Leitsatz
XII ZB 134/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
15mal zitiert
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 134/03 vom 17. Januar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG § 53 d; BGB § 1587 o a) Zur Reichweite der materiellen Rechtskraft von Prozessentscheidungen. b) Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich anord- nenden gerichtlichen Entscheidung, die auf einer wegen verbotenen Super- Splittings unwirksamen Parteivereinbarung beruht (Fortführung des Senats- beschlusses BGHZ 152, 14). BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 134/03 - OLG Bamberg AG Würzburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der weiteren Be- teiligten zu 2 gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familien- senat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Juni 2003 wer- den zurückgewiesen. Der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 2 haben ihre au- ßergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; im Übrigen werden ihnen die Kosten der Rechtsbeschwerde jeweils zur Hälfte auferlegt. Beschwerdewert: bis 6.000 € Gründe: I. Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die im Jahre 1938 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben im Jahre 1968 die Ehe geschlossen. Beide Parteien sind Ärzte; die Ehefrau üb- te ihren Beruf wegen eines Augenleidens seit dem Jahre 1982 nicht mehr aus. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 30. Juni 1983 zugestellt. 1 - 3 - Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurden Auskünfte zu den während der Ehezeit (1. November 1968 bis 31. Mai 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbe- nen Versorgungsanrechten eingeholt. Nach diesen Auskünften hatte der Ehe- mann in der Ehezeit (voll-)dynamische Anwartschaften auf eine beamtenrechtli- che Versorgung bei dem Beteiligten zu 3 (Freistaat Bayern) in monatlicher Hö- he von 1.704,97 DM sowie auf eine im Anwartschaftsstadium statische und im Leistungsstadium dynamische berufsständische Versorgung bei der Beteiligten zu 2 (Bayerische Ärzteversorgung) in monatlicher Höhe von (nominal) 189,60 DM erworben. Dem standen auf Seiten der Ehefrau gleichartige Anwart- schaften auf eine berufsständische Versorgung bei der Bayerischen Ärztever- sorgung in monatlicher Höhe von (nominal) 816,20 DM gegenüber; daneben bezog die Ehefrau bereits am Ende der Ehezeit eine längstens bis zum Jahre 1998 befristete private Berufsunfähigkeitsrente von der B. Lebensversiche- rungsgesellschaft in monatlicher Höhe von (nominal) 683,03 DM. Ein verwal- tungsgerichtlicher Rechtsstreit, in dem die Ehefrau von der Bayerischen Ärzte- versorgung die Zahlung eines Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit begehrte, war bei Abschluss des Scheidungsverfahrens noch nicht beendet. 2 In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - W. am 17. Oktober 1984 schlossen die anwaltlich vertretenen Parteien zur Fol- gesache Versorgungsausgleich den folgenden Teilvergleich: 3 "Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass in den Versor- gungsausgleich allein die Beamtenversorgung des Antragstellers einbe- zogen wird und die übrigen Versorgungen beiderseits jeweils anrech- nungsfrei jeder Partei verbleiben." Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 18. September 1985 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versor- gungsausgleich nach familiengerichtlicher Genehmigung des zwischen den 4 - 4 - Parteien geschlossenen Teilvergleiches in der Weise durchgeführt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in monat- licher Höhe von 852,49 DM, bezogen auf den 31. Mai 1983, auf einem Versi- cherungskonto bei der Beteiligten zu 1 (der ehemaligen Bundesversicherungs- anstalt für Angestellte) begründet wurden. In der Folgezeit wurde die Ehefrau von der Bayerischen Ärzteversorgung nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rückwirkend zum 1. November 1982 in die Zahlung eines Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ein- gewiesen. Im Jahre 1987 erloschen die bis dahin bestehenden Versorgungs- anwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung durch Beitragsrückgewähr. Im Jahre 1992 schied der Ehemann aus dem beamten- rechtlichen Dienstverhältnis aus und wurde erneut Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung. Vom Freistaat Bayern wurde er wegen seiner im Beamten- verhältnis zurückgelegten Zeiten vom 1. Mai 1968 bis zum 30. April 1992 in der Bayerischen Ärzteversorgung nachversichert. 