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Leitsatz

XII ZB 140/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170124BXIIZB140
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170124BXIIZB140.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 140/22 vom 17. Januar 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 44, 70 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 1 a) Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstel- lung. b) Anrechte, die unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Ver- sorgungsausgleichsrechts aus rechtlichen Gründen - beispielsweise wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versor- gungsausgleich einbezogen werden konnten, gehören gleichwohl im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG zu den „einbezogenen Anrechten“ mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Wege interner oder externer Teilung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG voll- ständig ausgeglichen werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688). BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 140/22 - OLG Celle AG Gifhorn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Wert: 1.000 € Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Ver- sorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Die am 8. Juli 1976 geschlossene Ehe der 1957 geborenen Antragstellerin mit dem 1948 geborenen Herrn P. (im Folgenden: Ehemann) wurde auf einen im Dezember 2000 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 23. Mai 2001 rechtskräftig geschieden. Die aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache Versorgungs- ausgleich wurde mit Beschluss vom 15. August 2001 geregelt. In der gesetzli- chen Ehezeit (1. Juli 1976 bis zum 30. November 2000) hatten beide früheren 1 2 3 - 3 - Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der Ehe- mann hatte darüber hinaus ein betriebliches Anrecht bei der Volkswagen AG (Be- teiligte zu 2) erlangt. Das Amtsgericht hatte die gesetzlichen Rentenanrechte im Wege des Rentensplittings durch Übertragung von Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund (Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Braunschweig-Hannover (Beteiligte zu 3) ausgeglichen. Das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der Volkswagen AG hatte das Amtsgericht unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert-Verordnung dynamisiert und im Wege des erweiterten Splittings weitere monatliche Rentenanwartschaften in Höhe des damaligen Höchstbetrags von 89,60 DM vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen; im Übrigen wurde die Antragstellerin auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Sowohl die Antragstellerin als auch der Ehemann schlossen nach der Scheidung mit anderen Partnern eine neue Ehe. Im Jahr 2012 nahm die Antrag- stellerin den Ehemann vor dem Amtsgericht auf Durchführung des schuldrechtli- chen Versorgungsausgleichs in Anspruch. Durch gerichtlichen Vergleich vom 14. August 2012 verpflichtete sich der Ehemann zum Ausgleich seiner betriebli- chen Anrechte bei der Volkswagen AG zur Zahlung einer schuldrechtlichen Aus- gleichsrente in monatlicher Höhe von 237,33 € an die Antragsgegnerin. Diese Verpflichtung erfüllte der frühere Ehemann bis zu seinem Tode am 28. März 2020. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin, die im Hinblick auf das betriebliche Anrecht des früheren Ehemanns aufgrund einer in der Versor- gungsordnung der Volkswagen AG vorgesehenen Wiederverheiratungsklausel von einer Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen ist, eine 4 5 - 4 - Abänderung der am 15. August 2001 getroffenen Entscheidung über den Versor- gungausgleich im Wege der Totalrevision nach § 51 VersAusglG. Das Amtsge- richt hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin we- gen des betrieblichen Anrechts bei der Volkswagen AG bereits vor dem Tod des früheren Ehemanns die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsaus- gleichs nach neuem Recht (§§ 20 ff. VersAusglG) beantragt habe. Dieser Um- stand schließe es aus, sich für den Einstieg in die Totalrevision wegen des glei- chen Anrechts auf Dynamisierungsverfehlungen im Sinne von § 51 Abs. 3 VersAusglG zu berufen, weil ansonsten die gesetzlichen Wertungen des § 51 Abs. 4 VersAusglG umgangen würden. Für diese Beurteilung komme es nicht darauf an, ob die Antragstellerin gegenüber dem Versorgungsträger einen An- spruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung habe oder nicht. Auch eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG wegen wesentlicher Wertände- rung des betrieblichen Anrechts scheide aus, weil diese Wertänderung bereits im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach neuem Recht berücksichtigt wor- den sei. Die in § 51 VersAusglG eingeräumte Möglichkeit der Abänderung von Altentscheidungen diene nicht dazu, einen Versorgungsausgleich zu regeln, der nach § 25 VersAusglG wegen einer wirksamen Wiederverheiratungsklausel nicht durchgeführt werden könne. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. April 2022 aufgrund einer Gegen- vorstellung der Antragstellerin vom 20. März 2022 nachträglich zugelassen hat. 6 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist gegen einen Beschluss die Rechtsbe- schwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Be- schluss ausdrücklich zugelassen hat, sei es in der Beschlussformel oder in den Gründen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, da der Beschluss vom 28. Feb- ruar 2022 keinen Ausspruch der Zulassung der Rechtsbeschwerde enthält. Die vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20. April 2022 nachträglich isoliert ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet den Senat entgegen § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht. Die nachträgliche Zulassung ist unwirksam, weil sie - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin zutreffend hinweist - verfahrensrechtlich nicht ausgesprochen werden durfte (vgl. Senats- beschlüsse vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 7 und vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17 - FamRZ 2018, 936 Rn. 7 mwN). 1. Eine in der Beschwerdeentscheidung unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht durch einen Ergänzungsbeschluss gemäß § 43 Abs. 1 FamFG nachgeholt werden. Schweigt das Beschwerdegericht in seinem Ausgangsbeschluss - wie hier - zur Frage der Zulassung, ist die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen, und zwar auch dann nicht, wenn das Beschwerde- gericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht haben sollte. Eine nach- trägliche Zulassung holt dann keine unterbliebene Entscheidung nach, sondern sie widerspricht der bereits getroffenen Entscheidung und ändert diese ab (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 8 und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14 - FamRZ 2014, 1620 Rn. 12 mwN). 2. Allerdings kann das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach- träglich auf die von einem Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäß angebrachte 7 8 9 10 - 6 - Anhörungsrüge (§ 44 FamFG) für das Rechtsbeschwerdegericht bindend zulas- sen, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dieses Be- teiligten vorgelegen hat. Eine Anhörungsrüge der Antragstellerin liegt aber - wo- von das Beschwerdegericht selbst ausgeht - nicht vor. a) Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemög- lichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen die grund- gesetzliche Garantie des rechtlichen Gehörs. Die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann für sich genommen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen. Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die An- hörungsrüge eines Beteiligten gemäß § 44 FamFG kommt deshalb nur dann aus- nahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf die Zulas- sungsentscheidung bezogenen Vortrag der Beteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen hat oder wenn das Beschwerdeverfahren aufgrund eines Gehörs- verstoßes gemäß § 44 Abs. 5 FamFG fortgesetzt wird und sich erst aus dem an- schließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 10 mwN). b) So liegt der Fall hier nicht. Die Antragstellerin hat ihre Eingabe vom 20. März 2023 ausdrücklich als „Gegenvorstellung … entsprechend § 321 a ZPO“ bezeichnet und darin (allein) die Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf den gesetzlichen Richter und auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch eine willkürlich unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde bean- standet. Hierzu hat sie ausgeführt, dass sich in der vorliegenden Sache im Zu- sammenhang mit der Einbeziehung von betrieblichen Anrechten in ein Abände- 11 12 - 7 - rungsverfahren nach § 51 VersAusglG zwei entscheidungserhebliche Rechtsfra- gen von grundsätzlicher Bedeutung gezeigt hätten, zu denen noch keine Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs vorliege. Zum einen müsse geklärt werden, ob die Ausschlusswirkung des § 51 Abs. 4 VersAusglG auch dann greife, wenn ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich zwar durchgeführt worden sei, ein weitergehender schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 25 VersAusglG aufgrund der Versorgungsordnung des Versorgungsträgers aber nicht bestehe. Zudem stelle sich die grundsätzliche Frage, ob ein teilweise in den öffentlich- rechtlichen Ausgleich einbezogenes betriebliches Anrecht von einer Totalrevision nicht erfasst werde, wenn bereits ein schuldrechtlicher Restausgleich nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführt worden sei. Die An- tragstellerin hat demgegenüber aber insbesondere nicht geltend gemacht, dass ein auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag übergangen worden sei. 3. Das Beschwerdegericht konnte die wirksame Zulassung der Rechtsbe- schwerde auch nicht auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin in analoger An- wendung der Verfahrensvorschriften für die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG aussprechen. a) Die Gegenvorstellung ist kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Mit der Gegenvorstellung wendet sich der Beteiligte vielmehr außerhalb der ein- schlägigen Verfahrensordnung und außerhalb förmlicher Verfahrensrechte an das Gericht mit dem Ziel der Überprüfung seiner Entscheidung (vgl. BVerfG NJW 2009, 829 Rn. 39). Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt eine Gegenvor- stellung deshalb grundsätzlich nur gegen solche formell rechtskräftigen Entschei- dungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen oder diese zwar herbeiführen, aber nach den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensord- nung noch nicht unabänderbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 12; vgl. auch BGHZ 220, 90 = ZIP 2018, 13 14 - 8 - 2229 Rn. 13 und BGH Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18 - FamRZ 2018, 1932 Rn. 9). So liegt der Fall hier nicht, weil Entscheidungen des Beschwerde- gerichts in Versorgungsausgleichssachen der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 134/03 - FamRZ 2007, 536) und es mit Ausnahme der Anhörungsrüge nach § 44 FamFG im Familien- verfahrensrecht keinen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf gibt, der das Be- schwerdegericht von der innerprozessualen Bindung an seine eigene Entschei- dung und von dessen formeller und materieller Rechtskraft freistellt. b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof - auch der Senat - die auf eine Gegenvorstellung hin ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde in ent- sprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften von § 321 a ZPO bzw. von § 44 FamFG unter der Voraussetzung gebilligt, dass die Zulassung zuvor willkür- lich unterblieben ist, und hat dies aus dem Anspruch des Rechtsmittelführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet (vgl. Se- natsbeschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17 - FamRZ 2018, 936 Rn. 8 mwN; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 26/12 - NJW-RR 2013, 256 Rn. 6 mwN und vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07 - NJW-RR 2007, 1654 Rn. 3 mwN). Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in jün- gerer Zeit darauf hingewiesen worden, dass es gegen die vom Bundesverfas- sungsgericht aufgestellten Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtsmit- telklarheit verstoße, wenn die Rechtsprechung - wie bei der Gegenvorstellung - außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schaffe, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen. Für die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Ge- genvorstellung könne grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn das Beschwer- 15 16 - 9 - degericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung einer In- nenbindung an seine Entscheidung unterliegt und deshalb seine getroffene Ent- scheidung ohne eine besondere gesetzliche Grundlage im Verfahrensrecht nicht mehr ändern darf (vgl. BGHZ 220, 90 = ZIP 2018, 2229 Rn. 13 ff.; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 21. März 2023 - EnVR 83/20 - NZKart 2023, 321 Rn. 4 mwN