Leitsatz
XII ZR 63/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060324BXIIZR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060324BXIIZR63.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 63/23 vom 6. März 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3 Zur Abgrenzung einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG von einer allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit. BGH, Beschluss vom 6. März 2024 - XII ZR 63/23 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sein als Nichtzulas- sungsbeschwerde erhobenes Rechtsmittel gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2023 unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. Der Beklagte kann hierzu binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung nehmen. Gründe: I. Die Klägerin, die geschiedene Ehefrau des Beklagten, nimmt diesen nach Veräußerung eines im Miteigentum der Parteien stehenden landwirtschaftlichen Grundstücks und Ablösung gemeinsamer Verbindlichkeiten auf Rückzahlung ei- nes behaupteten Darlehens in Höhe von 60.000 € in Anspruch. Die beiden Parteien waren miteinander verheiratet. Im Jahr 2014 erfolgte die rechtskräftige Scheidung. In der Ehe erwarben die Ehegatten zu hälftigem Miteigentum ein bebautes Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung, das in erster Linie dem Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten diente. Zuletzt lasteten 1 2 - 3 - auf dem Grundstück zur Absicherung verschiedener Bankkredite, für die auch die Klägerin haftete, Grundschulden in Höhe von insgesamt 210.000 €. Nach ihrer Trennung im Jahr 2009 verkauften die Parteien mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juni 2010 dieses Grundstück zum Preis von 120.000 €. Mit dem Verkaufserlös wurden die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten vollständig abgelöst. Die Klägerin wurde aus der Mithaftung und aus einer übernommenen Bürgschaft entlassen. Die Klägerin behauptet, dass sie mit dem Verkauf zur Entschuldung ein- verstanden gewesen sei, aber darauf bestanden habe, „ihren“ Erlösanteil von 60.000 € zu einem späteren Zeitpunkt von dem Beklagten ausgezahlt zu erhal- ten. Einstweilen solle der Betrag als Darlehen gewährt werden. Nachdem sie vom Finanzamt aufgefordert wurde, Steuern auf ihren Anteil am Gewinn aus dem Grundstücksverkauf zu zahlen, kündigte sie mit Schreiben vom 27. Januar 2021 den von ihr behaupteten Darlehensvertrag zum 30. April 2021. Das Landgericht hat den Beklagten nach Durchführung einer Beweisauf- nahme verurteilt, an die Klägerin 60.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlan- desgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nicht- zulassungsbeschwerde. II. Das vom Beklagten beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist nach vorläufiger Auffassung des Senats unstatthaft und daher unzulässig. Es dürfte eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vor- 3 4 5 6 - 4 - liegen mit der Folge, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich nicht ge- geben und die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur bei - hier feh- lender - Zulassung durch das Oberlandesgericht eröffnet wäre. Das Rechtsmittelgericht hat das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem da- nach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschluss vom 28. Feb- ruar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 14). Würde es sich daher bei der vorliegenden Sache entgegen der Annahme der Vorinstanzen nicht um eine allgemeine Zivilsache, sondern um eine Familiensache handeln, wäre die Nicht- zulassungsbeschwerde nicht statthaft. Das dürfte hier der Fall sein. 1. Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Ver- fahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals mitei- nander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familienge- richte deutlich erweitert („Großes Familiengericht“). Damit sollten bestimmte Zi- vilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auf- lösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen wer- den. Ordnungskriterium ist dabei nach der Gesetzesbegründung allein die Sach- nähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Betei- ligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. 7 8 - 5 - Durch den von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG geforderten Zusammenhang der Strei- tigkeit mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe soll insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sogenanntes Nebengüterrecht) den Familiengerichten zuge- wiesen werden (BT-Drucks. 16/6308 S. 263). Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zu- sammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sach- fremd erscheint (Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14 - FamRZ 2015, 2153 Rn. 18). Ein inhaltlicher Zusammenhang iSv § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflech- tung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 9 mwN). Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anste- hende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Fa- miliensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 10 mwN). 2. Gemessen hieran dürfte das vorliegende Verfahren eine sonstige Fa- miliensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zum Gegenstand haben, weil der notwendige Zusammenhang zur Trennung und Scheidung der Parteien besteht. 9 - 6 - Das Grundstück, an dessen Verkaufserlös die Klägerin einen Anteil bean- sprucht, wurde von den Parteien während der Ehe zu hälftigem Miteigentum er- worben. Der Verkauf des Grundstücks erfolgte kurze Zeit nach der Trennung der Parteien. Der Verkaufserlös wurde sogleich von den Parteien verwendet, um Ver- bindlichkeiten zurückzuführen, die sie während der Ehe gemeinschaftlich einge- gangen sind. Dabei dienten die Kredite jedenfalls nach dem Vortrag des Beklag- ten nicht nur dessen landwirtschaftlichem Betrieb, sondern auch der gemeinsa- men Lebensführung der Parteien während der Ehe. Für die von der Klägerin be- hauptete Darlehensgewährung stellt sich deshalb die Vorfrage, wer im Innenver- hältnis der beiden Ehegatten die Verpflichtungen aus den Kreditverträgen zu tra- gen gehabt hätte. Diese Frage hat sich das Landgericht auch vorgelegt und wird in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgegriffen. Streitigkeiten wegen eines Gesamtschuldnerausgleichs zwischen Eheleuten im Zusammen- hang mit der Trennung oder Scheidung einschließlich möglicher Freistellungsan- sprüche zählen jedoch zu den Verfahren, die typischerweise als sonstige Famili- ensache iSv § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sind (vgl. Musielak/Borth/ Frank/Borth FamFG 7. Aufl. § 266 Rn. 11; Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 266 Rn. 16), weil sie regelmäßig die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betreffen. Der notwendige Zusammenhang iSv § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG dürfte im vorliegenden Fall auch nicht deshalb fehlen, weil die Klägerin den behaupteten Darlehensrückzahlungsanspruch erst im Jahr 2021 geltend gemacht hat, obwohl die Parteien sich bereits im Jahr 2009 getrennt haben und ihre Ehe im Jahr 2014 geschieden wurde. Eine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammen- hang nicht mehr besteht, gibt es nicht (vgl. BGHZ 215, 139 = FamRZ 2017, 1602 Rn. 18 mwN). Im vorliegenden Fall steht jedenfalls die von der Klägerin behaup- tete Darlehensgewährung im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien. Dass die Klägerin ihren angeblichen Darlehensrückzahlungsanspruch erst im 10 11 - 7 - Jahr 2021 geltend gemacht hat, fällt dagegen nicht entscheidend ins Gewicht. Denn nach dem Vortrag der Klägerin sollte der Beklagte das Darlehen erst dann zurückzahlen, wenn er wieder „liquide“ sei. Einen konkreten Termin zur Rückzah- lung des Darlehens hatten die Parteien demnach nicht vereinbart. Deshalb hat die vorliegende Streitigkeit durch den langen zeitlichen Abstand zwischen der Trennung und der Scheidung der Parteien ihren familienrechtlichen Bezug nicht verloren. Trennung und Scheidung der Parteien waren in tatsächlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge jedenfalls ursächlich. Das Verfahren dient somit der wirtschaftlichen Entflechtung der mittlerweile geschiedenen Eheleute, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht nicht sachfremd erscheint. Eine der von § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten liegt nicht vor. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Hinweis: Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist durch Verwer- fungsbeschluss vom 10. Juli 2024 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 13.07.2022 - 2 O 506/21 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2023 - 6 U 74/22 - 12