5 Mit Antrag vom 10. Juni 1994 begehrte der Ehemann eine Abänderung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, weil zufolge seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis an die Stelle der volldynamischen Anwartschaften auf beamtenrechtliche Versorgung teildynamische und deshalb nach der Barwert-Verordnung umzurechnende Anwartschaften auf Ärzteversorgung getreten seien, während gleichzeitig die Anrechte der Ehefrau aus der Ärzteversorgung durch die rückwirkende Einwei- sung in ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in die Leistungsphase eingetreten und damit zu einem volldynamischen Anrecht aufgewertet worden seien. Der Antrag wurde durch das Amtsgericht - Familiengericht - F. durch Beschluss vom 27. Mai 1997 zurückgewiesen. 6 - 5 - Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes wies das Oberlan- desgericht München durch Beschluss vom 10. Mai 2000 mit der Begründung zurück, dass die Vereinbarung der Parteien vom 17. Oktober 1984 gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen habe und dieser Verstoß durch die ge- richtliche Genehmigung nicht habe geheilt werden können. Dies habe zur Fol- ge, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und es demzufolge an einer abzuändernden Ent- scheidung fehle. 7 Daraufhin beantragte die Bayerische Ärzteversorgung am 12. September 2002 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - W., das Verfahren über den Ver- sorgungsausgleich von Amts wegen fortzusetzen; der Ehemann schloss sich diesem Antrag an. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; die dagegen ge- richteten Beschwerden der Bayerischen Ärzteversorgung und des Ehemannes blieben ohne Erfolg. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Bayerische Ärzteversorgung und der Ehemann das Ziel weiter, den Versor- gungsausgleich zwischen den Parteien durch eine Fortsetzung des Ausgangs- verfahrens anhand aktueller Versorgungsauskünfte nach den gesetzlichen Be- stimmungen durchzuführen. 8 II. Die zulässigen Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg.9 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 18. September 1985 beendet worden sei. Zwar habe die Vereinbarung vom 17. Oktober 1984 mittelbar dazu geführt, dass zugunsten der Ehefrau zu 10 - 6 - hohe Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden seien, so dass die Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Dies mache die gerichtliche Entscheidung über den Ver- sorgungsausgleich zwar fehlerhaft, habe aber nicht zur Folge, dass sie als nich- tig anzusehen sei. Sie habe deshalb auch materiell rechtskräftig werden kön- nen. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.11 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde des Ehemannes war das Beschwerdegericht bei der Beurteilung, ob das Ausgangsverfahren über den Versorgungsausgleich durch das Verbundurteil vom 18. September 1985 rechtskräftig beendet worden sei, nicht an die Auffassung des mit dem Verfah- ren nach § 10 a VAHRG befassten Oberlandesgerichts München gebunden, welches den Abänderungsantrag des Ehemannes wegen des vermeintlichen Fehlens einer abzuändernden Erstentscheidung als unzulässig zurückgewiesen hatte. 12 Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es zutreffend, dass Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - Erstentscheidungen wie auch Abänderungsentscheidungen - als echte Streitsachen der freiwilligen Ge- richtsbarkeit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen können. Ferner ist es in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass auch eine bloße Pro- zessentscheidung, mit der ein Rechtsschutzbegehren als unzulässig zurückge- wiesen worden ist, in Bezug auf den behandelten verfahrensrechtlichen Punkt der materiellen Rechtskraft fähig sein kann (RGZ 159, 173, 176; BAG NJW 1955, 476, 479; Senatsurteil vom 6. März 1985 - IVb ZR 76/83 - FamRZ 1985, 580, 581). 13 - 7 - Indessen erwächst insoweit allein die Feststellung in Rechtskraft, dass für das konkrete Rechtsschutzbegehren keine Sachentscheidung zugelassen ist (A. Blomeyer, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. § 89 II 2). Demgegenüber hat die Feststellung materieller Rechtsbeziehungen, die dieser Prozessentscheidung zugrunde liegen, als solche keine präjudizielle Bedeutung. Wird danach ein Rechtsschutzbegehren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzu- lässig zurückgewiesen, erwächst die Beurteilung von Vorfragen des materiellen Rechts, aus denen sich der konkrete Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt, grundsätzlich nicht in Rechtskraft (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. § 322 Rdn. 162; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 322 Rdn. 141; Dunz NJW 1985, 2536; OLG Nürnberg JurBüro 1995, 592, 593). 