und vom 7. Oktober 2020 - BLw 1/19 - NJW 2021, 553 Rn. 26). c) Der Senat hat diese Streitfrage zuletzt ausdrücklich offengelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 15), und sie bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn bereits die von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufge- stellten Voraussetzungen für eine wirksame nachträgliche Zulassung der Rechts- beschwerde sind nicht erfüllt. aa) Ob das Verfahren - wie geschehen - aufgrund der Gegenvorstellung des Petenten fortgeführt und die Beschlussfassung des Beschwerdegerichts hin- sichtlich der Zulassungsentscheidung abgeändert werden durfte, hat der Senat von Amts wegen zu prüfen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer An- hörungsrüge nach § 321 a ZPO bzw. § 44 FamFG das Verfahren fortzuführen, daraufhin zu überprüfen hat, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und be- gründet war. Dies folgt aus den allgemeinen Bestimmungen des Rechtsmittel- rechts, wonach es gerade Sinn eines Rechtsmittels ist, dass auch solche Ent- scheidungen überprüft werden, die der Endentscheidung vorausgegangen sind. (vgl. dazu eingehend BGH Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15 - NJW 2016, 3035 Rn. 9 ff.). Diese Überlegungen müssen erst recht bei einer gesetzlich nicht geregelten Gegenvorstellung gelten. Hält man es danach für möglich, dass das 17 18 19 - 10 - untere Gericht durch eine Gegenvorstellung von einer Selbstbindung an seine eigene Entscheidung und von der formellen und materiellen Rechtskraft freige- stellt werden und eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nachholen kann, muss sich der Prüfungsauftrag des Rechtsmittelgerichts notwendigerweise auch darauf erstrecken, ob die Gegenvorstellung im Übrigen zulässig und in der Sache be- rechtigt war (vgl. BGH Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18 - FamRZ 2018, 1932 Rn. 6 ff.). Das gebietet bereits das schutzwürdige Interesse der anderen Beteiligten an der Bestandskraft der rechtskräftig gewordenen Entscheidung. Der Senat hat daher in vollem Umfang zu überprüfen, ob der vom Beschwerdegericht angenommene Zulassungsgrund vorliegt und ob es mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Verfahrensgrundrechte des Petenten verletzt hat. Das ist hier nicht der Fall. bb) Die von der Gegenvorstellung reklamierten und vom Beschwerdege- richt als vorliegend erachteten Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) und der Fortbildung des Rechts (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG) liegen nicht vor. (1) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine klärungsbe- dürftige, klärungsfähige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig- keit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn die durch die Beschwerdeentscheidung aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift oder über das Ver- hältnis mehrerer Bestimmungen zueinander Unklarheiten bestehen. Solche Un- klarheiten können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von eini- gen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Senatsbeschlüsse 20 21 - 11 - vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18 - FamRZ 2018, 1766 Rn. 3 und vom 24. Ap- ril 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN; BGH Beschlüsse vom 12. September 2023 - KVZ 73/20 - NZKart 2023, 680 Rn. 9 mwN und vom 31. Mai 2023 - IV ZR 299/22 - VersR 2023, 1156 Rn. 12 mwN). Entscheidungs- erheblichkeit ist gegeben, wenn sich das Beschwerdegericht in seiner Entschei- dung mit der Rechtsfrage befasst und sie beantwortet hat und sich bei einer an- deren Beantwortung möglicherweise eine für den Rechtsbeschwerdeführer güns- tigere Entscheidung ergeben hätte (vgl. BAG NZA 2018, 1357 Rn. 27; Prütting/ Winter in Wieczorek/Schütze ZPO 5. Aufl. § 543 Rn. 18). (a) Gemessen daran lässt die vom Beschwerdegericht bejahte Rechts- frage, ob sich die Totalrevision nach § 51 VersAusglG nicht (mehr) auf ein teil- weise in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einbezogenes betriebliches Anrecht erstreckt, wenn wegen dieses Anrechts zuvor ein schuldrechtlicher Restaus- gleich nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführt wor- den war, kein echtes Bedürfnis nach einer Klärung durch den Bundesgerichtshof erkennen. Es ist in den Beschlussgründen nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Rechtsansicht des Beschwerdegerichts bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung oder in der Literatur vertreten oder auch nur kontrovers erörtert worden wäre. Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Rechtsfrage ist auch eindeutig zu verneinen. Im rechtlichen Ausgangspunkt gehören - was das Beschwerdegericht nicht verkennt - auch diejenigen Anrechte, die unter der Geltung des früheren Rechts aus rechtlichen Gründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Ver- sorgungsausgleich einbezogen werden konnten, im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG zu den „einbezogenen Anrechten“ mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Wege interner oder externer Tei- lung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vollständig ausgeglichen werden können. 22 23 - 12 - Dieser Grundsatz gilt insbesondere für betriebliche Anrechte, die in der abzuän- dernden Altentscheidung - wie hier das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der Volkswagen AG - im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) nur bis zu den Höchstbeträgen des § 18 SGB IV in den öffentlich-recht- lichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten. Würden solche An- rechte von der Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht erfasst werden, hätte dies zur Folge, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach der Totalre- vision wegen des betrieblichen Anrechts seines Ehegatten in vollem Umfang auf den schuldrechtlichen Ausgleich nach §§ 20 bis 26 VersAusglG verwiesen wer- den müsste, womit er in Bezug auf den Erwerb eines selbständigen Versorgungs- anrechts schlechter stünde als unter der Geltung des alten Rechts, nach dem er immerhin im Wege des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung ein selbständiges Versorgungsanrecht zum Ausgleich des betrieblichen Anrechts seines Ehegatten erlangt hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 27). Es lässt sich keine nachvollziehbare Begründung dafür finden, warum sich die Rechtsstellung des ausgleichsberechtigten Ehegatten in Bezug auf den Er- werb eines eigenständigen Versorgungsanrechts bei der Totalrevision nur des- halb verschlechtern sollte, weil er den ausgleichspflichtigen Ehegatten in der Ver- gangenheit - wie hier - in einem gerichtlichen Verfahren auf Zahlung einer Aus- gleichsrente zum schuldrechtlichen Restausgleich des nur teilweise ausgegliche- nen betrieblichen Anrechts in Anspruch genommen hatte. Auch in diesem Fall bleibt es unzweifelhaft dabei, dass ein nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenes betriebliches Anrecht im Rahmen einer To- talrevision - mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Stellung des Abänderungsantrags folgt (vgl. § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 4 FamFG) - vollständig nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG intern oder extern geteilt werden kann. Die Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren über den 24 - 13 - Wertausgleich nach der Scheidung gemäß § 20 VersAusglG - das ohnehin nur dann erforderlich ist, wenn sich die beteiligten Eheleute außergerichtlich über die Zahlung einer Ausgleichsrente nicht einigen können - verhält sich lediglich zu ei- nem unterhaltsähnlich ausgestalteten Zahlungsanspruch und betrifft nur das Rechtsverhältnis der beiden Ehegatten zueinander. Im Übrigen entfaltet eine sol- che Entscheidung keine Gestaltungswirkung, die in einem nachfolgenden und auf Totalrevision abzielenden Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zu berücksichtigen wäre. Einer Einbeziehung des im öffentlich-rechtlichen Versor- gungsausgleich nur teilweise einbezogenen betrieblichen Anrechts in die Total- revision stünde deshalb selbst die Rechtskraft einer vorangegangenen gerichtli- chen Entscheidung über die Zahlung einer Ausgleichsrente zum schuldrechtli- chen Restausgleich nicht entgegen (vgl. auch Bömelburg FamRB 2017, 391, 395), worauf es im vorliegenden Fall angesichts der Beendigung des schuldrecht- lichen Versorgungsausgleichsverfahrens durch Vergleichsschluss der beiden früheren Eheleute nicht einmal angekommen wäre. (b) Grundsätzlich klärungsbedürftig mag zwar möglicherweise die in der Literatur gelegentlich diskutierte (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1247; Grüneberg/Siede BGB 83. