; Beschluss vom 17. Juli 2007 – 4 StR 266/07, NStZ- RR 2007, 369, 370). c) Da lediglich über die Bildung der Gesamtstrafe erneut zu befinden ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung hierüber ge- mäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO in das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Dabei wird der zuständige Richter auch das Verschlechterungs- verbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO in den Blick zu nehmen und zu beachten haben, dass der Angeklagten auch im Fall einer fehlerhaften nachträglichen Ge- samtstrafenbildung ein hierdurch erlangter Vorteil auf ihr Rechtsmittel nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 4 StR 17/24 Rn. 9). d) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten J. S. erge- ben (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 6 - 6 - 2. Die Revisionen der Angeklagten B. und M. S. bleibt aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Sturm Scheuß Momsen-Pflanz Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bremen, 19.09.2024 ‒ 2 KLs 291 Js 17416/22 (7/22) 7