14 Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zufolge der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai 2000 feststeht, dass bei unverändertem Sachverhalt auch jeder weitere Antrag auf Abänderung des Urteils vom 18. September 1985 nach § 10 a VAHRG im Hinblick auf den entscheidungserheblichen verfahrensrechtlichen Punkt (hier: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis) unzulässig wäre. Demgegenüber konnten bereits die Ausführungen des Oberlandesgerichts München zur Unwirksamkeit der am 17. Oktober 1984 geschlossenen Vereinbarung der Ehegatten nicht an der Rechtskraft teilnehmen, weil es sich bei der Frage, ob diese Vereinbarung gegen §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, um eine Vorfrage materiel- len Rechts handelt. Ebenso wenig der Rechtskraft fähig war die - gerade auf die rechtliche Würdigung dieser Vorfrage gegründete - weitergehende Rechtsan- sicht des Oberlandesgerichts München, dass aus der Unwirksamkeit der Ver- einbarung vom 17. Oktober 1984 das Fehlen einer abänderbaren Entscheidung im Ausgangsverfahren über den Versorgungsausgleich zu folgern sei. Die mit der Entscheidung über die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens befassten Ge- richte waren daher an diese Beurteilungen durch das Gericht des Abände- 15 - 8 - rungsverfahrens nicht gebunden. Die fehlende Bindungswirkung stellt den die Abänderung begehrenden Beteiligten auch im Falle einer abweichenden Beur- teilung des mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichts nicht rechtlos, denn er hat dann die Möglichkeit, unter Berufung auf eine zur Frage des Rechts- schutzbedürfnisses geänderte Sachlage - nämlich die rechtskräftige Zurückwei- sung seines Fortsetzungsbegehrens im Ausgangsverfahren - seinen Abände- rungsantrag erneut anzubringen (vgl. hierzu auch Stein/Jonas/Leipold aaO Rdn. 137, 139; MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO, Rdn. 161; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 322 Rdn. 1 a; OLG Nürnberg aaO). b) In der Sache hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass das Ausgangsverfahren auch hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich durch das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 18. September 1985 abgeschlossen worden und die diesbezügliche Entschei- dung, zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten- versicherung zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes zu begründen, in formelle und materielle Rechtskraft erwach- sen ist. 16 aa) Allerdings ist die zwischen den Ehegatten am 17. Oktober 1984 ge- troffene Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. 17 Ehegatten können zwar durch Ehevertrag (§ 1408 Abs. 2 BGB) oder - wie hier - im Zusammenhang mit der Scheidung (§ 1587 o BGB) den Versor- gungsausgleich ausschließen. Grundsätzlich ist auch ein Teilausschluss etwa in der Weise möglich, dass bestimmte in der Ehezeit erworbene Versorgungsan- wartschaften nicht in den Ausgleich einbezogen werden sollen. Die Dispositi- onsbefugnis der Ehegatten wird jedoch gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB 18 - 9 - dadurch begrenzt, dass durch eine Vereinbarung Anwartschaftsrechte der ge- setzlichen Rentenversicherung nicht begründet oder übertragen werden kön- nen. Die Vereinbarung darf daher weder mittelbar noch unmittelbar dazu füh- ren, dass der aufgrund der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich zuguns- ten des Ausgleichsberechtigten erhöht wird; erst recht kann eine Vereinbarung der Ehegatten dann keine Geltung beanspruchen, wenn sie bewirkt, dass sich die Richtung ändert, in der nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386). Die durch § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB gezogene Grenze war schon auf der Grundlage der bei Vergleichsschluss vorliegenden Versorgungsauskünfte überschritten. Da auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau werthöhere Versorgungsanrechte (Ärzteversorgung und private Berufsunfähigkeitsrente) aus der Ausgleichsbilanz ausgeklammert werden sollten als auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes (Ärzteversorgung), führte die Umsetzung der Vereinbarung vom 17. Oktober 1984 zwangsläufig dazu, dass zugunsten der Ehefrau höhere gesetzliche Rentenanwartschaften zu Lasten der beamten- rechtlichen Versorgung des Ehemannes begründet wurden, als dies bei dem gesetzlich gebotenen Ausgleich der Fall gewesen wäre (sog. Super-Quasisplit- ting). 19 bb) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht durch eine gerichtli- che Regelung des Versorgungsausgleiches, sondern durch eine Vereinbarung nach § 1587 o BGB beendet worden ist, das (Ausgangs-)Verfahren fortgeführt werden müsse, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Vereinbarung un- wirksam war und das Verfahren infolgedessen tatsächlich nicht beendet worden ist. In allen diesen vom Senat entschiedenen Fällen war indessen vereinbart 20 - 10 - worden, dass ein Versorgungsausgleich (insgesamt) nicht stattfinden solle. Die gleichlautende Entscheidung des Familiengerichts in der Urteilsformel erwies sich in diesen Fällen als ein - an sich nicht erforderlicher - Hinweis auf die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des § 53 d Satz 1 FGG, die eine Sachent- scheidung über den Versorgungsausgleich entbehrlich macht (Senatsbeschlüs- se vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680; vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 158/91 - FamRZ 1994, 96 f.). Diese Grundsätze sind aber dort nicht anwend- bar, wo die Beendigung des Verfahrens nicht auf einem von den Parteien ver- einbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Sinne des § 53 d Satz 1 FGG beruht, sondern der von den Parteien vereinbarte Ausgleich vom Gericht durch eine Sachentscheidung umgesetzt werden muss, welche die Begründung oder Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften zum Inhalt hat (Se- natsbeschluss BGHZ 152, 14, 16 f.). cc) Dies wird auch von den Rechtsbeschwerden des Ehemannes und der Bayerischen Ärzteversorgung nicht verkannt. Sie meinen aber unter Hin- weis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1998, 373), dass bei einem unwirksamen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs der abschließend vom Familiengericht getroffenen Regelung über die Übertragung und Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften die Entscheidungs- grundlage entzogen werde und das (gesamte) Verfahren unter Einbeziehung der vermeintlich ausgeschlossenen Versorgungsanrechte fortzusetzen sei. 21 Diesem Ansatz vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 53 d Satz 1 FGG findet eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich "in- soweit" nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Ehever- trag oder eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung wirksam ausgeschlossen haben. Haben die Ehegatten eine Teilvereinbarung getroffen, kann diese ein 22 - 11 - gerichtliches Verfahren nur hinsichtlich des von der Vereinbarung wirksam ge- regelten Teils beenden (Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl. § 53 d Rdn. 5 FGG). Sollte sich die Teilvereinbarung als unwirksam - etwa als formnichtig - erweisen, kann eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens nur hin- sichtlich derjenigen ausgesonderten Versorgungsanrechte erfolgen, die von den Ehegatten vermeintlich ausgeschlossen worden sind und die deshalb nicht in die gerichtliche Sachentscheidung über den restlichen Verfahrensteil einbezo- gen wurden. Eine Fortsetzung des gesamten Ausgangsverfahrens unter Miss- achtung der Rechtskraft der in diesem Verfahren bereits ergangenen gerichtli- chen Entscheidung über den restlichen Verfahrensteil ist schon mit dem Prinzip der Unumkehrbarkeit des Versorgungsausgleiches nach dessen Vollzug im System der Versorgungsträger (vgl. hierzu BVerwGE 95, 375, 377; Senatsbe- schluss BGHZ 152 aaO. S. 16) nicht zu vereinbaren. Eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens bei einer Teilvereinbarung über den Versorgungsausgleich kommt in solchen Fällen von vornherein nicht in Betracht, in denen die Teilvereinbarung unzulässig gewesen ist, weil sie zu einem gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verbotenen Supersplitting oder gar zu einer Umkehr der Ausgleichsrichtung führt, in der nach der gesetzlichen Re- gelung der Versorgungsausgleich zu vollziehen gewesen wäre. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Ehegatten - wie hier - vereinbaren, werthöhere Anwart- schaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten vom Versorgungsausgleich auszunehmen oder geringer zu bewerten, weil dies nicht etwa einen Teilaus- schluss des Versorgungsausgleichs bewirkt, sondern vielmehr eine Erhöhung des gesetzlichen Ausgleichsanspruches zur Folge hat (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; Jansen/Wick, FGG 3. Aufl. § 53 d Rdn. 9). Hat die Vereinbarung indessen keinen (Teil-)Ausschluss des Versorgungsausgleichs zum Gegenstand, ist für die Anwendung des § 53 d FGG kein Raum; die im Ausgangsverfahren auf der Grundlage der unwirksa- 23 - 12 - men Vereinbarung ergangene gerichtliche Entscheidung hat dann nicht nur ei- nen Teil, sondern das gesamte Verfahren abgeschlossen. Eine Korrektur der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit dieser Sachentscheidung kann nur im Rah- men der Totalrevision in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG erfolgen. 24 Ob der Einstieg in ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG allein unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vergleichs eröffnet ist, kann unter den hier obwaltenden Umständen dahinstehen, da jedenfalls der sich aus der Nachversicherung des Ehemannes ergebende Wertunterschied ein solches Verfahren ermöglicht. Einem Verfahren nach § 10 a VAHRG steht nunmehr - entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai - 13 - 2000 - ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aus den zu Ziffer 2 a dargelegten Erwägungen nicht mehr entgegen. Hahne Sprick RiBGH Weber-Monecke ist urlaubs- bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 21.02.2003 - 3 F 1531/02 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 7 UF 71/03 -