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Entscheidung

IV ZR 404/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120624BIVZR404
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120624BIVZR404.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 404/22 vom 12. Juni 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Piontek beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 vom 3. Mai 2024 wird der Streitwert für das Revisionsverfahren unter Abänderung des Senatsbe- schlusses vom 10. April 2024 auf bis 3.250.000 € festge- setzt. Gründe: Mit Senatsbeschluss vom 10. April 2024 sind die Kläger des Rechts- mittels der Revision unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt wor- den und der Streitwert ist auf bis 600.000 € festgesetzt worden. Auf die zulässige, insbesondere fristgerechte Gegenvorstellung de s Prozessbe- vollmächtigten des Beklagten zu 2 (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2023 - IV ZR 408/22, juris Rn. 1) war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern. 1. Der Wert des Klageantrages auf Feststellung, dass die Verträge vom 27. November 2009 und vom 26. August 2005, soweit diese die Über- tragung von Geschäftsanteilen in Höhe von 75.000 DM an der Komman- ditgesellschaft (im Folgenden: KG) betreffen, unwirksam sind, beläuft sich auf 550.080 €. Dies beruht auf den Angaben der Kläger zum wirtschaftli- chen Wert dieser Anteile in ihren jeweiligen Klageschriften. Entgegen der 1 2 - 3 - Ansicht der Gegenvorstellung ist davon kein Feststellungsabschlag vorzu- nehmen, da mit dem Antrag eine negative Feststellung begehrt wird. 2. Die auf die Widerklage des Beklagten zu 2 erfolgte Feststellung, dass die Kläger nicht Nacherben des Erblassers geworden sind, erhöht den Streitwert um 2.697.250 €. a) Für diese - ebenfalls negative - Feststellung sind, dem vermeint- lichen Erbteil der Kläger entsprechend, 1/4 des Nachlasswertes anzuset- zen. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen zu 3 und 4 ist mit der begehr- ten Feststellung für die Kläger der gesamte Nachlass im Streit, so dass dessen voller Wert und nicht nur das wirtschaftliche Interesse des Beklag- ten zu 2 zugrunde zu legen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, ZEV 2007, 134 [Rn. 3]). Ein Pflichtteilsanspruch der Kläger, der von diesem Wert abzuziehen wäre, ist nach § 2309 BGB aus- geschlossen. Die Grundstücke und das Wohnungseigentum aus dem Nachlass stehen, auch soweit sie zum Sonderbetriebsvermögen der KG zählen, nicht im Eigentum der KG, sondern der Erben. Ihr Wert zu 1/4 entspricht daher zusammen mit den Geschäftsanteilen, deren Wert bereits vom Kla- geantrag erfasst wird, dem Erbteil, dessen sich die Klä ger berühmt haben. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen zu 3 und 4 ist dabei für den Nach- lasswert nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 1972, sondern auf den (vermeintlichen) Eintritt des Nacherbfalls mit dem Tod der Vorerbin am 25. November 2011 abzustellen (vgl. zu § 40 GNotKG: BeckOK-KostR/ Felix, § 40 GNotKG Rn. 59 f. [Stand: 1. Januar 2024]; jurisPK-BGB/Schnei- der, 10. Aufl. § 2100 Rn. 39), denn gemäß § 2139 BGB fällt erst damit die Erbschaft dem Nacherben an. 3 4 5 - 4 - b) Die Angaben des Beklagten zu 2 zum Wert des Grundeigentums zu 1/4 in Höhe von 2.432.500 € für die Betriebsgrundstücke und 264.750 € für die weiteren Immobilien standen vorinstanzlich nicht im Streit. Vielmehr haben die Klägerinnen zu 3 und 4 vor dem Landgericht zur Frage des Streitwerts der Widerklage selbst auf ein Gutachten im Teilungsversteige- rungsverfahren mit einem Gesamtwert der Betriebsgrundstücke von "ca. 9 Millionen" € verwiesen, ohne dies im Hinblick auf die Gültigkeit auch für das Jahr 2011 in Frage zu stellen. Auf die Wertangaben der Parteien in anderen Verfahren kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2021 - 20 O 459/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2022 - 19 U 39/21 - 6