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 14; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 9. Aufl. Kap. 12 Rn. 33) Rechtsfrage sein, ob der in § 51 Abs. 4 VersAusglG normierte Vorrang des schuldrechtlichen Versorgungs- ausgleichs auch dann eine Sperrwirkung gegenüber einem auf Dynamisierungs- verfehlungen gestützten Abänderungsbegehren nach § 51 Abs. 3 VersAusglG entfaltet, wenn der Ausgleichsberechtigte - insbesondere wegen einer Wieder- verheiratungsklausel in der Versorgungsordnung des Versorgungsträgers - nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen keine Teilhabe an der Hinterbliebenenversor- gung nach § 25 VersAusglG beanspruchen kann. Dieser Rechtsfrage fehlt es im vorliegenden Fall aber an der Entscheidungserheblichkeit. Das Beschwerdege- 25 - 14 - richt hat die Rechtsfrage in der angefochtenen Entscheidung sogar zuguns- ten der Antragstellerin beantwortet und eine Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 VersAusglG grundsätzlich verneint, wenn Ansprüche auf Teilhabe an der Hinter- bliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG ausgeschlossen sind. Vom Rechts- standpunkt des Beschwerdegerichts kam es folgerichtig auf die Beantwortung dieser Rechtsfrage auch nicht entscheidend an, weil die Antragstellerin nach sei- ner Auffassung allein durch den Umstand, dass von ihr nach dem 31. Au- gust 2009 ein schuldrechtlicher Restausgleich wegen des in der Ausgangsent- scheidung nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein- bezogenen betrieblichen Anrechts bei der Volkswagen AG beansprucht wurde, schlechthin daran gehindert war, sich zum Zwecke der Totalrevision bezüglich des betrieblichen Anrechts bei der Volkswagen AG auf Wertveränderungen im Sinne von § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG oder auf Dynamisierungsverfehlungen im Sinne von § 51 Abs. 3 VersAusglG zu berufen. (2) Aus den oben genannten Gründen ist eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts auch unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG) nicht geboten. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde dann angezeigt, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht dann, wenn der Streitfall eine verallgemeinerungsfä- hige rechtliche Frage aufwirft, die sich voraussichtlich in einer Vielzahl von künf- tigen vergleichbaren Fällen stellen wird und für deren rechtliche Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH Be- schlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 299/22 - VersR 2023, 1156 Rn. 13 und vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - FamRZ 2003, 369, 370). Da sich dieser Zulas- sungsgrund im Übrigen weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung deckt (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 299/22 - VersR 2023, 1156 26 - 15 - Rn. 13 und vom 24. September 2003 - IV ZB 41/02 - NJW 2004, 289, 290; vgl. auch BVerfG NJW 2023, 593 Rn. 52), ist auch insoweit jedenfalls erforder- lich, dass die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist und an ihrer Beantwortung Zweifel bestehen können, so dass ihretwegen eine Leitentschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist. Die im vorliegenden Fall ge- genüber dem Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung geltend gemachten Be- denken ergreifen insoweit auch den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts. cc) Aber selbst wenn man das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung oder das Bestehen eines Rechtfortbildungsbedarfs bejahen wollte, stellt die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde unter den hier obwaltenden Umständen jedenfalls keine Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin dar. (1) Denn sowohl der Anspruch auf den gesetzlichen Richter als auch das Recht auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes schützen nicht vor jeder feh- lerhaften Anwendung des § 70 Abs. 2 FamFG, sondern sie setzen eine willkürlich unterlassene Zulassung voraus, durch die dem im Beschwerdeverfahren unter- legenen Beteiligten der Zugang zum Rechtsbeschwerdegericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Das ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht seine Entschei- dung auf das Vorbringen in der Gegenvorstellung überdacht hat und danach zu der Auffassung gelangt ist, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechts- beschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG lägen vor; dies gilt selbst dann, wenn diese Auffassung objektiv richtig wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 16). Objektive Willkür erfordert vielmehr einen krassen Verstoß gegen die sich aus § 70 Abs. 2 FamFG ergebende Pflicht des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (vgl. BGHZ 220, 90 27 28 - 16 - = ZIP 2018, 2229 Rn. 20 zu § 574 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die Nicht- zulassung eines Rechtsmittels wird sich dabei regelmäßig dann als objektiv will- kürlich erweisen, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich ver- tretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass das Gericht ein eigenes und vom Gesetz gelöstes Zulassungsrecht entwickelt hat oder die Entscheidung auf sonstigen sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 12. März 2021 - 2 BvR 1673/19 - juris Rn. 7 und vom 26. Mai 2020 - 2 BvR 1762/16 - juris Rn. 16). (2) Gemessen daran lassen sich den Ausführungen des Beschwerdege- richts, die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde beruhe „auf einem Versehen“, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde „im Rahmen der Senats- beratung auch bereits angesprochen, jedoch versehentlich bei Abfassung der Entscheidung nicht berücksichtigt worden“ sei, gerade keine genügenden An- haltspunkte für das Vorliegen objektiver Willkür entnehmen. Ist der Wille des Ge- richts - wie hier das Beratungsergebnis des Spruchkörpers - aufgrund eines Ver- sehens durch die im Beschluss verlautbarte Entschließung unrichtig oder unvoll- ständig wiedergegeben worden, rechtfertigt ein solches Versehen eben keinen Rückschluss darauf, dass das Gericht bei seiner Beschlussfassung von sach- fremden Erwägungen beeinflusst gewesen sein könnte. Für die Korrektur von Verlautbarungsmängeln enthält das Gesetz in § 42 FamFG eine abschließende Regelung. Weil an einer Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 42 Abs. 1 FamFG auch Richter beteiligt sein können, die an der Ausgangsent- scheidung nicht mitgewirkt haben, kommt eine Berichtigung nach dieser Vor- schrift im Hinblick auf eine unterbliebene Zulassungsentscheidung nur dann in Betracht, wenn sich - was hier eindeutig nicht der Fall ist - aus dem Zusammen- hang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen, die zu sei- nem Erlass oder seiner Verkündung geführt haben, für Dritte eindeutig ergibt, 29 - 17 - dass die Rechtsbeschwerde schon im ursprünglichen Beschluss hatte zugelas- sen werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - FamRZ 2017, 1608 Rn. 14 mwN; BGH Beschluss vom 19. Januar 2023 - IX ZB 34/22 - ZInsO 2023, 699 Rn. 9 mwN). Der gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelf der Gegenvorstellung kann demgegenüber nicht dafür herangezo- gen werden, über den Anwendungsbereich von § 42 FamFG hinaus und damit außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung und außerhalb förmlicher Ver- fahrensrechte auch solche Verlautbarungsmängel zu korrigieren, die auf ge- richtsintern gebliebenen und für Außenstehende nicht erkennbaren Versehen be- ruhen. dd) Schließlich kann im vorliegenden Fall auch nicht von einer willkürlich unterbliebenen Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG) ausgegangen werden. Dies gilt selbst dann, wenn man die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Verhältnis von Totalrevision nach § 51 VersAusglG und schuldrechtlichem Rest- ausgleich bezüglich eines im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach altem Recht nur teilweise ausgeglichenen betrieblichen Anrechts für symptoma- tisch rechtsfehlerhaft halten wollte. Denn hat das Beschwerdegericht - wie im Fall des § 70 Abs. 2 FamFG - selbst die Zulassungsentscheidung zu treffen, be- steht aus seiner Sicht keine Veranlassung, eine Zulassung der Rechtsbe- schwerde wegen eines Rechtsanwendungsfehlers zu erwägen, weil es sein ei- genes Judikat im Zeitpunkt der Beschlussfassung regelmäßig für rechtsfehler- frei halten wird (vgl. Sternal/Göbel FamFG 21. Aufl. § 70 Rn. 35; Althammer in Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 70 Rn. 10; BeckOK 30 - 18 - FamFG/Obermann [Stand: 1. November 2023] § 70 Rn. 17). Folgerichtig hat auch das Beschwerdegericht diesen Zulassungsgrund nicht erörtert; ein Willkür- vorwurf lässt sich deswegen nicht erheben. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Gifhorn, Entscheidung vom 24.03.2021 - 16 F 709/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.02.2022 - 15 UF 45/21 -